Datenschutzbehörde Bremen befragt Unternehmen zur Nutzung von Microsoft Office 365

Die LfDI Bremen hat auf ihrer Webseite Informationen zu einer aktuellen Umfrage bei den 30 größten Unternehmen der Hansestadt zum Einsatz von Microsoft Office 365 veröffentlicht. Hierfür werden Fragebögen an Unternehmen in Bremen gesendet.

Die Aufsichtsbehörde begründet die Aktion damit, dass es zahlreiche Nachfragen zur cloud-basierten Bürosoftware Office 365 gegeben habe und daher der Einsatz der Software im Hinblick auf die Sicherheit und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten genauer betrachtet werden soll.

Die angeschriebenen Unternehmen wurden laut Angaben der LfDI aufgefordert, den Fragebogen bis zum 30. September 2019 zu beantworten.

Der von der LfDI genutzte Fragebogen findet sich hier (pdf).

Die Frage sind noch recht allgemein gehalten. Die LfDI wird sich in einem ersten Schritt wohl zunächst einen Überblick über den Einsatz der Software und auch die interne Dokumentation der Unternehmen zu dem Einsatz verschaffen wollen.

U.a. wird auch danach gefragt, ob vor dem Einsatz der Software eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchgeführt wurde. Sollte die Antwort „nein“ lauten, soll das Unternehmen begründen, warum die DSFA nicht stattfand. Hierbei scheint die LfDI eventuell Berichte aus den Niederlanden im Kopf zu haben. Dort wurde für das Justizministerium durch eine Beratungsgesellschaft eine DSFA durchgeführt und die Ergebnisse veröffentlicht.

Daneben fragt die LfDI etwa auch nach der Rechtsgrundlage der Datenübermittlung in Drittstaaten (konkret die USA).

Das jeweilige Anschreiben an die Unternehmen ist nicht veröffentlicht. Da laut den Informationen auf der Webseite die Unternehmen aber „aufgefordert“ werden, bis zu einer bestimmten Frist Informationen bereitzustellen, kann es sich hier auch um einen Verwaltungsakt handeln. Dafür kann etwa sprechen, wenn in dem Anschreiben auf § 40 Abs. 4 BDSG verwiesen wird, wonach der Aufsicht unterliegenden Stellen verpflichtet sind, einer Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Erst kürzlich entschied das Verwaltungsgericht Mainz (Urteil vom 09.05.2019 – 1 K 760/18.MZ) in einem Verfahren, in dem die Datenschutzbehörde von dem Betreiber eines Tanzlokals Auskunft in Form eines Fragenkataloges, der insgesamt 16 Fragen umfasste, insbesondere hinsichtlich des Umfangs der eingesetzten Videoüberwachungstechnik, begehrte. Das Verwaltungsgericht sah den diesbezüglich erlassenen Verwaltungsakt der Behörde als rechtmäßig an. Das Verwaltungsgericht verwies hierzu u.a. auf die Untersuchungsbefugnisse der Behörden nach Art. 58 DSGVO und die Aufgabe nach Art. 57 Abs. 1 lit. a DSGVO, die Anwendung der DSGVO zu überwachen und durchzusetzen. Auf Art. 57 Abs. 1 lit. a DSGVO verweist auch hier die LfDI Bremen in den Erläuterungen.

Sollte es sich hier um einen Verwaltungsakt handeln, bestehen für die Unternehmen natürlich auch die gesetzlich vorgeschriebenen Rechtschutzmöglichkeiten.

European Commission: EU-US Privacy Shield complies with the requirements of the General Data Protection Regulation

Maria Grapini, Member of the European Parliament, asked the European Commission what measures the Commission is planning to adapt the EU-US Privacy Shield, which exists since July 2016, in order to comply with the (partly new) requirements of the upcoming General Data Protection Regulation (GDPR).

The Privacy Shield is based on an adequacy decision by the Commission, just like the former Safe Harbor framework which was invalidated by the European Court of Justice (ECJ). The Privacy Shield provides one possibility to legally transfer personal data from the European Union to companies in the USA, self-certified under the Privacy Shield framework.

In her answer, Justice Commissioner Jourová expressed a rather optimistic view.

Firstly, the Commission refers to the standards for an adequacy finding to ascertain that a third country ensures “a level of protection that is essentially equivalent to that guaranteed within the European Union”.

According to Art. 25 para 6 of the current EU Data Protection Directive (95/46/EC), the Commission may find that a third country ensures an adequate level of protection by reason of its domestic law or of the international commitments it has entered into for the protection of the private lives and basic freedoms and rights of individuals.

In its answer, the Commission refers to the decision by the ECJ in the Schrems case (C-362/14) and its interpretation of Art. 25 para 6. According to the ECJ, the word “adequate” signifies that

a third country cannot be required to ensure a level of protection identical to that guaranteed in the EU legal order.

However, the term “adequate level of protection” must be understood as requiring the third country in fact to ensure a level of protection of fundamental rights and freedoms that is essentially equivalent to that guaranteed within the European Union.

According to the Commission, this means that it is not necessary for the third country in question to have data protection rules which are a “photocopy” of the EU system. It is especially not necessary that each individual provision in European data protection law is reflected in the third country’s legal order.

Secondly, the Commissioner further comments on the question of the continuation of existing adequacy decisions under the future GDPR. The Commission emphasizes that the GDPR rests on the same core principles, rights and obligations as Directive 95/46/EC.

The Privacy Shield framework already reflects these core elements.

The Commission is therefore assuming that the EU-US Privacy Shield adequately respects the data protection principles, rights and obligations of the future GDPR in order to fulfill the requirements for an adequacy decision as of May 2018.

However, the Commission points to Recital 146 of the EU-US Privacy Shield, according to which it will assess whether there might be a need to adapt the Privacy Shield decision in the light of the entry into application of the GDPR. According to Justice Commissioner Jourová, this will also form part of the discussions with the U.S. authorities in the context of the annual review planned for the second half of 2017.

EU-Kommission: EU-US Datenschutzschild erfüllt Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung

Von der Abgeordneten im Europaparlament, Maria Grapini, wurde die Europäische Kommission gefragt, welche Maßnahmen die Kommission zur Anpassung des seit Juli 2016 existierenden EU-US Datenschutzschildes an die EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) plant. Das Datenschutzschild stellt, wie früher Safe Harbor, eine Angemessenheitsentscheidung der Kommission zum Schutzniveau für personenbezogene Daten, die an Unternehmen in den USA übertragen werden, dar. In ihrer Antwort (txt) äußert sich die Justiz-Kommissarin Jourová recht optimistisch.

Zunächst geht die Kommission auf die an einen Angemessenheitsbeschluss zum Datenschutzniveau in einem Drittstaat zu stellende Anforderungen ein. Hierzu verweist die Kommission auf das EuGH-Urteil zu Safe Harbor (Rechtssache C?362/14). Nach Art. 25 Abs. 6 der EU-Datenschutzrichtlinie kann die Kommission feststellen, dass ein Drittland aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre sowie der Freiheiten und Grundrechte von Personen ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Nach dem EuGH impliziert das Wort „angemessen“ in Art. 25 Abs. 6,

dass nicht verlangt werden kann, dass ein Drittland ein dem in der Unionsrechtsordnung garantiertes identisches Schutzniveau gewährleistet.

Das Drittland muss aber aufgrund seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder internationaler Verpflichtungen tatsächlich ein Schutzniveau der Freiheiten und Grundrechte gewährleisten, das dem in der Union garantierten Niveau der Sache nach gleichwertig ist.

In Ihrer Antwort stellt die Kommission hierzu fest, dass dies bedeutet, dass ein Drittland keine „fotokopierten“ Datenschutzregelungen der EU vorhalten muss. Insbesondere müsse nicht jede einzelne Norm des europäischen Datenschutzrechts in dem Datenschutzrecht des Drittstaates vorhanden sein.

Interessant sind die Ausführungen der Kommission zu der Frage nach der Fortgeltung derzeit existierender Angemessenheitsbeschlüsse, die sich an den weniger umfassenden Anforderungen der EU-Datenschutzrichtlinie orientieren, nach der Anwendbarkeit der DSGVO ab dem 25. Mai 2018.

Nach Ansicht der Kommission fußt die DSGVO auf den Grundprinzipien und Regelungen der existierenden EU-Datenschutzrichtlinie. Der EU-US Datenschutzschild beinhalte bereits diese Kernelemente. Die Kommission geht also davon aus, dass der EU-US Datenschutzschild die Datenschutzgrundsätze, Rechte und Pflichten der DSGVO ausreichend beachtet, um auch ab Mai 2018 die Anforderungen an einen Angemessenheitsbeschluss unter der DSGVO zu erfüllen.

Dennoch weist die Kommission darauf hin, dass sie im EU-US Datenschutzschild ausdrücklich darauf hingewiesen hat (dort Erwägungsgrund 146), dass sie prüfen wird, ob im Zuge der Anwendung der DSGVO ein Bedarf für Anpassungen besteht. Diese Prüfung ist Bestandteil der vorgeschriebenen jährlichen Überprüfung des EU-US Datenschutzschilds, die für das zweite Halbjahr 2017 geplant ist.

Privacy Shield: Europäische Datenschützer veröffentlichen Leitfaden für Unternehmen

Die Art. 29 Datenschutzgruppe, die Versammlung der nationalen Datenschutzbehörden, hat am 13. Dezember 2016 ein Papier mit Fragen und Antworten (FAQ) zur praktischen Handhabe des EU-US Datenschutzschildes (Privacy Shield) für europäische Unternehmen veröffentlicht (pdf).

Unter anderem geben die europäischen Datenschützer darüber Auskunft, was ein europäisches Unternehmen zu beachten hat, bevor es personenbezogenen Daten an ein US-Unternehmen übermittelt, welches unter dem Privacy Shield zertifiziert ist.

Prüfung der Zertifizierung und umfasster Datenkategorien

Zum einen müssen sich europäische Unternehmen vergewissern, dass das US-Unternehmen eine aktive Zertifizierung besitzt und zum anderen, dass diese Zertifizierung auch die der geplanten Übermittlung zu Grunde liegenden Daten (eine wichtige Unterscheidung besteht hier zwischen Daten von Mitarbeitern und anderen personenbezogenen Daten) umfasst. Um diese Prüfung vorzunehmen, müssen europäische Unternehmen die Zertifizierung des jeweiligen amerikanischen Unternehmens auf der Webseite des US-Handelsministeriums verifizieren: https://www.privacyshield.gov/welcome

Sollte ein amerikanisches Unternehmen nicht in dieser Liste verzeichnet sein, bestehen dennoch Möglichkeiten, personenbezogene Daten an dieses Unternehmen zu übertragen. Hierauf weisen die europäischen Datenschützer auch ausdrücklich in ihrer Leitlinie hin. Insbesondere können die EU-Standardvertragsklauseln zum Einsatz kommen.

Amerikanisches Unternehmen als Verantwortlicher

Werden personenbezogene Daten an ein amerikanisches Unternehmen übermittelt, welches in der Rolle eines datenschutzrechtlich Verantwortlichen („controller“) agiert, muss das europäische Unternehmen dafür Sorge tragen, dass für den Verarbeitungsvorgang der Übermittlung europäisches Datenschutzrecht eingehalten wird. Insbesondere bedeutet dies, dass für die Übermittlung ein Erlaubnistatbestand (etwa eine Einwilligung oder ein Vertrag) vorhanden sein muss. Zudem weisen die europäischen Datenschützer darauf hin, dass auch alle übrigen Voraussetzungen für eine zulässige Datenverarbeitung erfüllt sein müssen, wie etwa die Erfüllung von Informationspflichten und das Prinzip der Zweckbindung.

Nach Auffassung der europäischen Datenschützer muss ein europäisches Unternehmen, wenn es personenbezogene Daten an ein amerikanisches Unternehmen übermittelt, welches unter dem Privacy Shield zertifiziert ist, betroffene Personen über die Identität der jeweiligen Datenempfänger und über die Tatsache, dass die übermittelten personenbezogenen Daten unter dem Schutz des Privacy Shield übermittelt werden, informieren. Ob ein europäisches Unternehmen jedoch tatsächlich über die konkrete Identität eines amerikanischen Unternehmens als Empfänger von Daten informieren muss, lässt sich meines Erachtens hinterfragen. So erfordert Art. 10 EU-Datenschutzrichtlinie, dass über die Empfänger oder Kategorien der Empfänger der Daten zu informieren ist. Auch die Information über Kategorien ist also ausreichend. Eine andere Frage ist freilich, ob das amerikanische Unternehmen selbst dazu verpflichtet ist, die betroffenen Personen zu informieren. Eine solche Pflicht besteht nach den Datenschutzgrundsätzen des Privacy Shield (Anhang II, II. Grundsätze, Ziffer 1.).

Amerikanisches Unternehmen als Auftragsverarbeiter

Von besonderem Interesse für europäische Unternehmen dürften zudem die Leitlinien der europäischen Datenschützer für Situationen sein, in denen das amerikanische Unternehmen als Auftragsverarbeiter („processor“) agiert. In einem solchen Fall sind beide Unternehmen dazu verpflichtet, einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung abzuschließen. Dieser Hinweis, der sich auf Art. 17 EU-Datenschutzrichtlinie stützt, ist wichtig. Denn dies bedeutet, dass etwa ein deutsches Unternehmen nicht einfach personenbezogene Daten an ein amerikanisches Unternehmen, welches unter dem Privacy Shield zertifiziert ist, übermitteln darf, wenn dieses Unternehmen als Auftragsverarbeiter agiert. Zusätzlich ist vielmehr der Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung erforderlich. Diese Voraussetzung gilt im Übrigen auch unabhängig davon, ob das empfangende Unternehmen unter dem Privacy Shield zertifiziert ist.

Die europäischen Datenschützer weisen in ihren Leitlinien zudem darauf hin, dass jeweiliges nationales Datenschutzrecht noch zusätzliche Anforderungen an diesen Vertrag aufstellen kann. Grundsätzlich empfehlen die europäischen Datenschützer zudem, dass ein europäisches Unternehmen in einem solchen Vertrag festlegt, ob es mit einer Einschaltung von Unterauftragsverarbeitern durch das amerikanische Unternehmen einverstanden ist oder nicht.

Hessischer Datenschutzbeauftragter zu Pokémon Go: Nutzer ist darüber informiert, was mit seinen Daten geschieht

Im Rahmen der Antwort auf eine kleine Anfrage (Drs. 19/3658, pdf) im Hessischen Landtag zu dem Dienst Pokémon Go und mit dessen Einsatz einhergehenden datenschutzrechtlichen Fragen, hat auch der Hessische Landesdatenschutzbeauftragte eine Stellungnahme abgegeben.

Der Landesdatenschutzbeauftragte vertritt eine andere Auffassung als der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., der den Entwickler der Pokémon Go-App, das Unternehmen Niantic Inc., unter anderem wegen angeblicher Verstöße der Datenschutzbestimmungen des Dienstes gegen deutsches Datenschutzrecht, um Juli 2016 abgemahnt hatte.

Der Hessische Datenschutzbeauftragte geht davon aus, dass die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung im Rahmen der Smartphone-App „Pokemon GO“ die Niantic Inc. mit Sitz in den USA ist. Ein Transfer von einer deutschen bzw. europäischen datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle in einen Drittstaat (USA) finde hingegen nicht statt. Vielmehr werden die Daten mit Einwilligung des Nutzers direkt durch ein US-Amerikanisches Unternehmen erhoben und verarbeitet

Da Niantic Inc., soweit ersichtlich, weder in Deutschland noch in der EU eine Niederlassung habe, unterliege das Unternehmen auch nicht der Kontrolle des Hessischen Datenschutzbeauftragten.

Der Landesbeauftragte führt weiter aus, dass die Datenschutzbestimmungen der „Pokemon GO“-App relativ umfangreich sind und in verhältnismäßig transparenter Form die Datenverarbeitung  bei  der  Nutzung der App erläutern.

Der Nutzer ist darüber informiert, was mit seinen Daten geschieht.

Zudem führt der Landesdatenschutzbeauftragte aus, dass Spieler die Wahl haben, ob sie die Kamera einschalten wollen oder nicht. Für das Abspeichern eines Pokemonfotos im Speicher des Smartphones und das Teilen mit anderen bestehe kein höheres Risiko als bei sonst erstellten und übermittelten Fotos.

EU-US-Datenschutzschild: Europäische Datenschützer warten die erste gemeinsame Überprüfung ab

Nachdem die Europäische Kommission am 12. Juli 2016 das EU-US-Datenschutzschild (Privacy Shield) angenommen hat, äußerte sich heute in einer Pressemitteilung (pdf) die Art. 29 Datenschutzgruppe (die Vertreter der Datenschutzbehörden der Mitgliedstaaten) hierzu.

Grundsätzlich begrüßen die Datenschützer die Verbesserungen, welche sich gegenüber der im Jahre 2015 durch den Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärten Safe Harbor-Entscheidung im Datenschutzschild finden. In ihrer Stellungnahme 01/2016 (pdf) zum Datenschutzschild beleuchteten die Datenschützer dennoch eine Vielzahl von aus ihrer Sicht verbesserungswürdigen Punkten. Einem Teil dieser Kritik hat die Europäische Kommission zusammen mit der US-amerikanischen Regierung nach Auffassung der Art. 29 Datenschutzgruppe nun in dem endgültigen Angemessenheitsbeschluss zum EU-US-Datenschutzschild Rechnung getragen.

Dennoch bemängeln die Datenschutzbeauftragten, dass ihrer Ansicht nach weiterhin gewisse Defizite sowohl im Teil der Regelungen zum privatwirtschaftlichen Datenaustausch als auch hinsichtlich des Zugangs zu personenbezogenen Daten durch US-amerikanische Behörden existieren. Nach Auffassung der Datenschutzbeauftragten stellt daher die erste jährliche Überprüfung der Funktionsweise des Datenschutzschildes (diese ist in dem Beschluss der Europäischen Kommission verbindlich vorgesehen) den Schlüsselmoment für die Frage der zukünftigen Effektivität des Datenschutzschildes dar. Im Rahmen dieser gemeinsamen Überprüfung werden sich daher auch die Datenschutzbehörden genau ansehen, ob die Europäische Kommission alle Kritikpunkte zu ihrer Zufriedenheit adressiert hat. Zudem, so die europäischen Datenschutzbeauftragten, wolle man insbesondere prüfen, ob sich die vorgesehenen Schutzmaßnahmen als tragfähig und effektiv erwiesen haben.

Das Ergebnis dieser ersten Überprüfung kann nach Auffassung der europäischen Datenschutzbeauftragten auch Einfluss auf andere Instrumente für die Datenübermittlung in Drittstaaten haben. Hierzu zählen insbesondere die sogenannten EU-Standardvertragsklauseln.

In ihrer Pressemitteilung gehen die europäischen Datenschutzbeauftragten nicht darauf ein, ob sie die Angemessenheitsentscheidung der europäischen Kommission bereits vor der ersten jährlichen Überprüfung angreifen möchten. Insbesondere die deutschen Aufsichtsbehörden hatten ja ein neues Klagerecht gefordert, um derartige Beschlüsse der Europäischen Kommission gerichtlich überprüfen lassen zu können. Insgesamt scheint die Pressemitteilung dafür zu sprechen, dass sich die europäischen Datenschutzbeauftragten zumindest planmäßig erstmalig inhaltlich mit dem neuen Datenschutzschild im Rahmen der jährlichen Überprüfung befassen werden und kein gemeinsames rechtliches Vorgehen geplant ist.

Das US-Handelsministerium hat in der Zwischenzeit auch eine offizielle Webseite zum EU-US-Datenschutzschild in Betrieb genommen. US-amerikanische Unternehmen können sich ab dem 1. August 2016 selbst zertifizieren.

Die Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission zum EU-US-Datenschutzschild findet man in deutscher Sprache hier (pdf; über die Webseite der österreichischen Datenschutzbehörde).

Generalanwalt zur Vorratsdatenspeicherung: Ja, aber…

Heute hat der Generalanwalt am europäischen Gerichtshof (EuGH), Saugmandsgaard Øe, seine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen C-203/15 und C-698/15 vorgelegt. Es geht um die, gerade auch aus deutscher Sicht, wichtige Frage, inwiefern nationale Regelungen, die eine Speicherung von Kommunikationsdaten auf Vorrat vorsehen, mit europäischem Recht vereinbar sind.

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind sehr ausführlich. Ich möchte daher nachfolgend nur einige Schlaglichter auf aus meiner Sicht besonders interessante Aspekte werfen.

Deutsche Regierung: Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung nach EU-Recht zu beurteilen

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Anpassung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Deutschland und zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung wurde teilweise vertreten, dass die neuen nationalen Regelungen sich nicht an europäische Standards messen lassen müssten, damit den neuen Regelungen im TKG kein europäisches Recht durchgeführt wird. Die deutsche Regierung hat bereits im Gesetzgebungsentwurf darauf hingewiesen, dass ihre Ansicht nach sehr wohl europäische Vorgaben zu beachten sind. Diese Ansicht bekräftigt die Bundesregierung noch einmal in dem Verfahren vor dem EuGH (Rz. 91). Die generelle Verpflichtung zur Vorratsspeicherung stellt eine Durchführung des Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 dar. Auch die neuen Regelungen im TKG müssen also die Vorgaben europäischen Rechts beachten und aus diesem Grunde ist auch der Ausgang des hier vorliegenden Verfahrens für die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland von besonderem Interesse.

Trennung zwischen Speicherung und Zugang

Der Generalanwalt trennt in seinen Schlussanträgen grundsätzlich zwischen der Verpflichtung und technischen Phase der Speicherung von Verkehrsdaten einerseits und dem späteren Zugang und technischen Zugriff auf diese gesammelten Verkehrsdaten durch nationale Behörden andererseits. Die Pflicht zur Speicherung fällt nicht unter die Ausnahmeregelung des Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 (für Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Staates und der Tätigkeit des Staates im strafrechtlichen Bereich). Denn die Pflicht zur Speicherung trifft private Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen ihrer privaten Tätigkeit (Rz. 94). Die in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 erlaube gerade die Einführung einer generellen Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung. Die Inanspruchnahme dieser Befugnis durch den nationalen Gesetzgeber ist jedoch von der Einhaltung strenger Voraussetzungen abhängig (Rz. 116).

Der Generalanwalt stellt auch klar, dass seiner Ansicht nach die nationalen Bestimmungen die den Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten regeln nicht in den Anwendungsbereich der europäischen Charta der Grundrechte fallen (Rz. 123). Jedoch könne man seiner Ansicht nach die Problematik der Vorratsspeicherung und diejenige des nachgelagerten Zugangs nicht vollständig voneinander getrennt beobachten. Denn die konkrete Ausgestaltung des Zugangs ist von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Frage, ob die Bestimmungen zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung (also die vorgelagerte 1. Stufe) mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den Vorgaben der Richtlinie 2002/58 vereinbar sind (Rz. 125).

Zweifacher Eingriff: 6 kumulative Voraussetzungen zu erfüllen

Nach Auffassung des Generalanwalts stellt die generelle Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung sowohl ein Eingriff in die in der Richtlinie 2002/58 verankerten Rechte als auch in die in den Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte verankerten Grundrechte dar (Rz. 127). Für eine Rechtfertigung dieser Eingriffe müssen sowohl die Vorgaben von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 und von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ausgelegt im Lichte des Urteils des EuGH in Sachen Digital Rights Ireland, erfüllt sein. Nach Auffassung des Generalanwalts müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:

  • Die Vorratsspeicherungspflicht muss eine gesetzliche Grundlage haben;
  • sie muss den Wesensgehalt der in der Charta verankerten Rechte wahren;
  • sie muss einer dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung entsprechen;
  • sie muss zur Verfolgung dieses Ziels geeignet sein;
  • sie muss für die Verfolgung des genannten Ziels erforderlich sein, und
  • sie muss in einer demokratischen Gesellschaft in angemessenem Verhältnis zur Verfolgung dieses Ziels stehen.

Einfache Kriminalität rechtfertigt keine generelle Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung

teilweise wurde in dem Verfahren vorgebracht, dass jede Zielsetzung, die in Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58 oder auch in Art. 13 Abs. 1 der geltenden Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) genannt sei eine generelle Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung rechtfertigen könne auch bei Straftaten im Rahmen „einfacher“ Kriminalität oder im Kontext nicht strafrechtlicher Verfahren wäre die generelle Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung gerechtfertigt (Rz. 169). Diese Auffassung teilt der Generalanwalt nicht. Seiner Ansicht nach schließt es das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit in einer demokratischen Gesellschaft aus, dass die Bekämpfung einfacher Kriminalität eine Rechtfertigung für eine generelle Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung sein kann. Die erheblichen Gefahren, die von dieser Verpflichtung ausgingen, stünden nämlich außer Verhältnis zu den Vorteilen, die sie bei der Bekämpfung leichter Kriminalität verschaffen würden (Rz. 172).

Erforderlichkeit: Einschränkung des Rechts aus Schutz personenbezogener Daten aus das „absolut Notwendige“

Im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit der generellen Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung macht der Generalanwalt unter anderem auch allgemeingültige Ausführung dazu, wann seiner Ansicht nach die Voraussetzungen der absoluten Notwendigkeit erfüllt sind. Das Merkmal der absoluten Notwendigkeit wird von dem EuGH gerade im Bereich des Datenschutzrechts und des Eingriffs in das entsprechende Grundrecht sehr oft ausgelegt und geprüft. Zuletzt etwa auch in seinem Schrems-Urteil zu Safe Harbor bei der Frage, welches Schutzniveau für personenbezogene Daten in der europäischen Union hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten durch staatliche Behörden existiert.

Nach Auffassung des Generalanwalts geht eine Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung nicht über das absolut wendige hinaus, sofern mit dieser Speicherung bestimmte Garantien einhergehen die den Zugang zu den Daten, die Dauer der Vorratsspeicherung und den Schutz und die Sicherheit der Daten betreffen (Rz. 193). Diese Differenzierung ist meines Erachtens zum Verständnis der Schlussanträge sehr wichtig. Der Generalanwalt leitet in der Folge seine Auffassung aus früheren Urteilen des EuGH ab, dass dieser nicht entschieden habe, dass eine mangelnde Differenzierung bei der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten bedeuten würde, dass die Verpflichtung zu dieser Speicherung als solche über das absolut notwendige hinausgehen (Rz. 199). Sie geht jedoch dann über das absolut wendige hinaus, wenn, quasi als Auffanglager Schale einer fehlenden Differenzierung bei der Erhebung und Speicherung, keine geeigneten Garantien hinsichtlich der Datensicherheit und des Zugriffs auf die Daten vorhanden sind.

Diesbezüglich verweist der Generalanwalt auch auf das Urteil des EuGH in Sachen Schrems, wo das Gericht in Rz. 93 diese Zweigliedrigkeit bei der Auslegung des Begriffs des „absolut Notwendigen“ noch einmal klar formulierte. Der Generalanwalt folgert, dass eine Verpflichtung zur Vorratsspeicherung über das absolut notwendige stets dann hinausgeht, wenn mit ihr keine Garantien hinsichtlich des Datenzugangs, der Dauer der Vorratsspeicherung sowie des Schutzes und der Sicherheit der Daten einhergehen (Rz. 205).

Interessant sind die diesbezüglichen Verstellung des Generalanwalts insbesondere hinsichtlich der Frage, inwieweit die neue Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission zum Privacy Shield ein angemessenes Schutzniveau hinsichtlich personenbezogener Daten, die in die USA übertragen werden, gewährleistet. Vor der offiziellen Verabschiedung des Privacy Shield wurde ja gerade auch über die Thematik der generellen Erhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten durch US-Behörden einerseits und den Vorgaben der US-Behörden hinsichtlich des Zugangs und der Nutzung dieser Daten andererseits diskutiert. Man könnte sich also meines Erachtens durchaus die Frage stellen, inwieweit die durch die US-Regierung zugesicherten Garantien den Anforderungen jener Garantien genügen, die der Generalanwalt in diesem Verfahren formuliert.

German DPAs „leak“ EU-US Privacy Shield assessment by European Authorities

On 6th and 7th April 2016, the German Data Protection Authorities (“DPAs”) met to discuss several current privacy topics.

One point on the agenda has of course been the assessment of the proposed EU-US Privacy Shield (the successor of the Safe Harbor regime). Currently, the European Data Protection Authorities (the so called “Article 29 Working Party”) are finalizing their common position on the proposed adequacy decision by the European Commission (pdf).

Today, the resolution of the DPAs for the mandate of the German representatives in the Article 29 Working Party has been published (German, pdf). (Update: The link to the resolution has been deleted from the websites of the DPAs. However, I was able to download it and I think it is definitely in the interest of the public to access this resolution. You can download it here:  „Mandat für die Vertreter Deutschlands in der Artikel-29-Gruppe„).

In this resolution, the DPAs present two original wordings apparently taken from the current draft assessment of the Article 29 Working Party:

Until these issues are addressed, the WP29 considers it is not in a position to reach an overall conclusion on the draft adequacy decision. It stresses that some of the clarifications and concerns – in particular relating to national security – may also impact the viability of the other transfer tools.

And:

Therefore, the WP29 is not yet in a position to confirm that the current draft adequacy decision does, indeed, ensure a level of protection that is essentially equivalent to that in the EU.

These excerpts show that the European Data Protection Authorities are not able to okay the draft adequacy decision by the European Commission.

Since the opinion of the Article 29 Working Party is not binding and a negative opinion would therefore not deter the European Commission from proceeding with the adoption of a (comitology) Commission decision based on Article 25.6 of the Directive, such a result would not necessarily stop the whole the EU US Privacy Shield from becoming effective.

Apparently, the DPAs already assume that the European Commission might proceed despite a negative opinion by the European Data Protection Authorities. For this reason, the DPAs include in their mandate for the German representatives the demand that if the European Commission proceeds without patching the deficiencies, the Article 29 Working Party shall support test cases and legal actions against the adequacy decision in order to find its way to the European Court of Justice in Luxembourg (see No. 4 of the resolution).

Update:
The linked document of the DPAs has now been deleted from all websites of the German authorities. This, from my point of view, supports the theory that the document contained parts of the draft Art. 29 Working Party opinion and that the publication perhaps has not been agreed upon with other European authorities.

EU-US Privacy Shield: Europäische Datenschützer fordern Verbesserung – zur Not will man klagen

Am 6. und 7. April 2016 haben sich die deutschen Datenschutzbehörden zu ihrer ein 90 Konferenz in Schwerin getroffen. Im Rahmen dieses Treffens wurde unter anderem auch die vorgeschlagene Angemessenheitsentscheidung der europäischen Kommission zum neuen EU-US Privacy Shield beraten. Ob gewollt oder nicht, in dem nun veröffentlichten Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden (pdf) veröffentlichen die Datenschützer bereits jetzt das Ergebnis der Prüfung des EU-US Privacy Shield durch die sogenannte Art. 29 Gruppe, die Versammlung aller europäischen Datenschutzbehörden. Der nun veröffentlichte Beschluss dient als Mandat für die Vertreter der deutschen Behörden in diesem Gremium.

(Update: Der Link zu dem Beschluss wurden zwischenzeitlich von den Webseiten der Behörden entfernt. Mit einer gewissen Vorahnung habe ich das Dokument aber direkt heruntergeladen, als es noch online verfügbar war. Den Beschluss stelle ich hier gerne zur Verfügung: Mandat für die Vertreter Deutschlands in der Artikel-29-Gruppe).

Im bisherigen Text der Stellungnahme der Art. 29 Datenschutzgruppe finden sich folgende Schlussfolgerungen und Ergebnisse:

Until these issues are addressed, the WP29 considers it is not in a position to reach an overall conclusion on the draft adequacy decision. It stresses that some of the clarifications and concerns – in particular relating to national security – may also impact the viability of the other transfer tools.

Therefore, the WP29 is not yet in a position to confirm that the current draft adequacy decision does, indeed, ensure a level of protection that is essentially equivalent to that in the EU.

Das Mandat der deutschen Vertreter soll insbesondere die Argumentationslinie umfassen, dass der bislang vorgelegte Entwurf der Adäquanzentscheidung nicht genügt, um von einem angemessenen (essentially equivalent) Datenschutzniveau sprechen zu können.

Auf der Basis der derzeit vorgelegten Dokumente können die Art. 29 Datenschutzgruppe keine zustimmende Stellungnahme abgeben.

Zu beachten ist freilich, dass die Stellungnahme der europäischen Datenschützer keine bindende Wirkung hat. Sollte diese also tatsächlich negativ ausfallen, so würde dies die europäische Kommission nicht daran hindern, die Angemessenheit Entscheidung dennoch anzunehmen. Diesen Fall scheinen die deutschen Datenschutzbehörden vorherzusehen. In dem Mandat für die deutschen Vertreter findet sich nämlich auch die Vorgabe, sich dafür einzusetzen, dass für den Fall, dass die Kommission die Adäquanzentscheidung trifft, ohne die Defizite auszuräumen, die Art. 29 Gruppe befürworten werde,

dass diese Entscheidung (etwa durch Musterklagen einzelner Datenschutzaufsichtsbehörden) durch Vorlage an den EuGH überprüft wird.

Die folgenden Tage und Wochen im Rahmen der Verhandlung um den EU-US Privacy Shield dürfen auf der Grundlage dieser Informationen mit Spannung verfolgt werden.

Update:
Nach wenigen Stunden und der Verbreitung (insb. international) der Information, dass die deutschen Behörden das oben verlinkte Dokument zum Privacy Shield veröffentlicht haben, ist das Dokument nun auf keiner Webseite der deutschen Behörden zu finden.

USA: Strafzahlung wegen falschen Informationen zur Datenverschlüsselung

Die amerikanische Federal Trade Commission (FTC) hat sich mit dem Anbieter einer Verwaltungssoftware für Zahnärzte auf eine Strafzahlung von 250.000 Dollar geeinigt. In einer Pressemitteilung vom 5. Januar 2016 gab die FTC bekannt, dass der Softwareanbieter sein Produkt, mit dem unter anderem auch Patientendaten verarbeitet werden können, für mehrere Jahre mit der Eigenschaft bewarb (u.a. in Broschüren und Newslettern), dem Industriestandard entsprechende Verschlüsselungsverfahren einzusetzen. Zudem sollten hierdurch gesetzliche Anforderungen an den Umgang mit Patientendaten des Health Insurance Portability and Accountability Act (HIPAA) eingehalten werden können.

Nach Auffassung der FTC war dem Softwareanbieter jedoch bekannt, dass in der Software ein weniger komplexes Verschlüsselungsverfahren als jenes des Advanced Encryption Standard (AES) zum Einsatz komme, welches jedoch durch das National Institute of Standards and Technology (NIST) (einer Bundesbehörde, die sich um Standardisierungsprozesse kümmert) gerade als Industriestandard empfohlen werde.

Auch in Deutschland verlangt etwa § 9 BDSG in Verbindung mit der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten Maßnahmen zu treffen sind, die je nach der Art der zu schützenden personenbezogenen Daten oder Datenkategorien geeignet sind, die Daten technisch etwa gegen unbefugten Zugriff oder eine unbefugte Weitergabe zu schützen. Das BDSG führt als Beispiel einer solchen Maßnahme insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechender Verschlüsselungsverfahren an. Speziell im Bereich des Internets oder von Apps findet sich eine ähnliche Regelung in § 13 Abs. 7 TMG. Zu beachten ist jedoch, dass diese Maßnahmen jeweils unter einer Verhältnismäßigkeitsvorbehalt stehen und die Verschlüsselung nicht gesetzlich verpflichtend (etwa als Minimumvoraussetzung) vorgeschrieben wird (hierzu auch ein Beitrag von Adrian Schneider).

Unabhängig davon könnte ein Verhalten, wie jenes des Softwareanbieters in den USA, in Deutschland durch Mitbewerber angegriffen werden, wenn der Anbieter Verbraucher (Zahnärzte würden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht hierunter fallen) bewusst über eine besondere Verschlüsselungseigenschaft seines Produkts täuscht. Nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG liegt z.B. eine sog. irreführende geschäftliche Handlung vor, wenn sie unwahre Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Vorteile, Zwecktauglichkeit oder Beschaffenheit enthält. Dies würde eine unzulässige unlautere geschäftliche Handlung darstellen (§ 3 Abs. 1 UWG), die etwa mit einem Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG angegriffen werden kann.

Dem Grunde nach ist das Ergebnis ja einleuchtend: man darf nicht mit falschen Produkteigenschaften werben. Interessant ist in diesem Zusammenhang eher die Frage danach, was denn dem „Stand der Technik“ entsprechende Verschlüsselungsverfahren sind, mit denen ein Produkt beispielsweise beworben wird. Etwa allein AES? Sind in der Praxis bewährte Verfahren ausreichend? Diesbezüglich bestünde im Streitfall sicherlich Argumentationsspielraum.