„Like“ ist nicht gleich „Like“?!

In juristischen Blogs (z. B. eins, zwei) wurde darüber berichtet, wie ein Urteil des LG Hamburg aus dem Januar diesen Jahres im Social Media Bereich einzuordnen sei.

Die Entscheidung

Das LG Hamburg sah in der Betätigung des Like-Buttons im Rahmen der Teilnahme bei einem Gewinnspiel bei Facebook keine über eine unverbindliche Gefallensäußerung bzw. Bekundung eines Informationsinteresses hinausgehende rechtserhebliche Handlung der User von Facebook. Denn jedem User sei bewusst, dass im Rahmen des Likens einer Information nicht zwischen Wichtigen und Unwichtigem unterschieden werde. Es bestünden eben keine anderen One-Click-Handlungsalternativen (z. B. Dislike), außer den Knopf nicht zu betätigen. Man kann der Meinung des LG Hamburg in diesem Fall durchaus Sympathie entgegenbringen und die Internetaffinität der Richter loben.
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Privacy made in USA – Das „IT-Grundrecht“ XL

Die Europäische Union (und insbesondere Deutschland) betonen gerne, dass Datenschutz und die digitale Privatsphäre ihrer Bürger hohe Güter darstellen, welche es etwa gegen die Datenriesen aus Drittstaaten zu schützen gilt.

Eine Gerichtsentscheidung aus Amerika durch das Bundesbezirksgericht von Oregon zeigt nun jedoch, dass auch die amerikanische Justiz die digitale Privatsphäre ihrer Bürger zu schützen weiß.

Die Entscheidung
In dem Urteil des Gerichts ging es um einen (für den Besitz von Kinderpornografie) verurteilten Mann, der seinen Rechner in seinem eigenen, offenen W-LAN nutzte. Auf dem Rechner befanden sich Dateien mit kinderpornografischem Inhalt, die in Ordnern der Programme iTunes und LimeWire abgelegt und als „teilen“/„freigegeben“ gekennzeichnet waren, so dass andere Rechner in demselben Netzwerk, über dort installierte iTunes Software, Zugriff auf diese Ordner und Dateien hatten.
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