Nach der Ankündigung der deutschen Datenschutzbehörden, neue Genehmigungen für Datenübermittlungen in die USA nicht mehr erteilen zu wollen, da mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Grundsätze von Safe-Harbor verstoßen wird, mehren sich in der Öffentlichkeit die Stimmen, die eine „Kündigung“ von Safe-Harbor fordern oder die „Safe-Harbor-Klausel“ auf Eis legen wollen. Inwiefern die nationalen Datenschutzbehörden hier tatsächlich tätig werden können, hat Adrian Schneider bei Telemedicus näher untersucht.
Nachfolgend soll es vor allem um den Versuch gehen eine Antwort auf die Frage zu finden, was Safe-Harbor rechtlich darstellt und wie und wenn ja wer sich davon lösen kann.
Entstehung
Die Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und der amerikanischen Regierung, vertreten durch das Handelsministerium, begannen 1998. Die Praxis bestand darin, dass in Form eines Briefwechsels Vorschläge, für die Grundsätze einer Datenübermittlung mit angemessenem Schutznievau aus Europa in die USA, gegenseitig ausgetauscht und kommentiert wurden (viele Dokumente und Briefe finden sich auf der Seite des amerikanischen Handelsministeriums). Auf europäischer Seite wurde zudem die Art. 29 Datenschutzgruppe über die Verhandlungen informiert und diese gab mehrere Stellungnahmen im Laufe des Prozesses ab (WP 15, WP 19, WP 21, WP 23, WP 27, WP 31, WP 32, alle abrufbar über die Internetseite der Datenschutzgruppe).
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