Datenschutz für Kinder
Erstmals soll es in der Datenschutz-Grundverordnung auch spezielle Vorgaben zum Umgang mit personenbezogenen Daten von Kindern geben. Erwägungsgrund 29 aller drei Entwürfe spricht davon, dass die personenbezogenen Daten von Kindern besonderen Schutz genießen müssten.
Unter dem geltenden Datenschutzrecht ist insbesondere nicht geklärt, ab welchem Alter Kinder selbstbestimmt über die Verarbeitung personenbezogener Daten entscheiden können. Eine feste Altersgrenze existiert nicht. Dies könnte sich mit der Datenschutz-Grundverordnung ändern.
So schlägt das Parlament vor, dass eine Einwilligung in eine Datenverarbeitung, die im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren und Dienstleistungen an ein Kind steht, bis zur Vollendung dessen 13. Lebensjahres durch die Eltern oder den rechtlichen Vertreter abgegeben werden muss.
Art. 8 DS-GVO befasst sich insgesamt mit der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern. Ein „Kind“ soll nach Art. 4 Abs. 18 DS-GVO der Entwürfe der Kommission und des Parlaments jede Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sein. Der Rat möchte diese Definition löschen.
Wenn die Einwilligung für die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes durch die Eltern oder einen anderen vertretungsberechtigten erfolgt, so hat der für die Verarbeitung verantwortliche angemessene Anstrengungen zu unternehmen, um zu prüfen, dass die Einwilligung tatsächlich durch den Träger der elterlichen Verantwortung erteilt wurde (Art. 8 Abs. 1 der Entwürfe der Kommission und des Parlaments bzw. Art. 8 Abs. 1a des Ratsentwurfs).