Monopolkommission: Suchmaschinen sind keine „wesentlichen Einrichtungen“

Die Monopolkommission, ein unabhängiges Beratungsgremium der Bundesregierung auf dem, Gebiet des Wettbewerbsrechts und der Regulierung, hat am 9. Juli 2014 ihr neuestes Hauptgutachten vorgelegt. Das Gutachten mit dem Titel „Eine Wettbewerbsordnung für die Finanzmärkte“ (PDF) befasst sich unter anderem auch mit der Marktmacht von Internetunternehmen und Fragen zu datenbasierten Geschäftsmodellen und deren Umgang mit personenbezogenen Daten. Dies ist gerade vor dem Hintergrund der aktuell geführten Diskussion um die Stellung von Google und die Überlegungen deutscher Politiker, den Konzern möglicherweise zu entflechten, besonders interessant.

Nachfolgend einige aus meiner Sicht einige interessante Aussagen des 824 Seiten starken Gutachtens:

Mit Blick auf die derzeitige Debatte um den Schutz der Bürger vor einem angeblich zu starken Zugriff der großen Unternehmen auf ihrer personenbezogenen Daten stellt die Kommission fest, dass in der Öffentlichkeit teilweise drastische Maßnahmen diskutiert, die jedoch mitunter über das hinausgehen, was auf Grundlage der aktuellen Erkenntnisbasis angezeigt oder gerechtfertigt erscheinen kann. Die Gutachter sprechen sich daher dafür aus, die Diskussion zu versachlichen und – ausgehend von einer Abgrenzung und Analyse der Problembereiche – genauer zu ermitteln, in welcher Hinsicht ein konkreter Handlungsbedarf besteht und mit welchen Mitteln feststellbare Probleme behoben werden können (S. 59).

Die Gutachter gehen auch kurz auf das Google-Urteil des EuGH und die dort festgestellte Anwendbarkeit europäischen Datenschutzrechts ein. Sie sind der Ansicht, dass die Geltung unterschiedlicher Datenschutzniveaus (durch die Geltung verschiedener Gesetze) für vergleichbare Dienste auch weiterhin substanzielle wettbewerbliche Auswirkungen haben kann. Aus ihrer Sicht sei es daher nicht fernliegend, dass Anbieter mit Sitz in Deutschland wettbewerbliche Nachteile gegenüber etwa in den USA ansässigen Unternehmen haben könnten. Die Monopolkommission möchte das Thema des weitreichenden Datenzugriffs durch Unternehmen in drei Problembereiche gliedern, die aus wettbewerbspolitischer Sicht zu analysieren sind.

  • Die (rechtswidrige) Erhebung, Speicherung und Nutzung von personenbezogenen Daten (Datenschutzproblem).
  • Die missbräuchliche Ausnutzung einer (datenbasierten) wirtschaftlichen Machtstellung (Wettbewerbsproblem).
  • Die Ausbeutung der Stellung gegenüber dem Verbraucher (Verbraucherschutzproblem).

Die Gutachter weisen darauf hin, dass bei einer Suche nach Lösungen versucht werden sollte, diese drei Bereiche nicht miteinander zu vermengen (S. 60).

Zu dem Thema „Daten als Wettbewerbsfaktor“ führt die Kommission aus, dass die Verwendung personenbezogener Daten die Bereitstellung einer qualitativ hochwertigen Dienstleistung für die nicht zahlenden Nutzer ermöglicht. Die Qualität der Dienste steigt dabei nicht nur mit der Zahl der Nutzer, sondern auch gerade mit der Menge der Informationen, die über andere Nutzer verfügbar sind. Mit Blick auf Suchmaschinen ist gerade erst aufgrund der Berücksichtigung und Analyse verfügbarer Nutzerdaten die Anzeige relevanter und damit auch nützlicher Suchergebnisse möglich. Da diese Dienste oft unentgeltlich angeboten werden und damit eine Preisdifferenzierung nicht möglich ist, kommt der Qualität der Suchergebnisse und damit der Nutzung persönlicher Daten für die Orientierung an den Präferenzen des Suchenden eine besondere Rolle zu (S. 62). Daher können sich Internetplattformen durch die Nutzung von Netzwerkeffekten und von personenbezogenen Daten durchaus Vorteile im Wettbewerb mit konkurrierenden Anbietern verschaffen.

Die Gutachter gehen auch auf die in der öffentlichen Diskussion vorgebrachten Vorwürfe ein, einzelne Online-Diensteanbieter seien „marktmächtig“ oder gar „übermächtig“. Hier bemängelt die Kommission, dass dabei überwiegend nicht deutlich werde, auf welche Märkte genau sich die Marktanteile oder genannte Diagnose beziehen sollen. Der Begriff der Markmacht ist jedoch ein zentraler Anknüpfungspunkt von kartell- und regulierungsrechtlichen Pflichten. In der Praxis können hierfür etwa Marktanteile eines Unternehmens ein Indikator sein. Die Feststellung von Marktanteilen setzt jedoch notwendigerweise eine Abgrenzung des relevanten Marktes voraus. Bei Plattformmärkten liegen eigenständige Teilmärkte typischerweise für jeden einzelnen Kundenkreis vor. Als Beispiel führt das Gutachten Internet-Suchmaschinen an. Hier lassen sich etwa Märkte für die Internetsuche, für die Listung in Suchmaschinen und für (dort platzierte) Werbung unterscheiden (S. 64). Allerdings bereitet eine klare Marktabgrenzung und damit eine verlässliche Bestimmung von Marktanteilen hier nicht unerhebliche Schwierigkeiten, da etwa nicht nur direkte Konkurrenten (Yahoo!, Bing, etc.) diese Funktionen anbieten, sondern auch andere Plattformen, wie Reiseportale oder Onlinehändler. Die Kommission befürwortet daher eine Unterscheidung nach „horizontalen“ Suchmaschinen (Google, Bing, etc.), die Ergebnisse listen, ohne nach Themengebieten zu differenzieren und „vertikalen“ Suchmaschinen (Amazon, eBay, etc.) die eine spezialisierte Suche innerhalb eines festgelegten Bereiches ermöglichen.

Die Kommission geht auch auf die in der Debatte um große Betreiber von Suchportalen und sozialen Netzwerken aufgestellten Behauptungen ein, diese seien „systemrelevant“ oder „Gatekeeper“ für die Datennutzung und den Datenaustausch im Internet. Damit soll ausgedrückt werden, dass solche Unternehmen eine Infrastruktur bereitstellen, die für die Gesellschaft von grundlegender Bedeutung ist (S. 65). Die Kommission hinterfragt jedoch, ob es sich bei Suchportalen oder sozialen Netzwerken um sogenannte „wesentliche Einrichtungen“ im wettbewerbsrechtlichen Sinne handelt. Die Gutachter führen aus, dass das Konzept der „wesentlichen Einrichtungen“ sich auf Unternehmen, die marktbeherrschend sind, weil sie eine wesentliche Einrichtung kontrollieren, d. h. ein Eingangsprodukt, das für einen Marktzutritt auf einem vor- oder nachgelagerten Markt unerlässlich ist.

Das Ergebnis im Gutachten:

Es gibt jedenfalls zurzeit keine Anhaltspunkte, dass etwa die großen Suchportale unerlässlich wären, um das Internet zu nutzen oder darin zu suchen. Auch hinsichtlich der bestehenden sozialen Netzwerke erscheint die Annahme einer wesentlichen Einrichtung eher fernliegend, jedenfalls mit Blick auf die Nutzung solcher Netzwerke im sozialen Kontext.(S.66)

Insgesamt ist das Gutachten wirklich lesenswert und gibt einen guten Überblick über die Fragen, die sich hier derzeit und in Zukunft im Bereich der Schnittmenge von Wettbewerbsrecht und dem Datenschutz stellen könnten.

Referentenentwurf des BMJV: Klagemöglichkeiten für Verbände bei Datenschutzrechtsverstößen

Nach den Ankündigungen von Bundesjustizminister Heiko Maas Anfang diesen Jahres, Verbraucherschutzverbänden eine Klagemöglichkeit bei Datenschutzrechtsverletzungen durch Unternehmen zur Verfügung stellen zu wollen, liegt nun der Referentenentwurf aus dem BMJV vor.

Durch den Entwurf soll jedoch nicht nur das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) angepasst werden. Auch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind in dem Entwurf vorgesehen. Im Folgenden möchte ich eine erste grobe Einschätzung der geplanten Änderungen vornehmen.

Ziel des Gesetzes
Nach der Entwurfsbegründung soll insbesondere der Schutz von Verbrauchern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten verbessert werden. Dabei nutzen laut dem Entwurf die besten datenschutzrechtlichen Regelungen wenig, wenn sie nicht wirksam durchgesetzt werden können. Zwar existieren die (Landes-)Datenschutzbehörden, die auch über entsprechende Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen. Nach dem Entwurf scheide eine flächendeckende Kontrolle aber schon aufgrund der Zahl der Unternehmer und des stetig zunehmenden Umfangs ihrer Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung aus. Dass man hier eventuell die Mittel und Kapazitäten der Datenschutzbehörden stärken könnte, wird anscheinend im BMJV nicht in Erwägung gezogen. Vielleicht auch deshalb, weil man hierfür nicht zuständig ist und die Länder diese Aufstockung vornehmen müssten. Zum besseren Schutz der Rechte der Verbraucher sollen deswegen laut dem Entwurf künftig neben den betroffenen Verbrauchern und den Datenschutzaufsichtsbehörden auch Verbände und (Berufs-)Kammern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer vorgehen können.

Derzeit können Verbraucherschutzverbände gegen, aus ihrer Sicht rechtswidrige Datenverarbeitungen durch Unternehmen nur über den Umweg des § 1 UKlaG vorgehen, wenn nämlich etwa Datenschutzerklärungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) qualifiziert werden. Dies soll sich nach dem Entwurf nun ändern. Die Entwurfsbegründung stellt hierzu fest, dass Rechte von Verbrauchern nicht nur beeinträchtigt werden, wenn ein Unternehmer durch das Verwenden von AGB datenschutzrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt,

sondern auch wenn der Unternehmer auf andere Weise gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wenn er Daten von Verbrauchern erhebt, verarbeitet oder nutzt.

Änderungen des UKlaG
§ 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG
Der geltende § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG bestimmt, dass derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die erste bedeutende Änderung des Entwurfs soll dadurch vorgenommen werden, dass in Zukunft auch im UKlaG Beseitigungsansprüche geltend gemacht werden können. Der Entwurf begründet dies damit, dass es auch möglich sein müsse, einen Unternehmer auch (neben einer Unterlassung für die Zukunft) dazu zu verpflichten, unzulässig gespeicherte Daten von Verbrauchern zu löschen oder zu sperren. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG würde danach wie folgt lauten:

Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. (Hervorhebung durch den Autor)

§ 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG
In der Aufzählung des § 2 Abs. 2 UKlaG, der festlegt, welche gesetzlichen Regelungen Verbraucherschutzgesetze darstellen, soll eine neue Nr. 11 aufgenommen werden. Zu beachten ist, dass die Aufzählung in Abs. 2 nicht abschließend ist. Dies folgt aus dem Wort „insbesondere“ am Anfang der Aufzählung. Die neue Nr. 11 soll wie folgt lauten:

11. die Vorschriften, die für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer gelten.

Nach dem Gesetzesentwurf ist derzeit in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob datenschutzrechtliche Vorschriften Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG darstellen. Diese Streitfrage soll nun „verbindlich beantwortet“ werden und zwar indem „datenschutzrechtliche Vorschriften, die für Unternehmer gelten, wenn sie Daten von Verbrauchern erheben, verarbeiten oder nutzen, ausdrücklich in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze aufgenommen werden“. Die Begründung des Entwurfs führt hierzu aus, dass dies solche Vorschriften sind, welche auf

die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten anwendbar sein. Dies sind sowohl Vorschriften, die ausdrücklich den Umgang mit Verbraucherdaten regeln, als auch Vorschriften, die – wie z. B. die Vorschriften im Bundesdatenschutzgesetz, den Landesdatenschutzgesetzen, dem Telekommunikationsgesetz oder dem Telemediengesetz – nicht nur für den Umgang mit personenbezogenen Daten von Verbrauchern gelten, sondern auch für den Umgang mit anderen personenbezogenen Daten.

Der Anwendungsbereich umfasst damit im Prinzip jegliche Datenschutzvorschrift. Voraussetzung für ein Vorgehen nach den geplanten Regelungen ist allein, dass personenbezogene Daten von Verbrauchern betroffen sind und ein Unternehmer beteiligt ist. Dass unter anderem sogar der BGH (Urt. v. 16.07.2008 – VIII ZR 348/06, Rz. 17) der Meinung war, dass z. B. § 4 Abs. 1 BDSG nicht als Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 UKlaG angesehen wird, weil die Vorschrift alle natürlichen Personen, aber nicht speziell Verbraucher schütze, wird in dem Gesetzesentwurf nicht thematisiert (ebenfalls ablehnend, etwa für § 28 Abs. 4 BDSG: OLG Düsseldorf, Az. I-7 U 149/03; für §§ 3a, 4 BDSG: OLG Frankfurt a. M., Az. 6 U 168/04). Schutzgegenstand des Datenschutzrechts sind „personenbezogene Daten“. Diese können in bestimmten Situationen Verbraucher betreffen (so auch die Art. 29 Datenschutzgruppe, Stellungnahme WP 136, PDF, S. 7), jedoch nicht generell.

Kritik
Meines Erachtens ist jedoch fraglich, ob der deutsche Gesetzgeber einfach bestimmen kann, was „Verbraucherschutzgesetze“ im deutschen Recht sind, zumindest wenn diese nationalen Gesetze auf europäischen Grundlagen beruhen und eventuell durch den europäischen Gesetzgeber entsprechend eingeordnet wurden.

DS-RL verbraucherschützend?
Ein Großteil der derzeit geltenden Datenschutzvorschriften, etwa im BDSG (beruht auf Bestimmungen der RL 1995/46/EG, DS-RL) oder im TMG (beruht auf Bestimmungen der RL 2000/31/EG und RL 2002/58/EG in der geänderter Fassung durch RL 2009/136/EG, PDF), beruht auf europäischen Richtlinien.

RL 2009/22/EG (PDF) über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, gibt einen ersten Anhaltspunkt, warum sich der durch den Gesetzentwurf geplante pauschale Verweis auf „Vorschriften, die für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer gelten“ möglicherweise nicht als europarechtskonform darstellen könnte. Ziel der benannten Richtlinie ist laut ihrem Art. 1 Abs. 1, die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Unterlassungsklagen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, die unter die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten europäischen Richtlinien fallen, um so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Und in diesem Anhang I findet sich eine Auflistung von vielen verschiedenen Richtlinien, die sich dann auch in der Aufzählung des § 2 Abs. 2 UKlaG wiederfinden (z. B. RL 2000/31/EG).

Das Problem: die DS-RL wird hier nicht benannt. Man könnte meinen, dass dies eigentlich unverständlich ist, da nach Erwägungsgrund 8 DS-RL zur Beseitigung der Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten ein gleichwertiges Schutzniveau hinsichtlich der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten unerlässlich ist, welches durch die DS-RL geschaffen werden soll. Es geht also bei den Regelungen der DS-RL gerade auch um das Funktionieren des Binnenmarktes.

Doch anscheinend erkannte der europäische Gesetzgeber die DS-RL eben gerade nicht als eine solche Richtlinie an, die dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher dient. Eine Aufnahme in die Liste des Anhangs I hätte im Übrigen auch in der Vergangenheit erfolgen können, da die RL 2009/22/EG auf einer alten Richtlinie (RL 98/27/EG) beruht, die mehrfach angepasst wurde.

Ein weiteres Argument dafür, dass die DS-RL (und damit auch deren nationale Umsetzung im BDSG) grundsätzlich nicht verbraucherschützend wirkt, könnte sich aus der Verordnung 2006/2004/EG, der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, ergeben. In der Verordnung geht es um die Zusammenarbeit der zuständigen Durchsetzungsbehörden in den Mitgliedstaaten bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen. In Art. 3 a) definiert die Verordnung die „Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen“ als „die im Anhang aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form und die dort aufgeführten Verordnungen“. Und auch hier stellt man fest: die DS-RL wird nicht in der Aufzählung im Anhang erwähnt, sehr wohl aber etwa wieder RL 2000/31/EG.

Diese fehlende Berücksichtigung der DS-RL in beiden europäischen Rechtsakten stellt zumindest ein starkes Indiz dafür dar, dass der europäische Gesetzgeber die DS-RL nicht (zumindest nicht generell) als verbraucherschützend qualifizieren wollte. Anhaltspunkte für einen intendierten Verbraucherschutz finden sich auch nicht in der DS-RL oder ihren Erwägungsgründen selbst.

Schutzgegenstand der DS-RL ist ausweislich ihres Art. 1 Abs. 1 die Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht der Schutz von Verbrauchern oder ähnlichen besonderen Personengruppen. Anknüpfungspunkt des Datenschutzrechts ist allein die natürliche Person. Natürlich mag diese in gewissen Situationen als Verbraucher handeln. Für diese Situationen ist das Datenschutzrecht aber nicht generell konzipiert worden.

Neue Datenschutzbehörden?
Zudem wird sich nach dem Studium des Referentenentwurfs unweigerlich die Frage nach dem Verhältnis von Verbraucherschutzverbänden zu den staatlichen Datenschutzbehörden stellen. Denn Verbraucherschutzverbände sollen nun rechtliche Möglichkeiten erlangen, die bisher allein dem Betroffenen selbst und den Datenschutzbehörden zustehen. Denn nun können Verbraucherschutzverbände auch gerichtlich gegen Unternehmen vorgehen, wenn es sich nicht um die Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern tatsächlich allein um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung an sich handelt. Der Entwurf führt hierzu aus: „Die Verbraucherschutzverbände und die anderen anspruchsberechtigten Stellen sollen künftig nicht nur Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf nach § 1 UKlaG haben, wenn durch das Verwenden und Empfehlen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird.

Auch hier stellen sich für mich Fragen der Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Europarecht.

Art. 28 DS-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen. Zudem müssen diese Stellen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen.
Dabei darf man wohl davon ausgehen, dass der Gesetzesentwurf prinzipiell keine neuen Kontrollstellen schaffen möchte. Oder doch? Der EuGH hat zumindest festgestellt (Az. C-288/12, Rz. 47), dass ein Erfordernis dafür besteht, „die Einhaltung der Unionsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine unabhängige Stelle zu überwachen“. Dies ergibt sich unter anderem aus Art. 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Charta, PDF). Die entscheidende Frage ist nun, ob allein(!) diese unabhängigen und öffentlichen Stellen zur Überwachung der Einhaltung der jeweiligen nationalen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten berechtigt sind? In einem anderen Urteil hat der EuGH (Az. C-518/07, Rz. 23) festgestellt, dass die in Art. 28 DS-RL vorgesehenen Kontrollstellen „die Hüter“ der Grundrechte und Grundfreiheiten aus Art. 7 und 8 EU-Charta darstellen. Ob daneben noch Platz für andere Stellen ist, die ebenfalls die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften überwachen dürfen?

Für mich jedoch besonders relevant in Bezug auf die Frage der Europarechtskonformität der geplanten Übertragung von Klagemöglichkeiten auf Verbände ist Art. 28 Abs. 4 DS-RL. Danach kann sich jede Person oder ein sie vertretender Verband zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden (Hervorhebung durch den Autor). Verbände, die betroffene Personen vertreten, können sich also an die Datenschutzbehörden wenden. Dieses Recht steht auch den Betroffenen selbst zu.
Doch haben Betroffene nach Art. 22 DS-RL auch das Recht, bei der Verletzung der Rechte, die ihnen durch die für die betreffende Verarbeitung geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen. Der Verband oder eine Vertretung der Betroffenen ist in diesem Zusammenhang in der DS-RL aber gerade nicht aufgeführt, anders als in Art. 28 Abs. 4 DS-RL. Jedoch würde der vorliegende Referentenentwurf gerade eine solche Möglichkeit, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, für Verbände vorsehen.

§ 3 Abs. 1 UWG
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sollen entsprechend § 8 Abs. 1 UWG zudem möglich sein, wenn durch eine rechtswidrige Datenverarbeitung eine unlautere geschäftliche Handlungen i. S. d. § 3 Abs. 1 UWG begangen wird. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Nach dem Gesetzesentwurf können auch datenschutzrechtliche Vorschriften nämlich gesetzliche Vorschriften sein, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Hier verweist der Entwurf auf einzelne Gerichtsentscheidungen, wonach insbesondere in Bezug auf § 28 BDSG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 BDSG festgestellt wurde, dass diese Regelungen als eine solche Marktverhaltensvorschrift angesehen werden können.

Eine generelle Festschreibung, dass es sich bei datenschutzrechtlichen Vorschriften um solche handelt, welche im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln, trifft der Entwurf jedoch nicht. Dies erscheint auch richtig. Derzeit wird wohl überwiegend davon ausgegangen, dass datenschutzrechtliche Vorschriften nicht generell eine marktregelnde Funktion besitzen. Ausnahmen werden vor allem dann (in konkreten Einzelfällen!) gemacht, wenn es sich um Situationen der kommerziellen Nutzung von personenbezogenen Daten handelt, vor allem für Werbung (siehe etwa OLG Köln, Az. 6 U 73/10; OLG Stuttgart, Az. 2 U 132/06; OLG Karlsruhe, Az. 6 U 38/11).

In dem Referentenentwurf wird ausdrücklich klargestellt, dass in Zukunft Ansprüche nach dem UKlaG anders als die Ansprüche nach dem UWG, auch dann gegeben sind, wenn gegen eine datenschutzrechtliche Vorschrift verstoßen wird, die keine Marktverhaltensvorschrift ist. Diese Voraussetzung muss i. R. d. UKlaG nicht gegeben sein.

Weitere Änderungen
Um einem Missbrauch der Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des UKlaG besser vorbeugen zu können, soll die bisher in § 2 Abs. 3 UKlaG befindliche Regelung erneuert und in einen § 2b UKlaG transformiert werden. Zum einen soll die Missbrauchsregelung auch für Ansprüche nach § 1 UKlaG (also bei der Verwendung von unwirksamen AGB) gelten. Inhaltlich soll sich die Missbrauchsregelung soll an jener des § 8 Abs. 4 UWG orientieren. Es wird daher (wie in § 8 Abs. 4 S. 2 UWG) in § 2b S. 2 UKlaG ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten vorgesehen.

Der Referentenentwurf enthält noch andere Änderungen, unter anderem soll die Vorschrift des § 309 Nr. 13 BGB angepasst werden. Es geht hierbei um Formanforderungen, die Verwender durch Bestimmungen in AGB, insbesondere in Verbraucherverträgen, vereinbaren können. Für Erklärungen von Verbrauchern gegenüber dem Verwender von AGB soll nur noch die Textform (und nicht mehr Schriftform) vereinbart werden können.

Fazit
Hier nochmal die aus meiner Sicht wichtigsten geplanten Änderungen:

    • Ergänzung des UKlaG um einen Beseitigungsanspruch
    • Datenschutzrechtliche Vorschriften werden verbindlich als Verbraucherschutzgesetze festgelegt
    • Klagerechte für Verbraucherschutzverbände, Wirtschaftsverbände und Kammern nach dem UKlaG und dem UWG
    • Neuer § 2b UKlaG zur Vermeidung missbräuchlicher Geltendmachung
    • Änderung der Voraussetzungen für Verbände zur Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen i. S. d. § 4 UKlaG
    • Änderung des § 309 Nr. 13 BGB (nur noch Textform statt Schriftform vereinbar)
    • Änderung des § 675a BGB (Erleichterte Erfüllung der Informationspflichten im Internet durch Textform)

Für mich stellen sich nach einer ersten Sichtung des Entwurfs teilweise elementare Fragen, sowohl in Bezug auf die Vereinbarkeit mit geltendem europäischem Recht, als auch hinsichtlich der inhaltlichen Reichweite der geplanten Regelungen, gerade von § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG. Der Entwurf befindet sich nun in der Ressortabstimmung. Insbesondere könnte ich mir vorstellen, dass das für den Datenschutz federführend zuständige Bundesinnenministerium noch einige Ergänzungsvorschläge vorbringen könnte.

Datenschutz bei Smart-TVs: Datenschützer legen Voraussetzungen fest

Der Zusammenschluss der deutschen Datenschutzbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis) hat zusammen mit den Datenschutzbeauftragten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine gemeinsame Position zum Datenschutz bei sog. Smart-TVs veröffentlicht (Gemeinsame Position: Smartes Fernsehen nur mit smartem Datenschutz, PDF).

In ihrer Position weisen die Datenschützer darauf hin, dass im Alltag immer mehr internetfähige Fernsehgeräte benutzt werden. Hierbei entsteht, neben dem normalen Fernsehsignal, ein Rückkanal an den Hersteller des Gerätes oder zum Fernsehsender über das Internet. Über diesen Kanal ist es grundsätzlich möglich, das Nutzungsverhalten der Zuschauer zu erfassen. Die Datenschützer sehen in dieser Möglichkeit der Aufzeichnung des Nutzerverhaltens eine Gefahr für das Recht auf freien Informationszugang, welches „empfindlich beeinträchtigt“ werden könnte.

Die Datenschutzbehörden stellen daher folgende Anforderungen an einen datenschutzrechtskonformen Einsatz von Smart-TVs und der Datenverarbeitung:

Eine Profilbildung über das individuelle Fernsehverhalten der Nutzer ist ohne informierte und ausdrückliche Einwilligung der Zuschauer unzulässig.

Web- oder HbbTV-Dienste unterliegen als Telemedien dem TMG und dessen datenschutzrechtlichen Anforderungen. Die Mindestvorgaben an Hersteller, Sendeanstalten oder andere Dritte lauten hierbei: auch personenbeziehbare Daten der Nutzer dürfen nur verwendet werden, wenn dies zur Erbringung des jeweiligen Dienstes erforderlich ist. Zudem müssen Betroffene zu Beginn der Nutzung über die Datenerhebung informiert werden.

Grundsätzlich dürfen Nutzungsprofile nur mit Pseudonymen erstellt werden und die Nutzer dürfen der Profilerstellung nicht widersprochen haben. Zu beachten ist, dass nach Ansicht der Datenschützer IP-Adressen und Gerätekennungen keine Pseudonyme i. S. d. TMG darstellen.

Zudem haben nach Ansicht der Datenschützer die Gerätehersteller und Diensteanbieter das Prinzip des „Privacy by Default“ zu beachten. Es solle eine anonyme Nutzung der Dienste ermöglicht werden. Eine Nutzung der Webdienste dürfe erst nach einer umfassenden Information der Nutzer erfolgen. Zudem müssten die Nutzer die Kontrolle über die auf den Geräten gespeicherten Daten besitzen (z. B. Verwaltung von Cookies).

Zuletzt weisen die Datenschutzbehörden darauf hin, dass nach ihrer Auffassung die Gerätehersteller, Fernsehsender oder sonstige Web-Dienste über sicherheitstechnische Mechanismen verfügen müssten, die die Geräte und den Datenverkehr vor dem Zugriff unbefugter Dritter schützen.

Big Data Report des Weißen Hauses – ein Überblick

Am 1. Mai 2014 hat eine durch den amerikanischen Präsidenten eingesetzte Arbeitsgruppe zu den Auswirkungen und möglichen Regulierungsansätzen rund um das Thema Big Data und Privatsphäre ihren Bericht vorgestellt („Big Data:
Seizing Opportunities, Preserving Values“
, PDF). Gleichzeitig hat auch ein Beratergremium des Präsidenten für Technologie und Wissenschaft (President’s Council of Advisors on Science and Technology (PCAST)) einen eigenen Bericht zum Thema Big Data vorgelegt („Big Data: A Technological Perspective„, PDF). Im nachfolgenden möchte ich einen kurzen (sicherlich nicht vollständigen) Überblick über einige der Ergebnisse des erstgenannten Berichtes geben. Für Informationen zu dem Bericht des PCAST sei das offizielle Fact Sheet (PDF) empfohlen.

Der Grundtenor des Berichts ist sicherlich zu begrüßen: die massenhafte Analyse und Auswertung von Daten, sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich, schaffen die Grundlage für zukünftiges wirtschaftliches Wachstum und gesellschaftlichen Nutzen und sollte daher unterstützt und gefördert werden. Dabei dürfe jedoch nicht übersehen werden, dass die derzeitigen gesetzlichen Vorgaben entweder überholt oder noch gar nicht vorhanden sind, um einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den betroffenen Interessen aller Beteiligten zu schaffen.

Zunächst geht der Bericht auf den Begriff „Big Data“, die diesem zugrunde liegende massenhafte Erzeugung von Daten und wie er sich in Zukunft entwickeln wird, ein. Stichworte sind hier insbesondere das Internet der Dinge, tragbare Technologie oder intelligente Autos. Eines ist gewiss: es werden täglich mehr und mehr Daten erzeugt.

Die Frage, die man sich bei einer Untersuchung des Phänomens „Big Data“ stellen muss, sind seine Einsatzmöglichkeiten und Auswirkungen. Sowohl rechtlich, ethisch als auch gesellschaftlich und ob die bestehenden Vorgaben ausreichen. Die Möglichkeit, immer mehr Daten zu speichern und auszuwerten birgt die Gefahr eine „Daten-Asymmetrie“ zu erzeugen, aus der notwendigerweise eine Macht-Asymmetrie hervorgeht. Daten und Informationen sind Macht.

Danach geht der Bericht auf einige Bereiche ein, in denen Big Data bereits heute erfolgreich eingesetzt wird (industrielle Produktion, Gesundheitswesen, Energieversorgung).

Bei Big Data geht es darum, die bekannte Nadel im Heuhaufen zu suchen, wobei der Heuhaufen die Daten sind und die Nadel ein bestimmtes Muster oder eine Anomalie. Datenschutzrechtlich ist freilich der Heuhaufen relevant, wenn es also darum geht, eine gewisse Masse an Daten zu sammeln.

Big Data betrifft häufig Techniken, an deren Ende es um die möglichst genaue Individualisierung von Betroffenen geht. Der Bericht zeigt sowohl die Vorteile (bessere Werbung; bessere Gesundheitsvorsorge) als auch die Nachteile (Ungleichbehandlung bestimmter Personen oder Gruppen) auf. Problematisch seien insofern auch die sog. „filter bubbles“, wenn also einer Person einer bestimmten Gruppe zugeordnet wird und dann entsprechend nur noch mit auf diese Gruppe zugeschnitten Informationen versorgt wird.

Techniken der Anonymisierung von Daten helfen bereits heute, datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Die Betroffenen sind dann nicht mehr erkennbar. Diese Techniken der „De-Identifizierung“ bewirken andererseits jedoch, dass die Möglichkeiten von Datenanalysen und ihr Potential teilweise nicht voll ausgeschöpft werden kann. Zudem lässt sich nicht vorhersagen, wie sich die Methoden zur „Re-Identifizierung“ in Zukunft entwickeln werden. Hierdurch entsteht jedoch Unsicherheit darüber, wie Betroffene in Zukunft die auf sie bezogenen Informationen kontrollieren können und wie sie etwa aus Datenanalysen abgeleiteten Entscheidungen widersprechen können.

Der Bericht analysiert im folgenden die derzeit bestehenden gesetzlichen Vorgaben und politischen Initiativen in den USA im Bereich von Open Data und der Nutzung von Big Data im öffentlichen Bereich. Essentiell wird hierbei in der Zukunft die Schaffung von Vertrauen in das Handeln der Regierung und der öffentlichen Stellen sein. Auch der Zugang zu Informationen, die über die eigene Person gespeichert sind, muss eine wichtige Rolle spielen. Gerade in diesem Bereich lässt sich die Gefahr eines Machtungleichgewichts aufgrund von gesammelten Daten und ihrer Analyse durch staatliche Stellen erkennen. Wichtig seien hier für die Zukunft Regelungen, die eine effiziente Überwachung des staatlichen Handelns garantieren.

Ein möglicher Lösungsansatz zur Etablierung datenschutzrechtlicher Sicherungen beim Umgang mit Daten könnten dabei „Datenmarkierungen“ darstellen. Hierbei werden Informationen nach einem festgelegten Schema markierte („tagged“), woraus sich verschiedene Verwendungsmöglichkeiten und Zugriffsrechte für die Behörden ergeben. Manche Behörden benötigen etwa nur den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum, andere öffentliche Stellen jedoch zusätzlich etwa Zugriff auf Steuerinformationen. Die Tags bestimmen, wer auf die Daten Zugriff hat und für welche Zwecke sie verwendet werden können. Dieses System wird derzeit bereits beim amerikanischen Heimatschutzministerium verwendet.

Ein weiterer Untersuchungsbereich betrifft die Datenanalyse durch Strafverfolgungsbehörden. Hier geht der Bericht etwa auf die Möglichkeit der Vorhersage von Verbrechen in besonders gefährdeten Gebieten ein. Zudem untersucht er die Frage, wann staatliche Stellen auf Daten zugreifen können, die durch Betroffene an Dritte preisgegeben und von diesen gespeichert werden („third-party-doctrine“). Ob also etwa Strafverfolgungsbehörden ohne richterliche Anordnung auf Daten bei einem Telekommunikationsunternehmen zugreifen können, wie die Verbindungsdaten von Telefonaten. Hierbei geht es vor allem um die Frage der technischen Entwicklung und wie historische Schutzbereiche (private Wohnung) auf diese Übertragen werden können (Speicherung in der Cloud). Der Schutz von Metadaten wird in dem Bericht speziell angesprochen und es wird geraten, diesen Schutz zu stärken, da auch diese Daten sensible Informationen über Betroffene preisgeben können.

Danach untersucht der Bericht Big Data im privat-wirtschaftlichen Bereich. Auch hier bestehe die Gefahr einer Machtasymmetrie zwischen Verbrauchern und Unternehmen, wobei der Einsatz von Big Data freilich auch hier immense Vorteile bereit halte. Etwas genauer untersucht der Bericht den Bereich der Online-Werbung. Internetdienste sind auf diese Art der Einnahmequellen angewiesen. Dabei spielen viele Parteien eine Rolle bei der Darbietung von Werbung. Problematisch hierbei ist aus der Sicht des Berichts, dass die Verbraucher meist nur mit dem Webseitenbetreiber selbst in Kontakt kommen, jedoch nicht mit den dahinter stehenden Werbenetzwerken und anderen Beteiligten, die eventuell auch Informationen über sie speichern. Dadurch verstehen sie auch zumeist nicht, welche Rolle sie und ihre Daten in diesen Verarbeitungsprozessen spielen.

In Zukunft wird es besonders wichtig sein, den Verbrauchern mit der erforderlichen Transparenz in Bezug auf Datenverarbeitung zu begegnen und sinnvolle Wahlmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Der Bericht zeigt dabei auch, dass allein ein „Mehr“ an Informationen nicht unbedingt der beste Weg ist. Denn obwohl die Werbeindustrie teilweise freiwillig Maßnahmen ergriffen hat, um Nutzer besser zu informieren (Icons auf der Webseite), wurden diese Hinweise von Verbrauchern kaum verstanden oder genutzt.

Danach befasst sich der Bericht mit Datendiensteanbietern, den sog. data brokers. Diese Unternehmen sammeln und analysieren Daten aus verschiedenen Quellen und bieten ihre Dienste (z. B. Nutzerprofile, Produktmarketing) anderen Unternehmen an, ohne jedoch meist direkten Kontakt mit den Verbrauchern zu besitzen. Vorteil ihrer Arbeit ist etwa die möglichst genaue Ausspielung von Werbung oder Anpassung von Angeboten auf die Bedürfnisse des Verbrauchers, was jedoch zugleich die machtvolle Möglichkeit bietet, Daten der Nutzer ohne ihr Wissen algorithmisch zu analysieren.

In diesem Zusammenhang geht der Bericht auf den Einsatz von Algorithmen und die Gefahr einer Diskriminierung der Betroffenen durch automatische Entscheidungen ein. Hier bestehe noch der Bedarf nach weiterer Offenheit der Analysemethoden und auch die Frage der Verantwortlichkeit für Entscheidungen von Algorithmen müsse untersucht werden. Betroffene sollten Zugang zu gespeicherten Informationen erhalten, um so etwa falsche Daten korrigieren zu können.

Durch den Trend, dass immer mehr Geräte Daten erzeugen und miteinander kommunizieren, wird das Prinzip der Datenminimierung an die Grenze seiner Belastbarkeit geführt, ja wenn nicht sogar obsolet. Daten, ob sie nun analog oder digital entstehen, werden analysiert und kombiniert. Aufgrund der geringen Kosten für Speicherplatz ist diese Entwicklung auch nicht unbedingt überraschend.

Der Bericht regt vor diesem Hintergrund dazu an, über die Wertigkeit der Einwilligung und vorheriger Informationen nachzudenken. Sich auf die Kontrolle der Datenerhebung und die Umstände der Speicherung zu fokussieren könnte für einen wirksamen Schutz der Privatsphäre nicht mehr ausreichend sein. Das Konstrukt der Einwilligung mag noch in der Beziehung zwischen dem Verbraucher und z. B. dem Webseitenbetreiber den nötigen Nutzen bringen, da hier eine direkte Verbindung besteht. Da Daten jedoch immer mehr von Dritten analysiert und gespeichert werden, sollte man darüber nachdenken, sich regelungstechnisch auf die Kontrolle des Datenumgangs fokussieren. Der Vorteil hiervon wäre unter anderem, dass die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung dann von dem Betroffenen (der heutzutage sowieso allenfalls eine deklaratorische Einwilligung abgibt, da er die Informationen der Datenverarbeitung erst gar nicht lies oder nicht versteht) auf die verarbeitende Stelle übergeht.

Fazit
Dies sind nur einige der in dem wirklich lesenswerten Bericht angesprochenen Themenfelder. Am Ende listet der Bericht seine konkreten Empfehlungen noch einmal auf. Darunter findet sich auch der Vorschlag, Ausländern in den USA dieselben oder zumindest ähnliche Rechte in Bezug auf ihre Daten einzuräumen, wie den amerikanischen Bürgern. Dieser Vorschlag ist gerade vor dem Hintergrund der andauernden Verhandlungen der EU mit den USA um ein Rahmenabkommen beim Datenschutz im Bereich der Strafverfolgung interessant. Denn dort war und ist bisher immer noch die Frage strittig, ob europäische Bürger Rechtsschutzmöglichkeiten in den USA erhalten sollen, wenn ihre Daten rechtswidrig verarbeitet wurden. Vielleicht zeichnet sich hier also ein Umdenken ab. Insgesamt stellt der Big Data Bericht sicherlich einen wichtigen Beitrag zur Diskussion um eine Regulierungsnotwendigkeit vor dem Hintergrund neuer technologischer Entwicklungen dar und sollte auch in Deutschland und Europa gelesen und berücksichtigt werden.

RFID-Technologie: Bald spezielle gesetzliche Regelungen?

„RFID“, das bedeutet „Radiofrequenz-Identifikation“ und unter RFID-Technologie versteht man Verfahren zur kontaktlosen Identifizierung von Objekten oder Personen per Funk. Bekannte Beispiele dürften etwa RFID-Chips in Büchern sein, die in Bibliotheken ausgeliehen werden oder auch in Ausweisen. Das System besteht aus zwei Komponenten: Einem elektronischen Mikrochip mit Antenne, auf dem Daten gespeichert werden können, und einem Lesegerät, das die gespeicherten Daten erfasst, auslesen und z. B. für eine weitere Nutzung in eine Datenbank übertragen kann.

In einer Petition an den Deutschen Bundestag (Nr. 22315) aus dem Januar 2012, wurde vor dem Hintergrund von dem Einsatz von RFID-Chips in Kleidungsstücken gefordert, dass diese Chips „unverzüglich, kostenlos und ohne Aufforderung des Käufers von Gegenständen vom Verkäufer entfernt werden müssen“. Denn oft werden diese Chips in der Kleidung belassen und können daher grundsätzlich durch Lesegeräte in anderen Geschäften ausgelesen werden, woraus sich die Gefahr ergebe, dass „unbefugte Dritte an diese gefunkten Informationen gelangen und u.U. zum Nachteil des Besitzers der Ware nützen“ können. Daher müsse der Bundestag tätig werden und die Gesetze anpassen. Das erforderliche Quorum erreichte die Petition nicht.

Interessant ist die Antwort des Petitionsausschusses (PDF) des Deutschen Bundestages vom 20.02.2014 dennoch. In seiner Begründung stellt der Ausschuss fest:

Ebenso wie der Bundesrat setzt sich auch der Petitionsausschuss dafür ein, die Verbraucherinformation beim Einsatz der RFID-Technik zu verstärken und ein Datenschutzkonzept zu erstellen.

Die Bundesregierung wurde im Zusammenhang mit der Petition auch um eine Stellungnahme gebeten. Sie stimmt der Forderung nach einer generellen Deaktivierung der RFID-Chips auf der Ebene der Verbraucher (am sog. „Point of Sale“) grundsätzlich zu. Jedoch verweist sie auch auf zu beachtende branchenspezifische Prozesse nach dem Verkaufsvorgang, wie z.B. Garantieleistungen, die hier zu berücksichtigen sind. Außerdem verweist die Bundesregierung auf einen „Bericht der Bundesregierung zu den Aktivitäten, Planungen und zu einem möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Auswirkungen der RFID-Technologie“ (PDF) aus dem Jahre 2008. Hierin spricht sich die Bundesregierung für den Vorrang einer Selbstverpflichtung der Wirtschaft hinsichtlich des Datenschutzes bei RFID-Anwendungen aus. Sollte es jedoch in absehbarer Zeit keine effektive Selbstverpflichtung durch die Wirtschaft geben, dann erwäge die Bundesregierung die Prüfung einer gesetzlichen Regelung. Zudem sei nach dem Bericht der gesetzgeberische Handlungsbedarf dann erneut zu prüfen, wenn sich die Anwendungsstrukturen im Endkundenbereich konkretisieren.

Der Petitionsausschuss (als auch der Bundesrat) sehen angesichts der zunehmenden Verbreitung von RFID sowohl im privatwirtschaftlichen als auch im öffentlichen Bereich (z. B. Reisepass) die in dem Bericht aufgestellten Voraussetzungen für gesetzliche Regelungen inzwischen als erfüllt an. Der Ausschuss hält

die derzeit geltende Rechtslage für nicht angemessen.

Daher plädiert der Ausschuss für den Fall des Scheiterns einer Selbstverpflichtungserklärung der Wirtschaft für eine gesetzliche Regelung. In dieser sollte u. a. normiert werden, dass RFID-Chips im Regelfall bei der Übergabe von Waren an Verbraucher kostenlos und automatisch deaktiviert werden müssen. Der Petitionsausschuss empfiehlt daher die Petition dem Bundesministerium der Inneren und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zur Erwägung zu überweisen. Auch die Fraktionen des Deutschen Bundestages sollen von der Petition Kenntnis erhalten.

Ob es letztendlich zu einem Gesetzesvorschlag kommen wird, bleibt freilich abzuwarten. Das Thema Datenschutz und RFID ist nicht unbedingt neu. Bereits 2005 hat sich die Art. 29 Datenschutzgruppe auf europäischer Ebene hiermit befasst (Arbeitspapier WP 105, PDF). Zudem wurde durch die Art. 29 Datenschutzgruppe (Stellungnahme WP 180, PDF) und danach durch die Europäische Kommission (Rahmen für Datenschutzfolgenabschätzungen für RFID-Anwendungen, englisch, PDF) ein durch Wirtschaftsvertreter vorgelegter und mit den Datenschützern verhandelter Rahmen zur Datenschutzfolgenabschätzung bei dem Einsatz von RFID-Anwendungen positiv bewertet und angenommen. Spezielle gesetzliche Vorgaben existieren derzeit jedoch nicht. In dem oben erwähnten Bericht der damaligen Bundesregierung, wurde die Schaffung von bereichsspezifischen Regelungen noch abgelehnt, da

differenzierte und zumindest mittelfristig sinnvolle Lösungen schwierig sind, so lange noch keine hinreichend verfestigte Anwendungsstruktur oder zumindest eine hinreichend sichere Zukunftsprognose über die Entwicklung einer Technologie vorliegt.

Bundesregierung zu Redtube: Gutes Maß an Rechtssicherheit erreicht.

Die Bundesregierung hat auf eine kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema „Klarheit für Verbraucherinnen und Verbraucher im Zusammenhang mit den Redtube-Abmahnungen“ (BT-Drs. 18/751, PDF) geantwortet. In einer ersten Antwort auf eine kleine Anfrage der DIE LINKE hatte die Bundesregierung zu den Redtube-Abmahnungen ausgeführt, dass aus ihrer Sicht die „Vervielfältigung, die bei Betrachten eines Videostreams erfolgt, unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 UrhG (so genannte Privatkopie-Schranke) zulässig“ sei (BT-Drs. 18/246).

Da jedoch zum Tatbestand des § 53 Abs. 1 UrhG auch die Voraussetzung erfüllt sein muss, dass „zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet“ wird, obliegt es den Nutzern zu beurteilen, ob es sich um eine solche Vorlage handelt. Die Fragesteller sehen hierin eine Rechtsunsicherheit für Verbraucher, da es für diese als juristische Laien kaum zu beurteilen sei, ob die Vorlage entweder offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder aber offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist. Daher erbeten die Grünen u. a. eine Antwort darauf, ob die Bundesregierung hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht.

In der Öffentlichkeit wurde in Bezug auf die Redtube-Verfahren unter anderem auch darüber diskutiert, inwieweit es den beteiligten Richtern am LG Köln an technischer Expertise gemangelt haben könnte, um ein vorgelegtes Gutachten richtig beurteilen zu können. Die Bundesregierung geht in ihrer Antwort davon aus, dass

der hier angesprochene Sachverhalt […] nicht den Schluss zu[lässt], dass deutsche Gerichte mit den in technischer Hinsicht aufgeworfenen Fragen überfordert seien.

Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 UrhG, insbesondere in Bezug auf den oben beschrieben Halbsatz, weißt die Bundesregierung auf die Gesetzgebungsgeschichte der Vorschrift hin und führt aus:

Zugleich sollte aber mit dieser Einschränkung auch der Verbraucher geschützt werden. Er sollte nicht mit unerfüllbaren Prüfpflichten belastet werden. Denn die Einschränkung des letzten Halbsatzes ist so formuliert, dass es im Streitfall dem Rechtsinhaber – und nicht dem Verbraucher – obliegt zu beweisen, dass die Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder offensichtlich unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht worden ist.

Auch geht die Bundesregierung jedoch davon aus, dass man diesbezüglich auf den jeweiligen Verbraucher und seinen individuellen Bildungs- und Kenntnisstand abstellen müsse. Für diesen müsse erkennbar sein, dass die Vorlage eine offensichtliche rechtswidrige Quelle war. Konkreter müssten nach der Bundesregierung hierbei die für den Verbraucher erkennbaren Gesamtumstände des Angebots berücksichtigt werden. Wann ein, aus der Sicht des jeweiligen Verbrauchers, legales Angebot vorliegt, hängt daher vom Einzelfall ab.

Allein das Vorhandensein eines Rechtsverletzungsmanagements zur Durchführung des sog. Notice-and-Take-Down-Verfahrens lässt daher noch nicht auf ein legales Angebot schließen, wenn alle anderen Umstände eine offensichtlich unerlaubt zugänglich gemachte Vorlage erkennen lassen.

Jedoch erklärt die Bundesregierung auch, dass eine Pflicht zu aktiven Nachforschungen durch den Verbraucher nicht besteht. Daher sei die geltende Rechtslageaus Sicht der Bundesregierung bereits verbraucherfreundlich ausgestaltet. Eine rechtssichere Klarstellung könne jedoch nur auf europäischer Ebene erfolgen.
Zuletzt merkt die Bundesregierung an, dass das LG Köln den Beschwerden gegen die zunächst ergangenen Beschlüsse zur Auskunft über die Anschlussinhaber stattgegeben habe. Damit habe das Gericht die Auffassung der Bundesregierung bestätigt.

Damit ist bereits ein gutes Maß an Rechtssicherheit erreicht.

Merkel: Wir brauchen eine digitale Agenda!

Bundeskanzlerin Merkel hat sich in ihrem wöchentlichen Podcast, kurz vor der Eröffnung der diesjährigen CeBit Messe in Hannover, mit dem Thema digitale Wirtschaft, Breitband, Datenschutz und Datensicherheit beschäftigt. Das Video ist hier abrufbar, die Textversion hier.

Erfreulich ist, dass die Thematik um die digitale Zukunft Deutschlands und auch Europas einen immer höheren Stellenwert in Regierungskreisen zu erreichen scheint. Dies scheint mir auch geboten. Wie ich bereits zum Thema „Internet der Dinge“ geschrieben hatte, sehe ich gerade für Deutschland doch ein Potential, um sich hier am Weltmerkt zu etablieren und Standards zu setzen.

Digitale Agenda
Die Bundeskanzlerin erklärt in dem Interview, dass die Bundesregierung eine Digitale Agenda von 2014 bis 2017 aufstellen werde. Verantwortlich seien dabei im Kern das Wirtschaftsministerium, das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur und das Bundesministerium des Innern. Nach Ansicht der Bundeskanzlerin handelt es sich hierbei um ein übergreifendes Thema. Der Wohlstand in Deutschland werde maßgeblich davon abhängen, wie die klassische Industrie mit der Verschmelzung der digitalen Welt zurecht komme.

Zum einen geht es der Bundeskanzlerin um die Teilhabe der Bevölkerung an neuen Technologien. Hierfür müsse jedoch die Voraussetzung geschaffen werden, dass alle Bürger auch Zugang zu den Entwicklungen haben und daher der Breitbandausbau vorangetrieben werden. Zweitens möchte die Bundeskanzlerin, vor allem auf europäischer Ebene, einen digitalen Markt schaffen. Europa müsse also attraktiv für Unternehmen werden und diese müssen auch wettbewerbsfähig sein. Derzeit hinke Europa hier hinter Staaten wie Amerika oder asiatischen Ländern hinterher. Zudem geht es der Kanzlerin um den Datenschutz. Das derzeit geltende Datenschutzrecht ist in Europa zersplittert. An der Verabschiedung eines einheitlichen Standards, nämlich der derzeit verhandelten Datenschutz-Grundverordnung, werde gearbeitet. Dies wäre gerade auch für die Ansiedlung neuer Firmen in Europa hilfreich. Jedoch betont die Bundeskanzlerin, dass Deutschland den Anspruch habe, seinen hohen Standard beim Datenschutz nicht aufzugeben. Zuletzt verweist die Kanzlerin auch auf nötige Fortschritte bei der Medienerziehung und Aufklärung.

LIBE-Ausschuss fordert mehr Datenschutz in zukünftigem eCall-System

Ab dem 1. Oktober 2015 sollen alle neuen Fahrzeugtypen in Europa mit einem bordeigenen eCall-System ausgerüstet sein. Die Anforderungen für dieses Notrufsystem, welches im Falle eines Unfalls automatisch die wichtigsten Daten wie etwa Standort, Fahrzeugtyp oder Benzinart an die Notrufstelle übermittelt, sollen in der „Verordnung über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeuge“ (COM(2013) 316) festgelegt werden. Die Idee hinter der Einführung des Systems, nämlich noch schneller und effizienter am Unfallort sein und helfen zu können, wird mehrheitlich begrüßt. Kritik erhob sich in der Vergangenheit jedoch in Bezug auf die möglichen datenschutzrechtlichen Gefahren beim Einsatz der Systeme, da diese zumindest theoretisch eine dauernde Aufzeichnung des Standortes des Fahrzeuges ermöglichen könnten oder etwa die erhobenen Daten später für andere Zwecke nutzbar seien.

Der LIBE-Ausschuss des europäischen Parlaments hat nun letzte Woche seine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Verordnung abgegeben.

Das Ziel der Stellungnahme wird in der Begründung klar umschrieben: „Mit dieser Stellungnahme soll dafür gesorgt werden, dass mit dem Rechtsinstrument, das am Ende des Verfahrens erlassen werden wird, die vollständige Einhaltung der Datenschutzgrundsätze der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG sichergestellt ist„. Dem zuständigen Verfasser, Axel Voss, ist es wichtig, dass in Bezug auf die Datenverarbeitung eine Unterscheidung zwischen staatlichen 112-eCall-Systemen und zusätzlich möglichen, privaten eCall-Systemen vorgenommen wird. Für diese privaten Systeme, die eventuell weitere Zusatzfunktionen bieten, müssen andere Anforderungen hinsichtlich des Datenschutzes gelten. Insbesondere sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten dort davon abhängig gemacht werden, dass die betroffenen Personen zuvor ihre Zustimmung erteilt haben oder ein Vertrag abgeschlossen wurde.

Diese Vorgaben finden sich dann auch in den einzelnen Änderungsanträgen zu der Verordnung. So soll etwa in Erwägungsgrund 6 klargestellt werden, dass Positionsdaten des Fahrzeugs gerade nur im Notfall erhoben werden dürfen. Im Normalbetrieb sollen die mit einem bordeigenen eCall-System ausgestatten Fahrzeuge nicht verfolgbar sein (Änderungsantrag 5). Fahrzeughersteller sollen bei der Erfüllung ihrer Pflichten darauf achten, technischen Datenschutz (Privacy by Design) in die bordeigenen Systeme zu integrieren (Änderungsantrag 8). Zudem soll der „für die Verarbeitung Verantwortliche“ als Begriff in die Verordnung eingeführt werden (Änderungsantrag 9), wobei die Definition aus der geltenden Datenschutz-Richtlinie (95/46/EG) übernommen wird. Weitere Änderungen, wie etwa die Voraussetzung einer ausdrücklichen Zustimmung der Betroffenen, wenn sonstige zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines privaten eCall-Dienstes verarbeitet werden, beziehen sich zudem auf Artikel 6 der vorgeschlagenen Verordnung, der die „Privatsphäre und den Datenschutz“ regelt. Zudem soll für das bordeigene System klar festgelegt werden, welche Datenarten erhoben und übermittelt werden dürfen: Der „Mindestdatensatz darf maximal die Informationen enthalten,…nämlich manuelle oder automatische Aktivierung, Fahrzeugtyp, Fahrzeugenergiespeicherart, Zeitstempel, Fahrzeugposition, Fahrtrichtung, minimale Anzahl der angelegten Sicherheitsgurte. Vom bordeigenen eCall-System dürfen keine weiteren Daten abgesetzt werden“ (Hervorhebung durch mich).

Zuletzt soll nach der Stellungnahme des LIBE-Ausschusses auch eine Änderung aufgenommen werden, wonach in den Mitgliedstaaten Sanktionen für Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Vorgaben aus Artikel 6 festgelegt sein müssen (Änderungsantrag 17).

OLG Celle: Unzulässigkeit der Drohung mit einer Datenübermittlung an die Schufa

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 19.12.2013 (Az. 13 U 64/13) entschieden, dass es ein Inkassounternehmen zum einen zu unterlassen hat, personenbezogene Daten eines Betroffenen an die Schufa zu übermitteln, wenn die gesetzlichen Vorgaben fehlen und zum anderen mit solch einer Übermittlung zu drohen.
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Datenschutz-Grundverordnung: Missverständnisse rund um #EUDataP

Nach der positiven Beschlussfassung (hier die inoffizielle, konsolidierte Version) im LIBE-Ausschuss des Europäischen Parlaments zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), wurde in den Medien erneut breit über das Thema Datenschutz in Europa berichtet. Diese öffentliche Berichterstattung und Diskussion ist wichtig und auch richtig. Wer hätte sich vor 2 Jahren vorstellen können, dass die dröge Materie „Datenschutzrecht“ zu so einer medialen Aufmerksamkeit gelangt?

Ich möchte nachfolgend jedoch einige Punkte ansprechen, die in der öffentlichen Berichterstattung zur DS-GVO häufig ungenau, verzerrt oder schlicht falsch dargestellt werden. Dabei geht es mir nicht um die Belehrung von oben herab. Es erscheint vielmehr essentiell notwendig zu sein, den Bürgerinnen und Bürgern von Anfang an reinen Wein einzuschenken. Denn wenn mit Errungenschaften und Vorzügen eines neuen Gesetzes geworben wird, welche es aber per se schon nicht leisten kann oder von Anfang an nicht leisten wollte, dann wird Glaubwürdigkeit und Vertrauen verspielt. Sobald sich der erste Betroffene fragt „Aber das wurde uns doch versprochen?“, ist es hierfür zu spät.

Die DSG-VO wird der NSA das Handwerk legen

Wie Thomas Stadler heute in seinem Blog richtig schreibt, wird die DS-GVO Geheimdiensten keine Pflichten auferlegen und daher etwa ihre Tätigkeiten beschränken können. Zum einen, weil die Europäische Union im Bereich der nationalen Sicherheit nicht gesetzgebungsbefugt ist. Daher sind auch folgerichtig Gebiete „der nationalen Sicherheit“ (bzw. nach dem LIBE Entwurf, solche, „die außerhalb des Geltungsbereichs des Unionsrechts liegen“) aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen (Art. 2 a DS-GVO). Zum anderen kann die Europäische Union nicht Gesetze erlassen, an die sich ein drittstaatlicher Geheimdienst, wie die NSA, halten müsste. Grundlage deren Tätigkeit sind zunächst allein amerikanische Gesetze.
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