Bundesregierung: Geltende Datenschutzvorgaben für Werbung & Marketing sind ausreichend

Die Bundesregierung hat mit Datum vom 6. Januar 2015 einen Bericht „über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29 des Bundesdatenschutzgesetzes (BSDG) im Rahmen der zweiten BDSG-Novelle“ veröffentlicht (PDF) (BT-Drs. 18/3707).

Novellierung des BDSG
Die §§ 28 und 29 BDSG wurden in der Novelle des Jahres 2009, vor allem mit Blick auf die Neureglung des Datenumgangs im Adresshandel und bei Werbung, angepasst und nach § 48 BDSG hat die Bundesregierung den Auftrag, bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Gesetzesänderungen zu unterrichten. Der nun vorliegende Bericht gibt zum einen Überblick darüber, wie aus Sicht der Aufsichtsbehörden die Vorgaben der §§ 28 und 29 BDSG eingehalten werden und wo diese noch Defizite sehen. Auch wird auf Stellungnahmen aus der Wirtschaft eingegangen.

Häufigste Verstöße
Laut den Angaben der deutschen Datenschutzbehörden finden die meisten Verstöße gegen das Datenschutzrecht (bzw. teilweise auch die Vorgaben des § 7 UWG) aufgrund folgender Konstellationen statt:

Interessant ist vor allem das durch die Bundesregierung gezogene Fazit in dem Bericht. Danach wurde das Ziel der zweiten BDSG-Novelle grundsätzlich erreicht. Die strukturellen Veränderungen im Rahmen der Novelle haben, so die Bundesregierung

den Anfall von Daten gesenkt, ihren Schutz, soweit sie anfallen, gesteigert und die Transparenz für die Betroffenen sowie ihre Widerrufsrechte gestärkt.

Zwar verneint die Bundesregierung nicht, dass es auch noch Probleme bei der Einhaltung der Vorgaben der §§ 28, 29 BDSG in der Praxis gebe. Diese Probleme beziehen sich jedoch vor allem auf Rechtsverstöße. Man könnte also auch sagen, dass eine Gesetzesänderung nicht daran ändert wird, dass auch in Zukunft gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen werde. Daher schlägt auch die Bundesregierung vor, dass diese noch bestehenden Probleme vor allem durch stärkere Kontrollen und Sanktionierungen der Aufsichtsbehörden verringert werden sollen. „Legislative Abhilfemöglichkeiten“ sieht die Bundesregierung als wenig zielführend an.

Auch geht der Bericht auf die Auswirkungen der geplanten europäischen Datenschutz-Grundverordnung ein. Die klare Aussage der Bundesregierung:

Unabhängig von seinem Inhalt wird dieser EU-Rechtsakt erhebliche Auswirkungen auf das nationale Datenschutzrecht haben.

Fazit
Datenschutzrecht und Werbung schließen sich sicherlich nicht aus. Dennoch gilt es gerade in diesem Bereich besonderen Wert auf die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen zu legen. Die bayerische Datenschutzbehörde hatte erst im November 2014 angekündigt, dass sie in Zukunft wird das BayLDA ihre eher zurückhaltende Praxis bei der Ahndung dieser Verstöße durch Bußgeldverfahren aufgeben und schwerpunktmäßig in der nächsten Zeit die „Missachtung von Werbewidersprüchen“ und die unzulässige „E-Mail-Werbung zur Neukundengewinnung“ mit Bußgeldern sanktionieren werde. Erste Hinweise und Hilfestellungen zum Thema „Werbung und Datenschutz“ lassen sich etwa den „Anwendungshinweisen der Datenschutzaufsichtsbehörden zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten für werbliche Zwecke“ (PDF) entnehmen.

IT-Sicherheitsgesetz: Geplante Änderungen und Auswirkungen für Webseitenbetreiber

Am 17.12.2014 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT-Sicherheitsgesetz, PDF) beschlossen. Nach der Pressemitteilung des federführend zuständigen Bundesinnenministeriums, werden in den Entwurf, zur Steigerung der IT-Sicherheit im Internet, die Anforderungen an Diensteanbieter im Telekommunikations- und Telemedienbereich erhöht. Sie sollen künftig Sicherheit nach dem jeweiligen Stand der Technik bieten.

Geplant sind auch Änderungen des Telemediengesetzes (TMG), welches im Grundsatz für alle Webseiten oder andere Internetangebote, aber etwa auch Apps gilt. Die Begründung des Gesetzentwurfes führt einleitend zu den vorgeschlagenen Anpassungen des TMG aus, dass wegen der zunehmenden Verbreitung von Schadsoftware über Telemediendienste, die bestehenden Pflichten für Telemediendiensteanbieter, die ihre Telemedien geschäftsmäßig anbieten, um technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubten Zugriffen, der personenbezogenen Daten und vor Störungen ergänzt werden.

Nach dem Entwurf des IT-Sicherheitsgesetzes wird in § 13 TMG ein neuer Absatz 7 eingefügt (nachfolgend § 13 Abs. 7 TMG-E), der folgenden Wortlaut hat:

(7) Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

1. kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist und

2. diese
a) gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und
b) gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind,

gesichert sind. Vorkehrungen nach Satz 1 müssen den Stand der Technik berücksichtigen. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist insbesondere die Anwendung eines als sicher anerkannten Verschlüsselungsverfahrens.

„Geschäftsmäßig“
Die neuen Verpflichtungen zur Implementierung technischer und organisatorischen Maßnahmen sollen nur für „geschäftsmäßig angebotene Telemedien“ gelten. Nach der Gesetzesbegründung ist ein Angebot dann geschäftsmäßig, „wenn es auf einer nachhaltigen Tätigkeit beruht, es sich also um eine planmäßige und dauerhafte Tätigkeit handelt“. Bei gegen Entgelt angebotenen Telemedien ist diese Voraussetzung regelmäßig erfüllt. Die Begründung führt beispielhaft „werbefinanzierte Webseiten“ an. Ausdrücklich ausgeschlossen von dem Anwendungsbereich des neuen § 13 Abs. 7 TMG-E soll jedoch das „nicht-kommerzielle Angebot von Telemedien durch Private und Idealvereine“ sein. Daher dürfte etwa ein privat betriebener Blog nicht der neuen Pflicht unterliegen, selbst wenn dieser mit gewisser Nachhaltigkeit und auch planmäßig betrieben wird. Denn nach der Gesetzesbegründung reicht es für die Nicht-Anwendbarkeit des neuen Abs. 7 aus, dass das Angebot nicht-kommerziell durch einen Privaten betrieben wird.

Zumutbarkeit von Schutzmaßnahmen
Nach dem geplanten Abs. 7 müssen Diensteanbieter (also etwa Webseitenbetreiber von Onlineshops) kumulativ (!) sicherstellen, dass 1) kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist, 2) diese gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und 3) gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, gesichert sind. Die drei Schutzpflichten sind mit dem Wort „und“ verbunden, woraus sich eine notwendige Erfüllung aller drei Voraussetzungen ergibt. Ein Diensteanbieter wird sich also grundsätzlich nicht darauf berufen können, er habe seinen Dienst doch besonders gegen unerlaubte Zugriffe geschützt und dass dies ausreichen müsse.

Da der damit einhergehende tatsächliche Aufwand für Diensteanbieter, je nach den bereits implementierten Schutzmaßnahmen, nicht unerheblich sein dürfte, sieht Abs. 7 jedoch als Tatbestandsvoraussetzung ebenso das Kriterium der „Zumutbarkeit“ für den Diensteanbieter vor. Die entsprechenden Vorkehrungen müssen für den konkreten Diensteanbieter technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sind. Zu hohe Umsetzungskosten stellen daher etwa ein Kriterium dar, welcher der Webseitenbetreiber rechtmäßigerweise anführen darf, um nur diejenigen technischen und organisatorischen Maßnahmen umzusetzen, die er sich auch wirklich leisten kann. Der Betreiber einer Webseite oder eine anderen Internetdienstes ist also nicht dazu verpflichtet, sein Unternehmen mit finanziellen Verlusten zu belasten, die das Angebot selbst unrentabel machen würde oder gar seine Existenz gefährden. Laut der Begründung des Gesetzentwurfes müssen die „Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen“.

Pflicht zur Anpassung von Kooperationsverträgen?
Im Hinblick auf Webseiten führt die Begründung des Gesetzentwurfes aus, dass es ein wesentliches Ziel des neuen Abs. 7 ist, das unbemerkte Herunterladen von Schadsoftware beim Besuch einer präparierten Webseite zu unterbinden. Webseitenbetreiber sollten daher regelmäßig die für die Erstellung und den Betrieb der Webseite verwendete Software aktualisieren, da hierdurch die Sicherheit erhöht werde.

Häufig finanzieren Webseitenbetreiber ihr Angebot mit Werbeanzeigen. Der Inhalt der Werbebanner ist jedoch meist nicht ein originär eigener. Vielmehr wird dieser über Dritte, etwa die Betreiber von Werbenetzwerken, bezogen. Der Webseitenbetreiber hat also auf den Inhalt der Werbebanner meist keinen direkten, insbesondere technischen Einfluss (außer das Banner komplett zu entfernen). Es besteht jedoch technisch die Möglichkeit, dass über die Werbeanzeigen schädliche Inhalte geladen werden. Auch in dieser Konstellation sieht der Gesetzesentwurf den Webseitenbetreiber jedoch zumindest in einer Teilpflicht. Gegen das Laden und Einspeisen schädlicher Skripte oder von Software über Drittinhalte innerhalb des eigenen Angebotes, sind nach der Begründung des Gesetzesentwurfs „organisatorische Vorkehrungen zu treffen“. Nach Auffassung der Bundesregierung gehört hierzu beispielsweise, dass Werbedienstleister, denen Werbefläche eingeräumt wird, vertraglich zu notwendigen Schutzmaßnahmen verpflichtet werden.

Bußgeldbewährung
Ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen § 13 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 a) TMG-E (nicht die Nr. 2 b)) soll zudem eine Ordnungswidrigkeit darstellen (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 TMG) und nach § 16 Abs. 3 TMG die Möglichkeit eines Bußgeldes in Höhe von 50.000 EUR nach sich ziehen. Beachtlich ist insofern, dass damit nicht nur das komplette Fehlen von technischen und organisatorischen Maßnahmen eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Begründung des Gesetzesentwurfs spricht ausdrücklich davon, dass „damit auch der Einsatz technischer und organisatorischer Maßnahmen durch den Diensteanbieter, die nicht den Stand der Technik berücksichtigen“ bußgeldbewährt sein soll.

Bis zu 15 Mio. Euro: Niederländische Datenschutzbehörde verhängt Zwangsgeld gegen Google

Die niederländische Datenschutzbehörde (CBP) gab gestern bekannt, dass sie im Zuge behördlicher Anordnungen gegenüber Google ein Zwangsgeld verhängt habe, dessen Höhe bis zu einem Betrag von 15 Mio. Euro steigen kann.

Nach Angaben der Behörde bietet Google seine Dienste in den Niederlanden unter Verstoß gegen das nationale Datenschutzrecht an. Im November 2013 hat die CBP ein umfassendes Gutachten (PDF, Englisch) veröffentlicht, in dem die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Dienste von Google untersucht wird. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieses Gutachtens geht die Behörde nun gegen das amerikanische Unternehmen vor.

Die CBP fordert Google insbesondere zu drei umzusetzenden Maßnahmen auf:

  • Das Unternehmen muss die Einwilligung seiner Nutzer einholen, wenn es personenbezogene Daten aus verschiedenen Diensten kombiniert. Die Einwilligung müsse „ohne jeden Zweifel“ erfolgen, was derzeit nicht sichergestellt sei. So stört sich die Behörde insbesondere daran, dass Google Informationen zu dieser Verknüpfung von Daten in seinen Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung bereitstelle, was jedoch nicht ausreichend sei.
  • Zudem müssten die Informationen in den Datenschutzerklärungen darüber, wie verschiedene Dienste von Google personenbezogene Daten nutzen, deutlicher und umfassender bereitgestellt werden.
  • Auch solle Google deutlich machen, dass es sich bei YouTube um einen Dienst von Google handelt. In den Niederlanden habe Google hinsichtlich dieser letzten Forderungen bereits Maßnahmen ergriffen.

Das Vorgehen der CBP steht im Zusammenhang mit einer europaweit angelegten Prüfung der Datenschutzbestimmungen und Datenverarbeitung durch Google, die seit 2012 durch die französische Datenschutzbehörde koordiniert und im Rahmen der sog. Art. 29 Datenschutzgruppe durchgeführt wird. In mehreren Ländern haben Datenschutzbehörden bereits verwaltungsrechtliche Verfahren gegen Google eröffnet. So etwa die spanische Datenschutzbehörde (mein Beitrag) als auch die französische Aufsichtsbehörde (mein Beitrag). In Deutschland hat der Hamburgische Datenschutzbeauftragte im September 2014 eine Anordnung gegen das Unternehmen erlassen.

Erst jüngst hat die Art. 29 Datenschutzgruppe im Zusammenhang mit diesen Verfahren auch eine Stellungnahme veröffentlicht, wie aus ihrer Sicht die Datenschutzerklärung von Google angepasst werden könnte, um den datenschutzrechtlichen Ansprüchen in Europe zu genügen. Man könnte auch von einem „Hausaufagbenheft“ für Google sprechen (mein Beitrag dazu).

In den Niederlanden hat Google nun bis Februar 2015 Zeit, um die Forderungen der CBP umzusetzen. Sollte das Unternehmen dem nicht nachkommen, so kündigt die Behörde bereits an, dass ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 15 Mio. Euro verhängt werden könnte.

Hamburger Datenschützer: Datenschutzverstöße sollten generell abmahnbar sein

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI), Prof. Dr. Caspar, hat sich in einer Stellungnahme (PDF) zur Anhörung der Monopolkommission zur Vorbereitung eines Sondergutachtens zum Wettbewerb auf digitalen Märkten, zu Fragen im Schnittfeld zwischen Datenschutz- und Wettbewerbsrecht geäußert. Zum einen geht es hierbei um marktbeherrschende Stellungen von Unternehmen, die diese möglicherweise auch durch Datenschutzverstöße erlangen, festigen oder ausbauen. Zum anderen äußert sich der HmbBfDI kritisch zu dem (immer noch umstrittenen Verhältnis) zwischen Wettbewerbsrecht und dem Datenschutzrecht, vor allem inwiefern Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorgaben durch Wettbewerber nach dem UWG abgemahnt werden können.

Marktmacht und Datenschutz
Laut der Stellungnahme des HmbBfDI tendiert eine Datenmacht dazu, die Marktmacht von Unternehmen zu festigen. Prof. Caspar kritisiert mit Blick auf die großen Anbieter von sozialen Netzwerken und Suchmaschinen, dass für die Nutzer, anders als bei der Wahl eines Telekommunikationsanbieters, ein Anbieterwechsel nur unter Verlust der gesammelten Kontakte und der eigenen Daten möglich sei. Es bestehe zumeist keine Durchlässigkeit hin zu anderen Dienstleistern auf dem Markt. Der Datenschützer begrüßt daher den in der geplanten europäischen Datenschutz-Grundverordnung geplanten Ansatz, ein Recht auf „Datenportabilität“ einzuführen. Die Möglichkeit, die eigenen Daten beim Anbieterwechsel mitzunehmen, könne nach Ansicht von Prof. Caspar wesentlich dazu beitragen, den Wettbewerb auf digitalen Märkten zu stärken. Auch eine Interoperabilität zwischen den verschiedenen Anbietern fordert der Datenschutzbeauftragte.

Intransparente Strukturen
Zudem kritisiert Prof. Caspar, dass Marktmacht und Datenmacht gleichsam durch intransparente Strukturen der von den Unternehmen verfolgten Geschäftsmodelle begünstigt werden. Er bezieht sich in seiner Stellungnahme etwa auf die Betreiber von Suchmaschinen und die „von außen nicht ohne weiteres nachvollziehbare Platzierung in den Trefferlisten“. Im Prinzip wäre es seiner Ansicht nach erforderlich, dass die Suchalgorithmen offengelegt werden. Auch eine andere, kurzfristig zu erreichende Verbesserung schlägt er vor: durch die Vorgabe einer farbigen Unterlegung von konzerneigenen Angeboten bei den Suchtreffern würde eine größere Transparenz für Nutzer hergestellt.

Unter der Überschrift der „intransparenten Strukturen“ bemängelt Prof. Caspar zudem die Schwierigkeit für Nutzer zu erkennen, „ob und zu welchen Zwecken die Verwendung der von ihnen zur Verfügung gestellten persönlichen Daten durch die Internetdienstleister erfolgt“. Beispielhaft geht er bei seiner Stellungnahme auf die Datenschutzbestimmungen von Netflix ein. Diesen attestiert er eine „schwammige Zweckbindungsbestimmung“ und einen erweiternden Zusatz, „der die Datenschutzfunktion weitgehend ad absurdum führt“. Diese von Prof. Caspar bemängelte, fehlende Transparenz werde seiner Einschätzung nach „von marktrelevanten Unternehmen nicht zuletzt zur Festigung und Ausdehnung der eigenen Markt- und Datenmacht genutzt“.

Datenschutzwidrige Praxis und Wettbewerbsrecht
Auch geht der Datenschutzbeauftragte darauf ein, dass (vermeintliche) datenschutzwidrige Praktiken seiner Ansicht nach zu einem Wettbewerbsvorteil führen können. Gerade auf digitalen Märkten wirke sich die Nichtbeachtung von Vorgaben des Datenschutzes auch auf die Wettbewerbspositionen der Marktteilnehmer aus. Das bisherige Nebeneinander zwischen Wettbewerbs-und Datenschutzrecht erschwere es Wettbewerbern jedoch bislang, Datenschutzverstöße über das UWG erfolgreich und rechtssicher geltend zu machen. Die Rechtsprechung und Literaturmeinungen zu dieser Thematik gehen auseinander. Erforderlich für ein Vorgehen nach dem UWG ist der Verstoß gegen eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Jedoch existieren beispielsweise divergierende Gerichtsentscheidungen zu der Frage, ob ein Verstoß gegen die Regelung des § 4 Abs. 1 BDSG (der eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur erlaubt, soweit dies nach dem BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift gestattet ist oder der Betroffene eingewilligt hat) auch einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt.

Prof. Caspar fordert daher in seiner Stellungnahme, dass in Zukunft darüber nachgedacht werden sollte, „den Verstoß gegen Datenschutzregeln mit einem Wettbewerbsverstoß gleichzusetzen“. Hierzu bedürfe es jedoch einer Initiative des Gesetzgebers.

Internationale Datentransfers: Neues Prüfverfahren durch europäische Behörden

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der EU bzw. aus dem EWR in einen sog. Drittstaat, stellt Unternehmen regelmäßig vor die Herausforderung, bestimmte datenschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen, um den Datenfluss zu legitimieren. Nach der europäischen Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) ist im Grundsatz jede Übermittlung in Drittstaaten verboten, solange nicht ein angemessenes Schutzniveau für die übermittelten Daten geschaffen wird. Dieses angemessene Schutzniveau kann auf mehreren Wegen hergestellt werden. Ein Beispiel für Übermittlungen in die USA ist etwa die Selbstzertifizierung der die Daten empfangenden Stelle unter Safe Harbor. Daneben werden in der Praxis oft die sog. Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission eingesetzt. Hierbei handelt es sich um Musterverträge (eine Übersicht findet sich hier), die zwischen dem „Datenexporteur“ in der EU/dem EWR und dem „Datenimporteur“ (im Drittland) abgeschlossen werden können. Werden die Verträge ohne inhaltliche Änderungen (oder zumindest ohne solche, die zum Nachteil des Schutzniveaus der Daten von den Mustertexten abweichen) abgeschlossen, so wird automatisch ein angemessenes Schutzniveau der Daten angenommen. Eine Genehmigung der Standardverträge durch eine Aufsichtsbehörde ist dann (zumindest in Deutschland und einigen anderen Ländern der EU) nicht erforderlich, da die Behörden an die Entscheidung der EU-Kommission gebunden sind. Manche Behörden verlangen jedoch zumindest, die Verwendung der Verträge ihr gegenüber anzuzeigen. Anders sieht es für Individualverträge aus, welche der Genehmigung der Behörde bedürfen.

Die europäischen Datenschutzbehörden, versammelt in der Artikel 29 Datenschutzgruppe (Art. 29 Gruppe), haben nun in einer neuen Stellungnahme (WP 226, PDF) ein Verfahren im Zusammenhang mit der Prüfung und Genehmigung von Standard- als auch Individualverträgen vorgestellt, welches vor allem für international tätige und in mehreren Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen interessant sein dürfte, die personenbezogene Daten in Drittstaaten übermitteln.

Die Art. 29 Gruppe erkennt die praktische Schwierigkeit, dass ein Unternehmen mit mehreren Niederlassungen in der EU möglicherweise (je nach dem nationalen Recht) gezwungen ist, in jedem Mitgliedstaat, von dem aus personenbezogene Daten in ein Drittland übermittelt werden sollen, eine Genehmigung der Behörde für inhaltlich dieselben Verträge einzuholen. Es besteht das Risiko, dass eine Aufsichtsbehörde die ihr vorgelegten Verträge als ausreichend anerkennt, eine andere Behörde jedoch Nachbesserungen fordert. Die Folge ist ein nicht zu unterschätzender Mehraufwand für Unternehmen und im schlimmsten Fall eine Divergenz der Verträge oder sogar ein Absehen von deren Verwendung, unter einem ja eigentlich vollharmonisierten europäischen Datenschutzrecht!

Unternehmen, die Übermittlungen aus mehreren Mitgliedstaaten in einen Drittstaat auf der Grundlage inhaltlicher gleicher Verträge planen, können nun ein neu geschaffenes Kooperations-Verfahren der europäischen Aufsichtsbehörden in Anspruch nehmen, um eine für alle Verträge einheitliche Entscheidung und damit vor allem eine gewisse Rechtssicherheit zu erhalten.

Das Verfahren ist nach der Stellungnahme der Art. 29 Gruppe grob wie folgt aufgebaut:

1. Das Unternehmen sucht sich diejenige Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat (in dem es eine Niederlassung besitzt) aus, die seiner Meinung nach als führende Behörde agieren sollte. Folgende Kriterien sollten der Entscheidung zugrunde liegen: der Ort der Niederlassung, an dem die Vertragsklauseln ausgehandelt bzw. entworfen werden; der Ort der Niederlassung, an dem die meisten Entscheidungen in Bezug auf die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung getroffen werden; den Ort der Niederlassung, um das Verfahren am effektivsten durchzuführen und die Vertragsklauseln durchzusetzen; den Ort einer Niederlassung, von dem aus die meisten Datenübermittlungen stattfinden; der Ort der Niederlassung des europäischen Hauptsitzes.

2. Das Unternehmen hat dieser Behörde den Vertragsentwurf (schriftlich als auch per E-Mail) zu übersenden und dabei auf die Art der verwendeten Standardvertragsklauseln hinzuweisen. Zudem muss auf Abweichungen zu den Mustern hingewiesen werden. Zudem sollte angegeben werden, aus welchen Mitgliedstaaten die Übermittlungen erfolgen.

3. Die Aufsichtsbehörden können entscheiden, ob im konkreten Fall ein solches Kooperations-Verfahren überhaupt sinnvoll erscheint oder nicht (etwa wenn Änderungen an den Mustertexten sich nicht auf den Datenschutz beziehen).

4. Die Wahl der führenden Behörde bleibt letztendlich den beteiligten Aufsichtsbehörden vorbehalten. Sie können etwa eine andere als die von dem Unternehmen gewählte Behörde als führend bestimmen. In diesem Fall müssen sie jedoch die Präsidentin der Art. 29 Gruppe informieren, die diese Übertragung durchführt.

5. Nach Eingang der Unterlagen soll das Unternehmen innerhalb von 2 Wochen Nachricht erhalten, ob das Kooperations-Verfahren eingeleitet wird.

6. Nimmt die ausgewählte Behörde die Bestimmung als führende Behörde an, so wird sie alle anderen von der Entscheidung betroffenen Behörden kontaktieren (also jene Behörden in Mitgliedstaaten, in denen sich Niederlassungen befinden, die ebenfalls Daten übermitteln sollen). Zudem werden gleichzeitig Prüfbehörden bestimmt, die neben der führenden Behörde die Verträge inhaltlich kontrollieren. Sind mehr als 9 Mitgliedstaaten betroffen, so werden 2 Prüfbehörden bestimmt. Ansonsten nur eine.

7. Andere betroffene Behörden können innerhalb von 2 Wochen der Einsetzung der Behörden und der Verteilung der Rollen widersprechen. Die Prüfbehörden sollen ihrer Benennung zustimmen.

8. Ähnlich wie bei der EU-weiten Prüfung von verbindlichen Unternehmensregelungen (BCR), soll auch hier ein freiwilliges System der gegenseitigen Anerkennung von behördlichem Handeln zwischen europäischen Aufsichtsbehörden eingerichtet werden.

Hat die führende Behörde ihre Analyse beendet, so wird sie das Ergebnis den Prüfbehörden mitteilen. Die Prüfbehörden haben dann einen Monat Zeit, um eigene Anmerkungen oder Änderungen vorzuschlagen. Diese Monatsfrist soll nur in Ausnahmefällen verlängert werden können. Sollte keine Reaktion der Prüfbehörde erfolgen, so gilt dies als ihre Zustimmung zum Vorschlag der führenden Behörde.

9. Danach wird das Ergebnis an alle anderen betroffenen Behörden weitergeleitet. Solche Behörden, die Teil des Systems der gegenseitigen Anerkennungen von Entscheidungen sind, werden die positive Entscheidung der führenden Behörden nur umsetzen (entsprechend den nationalen Vorgaben also etwa ihre Genehmigung erteilen).

Aufsichtsbehörden, die nicht an dem gegenseitigen Anerkennungsverfahren teilnehmen, haben eine Frist von einem Monat, um der Entscheidung der führenden Behörde zu widersprechen. Eine Fristverlängerung kann nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Erfolgt keine Antwort der Behörde, so gilt dies als ihre Zustimmung.

10. Als letzten Schritt wird die führende Behörde das Antwortschreiben an das Unternehmen im Namen der betroffenen Aufsichtsbehörden unterzeichnen und ihr Ergebnis bekannt geben. Ab diesem Moment ist das Kooperations-Verfahren abgeschlossen und das Unternehmen kann die jeweiligen nationalen Behörden kontaktieren, um die erforderlichen Genehmigungen für die Verträge zu erhalten.

Herausgabe von Daten an US-Behörden: Irische Regierung bittet EU-Kommission um Hilfe

Im April 2014 hatte ein US-Gericht entschieden (PDF), dass Microsoft dazu verpflichtet sei, Kundendaten die auf Servern in Irland gespeichert sind, an amerikanische Behörden herauszugeben. Gegen diesen Beschluss wehrte sich Microsoft, wurde jedoch auch durch ein Bundesgericht angewiesen, dem Durchsuchungsbefehl der US-Behörden nachzukommen. Für das Berufungsverfahren wurde der Vollzug ausgesetzt und Microsoft möchte die Daten auch nicht herausgeben. Andere Konzerne wie Apple und Cisco unterstützen die Position von Microsoft.

Zum einen besitzt das Verfahren eine mögliche wirtschaftliche Brisanz. Amerikanische Unternehmen müssten sich stets dem Risiko ausgesetzt sehen, dass Kundendaten, egal wo sie gespeichert sind, dem Zugriff von US-Behörden unterliegen.

Vor allem aber ist der Fall rechtlich interessant. Denn die amerikanischen Behörden haben nicht etwa die offiziellen Kanäle (Rechtshilfeabkommen zwischen der EU und den USA) genutzt, sondern sich direkt an das Unternehmen gewandt. Die ehemalige EU-Kommissarin für Justiz, Viviane Reding, hatte bereits im Juli 2014 die Befürchtung geäußert, „dass die extraterritoriale Anwendung ausländischer Gesetze (und darauf basierende gerichtliche Anweisungen gegen Unternehmen) gegen internationales Recht verstoßen“.

Nun hat der Irische Minister für Europaangelegenheiten und für den Datenschutz offiziell die EU-Kommission um ihre Unterstützung in diesem Gerichtsverfahren gebeten. Nach Aussage des Ministers könnte der Ausgang dieses Verfahrens möglicherweise schwerwiegende Folgen für den Datenschutz in der Europäischen Union besitzen. Durch den Versuch, die Herausgabe von Daten durch direkte Anordnungen gegenüber den Unternehmen zu erlangen, könnten die bestehenden Rechtshilfeabkommen praktisch umgangen werden.

Für international agierende Unternehmen besteht das sowohl schlichte als auch kaum zu lösende Problem, dass sie zwischen mehreren Rechtssystemen gefangen sind und nur zwischen den Rechtsverletzungen und den zu erwartenden Folgen wählen können. Dass sich eine solche Situation in einer digitalen Welt, in der immer mehr Wirtschaftszweige auf den ungehinderten Fluss von Daten angewiesen sind, als absolut unbefriedigend und revisionsbedürftig darstellt, dürfte wohl jedem einleuchten.

USA: Automobilhersteller einigen sich auf Datenschutzprinzipien

Das intelligente Auto als Teil des „Internets der Dinge“ wird in der Öffentlichkeit mit gemischten Gefühlen betrachtet. Einige sehen die Entwicklungsmöglichkeiten und Chancen, die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Autos bieten, andere wiederum warnen vor dem „gläsernen Autofahrer“.

Viele der neu entwickelten Technologien und Dienstleistungen rund um das „Smart Car“ beruhen auf bzw. sind auf Informationen aus einer Vielzahl von Fahrzeugsystemen angewiesen und ihnen ist das Sammeln von Informationen, etwa über den Standort eines Fahrzeugs oder das Fahrverhalten, immanent.

In Amerika hat die “Alliance of Automobile Manufacturers (Auto Alliance)”, die viele wichtige Automobilhersteller (u.a. auch BMW of North America, Mercedes-Benz USA, Volkswagen Group of America und Ford Motor Company) zu ihren Mitgliedern zählt, nun Datenschutzprinzipien entwickelt und verabschiedet, die für den Umgang mit personenbezogenen Daten gelten.

Das Vertrauen der Verbraucher ist nach Ansicht der Auto Alliance entscheidend für den Erfolg von Fahrzeugtechnologien und Dienstleistungen. Den Mitgliedern ist zudem bewusst, dass Verbraucher wissen möchten, wie diese Fahrzeugtechnologien und Dienstleistungen funktionieren und ihnen selbst Vorteile bringen können, während sie gleichzeitig ihre Privatsphäre respektieren.

Die Datenschutzprinzipien

Die Datenschutzprinzipien (PDF) stellen nach Aussage der Auto Alliance einen Ansatz dar, um die Privatsphäre der Kunden zu schützen. Diese Prinzipien gelten für die Erfassung, Verwendung und Weitergabe von Informationen in Verbindung mit Fahrzeugtechnologien und -dienstleistungen für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge, die an Verbraucher in den Vereinigten Staaten von Amerika verkauft oder von diesen geleased werden.

Die Datenschutzprinzipien enthalten unter anderem Regelungen zur Transparenz, der Datensparsamkeit oder auch der Datensicherheit. Interessant ist die allgemeine Definition des Anwendungsbereichs der Prinzipien. Diese gelten für sog. abgedeckte Informationen („covered information“), also solche Daten, die von den Prinzipien selbst definiert werden. Dabei handelt es sich um identifizierbare Informationen, die Fahrzeuge in elektronischer Form sammeln, erzeugen oder aufnehmen und die aus den Fahrzeugen durch einen teilnehmenden Automobilhersteller ausgelesen werden.

Was sind nun die „identifizierbaren Informationen“ (man denkt hierbei direkt an den Streit um den Personenbezug von IP-Adressen)? Auch dieser Begriff wird in den Prinzipien definiert. Es handelt sich um Informationen, die verknüpft sind oder vernünftigerweise verknüpfbar sind i) mit dem Fahrzeug aus dem die Daten abgerufen werden, ii) mit dem Eigentümer oder Leasingnehmer des Fahrzeugs oder iii) mit dem registrierten Benutzer einer Dienstleistung, die mit dem Fahrzeug verbunden ist. Der Anwendungsbereich scheint also durchaus weit gefasst zu sein, da eine Verknüpfung mit dem Fahrzeug selbst genügt.

Definiert werden im Übrigen etwa auch was „biometrische Daten“ und „Ortungsdaten“ sind.

Praktisch stellt sich für Automobilhersteller häufig die Frage, wie man den gesetzlich vorgegeben Informationspflichten im Datenschutzrecht nachkommen kann, ohne den Kunden jedes Mal mehrere ausgedruckte Papiere in die Hand drücken zu müssen. Dies mag im zu unterschreibenden Kauf- oder Leasingvertrag noch möglich sein. Doch was geschieht, wenn neue Dienste in Anspruch genommen und neue Datenverarbeitungsprozesse initiiert werden? Diesbezüglich geben die Datenschutzprinzipien einen pragmatischen und praktikablen Weg vor. Nach Ansicht der Automobilhersteller gibt es keinen one-size-fits-all-Ansatz. Die Unterzeichner der Prinzipien sollen vielmehr situationsbedingt und –angemessen entscheiden, wie sie ihre Kunden im konkreten Kontext am besten informieren können. Möglichkeiten sind Hinweise in der Betriebsanleitung, auf Papier oder auch in elektronischen Anmeldeformularen und/oder Nutzungsvereinbarungen. Möglich ist es jedoch auch, die Informationen über das bordeigene Display darzustellen. Die unterzeichnenden Autohersteller verpflichten sich zudem mindestens dazu, Informationen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten öffentlich zugänglich im Internet bereit zu halten.

Fazit
Die Initiative der Auto Alliance ist definitiv zu begrüßen. Zwar stellen die Datenschutzprinzipien kein bindendes Recht dar. Jedoch bieten Sie für die beteiligten Mitglieder die Chance, den Kunden zu zeigen, wie wichtig ihnen der Datenschutz und die Privatsphäre sind. Zudem lässt sich dieser Initiative ebenfalls entnehmen, dass es in der Zukunft durchaus möglich sein wird (und meines Erachtens auch möglich sein muss), Innovation und technologischen Fortschritt zu gewährleisten und zu fördern, ohne den Schutz personenbezogener Daten zu vernachlässigen. Derartige selbstverpflichtende Initiativen der Wirtschaft sind insoweit ein wirksames Mittel, um gerade in dem sich stets und ständig entwickelnden Bereich der datenverarbeitenden Technologien für Vertrauen und Sicherheit zu sorgen, wenn gesetzliche Vorgaben nur noch überholte oder unzureichende Vorgaben machen können.

Intelligente Netze und Messsysteme: Kommission veröffentlicht Empfehlungen zum Datenschutz

Intelligente Netze (sog. smart grids) und daran angeschlossene Messsysteme (sog. smart meter) erfahren einen immer größeren Verbreitungsgrad. Über diese intelligenten, da digital ansteuer- und auslesbaren, Systeme können Energieunternehmen etwa Daten über das Heizverhalten oder den Stromverbrauch von Haushalten erheben und analysieren. Der Vorteil liegt auf der Hand: Strom kann aufgrund vorgenommener Analysen zum Beispiel besser verteilt werden. Welches Gebiet benötigt wann wieviel Strom? Wo und wann besteht grundsätzlich der geringste Heizbedarf? Auch eine bedarfsgerechtere Abrechnung des Energieverbrauchs ist möglich.

Da jedoch für diese Zwecke nicht nur die jeweiligen „nackten“ Messwerte abgelesen werden, spielt das Thema Datenschutz auch in diesem Bereich des ‚Internets der Dinge‘ eine wichtige Rolle. Die europäischen Datenschützer, versammelt in der sog. Artikel 29 Datenschutzgruppe, haben daher auch bereits im Jahr 2011 eine Stellungnahme zu Fragen des Datenschutzes und dem Smart Meetering verfasst (WP 183, PDF). Die europäischen Datenschützer empfehlen unter anderem vor dem Einsatz von intelligenten Messsystemen eine Datenschutz-Folgenabschätzung vorzunehmen (WP 183, S. 12).

Um eine solche Datenschutz-Folgenabschätzung, welche die potentiellen Risiken für personenbezogene Daten beim Einsatz intelligenter Zähler bereits in der Planungsphase aufzeigen und entsprechend minimieren soll, europaweit möglichst in einer einheitlichen Form durchzuführen, hat eine Arbeitsgruppe auf europäischer Ebene (Expert Group 2 (EG2)) ein Muster (Data Protection Impact Assessment Template for Smart Grid and Smart Metering systems, PDF) entworfen, welches von Unternehmen genutzt werden soll, die den Aufbau oder Investitionen in intelligente Netze oder Messgeräte planen.

Anfang Oktober 2014 hat nun die Europäische Kommission ihre Empfehlungen zum Einsatz des Musters für die Datenschutz-Folgenabschätzung veröffentlicht (2014/724/EU, PDF). Diese Empfehlungen richten sich an die Mitgliedstaaten und wie diese bei der Verbreitung des Musters mitwirken und Unternehmen unterstützen sollten. Interessant sind zudem die in dem Dokument von der Kommission aufgestellten Definitionen zu verschiedensten Begriffen, die derzeit im Datenschutzrecht diskutiert werden (z. B. der „konzeptionsbedingte Datenschutz“ (data protection by design) oder auch der „standardmäßige Datenschutz“ (data protection by default)).

Die Kommission empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten mit der Wirtschaft, Interessenträgern der Zivilgesellschaft und auch den nationalen Datenschutzbehörden zusammenarbeiten sollten, um in einem frühen Stadium der Einführung intelligenter Netze und intelligenter Messsysteme die Verbreitung und Anwendung des Musters für die Datenschutz-Folgenabschätzung zu fördern und zu unterstützen. Etwas konkreter sind zudem Empfehlungen, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen nach der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten treffen und die Folgenabschätzung sowie die anhaltende Eignung der festgelegten Maßnahmen während des gesamten Lebenszyklus der Anwendung bzw. des Systems überprüfen.

Der Einsatz des Musters zur Folgenabschätzung sowie die Umsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten sollen in einer zwei-jährigen Testphase erprobt und danach von der Kommission bewertet werden. Anhand eines nachfolgenden Prüfberichts will die Kommission dann entscheiden, ob das Muster eventuell angepasst werden muss.

Datenschützer entwickeln ein Hausaufgabenheft für Google

Seit 2012 haben europäische Datenschutzbehörden in einer koordinierten Aktion, unter Führung der französischen Datenschutzbehörde, die Datenschutzerklärung von Google und deren Vereinbarkeit mit europäischem Datenschutzrecht überprüft (hierzu meine Blogbeiträge: Europa gegen Google? – Die “Task-Force” macht ernst und Französische Datenschutzbehörde eröffnet Verfahren gegen Google). Nachdem in den letzten Jahren jeweils nationale Verfahren aus diesem koordinierten Vorgehen erwachsen sind (etwa in Spanien oder in Frankreich), hat das Gremium der europäischen Datenschutzbehörden (die Art. 29 Gruppe) nun einen Maßnahmenkatalog (PDF) (man könnte auch von einem datenschutzrechtlichen Hausaufgabenheft sprechen) entwickelt, der Maßnahmen vorschlägt, wie aus der Datenschutzbehörden die Datenschutzerklärung von Google anzupassen ist, um eine Konformität mit europäischem Datenschutzrecht herzustellen. Begleitet wird dieser Katalog von einem Brief (PDF) an Larry Page.

Die Vorschläge der Datenschützer sind dabei als mögliche Lösungsvarianten anzusehen und sollen Google dabei helfen, die Vorgaben der Aufsichtsbehörden umzusetzen. Nachfolgend einige Highlights des immerhin 6-seitigen Dokuments.

  • Die Datenschutzerklärung soll stets sichtbar und direkt aufrufbar sein, ohne dass Nutzer etwa zum Ende einer Webseite scrollen müssten.
  • Es sollen abschließend alle Datenarten aufgelistet werden, die von Google im Rahmen seiner Dienste verarbeitet werden.
  • Auch sollen abschließend alle Zwecke angegeben werden, die der Datenverarbeitung zugrunde liegen.
  • Allein auf einer Seite soll Google den Nutzern die Möglichkeit bieten, sich ein umfassendes Bild über die Datenverarbeitung zu verschaffen.
  • Sollten sich die Zweck der Datenverarbeitung ändern oder neue hinzukommen, so soll Google dies nicht in den Nutzungsbedingungen darstellen, sondern vielmehr in der Datenschutzerklärung darüber informieren.
  • Werden Daten an Dritte weitergegeben, so dürfe Google nicht einfach von „Partnern“ sprechen, sondern müsse diese Partner konkret benennen.
  • Passive Webseitenbesuchern sollen besser informiert werden. Zudem müsste ihnen die Möglichkeit einer Einwilligung in die Verarbeitung ihrer Daten gegeben werden. Die Art. 29 Gruppe weißt hier auf Google Analytics hin. So könnte der Dienst etwa derart eingestellt werden, dass eine Analyse des Nutzerverhaltens erst beginnt, wenn der Betroffene seine Einwilligung erteilt hat. Auch wird hier auf die in der Praxis etablierte Verfahrensweise des Einsatzes von Google Analytics in Deutschland hingewiesen (Kürzung der IP-Adresse; Abschluss eines Vertrages zur Auftragsdatenverarbeitung; Möglichkeit des Opt-out). Diese Lösung könnte, so die Idee der Datenschützer, auf andere Länder übertragen werden.
  • Google sollte zudem die Formulierungen seiner Datenschutzerklärung ändern und keine Begriffe wie „wir können“ verwenden.
  • Nach Ansicht der Art. 29 Gruppe könnte Google seine Datenschutzerklärung mehrschichtig aufbauen. Auf der ersten Ebene allgemeine Informationen mit Verweisen zu speziellen und umfangreicheren Erläuterungen der einzelnen Dienste. Auf der zweiten Ebene dann spezielle Informationen zum Datenumgang bei den einzelnen Diensten.
  • Zudem soll Google Richtlinien zur Datenspeicherung und der Speicherdauer entwickeln. Diese sollten den Datenschutzbehörden vorgelegt werden.

Die Vorgaben bzw. Empfehlungen der Art. 29 Gruppe sind durchaus eine interessante Zusammenstellung an Interpretationen des europäischen Datenschutzrechts und wie sich ein Diensteanbieter wie Google insoweit konform verhalten kann. Dennoch scheinen einige der Vorgaben praktisch kaum umsetzbar bzw. mit dem geltenden Datenschutzrecht nicht begründbar zu sein. Ein Beispiel: die umfassende Aufklärung der Datenverarbeitung allein auf einer Seite. Was ist überhaupt eine „Seite“? DinA4? Gerade Unternehmen wie Google verarbeiten eine große Menge an Daten. Die Verarbeitungsvorgänge sind teilweise nicht in einem Satz darzustellen. Möchte der Anbieter also zumindest ansatzweise umfassend und dazu noch verständlich aufklären, dann benötigt er eben auch einmal mehr als eine „Seite“ an Informationen. Dieses Dilemma ist aber nicht unbedingt neu. Unternehmen möchten umfassend aufklären: dann wird ihnen vorgeworfen, die Datenschutzerklärung sei zu lang und kompliziert. Diensteanbieter straffen die Informationen und reduzieren sie auf die Kernthemen: dann wird ihnen vorgeworfen, dass sie nicht ausreichend aufklären und Nutzer in die Irre führen. Es zeigt sich, dass der Anspruch des Rechts und die Umsetzung in der Praxis doch häufig kaum (oder nur mit massiven Verrenkungen) vereinbar sind.

Datenschutz und „Internet der Dinge“ – Position der Europäischen Datenschützer

Die Artikel 29 Datenschutzgruppe (Art. 29 Gruppe), das Gremium der Vertreter der europäischen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz, hat in einer neuen Stellungnahme (WP 223, PDF) zum „Internet der Dinge“ (IoT) ihre Positionen zu verschiedenen datenschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung rund um Smartwatches, Fitnesstracker oder intelligente Thermostate dargelegt. Im Folgenden möchte ich einige der in der Stellungnahme angesprochenen Themenbereiche näher beleuchten.

Räumlicher Anwendungsbereich
Nach Ansicht der Art. 29 Gruppe ist das europäischen Datenschutzrecht (bzw. die jeweilige nationale Umsetzung der Vorgaben der geltenden Datenschutzrichtlinie (DS-RL) 95/46/EG) zum einen dann anwendbar, wenn Datenverarbeitungen „im Rahmen der Tätigkeiten“ einer Niederlassung ausgeführt werden, die der für die Verarbeitung Verantwortliche (hierzu sogleich) in der Europäischen Union besitzt (Art. 4 Abs. 1 lit. a DS-RL). Was genau unter der Umschreibung „im Rahmen der Tätigkeiten“ zu verstehen ist, wird in dieser Stellungnahme nicht näher erläutert. Jedoch verweisen die Datenschützer auf das Google-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (C-131/12) und die dort vorgenommene sehr weite (meines Erachtens mit dem Wortlaut der Datenschutzrichtlinie kaum zu vereinbarende) Auslegung dieses Begriffs. Sollte der für die Datenverarbeitung Verantwortliche nicht in der EU niedergelassen sein, ist das europäische Datenschutzrecht dennoch anwendbar, wenn er nach Art. 4 Abs. 1 lit. c DS-RL auf Mittel zurückgreift, welche in einem Mitgliedstaat belegen sind. Nach Ansicht der Datenschützer stellen alle Geräte, die zur Erhebung oder weiteren Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines IoT-Dienstes eingesetzt werden, solche „Mittel“ im Sinne der DS-RL dar. Hierzu gehören aber auch die Smartphones oder Tablets der Nutzer, auf denen entsprechende Software oder Apps zum Analysieren oder Übermitteln der erhobenen Daten installiert sind.

Personenbezogene Daten
Für die Datenschützer sind die Informationen, die von den IoT-Geräten erhoben werden, in den meisten Fällen als personenbezogen im Sinne des Art. 2 DS-RL anzusehen. Entweder kann eine bestimmte Person direkt hierüber identifiziert oder es können Lebensmuster und –gewohnheiten einer Person oder Familie erkannt werden. Jedoch gehen die Datenschützer in ihrer Stellungnahme noch weiter. Selbst wenn Daten pseudonymisiert oder gar anonymsiert werden, so bestünde doch aufgrund der Schieren Menge an Informationen stets ein latentes Risiko einer Re-Identifizierung. Dies reiche aus, um von personenbezogenen Daten auszugehen.

Für die Datenverarbeitung Verantwortlicher
Bei der Frage des für die Verarbeitung Verantwortlichen geht es um die Bestimmung derjenigen Stelle, welche die gesetzlichen Pflichten des Datenschutzrechts treffen. Die Art. 29 Gruppe verweist darauf, dass im Bereich des Internet der Dinge viele verschiedene Spieler beteiligt sind und daher eine genaue Analyse Ihrer Beteiligungen an den jeweiligen Datenverarbeitungsprozessen vorzunehmen ist. Der Gerätehersteller ist nach Ansicht der Datenschützer vor allem dann für die Datenverarbeitung verantwortlich, wenn er nicht nur das physische Gerät verkauft, sondern auch die Software programmiert und damit vorgibt, wie und welche Daten erhoben und zu welchen Zwecken verarbeitet werden. Auch Internetplattformen, auf denen Nutzer die über das Gerät erhoben Daten teilen und veröffentlichen können, besitzen unter gewissen Umständen datenschutzrechtliche Pflichten. So ist etwa der Anbieter eines sozialen Netzwerkes nach Ansicht der Datenschützer dann als Verantwortlicher anzusehen, wenn er Daten aus dem IoT-Gerät eines Nutzers für eigene Zwecke verwendet, z.B. um personalisierte Werbung für passionierte Jogger auszuspielen. Und auch Anbieter von Drittdiensten, etwa speziellen Apps, die auf IoT-Daten zugreifen, sind als für die Verarbeitung Verantwortlichen anzusehen, wenn sie über eine vorhandene API auf Informationen auf dem jeweiligen Gerät zugreifen. Nach Ansicht der Art. 29 Gruppe bedarf es hierfür zumeist der Einwilligung des Betroffenen, welche im Rahmen des Installationsprozesses der App einzuholen ist.

Einwilligung nach der ePrivacy-Richtlinie
Die Art. 29 Gruppe weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass neben den Regelungen der DS-RL auch einzelne Bestimmungen anderer Gesetze zur Anwendung kommen können. Insbesondere im Blick haben die Datenschützer hierbei Art. 5 Abs. 3 der sog. ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG). Danach ist die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Nutzers gespeichert sind, nur gestattet, wenn der betreffende Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen seine Einwilligung gegeben hat. Dieses Einwilligungserfordernis betrifft nach Ansicht der Datenschützer vor allem den Gerätehersteller. Zu beachten ist, dass die Einwilligung sich nicht nur auf personenbezogene Daten bezieht, sondern ganz allgemein auf Informationen, die in einem IoT-Gerät gespeichert sind.

Erlaubnistatbestände der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die über ein IoT-Gerät erhoben werden, bedarf nach dem geltenden Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt eines Erlaubnistatbestandes. Art. 7 DS-RL listet die möglichen gesetzlichen Grundlagen einer Verarbeitung personenbezogener Daten auf. Die Voraussetzungen einer der Alternativen des Art. 7 DS-RL sind neben den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie zu erfüllen (der ja bereits bei einem Zugriff auf Informationen einschlägig ist). Nach Ansicht der Art. 29 Gruppe kommen im Rahmen des Einsatzes von IoT-Geräten vor allem drei Varianten des Art. 7 DS-RL in Betracht. Zum einen Art. 7 lit. a DS-RL, wenn der Betroffene seine Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt hat. Zum anderen Art. 7 lit. b DS-RL, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist. Die Art. 29 Gruppe weist darauf hin, dass der Anwendungsbereich dieses Erlaubnistatbestandes durch das Merkmal der „Erforderlichkeit“ begrenzt ist. Zum Dritten stellt auch Art. 7 lit. f DS-RL einen tauglichen Erlaubnistatbestand dar, wenn die Verarbeitung zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird erforderlich ist. Dies jedoch nur, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. In diesem Zusammenhang verweisen die Datenschützer erneut auf das Google-Urteil des EuGH und nehmen die Aussagen des Gerichts zum Anlass darauf einzugehen, dass eine Datenverarbeitung über IoT-Geräte sehr wahrscheinlich die Grundrechte auf Privatleben und den Schutz personenbezogener Daten in besonderer Weise berührt. Die Daten beziehen sich etwa auf die Gesundheit der Betroffenen oder ihre private Umgebung. Nach Ansicht der Art. 29 Gruppe ist eine Datenverarbeitung unter diesen Gegebenheiten kaum allein durch die wirtschaftlichen Interessen des jeweils Verantwortlichen zu rechtfertigen.

Zusammenfassung
Die Stellungnahme der Art. 29 Gruppe geht noch auf weitere Aspekte ein, etwa Anforderungen an die Datenqualität, die Verarbeitung besonderer Arten von personenbezogenen Daten (z. B. Gesundheitsdaten) oder auch zu ergreifende technische und organisatorische Maßnahmen, um die Datensicherheit zu gewährleisten. Insgesamt dient die Stellungnahme der Datenschützer sicherlich als informative Lektüre, um eine grobe Einschätzung des immer bedeutender werdenden Bereichs des Internets der Dinge aus Sicht der Aufsichtsbehörden zu erhalten. Meines Erachtens sind die Positionen der Art. 29 Gruppe freilich nicht in jedem Punkt las eine Art „obiter dictum“ hinzunehmen. So stellt sich etwa für Geräte- oder Softwarehersteller die Frage des Sinns (bzw. Unsinns) von Anonymisierungsverfahren, wenn nach Ansicht der Datenschützer selbst dann die datenschutzrechtlichen Pflichten eingreifen. Als ob also eine Anonymisierung von Daten gar nicht stattgefunden hätte. Warum sollten Unternehmen dann noch eine Anonymisierung (die mit tatsächlichen und finanziellen Aufwandverbunden ist) vornehmen? Auch in Zukunft werden das vernetzte Haus, das smarte Auto oder die intelligenten Uhren den Datenschutz vor Herausforderungen stellen. Es sollte daher auch genau auf eine mögliche Berücksichtigung dieser Technologien in der geplanten Datenschutz-Grundverordnung geachtet werden und wie das künftige Datenschutzrecht mit technologischen Entwicklungen umgehen wird.
Vg Wort