Verwaltungsgericht Stuttgart: Keine Befugnis der Datenschutzbehörden für Eingriffe in die Vertragsfreiheit
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 11.11.2021 (Az 11 K 17/21) einige relevante Aussagen zu der Möglichkeit der befristeten Beschäftigung eines internen Datenschutzbeauftragten getroffen. Meines Erachtens hat das Gericht daneben aber auch sehr relevante Aussagen zu den Befugnissen der Aufsichtsbehörden getroffen, die über den Bereich der Benennung des Datenschutzbeauftragten hinausgehen. Ich meine hier insbesondere die Relevanz von zivilrechtlichen Verträgen und deren konkreten Inhalt für eine Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. In dem Verfahren verfolgte der Kläger (interner DSB) den Hauptantrag, die Datenschutzbehörde anzuweisen, die Benennung des Klägers als Datenschutzbeauftragter zu entfristen. Das Gericht stellt hierzu fest: Es existiert hierfür schon keine entsprechende Weisungsbefugnis des Aufsichtsbehörde. Das Gericht argumentiert völlig richtig auf (primärrechtlich) europäischer Ebene. Auf Seiten des Unternehmens ficht „ihr Recht auf unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GRCh“. Der durch Art. 16 GRCh gewährte Schutz umfasst, neben der Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, u.a. auch die Vertragsfreiheit. Nach Auffassung des Gerichts wäre eine Weisung der Datenschutzbehörde gegenüber dem Unternehmen, „ein bestimmtes Vertragsverhältnis mit dem Kläger auf unbestimmte Zeit einzugehen“ ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht aus Art. 16 GRCh. Und weiter: „Nach Auffassung der Kammer erfordert eine solch weitreichende Maßnahme in jedem Fall eine ausdrückliche Befugnisnorm“ (Rz. 53). Das Gericht geht, entsprechend der Unterscheidung der DSGVO von Aufgabennorm, Art. 57 DSGVO, und Befugnisnorm, Art. 58 DSGVO, davon aus, dass sich die Befugnis zum Eingriff in die Vertragsfreiheit zunächst aus Art. 58 Abs. 2 DSGVO („Abhilfebefugnisse“) ergeben müsste. Es käme zwar Buchstabe c) in Betracht. Jedoch hält das Gericht diese Befugnis nicht für ausreichend. „Denn der Betroffene hätte es dann in der Hand, durch entsprechende Antragstellung - wie hier: auf Entfristung - eine Eingriffs- bzw. Abhilfebefugnis des Beklagten zu generieren. Eine „Verpflichtung zum Vertragsabschluss“ lässt sich auf Art. 58 Abs. 2 lit. c) DS-GVO nicht stützen“. Zudem prüft das Gericht noch die Möglichkeit, eine solche Anweisung auf die Aufgabenzuweisung Art. 57 Abs. 1 lit. a) DSGVO zu stützen. Danach hat die Aufsichtsbehörde die Anwendung des Datenschutzrechts zu überwachen und auch durchzusetzen. Auch dies genügt dem Gericht jedoch nicht. Mit dieser Umfassendheit in der Aufgabenzuweisung lässt sich eine Eingriffsbefugnis in die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit nicht rechtfertigen. Es fehlt es an einer ausdrücklichen Bestimmung. Die mögliche Konsequenz? Hierzu wird man gut diskutieren können. Ich meine aber, dass Anforderungen des EDSA im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO mit Bezug zu vertraglichen Fragestellungen durchaus hinsichtlich einer Befugnisnorm hinterfragt werden können. In seinen Leitlinien 2/2019 stellen die Aufsichtsbehörden etwa die Voraussetzung auf: „Wenn ein Verantwortlicher nicht nachweisen kann, dass a) ein Vertrag besteht, b) der Vertrag nach dem geltenden nationalen Vertragsrecht gültig ist und c) die Verarbeitung für die Erfüllung des Vertrags objektiv erforderlich ist, sollte der Verantwortliche eine andere Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in Erwägung ziehen." Insbesondere hinsichtlich a) und b) wird man gut diskutieren können (müssen?), wo die kompetenzrechtliche Grenze zwischen Datenschutz und Vertragsfreiheit verläuft.
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