EuGH-Generalanwalt zur Rechtmäßigkeit öffentlicher Videoüberwachung durch Private

In einem Vorabentscheidungsersuchen (Rs. C-212/13) des obersten tschechischen Verwaltungsgerichtshofs an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat am 10. Juli 2014 Generalanwalt (GA) Jääskinen seine Schlussanträge vorgestellt.

In dem Verfahren geht es im Wesentlichen um zwei Fragen zur Auslegung der geltenden Datenschutz-Richtlinie (DS-RL). Zum wann i. S. d. Art. 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich DS-RL eine Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegt, „die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird“ und damit nicht in den Anwendungsbereich der DS-RL fällt (sog. household exemption). Zum anderen wie die Überwachung von öffentlichem Raum durch ein Kamerasystem möglicherweise datenschutzrechtlich rechtmäßig durchgeführt werden kann.

Sachverhalt
Herr Ryneš, der im Verfahren vor dem nationalen Gericht gegen eine Entscheidung der tschechischen Datenschutzbehörde vorgeht, setzte eine fest installierte Kamera an der Außenwand seines Hauses ein, die nicht schwenkbar war. Mit dieser zeichnete er den Eingang seines Hauses, den öffentlichen Straßenraum sowie den Eingang des gegenüberliegenden Hauses auf. Videoaufnahmen wurden auf einer Festplatte gespeichert. Sobald deren maximale Kapazität erreicht war, wurde die vorhandene Aufzeichnung mit einer neuen überschrieben. Die Aufzeichnungsvorrichtung hatte keinen Bildschirm, so dass das Bild nicht in Echtzeit betrachtet werden konnte. Allein Herr Ryneš hatte unmittelbaren Zugang zu der Anlage und den aufgezeichneten Daten. Grund für die Überwachung war der Schutz seines Eigentums, seiner Gesundheit und seines Lebens und seiner Familie. Sowohl er selbst als auch seine Familie waren nämlich während mehrerer Jahre Ziel von Angriffen eines Unbekannten gewesen, der nicht hatte entlarvt werden können. Zudem waren bereits in der Vergangenheit Fenster des Hauses mehrfach eingeschlagen worden. Nach Installation der Kamera wurde erneut eine Fensterscheibe seines des Hauses zerstört. Dank der Videoüberwachungsanlage konnten zwei Verdächtige identifiziert werden. Die Aufzeichnungen wurden der Polizei übergeben und anschließend im Rahmen des Strafverfahrens als Beweismittel vorgelegt. Einer der Verdächtigen beantragte die Überprüfung des Kamerasystems und die Datenschutzbehörde stellte Verstöße gegen das Datenschutzrechts fest.

Videoüberwachung als Vorratsdatenspeicherung?
Der GA betont einleitend zunächst, dass es sich vorliegend um einen speziell zu betrachtenden Einzelfall der Videoüberwachung handelt. Die Merkmale sind die folgenden: fest installiertes Überwachungssystem; auf den öffentlichen Raum sowie die Tür des gegenüberliegenden Hauses gerichtet; es wird ermöglicht, eine unbestimmte Zahl von Personen zu identifizieren; keine vorherige Unterrichtung hinsichtlich der Überwachung. Der GA stellt klar, dass die im Zusammenhang mit Aufzeichnungen durch Mobiltelefone, Camcorder oder Digitalkameras stehenden Rechtsfragen hingegen anderer Art sind und vorliegend nicht behandelt werden.

Sodann zieht der GA zwei interessante Parallelen zum Urteil des EuGH in Sachen Vorratsdatenspeicherung (C-293/12). Zum einen geht der GA davon aus, dass bei Aufzeichnungen dieser Art

[a]us der Gesamtheit dieser Daten … sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, gezogen werden [können]

Hier zitiert er also wörtlich den EuGH in seinem Vorratsdaten-Urteil und vergleicht die potentielle Gefahrenlase der vorliegenden Videoüberwachung mit derjenigen bei der Vorratsdatenspeicherung. Zum anderen zitiert er den EuGH in seinem Urteil zur Vorratsdatenspeicherung vor dem Hintergrund, dass die

Vorratsspeicherung der Daten zu dem Zweck, sie gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden zugänglich zu machen, unmittelbar und speziell das Privatleben und damit die durch Art. 7 der Charta garantierten Rechte

betrifft, was auch vorliegend der Fall war.

ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten
Sodann gelangt der GA zur Hauptfrage des Verfahrens, nämlich der Auslegung des Art. 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich DS-RL. Der GA weist darauf hin, dass diese Bestimmung grundsätzlich nicht auf den Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten abstellt. In der mündlichen Verhandlung war offensichtlich zwischen den verschiedenen Beteiligten strittig, inwieweit die household exemption von der subjektiven Zielrichtung, die einer Datenverarbeitung zugrunde liegt (also die verfolgte Absicht), abhängt. Diese Ansicht lehnt der GA ab, verweist jedoch darauf, dass die subjektive Zielrichtung im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (genauer bei der Abwägung i. R. d. Art. 7 lit. f DS-RL eine Rolle spielen kann). Einzig möglich wäre nach dem GA noch, diese Zielrichtung der Tätigkeit als für den ausschließlich persönlichen oder familiären Charakter der betreffenden Datenverarbeitung maßgeblich anzusehen, um die household exemption eingreifen zu lassen. Auch dies lehnt der GA jedoch ab. Der Anwendungsbereich der DS-RL könne nicht von der subjektiven Zweckbestimmung des für die Verarbeitung Verantwortlichen abhängig sein,

weil eine solche Zweckbestimmung weder anhand äußerer Umstände objektiv nachprüfbar noch den Personen gegenüber relevant ist, deren Rechte und Interessen durch die betreffende Tätigkeit berührt werden.

Der Anwendungsbereich der DS-RL müsse daher allein anhand objektiver Kriterien bestimmt werden.

Art. 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich DS-RL ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. Nach Ansicht des GA handelt es sich bei den „persönlichen Tätigkeiten“ i. S. d. Vorschrift um Tätigkeiten, die in enger und objektiver Verbindung mit dem Privatleben einer Person stehen und die Privatsphäre anderer nicht spürbar berühren. Der GA weist jedoch darauf hin, dass diese Tätigkeiten auch außerhalb der eigenen Wohnung stattfinden können.

Der zweite Begriff, die „familiären Tätigkeiten“, steht nach dem GA mit dem Familienleben in Verbindung und findet normalerweise innerhalb der Wohnung oder anderer von den Mitgliedern der Familie gemeinsam genutzter Orte statt.

Wichtig hierbei ist jedoch, dass es für die Anwendung dieser Ausnahme nicht ausreicht, dass die Tätigkeiten mit persönlichen oder familiären Tätigkeiten nur verbunden sind. Der Wortlaut ist eindeutig. Die Verbindung muss ausschließlich sein. Hier zieht der GA nun sein erstes Fazit:

Ich stelle daher fest, dass die Videoüberwachung anderer, d. h. die systematische Überwachung von Orten mittels einer Vorrichtung, die ein Videosignal zwecks Identifizierung von Personen aufzeichnet, selbst innerhalb eines Hauses nicht als ausschließlich persönlich angesehen werden kann, was aber nicht ausschließt, dass sie unter den Begriff der familiären Tätigkeit fallen kann.

Gerade Maßnahmen zum Schutz der Unverletzlichkeit eines Privathauses und zu dessen Schutz vor Diebstahl und jedem widerrechtlichem Zugang können nach dem GA aber Tätigkeiten darstellen, die für jeden Haushalt wesentlich sind und daher zu den familiären Tätigkeiten gerechnet werden können. Im vorliegenden Fall war diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt. Denn eine Videoüberwachung, die sich wie hier auf den öffentlichen Raum erstreckt, könne nicht als eine ausschließlich familiäre Tätigkeit angesehen werden, weil sie auch Personen erfasst, die eben keine Verbindung zu der betreffenden Familie.

Art. 3 Abs. 2 zweiter Spiegelstrich DS-RL sei daher vorliegend nicht einschlägig. Die Videoüberwachung falle damit in den Anwendungsbereich der DS-RL

Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung
In einer ergänzenden Bemerkung führt der GA jedoch aus, dass sich die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung vorliegend aus Art. 7 lit. f DS-RL ergeben kann. In dessen Rahmen ist eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen erforderlich, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des betreffenden Einzelfalls abhängt. Und hier stellt der GA fest, dass die Tätigkeit von Herrn Ryneš dem Schutz seiner Wahrnehmung anderer Grundrechte wie des Eigentumsrechts und des Rechts auf Familienleben diente. Diese berechtigten Interessen müssen daher bei der Abwägung berücksichtigt werden.

Interessanterweise verwendet der GA im Rahmen des Art. 7 lit. f DS-RL und der dort vorgesehenen Abwägung der Rechte und Interessen nicht die Formulierung des EuGH im Google-Urteil (C-131/12), dass „im Allgemeinen” die durch Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta der EU geschützten Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Interesse der Internetnutzer überwiegen. Im vorliegenden Fall also, dass etwa im Allgemeinen die Rechte der mit der Kamera aufgezeichneten Personen gegenüber dem Betreiber der Kamera überwiegen.

Fazit
Die Schlussanträge des GA überzeugen. Es war abzusehen, dass die household exemption als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist. Zudem ist der geltende Wortlaut („ausschließlich“) ziemlich eindeutig. Begrüßenswert ist die Auffassung des GA, dass die Videoüberwachung nicht per se rechtswidrig sein muss, selbst wenn der öffentliche Raum überwacht wird und eine unbestimmte Anzahl von Personen von den Aufnahmen betroffen ist. Die Interessenabwägung ist vielmehr in jedem Einzelfall durchzuführen und bietet durchaus die Möglichkeit, auch solche Datenverarbeitungen zu rechtfertigen, die einen unbestimmten Personenkreis betreffen, ohne dass die Betroffenen hiervon Kenntnis haben.

Referentenentwurf des BMJV: Klagemöglichkeiten für Verbände bei Datenschutzrechtsverstößen

Nach den Ankündigungen von Bundesjustizminister Heiko Maas Anfang diesen Jahres, Verbraucherschutzverbänden eine Klagemöglichkeit bei Datenschutzrechtsverletzungen durch Unternehmen zur Verfügung stellen zu wollen, liegt nun der Referentenentwurf aus dem BMJV vor.

Durch den Entwurf soll jedoch nicht nur das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) angepasst werden. Auch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind in dem Entwurf vorgesehen. Im Folgenden möchte ich eine erste grobe Einschätzung der geplanten Änderungen vornehmen.

Ziel des Gesetzes
Nach der Entwurfsbegründung soll insbesondere der Schutz von Verbrauchern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten verbessert werden. Dabei nutzen laut dem Entwurf die besten datenschutzrechtlichen Regelungen wenig, wenn sie nicht wirksam durchgesetzt werden können. Zwar existieren die (Landes-)Datenschutzbehörden, die auch über entsprechende Kontroll- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen. Nach dem Entwurf scheide eine flächendeckende Kontrolle aber schon aufgrund der Zahl der Unternehmer und des stetig zunehmenden Umfangs ihrer Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung aus. Dass man hier eventuell die Mittel und Kapazitäten der Datenschutzbehörden stärken könnte, wird anscheinend im BMJV nicht in Erwägung gezogen. Vielleicht auch deshalb, weil man hierfür nicht zuständig ist und die Länder diese Aufstockung vornehmen müssten. Zum besseren Schutz der Rechte der Verbraucher sollen deswegen laut dem Entwurf künftig neben den betroffenen Verbrauchern und den Datenschutzaufsichtsbehörden auch Verbände und (Berufs-)Kammern gegen die unzulässige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten durch Unternehmer vorgehen können.

Derzeit können Verbraucherschutzverbände gegen, aus ihrer Sicht rechtswidrige Datenverarbeitungen durch Unternehmen nur über den Umweg des § 1 UKlaG vorgehen, wenn nämlich etwa Datenschutzerklärungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) qualifiziert werden. Dies soll sich nach dem Entwurf nun ändern. Die Entwurfsbegründung stellt hierzu fest, dass Rechte von Verbrauchern nicht nur beeinträchtigt werden, wenn ein Unternehmer durch das Verwenden von AGB datenschutzrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt,

sondern auch wenn der Unternehmer auf andere Weise gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, wenn er Daten von Verbrauchern erhebt, verarbeitet oder nutzt.

Änderungen des UKlaG
§ 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG
Der geltende § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG bestimmt, dass derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die erste bedeutende Änderung des Entwurfs soll dadurch vorgenommen werden, dass in Zukunft auch im UKlaG Beseitigungsansprüche geltend gemacht werden können. Der Entwurf begründet dies damit, dass es auch möglich sein müsse, einen Unternehmer auch (neben einer Unterlassung für die Zukunft) dazu zu verpflichten, unzulässig gespeicherte Daten von Verbrauchern zu löschen oder zu sperren. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG würde danach wie folgt lauten:

Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. (Hervorhebung durch den Autor)

§ 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG
In der Aufzählung des § 2 Abs. 2 UKlaG, der festlegt, welche gesetzlichen Regelungen Verbraucherschutzgesetze darstellen, soll eine neue Nr. 11 aufgenommen werden. Zu beachten ist, dass die Aufzählung in Abs. 2 nicht abschließend ist. Dies folgt aus dem Wort „insbesondere“ am Anfang der Aufzählung. Die neue Nr. 11 soll wie folgt lauten:

11. die Vorschriften, die für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer gelten.

Nach dem Gesetzesentwurf ist derzeit in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob datenschutzrechtliche Vorschriften Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG darstellen. Diese Streitfrage soll nun „verbindlich beantwortet“ werden und zwar indem „datenschutzrechtliche Vorschriften, die für Unternehmer gelten, wenn sie Daten von Verbrauchern erheben, verarbeiten oder nutzen, ausdrücklich in den Katalog der Verbraucherschutzgesetze aufgenommen werden“. Die Begründung des Entwurfs führt hierzu aus, dass dies solche Vorschriften sind, welche auf

die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Verbraucherdaten anwendbar sein. Dies sind sowohl Vorschriften, die ausdrücklich den Umgang mit Verbraucherdaten regeln, als auch Vorschriften, die – wie z. B. die Vorschriften im Bundesdatenschutzgesetz, den Landesdatenschutzgesetzen, dem Telekommunikationsgesetz oder dem Telemediengesetz – nicht nur für den Umgang mit personenbezogenen Daten von Verbrauchern gelten, sondern auch für den Umgang mit anderen personenbezogenen Daten.

Der Anwendungsbereich umfasst damit im Prinzip jegliche Datenschutzvorschrift. Voraussetzung für ein Vorgehen nach den geplanten Regelungen ist allein, dass personenbezogene Daten von Verbrauchern betroffen sind und ein Unternehmer beteiligt ist. Dass unter anderem sogar der BGH (Urt. v. 16.07.2008 – VIII ZR 348/06, Rz. 17) der Meinung war, dass z. B. § 4 Abs. 1 BDSG nicht als Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 UKlaG angesehen wird, weil die Vorschrift alle natürlichen Personen, aber nicht speziell Verbraucher schütze, wird in dem Gesetzesentwurf nicht thematisiert (ebenfalls ablehnend, etwa für § 28 Abs. 4 BDSG: OLG Düsseldorf, Az. I-7 U 149/03; für §§ 3a, 4 BDSG: OLG Frankfurt a. M., Az. 6 U 168/04). Schutzgegenstand des Datenschutzrechts sind „personenbezogene Daten“. Diese können in bestimmten Situationen Verbraucher betreffen (so auch die Art. 29 Datenschutzgruppe, Stellungnahme WP 136, PDF, S. 7), jedoch nicht generell.

Kritik
Meines Erachtens ist jedoch fraglich, ob der deutsche Gesetzgeber einfach bestimmen kann, was „Verbraucherschutzgesetze“ im deutschen Recht sind, zumindest wenn diese nationalen Gesetze auf europäischen Grundlagen beruhen und eventuell durch den europäischen Gesetzgeber entsprechend eingeordnet wurden.

DS-RL verbraucherschützend?
Ein Großteil der derzeit geltenden Datenschutzvorschriften, etwa im BDSG (beruht auf Bestimmungen der RL 1995/46/EG, DS-RL) oder im TMG (beruht auf Bestimmungen der RL 2000/31/EG und RL 2002/58/EG in der geänderter Fassung durch RL 2009/136/EG, PDF), beruht auf europäischen Richtlinien.

RL 2009/22/EG (PDF) über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, gibt einen ersten Anhaltspunkt, warum sich der durch den Gesetzentwurf geplante pauschale Verweis auf „Vorschriften, die für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer gelten“ möglicherweise nicht als europarechtskonform darstellen könnte. Ziel der benannten Richtlinie ist laut ihrem Art. 1 Abs. 1, die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Unterlassungsklagen im Sinne des Art. 2 der Richtlinie zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher, die unter die in Anhang I der Richtlinie aufgeführten europäischen Richtlinien fallen, um so das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Und in diesem Anhang I findet sich eine Auflistung von vielen verschiedenen Richtlinien, die sich dann auch in der Aufzählung des § 2 Abs. 2 UKlaG wiederfinden (z. B. RL 2000/31/EG).

Das Problem: die DS-RL wird hier nicht benannt. Man könnte meinen, dass dies eigentlich unverständlich ist, da nach Erwägungsgrund 8 DS-RL zur Beseitigung der Hemmnisse für den Verkehr personenbezogener Daten ein gleichwertiges Schutzniveau hinsichtlich der Rechte und Freiheiten von Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten unerlässlich ist, welches durch die DS-RL geschaffen werden soll. Es geht also bei den Regelungen der DS-RL gerade auch um das Funktionieren des Binnenmarktes.

Doch anscheinend erkannte der europäische Gesetzgeber die DS-RL eben gerade nicht als eine solche Richtlinie an, die dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher dient. Eine Aufnahme in die Liste des Anhangs I hätte im Übrigen auch in der Vergangenheit erfolgen können, da die RL 2009/22/EG auf einer alten Richtlinie (RL 98/27/EG) beruht, die mehrfach angepasst wurde.

Ein weiteres Argument dafür, dass die DS-RL (und damit auch deren nationale Umsetzung im BDSG) grundsätzlich nicht verbraucherschützend wirkt, könnte sich aus der Verordnung 2006/2004/EG, der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, ergeben. In der Verordnung geht es um die Zusammenarbeit der zuständigen Durchsetzungsbehörden in den Mitgliedstaaten bei innergemeinschaftlichen Verstößen gegen Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen. In Art. 3 a) definiert die Verordnung die „Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen“ als „die im Anhang aufgeführten Richtlinien in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form und die dort aufgeführten Verordnungen“. Und auch hier stellt man fest: die DS-RL wird nicht in der Aufzählung im Anhang erwähnt, sehr wohl aber etwa wieder RL 2000/31/EG.

Diese fehlende Berücksichtigung der DS-RL in beiden europäischen Rechtsakten stellt zumindest ein starkes Indiz dafür dar, dass der europäische Gesetzgeber die DS-RL nicht (zumindest nicht generell) als verbraucherschützend qualifizieren wollte. Anhaltspunkte für einen intendierten Verbraucherschutz finden sich auch nicht in der DS-RL oder ihren Erwägungsgründen selbst.

Schutzgegenstand der DS-RL ist ausweislich ihres Art. 1 Abs. 1 die Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, nicht der Schutz von Verbrauchern oder ähnlichen besonderen Personengruppen. Anknüpfungspunkt des Datenschutzrechts ist allein die natürliche Person. Natürlich mag diese in gewissen Situationen als Verbraucher handeln. Für diese Situationen ist das Datenschutzrecht aber nicht generell konzipiert worden.

Neue Datenschutzbehörden?
Zudem wird sich nach dem Studium des Referentenentwurfs unweigerlich die Frage nach dem Verhältnis von Verbraucherschutzverbänden zu den staatlichen Datenschutzbehörden stellen. Denn Verbraucherschutzverbände sollen nun rechtliche Möglichkeiten erlangen, die bisher allein dem Betroffenen selbst und den Datenschutzbehörden zustehen. Denn nun können Verbraucherschutzverbände auch gerichtlich gegen Unternehmen vorgehen, wenn es sich nicht um die Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern tatsächlich allein um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung an sich handelt. Der Entwurf führt hierzu aus: „Die Verbraucherschutzverbände und die anderen anspruchsberechtigten Stellen sollen künftig nicht nur Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf nach § 1 UKlaG haben, wenn durch das Verwenden und Empfehlen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen wird.

Auch hier stellen sich für mich Fragen der Vereinbarkeit des Entwurfs mit dem Europarecht.

Art. 28 DS-RL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen. Zudem müssen diese Stellen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen.
Dabei darf man wohl davon ausgehen, dass der Gesetzesentwurf prinzipiell keine neuen Kontrollstellen schaffen möchte. Oder doch? Der EuGH hat zumindest festgestellt (Az. C-288/12, Rz. 47), dass ein Erfordernis dafür besteht, „die Einhaltung der Unionsvorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine unabhängige Stelle zu überwachen“. Dies ergibt sich unter anderem aus Art. 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Charta, PDF). Die entscheidende Frage ist nun, ob allein(!) diese unabhängigen und öffentlichen Stellen zur Überwachung der Einhaltung der jeweiligen nationalen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten berechtigt sind? In einem anderen Urteil hat der EuGH (Az. C-518/07, Rz. 23) festgestellt, dass die in Art. 28 DS-RL vorgesehenen Kontrollstellen „die Hüter“ der Grundrechte und Grundfreiheiten aus Art. 7 und 8 EU-Charta darstellen. Ob daneben noch Platz für andere Stellen ist, die ebenfalls die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften überwachen dürfen?

Für mich jedoch besonders relevant in Bezug auf die Frage der Europarechtskonformität der geplanten Übertragung von Klagemöglichkeiten auf Verbände ist Art. 28 Abs. 4 DS-RL. Danach kann sich jede Person oder ein sie vertretender Verband zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an jede Kontrollstelle mit einer Eingabe wenden (Hervorhebung durch den Autor). Verbände, die betroffene Personen vertreten, können sich also an die Datenschutzbehörden wenden. Dieses Recht steht auch den Betroffenen selbst zu.
Doch haben Betroffene nach Art. 22 DS-RL auch das Recht, bei der Verletzung der Rechte, die ihnen durch die für die betreffende Verarbeitung geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert sind, bei Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen. Der Verband oder eine Vertretung der Betroffenen ist in diesem Zusammenhang in der DS-RL aber gerade nicht aufgeführt, anders als in Art. 28 Abs. 4 DS-RL. Jedoch würde der vorliegende Referentenentwurf gerade eine solche Möglichkeit, bei einem Gericht einen Rechtsbehelf einzulegen, für Verbände vorsehen.

§ 3 Abs. 1 UWG
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche sollen entsprechend § 8 Abs. 1 UWG zudem möglich sein, wenn durch eine rechtswidrige Datenverarbeitung eine unlautere geschäftliche Handlungen i. S. d. § 3 Abs. 1 UWG begangen wird. Nach § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Nach dem Gesetzesentwurf können auch datenschutzrechtliche Vorschriften nämlich gesetzliche Vorschriften sein, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Hier verweist der Entwurf auf einzelne Gerichtsentscheidungen, wonach insbesondere in Bezug auf § 28 BDSG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1 BDSG festgestellt wurde, dass diese Regelungen als eine solche Marktverhaltensvorschrift angesehen werden können.

Eine generelle Festschreibung, dass es sich bei datenschutzrechtlichen Vorschriften um solche handelt, welche im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regeln, trifft der Entwurf jedoch nicht. Dies erscheint auch richtig. Derzeit wird wohl überwiegend davon ausgegangen, dass datenschutzrechtliche Vorschriften nicht generell eine marktregelnde Funktion besitzen. Ausnahmen werden vor allem dann (in konkreten Einzelfällen!) gemacht, wenn es sich um Situationen der kommerziellen Nutzung von personenbezogenen Daten handelt, vor allem für Werbung (siehe etwa OLG Köln, Az. 6 U 73/10; OLG Stuttgart, Az. 2 U 132/06; OLG Karlsruhe, Az. 6 U 38/11).

In dem Referentenentwurf wird ausdrücklich klargestellt, dass in Zukunft Ansprüche nach dem UKlaG anders als die Ansprüche nach dem UWG, auch dann gegeben sind, wenn gegen eine datenschutzrechtliche Vorschrift verstoßen wird, die keine Marktverhaltensvorschrift ist. Diese Voraussetzung muss i. R. d. UKlaG nicht gegeben sein.

Weitere Änderungen
Um einem Missbrauch der Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des UKlaG besser vorbeugen zu können, soll die bisher in § 2 Abs. 3 UKlaG befindliche Regelung erneuert und in einen § 2b UKlaG transformiert werden. Zum einen soll die Missbrauchsregelung auch für Ansprüche nach § 1 UKlaG (also bei der Verwendung von unwirksamen AGB) gelten. Inhaltlich soll sich die Missbrauchsregelung soll an jener des § 8 Abs. 4 UWG orientieren. Es wird daher (wie in § 8 Abs. 4 S. 2 UWG) in § 2b S. 2 UKlaG ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten vorgesehen.

Der Referentenentwurf enthält noch andere Änderungen, unter anderem soll die Vorschrift des § 309 Nr. 13 BGB angepasst werden. Es geht hierbei um Formanforderungen, die Verwender durch Bestimmungen in AGB, insbesondere in Verbraucherverträgen, vereinbaren können. Für Erklärungen von Verbrauchern gegenüber dem Verwender von AGB soll nur noch die Textform (und nicht mehr Schriftform) vereinbart werden können.

Fazit
Hier nochmal die aus meiner Sicht wichtigsten geplanten Änderungen:

    • Ergänzung des UKlaG um einen Beseitigungsanspruch
    • Datenschutzrechtliche Vorschriften werden verbindlich als Verbraucherschutzgesetze festgelegt
    • Klagerechte für Verbraucherschutzverbände, Wirtschaftsverbände und Kammern nach dem UKlaG und dem UWG
    • Neuer § 2b UKlaG zur Vermeidung missbräuchlicher Geltendmachung
    • Änderung der Voraussetzungen für Verbände zur Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen i. S. d. § 4 UKlaG
    • Änderung des § 309 Nr. 13 BGB (nur noch Textform statt Schriftform vereinbar)
    • Änderung des § 675a BGB (Erleichterte Erfüllung der Informationspflichten im Internet durch Textform)

Für mich stellen sich nach einer ersten Sichtung des Entwurfs teilweise elementare Fragen, sowohl in Bezug auf die Vereinbarkeit mit geltendem europäischem Recht, als auch hinsichtlich der inhaltlichen Reichweite der geplanten Regelungen, gerade von § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG. Der Entwurf befindet sich nun in der Ressortabstimmung. Insbesondere könnte ich mir vorstellen, dass das für den Datenschutz federführend zuständige Bundesinnenministerium noch einige Ergänzungsvorschläge vorbringen könnte.

OVG Berlin-Brandenburg: Ein Blitzerfoto darf im Internet zur Einsicht bereitgehalten werden

Das OVG Berlin-Brandenburg (OVG BB) hat mit Beschluss vom 29.4.2014 (Az. 12 S 23.14) entschieden, dass die im Land Brandenburg eröffnete Möglichkeit, das zum Nachweis einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigte Beweisfoto im Internet nach Eingabe individueller Zugangsdaten abzurufen, keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Dies auch nicht wegen der bloßen Befürchtung, Dritte könnten sich illegal Zugang zu dem Bild verschaffen. Ein Unterlassungs- oder Löschanspruch des Betroffenen bestehe nicht.

Sachverhalt
Dem Antragsteller (der wegen überhöhter Geschwindigkeit geblitzt wurde) war die Möglichkeit eingeräumt worden, das Beweisfoto online einzusehen. Dazu wurden dem Antragsteller im Anhörungsschreiben von der Behörde Zugangsdaten per Post übermittelt, mit denen er den Zugang freischalten konnte.
Dieses konkrete Foto wurde im Laufe des Verfahrens entfernt. Jedoch wollte der Antragsteller in einem Unterlassungsanspruch für die Zukunft gelten machen, dass Lichtbilder des Antragstellers und seiner Fahrzeuge, die im Zusammenhang mit der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten angefertigt werden, in der Zukunft nicht derart abrufbar sind.

Entscheidung
Das Gericht bezweifelt bereits ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag. Denn der Antragsteller habe es selbst in der Hand, einen Konflikt mit der Behörde über derartige Fotos zu vermeiden. Er kann sich nämlich einfach an die Verkehrsvorschriften halten, so dass er nicht mehr geblitzt werde.
Da der Antragsteller jedoch anscheinend freimütig vor dem OVG BB erklärte, dass er sich auch „künftig verkehrsordnungswidrig verhalten“ wolle und daher eventuell mit weiteren Fotos zu rechnen sei, machte das OVG BB zudem Ausführungen zu einer fehlenden Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.

Das Gericht stellt fest, dass der Eingriff, der zur Existenz des Fotos führt, auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage beruhe, in diesem Fall § 100h Abs. 1 S.1 Nr. 1 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG. Der Antragsteller sei zudem nicht in seinem Grundrecht verletzt.

Zudem verweist das OVG BB auf die rechtliche Möglichkeit, dass Verfahrensakten im Ordnungswidrigkeitenverfahren elektronisch geführt werden dürfen, § 110b OWiG. Entsprechende Bildunterlagen seien als Bestandteil dieser Verfahrensakten anzusehen. Die Akteneinsicht könne nach § 110d Abs. 2 Satz 1 OWiG auch durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder deren Wiedergabe auf einem Bildschirm erfolgen.
Der Antragsteller brachte vor, dass dies nur für das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gelte. Das Gericht wies diese Sichtweise jedoch zurück. Diese Akteneinsicht zwischen Behörde und Verteidiger gelte nur für die Regelung in § 110d Abs. 2 Satz 3 OWiG, die hier jedoch nicht zur Anwendung gelange. Die Möglichkeit, sich das Beweisfoto auf einer Internetseite anzuschauen, finde nach dem OVG BB ihre Grundlage in den Bestimmungen der §§ 49 Abs. 1, 110d Abs. 2 S. 1 OWiG.

Dabei sei das Verfahren so ausgestaltet, dass nur derjenige, der über die Zugangsdaten verfüge, auf das Bild zugreifen könne. Damit werde keine öffentliche oder potentiell öffentliche Zugriffsmöglichkeit geschaffen, sondern die Vertraulichkeit im Verhältnis zu dem Empfänger des Anhörungsschreibens, das die Zugangsdaten enthält, gewahrt. Mit einem solchen Verfahren werde der Zugang grundsätzlich auf die berechtigten Nutzer beschränkt.
Das Vorbringen des Antragstellers, dass sich Dritte eventuell Zugang zu dem Bild verschaffen könnten, lies das Gericht ebenfalls nicht als Argument gelten. Denn soweit eine solche Möglichkeit in der Sphäre des Betroffenen besteht (z. B. weil das Schreiben offen verwahrt werde), könne dies der Behörde nicht entgegengehalten werden.

Zuletzt macht das OVG BB interessante Ausführungen zur Datensicherheit im Internet.

Die Möglichkeit, dass sich besonders versierte Nutzer in illegaler Weise Kenntnis von den Zugangsdaten verschaffen könnten, indem sie etwa Sicherheitslücken in der Technik des Antragsgegners, des Betroffenen oder Dritter, die in den Übermittlungsvorgang eingeschaltet sind, nutzen, um den Datenverkehr auszuspähen, schließt den Gebrauch einer grundsätzlich auf Vertraulichkeit angelegten, gesetzlich zugelassenen Abruftechnik nicht aus. Der Antragsgegner hat nur dafür zu sorgen, dass er eine auf Wahrung der Datensicherheit ausgelegte Informationstechnik verwendet und erkannte Sicherheitslücken schließt, soweit diese in seiner Einflusssphäre liegen.

Diese Anforderungen waren vorliegend erfüllt bzw. wurde nichts anderes glaubhaft gemacht.

Fazit
Das OVG BB erkennt also eine Art von relativem Datensicherheitsstandard im Internet an. Eine öffentliche Stelle kann sich nicht auf jegliches illegale Zugriffsszenario vorbereiten. Diese Sichtweise erscheint praxisnah. Die totale Sicherheit im Internet wird es nicht geben. Ist jedoch der Behörde gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, elektronisch gegenüber dem Bürger aufzutreten, so hat sie hierbei nach dem Gericht 1)dafür zu sorgen, dass eine auf Wahrung der Datensicherheit ausgelegte Informationstechnik verwendet wird und 2) erkannte Sicherheitslücken geschlossen werden, die in ihrer Einflusssphäre liegen.

Ministerkomitee des Europarates: Leitfaden der Menschenrechte von Internetnutzern

Am 16. April 2014 hat das Ministerkomitee des Europarates (Die Versammlung der Außenminister der Mitgliedstaaten) eine Empfehlung mit dem Titel „Guide to human rights for Internet users“ verabschiedet. Derartige Empfehlungen sind für die Mitgliedstaaten nicht bindend, geben jedoch die Sichtweise der für die Verabschiedung erforderlichen Mehrheit der Mitgliedstaaten wieder.
Die Empfehlung ist zweigeteilt. Zu Beginn richtet sie sich mit Forderungen an die Mitgliedstaaten. Der zweite Teil stellt den eigentlichen Leitfaden für die Bürger dar.

Empfehlungen an Mitgliedstaaten
Das Ministerkomitee stellt zunächst klar, dass die in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) aufgestellten Rechte und Freiheiten sowohl offline als auch online gelten.

Zudem besitzen die Mitgliedstaaten im Rahmen der Wahrung des Schutzes der Menschenrechte auch die Pflicht, die Aufsicht über private Unternehmen auszuüben. Privatrechtliche Vereinbarungen müssen sich an den durch die Grundrechte aufgestellten Prinzipien messen lassen.

Das Internet besitzt besonderen Wert als öffentliches Gut. Bürger besitzen ein berechtigtes Interesse, das Internet ohne diskriminierende Einschränkungen, sicher und zuverlässig nutzen zu können.

Bürger sollten Unterstützung erhalten, wie sie ihre Menschenrechte online wirksam ausüben könne. Hierzu gehöre auch der Zugang zu wirksamen Rechtsschutzmöglichkeiten, wenn ihre Rechte und Freiheiten eingeschränkt wurden.

Für die Sicherstellung der gleichwertigen Geltung von Menschenrechten auch im Internet empfiehlt das Ministerkomitee den Mitgliedstaaten:

  • Die Umsetzung und Anwendung des Leitfadens der Menschenrechte für Internetnutzer unter den Bürgern, den öffentlichen Stellen und den privaten Unternehmen zu fördern und konkrete Maßnahmen für seine Anwendung durchzuführen;
  • Kontinuierlich Einschränkungen von Menschenrechten im Internet zu überwachen, zu prüfen und auch aufzuheben, wenn diese nicht im Einklang mit den Vorgaben der EMRK im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stehen;
  • Sicherzustellen, das Internetnutzer Zugang zu wirksamen Rechtsschutzmöglichkeiten besitzen, wenn ihre Rechte eingeschränkt wurden. Dies erfordere eine Koordinierung und Zusammenarbeit der relevanten Einrichtungen. Zudem müsse eine Zusammenarbeit mit der privaten Wirtschaft und Bürgerrechtsorganisationen stattfinden.
  • Auch mit Staaten zusammenzuarbeiten, die nicht Mitglied des Europarates sind, um Maßstäbe und Verfahren zu entwickeln, die Einfluss auf den Schutz der Rechte und Freiheiten im Internet besitzen.
  • Private Unternehmen zu unterstützen und zu fördern, im Rahmen ihrer unternehmerische Gesellschaftsverantwortung in einen Dialog mit staatlichen Behörden und der Zivilgesellschaft zu treten.

Leitfaden der Menschenrechte von Internetnutzern
In dem Leitfaden selbst werden den Bürgern Informationen zu verschiedenen Menschenrechten (etwa Meinungsfreiheit, Zugang zu Informationen, Versammlungsfreiheit etc.), jeweils mit Bezug zum Internet, gegeben. Beispielhaft sei hier das Recht auf Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) genannt. Dessen Schutzbereich umfasst auch den Schutz personenbezogener Daten (zu dem Schutzumfang der EMRK und im Vergleich hierzu durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union hatte ich bereits einmal etwas geschrieben). Der Leitfaden weist darauf hin, dass eine Nutzung des Internets grundsätzlich mit einer Verarbeitung personenbezogener Daten einhergeht. Die Verarbeitung darf jedoch nur auf der Grundlage eines Gesetzes oder einer Einwilligung erfolgen. Zudem dürfe der Bürger nicht Gegenstand einer ständigen Überwachungsmaßnahme sein. Bei einer Einschränkung dieses Rechts, etwa zum Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung, muss der Bürger über die Grundlagen des Eingriffs und seine Rechtsschutzmöglichkeiten informiert werden. Auch am Arbeitsplatz müsse die Privatsphäre des Bürgers beachtet werden. Überwachungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber müssten vorher mitgeteilt werden.

Fazit
Der verabschiedete Leitfaden ist absolut begrüßenswert. Er versucht in einer möglichst bürgernahen und unjuristischen Sprache über die Rechte im Internet aufzuklären und sollte jedem interessierten Bürger als Informationsquelle dienen. Abgesehen von dem Leitfaden selbst, sind die Empfehlungen an die Mitgliedstaaten ebenfalls nicht uninteressant. Insbesondere das Votum für eine engere Einbeziehung des privaten Sektors in Form einer geminsamen Zusammenarbeit mit staatlichen Stellen zum Nutzen der Bürger fällt deutlich aus und ist meines Erachtens auch ein richtiger Weg.

Europarat: Abgeordnete fordern besseren Schutz der Bürger im Internet

Am 11. März hat der Ausschuss für Kultur, Wissenschaft, Bildung und Medien der Parlamentarischen Versammlung des Europarates einen Bericht des deutschen Bundestagsabgeordneten Axel Fischer zur Verbesserung des Schutzes der Nutzer und der Sicherheit im Internet angenommen („Improving user protection and security in cyberspace“ PDF).

Der Bericht enthält sowohl den Entwurf eines Entschlusses als auch den Entwurf einer Empfehlung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates. Über beide Entwürfe werden am 9. April in Straßburg verhandelt.

Entwurf eines Entschlusses

Mit der Verabschiedung des Entschlusses würde die Parlamentarische Vollversammlung kein bindendes Recht schaffen, jedoch ihre Position in Bezug auf das Thema Datenschutz, Überwachung und Privatheit im Internet zum Ausdruck bringen. Einige Kernpunkte, die in dem Entschluss angeprangert und auch gefordert werden:

  • Das Vertrauen der Bürger in Internetdienste wurde durch die Enthüllungen und Informationen über Eingriffe in ihre privaten Daten durch europäische und amerikanische Behörden und auch private Unternehmen erschüttert
  • Alle Mitgliedstaaten sind aufgefordert in Zusammenarbeit mit der Internetwirtschaft eine weltweite Initiative zur Verbesserung des Schutzes der Nutzer und der Sicherheit des Internets zu starten
  • Mitgliedstaaten sollen unter anderem folgende Prinzipien effektiv umsetzen und achten:
  1. das Privatleben, die Korrespondenz und die persönlichen Daten müssen auch online geschützt sein
  2. das Abfangen, die Überwachung, die Profilbildung und das Speichern persönlicher Daten durch öffentliche Stellen und Unternehmen ist nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erlaubt und verstößt nicht gegen Art. 8 EMRK
  3. Mitgliedstaaten besitzen eine positive Rechtspflicht gegenüber ihren Bürgern, diese vor dem Abfangen, Überwachen der Profilbildung und der Speicherung ihrer persönlichen Daten zu schützen
  • Internetzugangs- und Diensteanbieter sollten automatisch Verschlüsselungstechniken einsetzen
  • Gesetzestreue Internetnutzer haben das Recht auf Anonymität
  • Cloud-Computing-Anbieter sollten die Schutzstandards für Nutzer nicht dadurch umgehen, dass sie ihre Datenzentren in „schwächere“ Rechtssysteme verlagern
  • Mitgliedstaaten sollten gesetzliche Grundlagen zur Regulierung von Online-Spiele-Anbietern schaffen; hierbei sollte dasjenige Recht anwendbar sein, in dem sich der Nutzer befindet, auf den der Dienst ausgerichtet ist
  • Betroffene müssen die Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes besitzen

Entwurf einer Empfehlung

Der Entwurf für eine Empfehlung enthält konkrete Forderungen der Parlamentarischen Versammlung an das Ministerkomitee, die von jenem auch beantwortet werden müssen. Einige der Kernpunkte sind hier:

  • Als besonders dringliche Angelegenheit die derzeit stattfindende Überarbeitung des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen 108) abzuschließen
  • Über-europäische Bestrebungen zur Internationalisierung der ICANN zu unterstützen und zu koordinieren
  • Beobachterstaaten einzuladen, mit den Mitgliedstaaten aktiv bei der Verbesserung des Schutzes der Nutzer und der Sicherheit des Internets mitzuwirken

Die beiden Entwürfe, die noch durch eine Begründung des Berichterstatters Fischer begleitet werden, finden teilweise sehr deutliche und klare Worte, wenn es um die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Internetnutzer geht. Insbesondere der klare Hinweis auf eine staatliche Schutzpflicht oder ein Recht auf Anonymität sind durchaus bemerkenswert. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob die Parlamentarische Versammlung im April die Entwürfe auch ohne Änderungen übernimmt.

LG Saarbrücken: Todesanzeigen im Internet sind erlaubt

Das Landgericht (LG) Saarbrücken hat mit Urteil vom 14.02.2014 (Az.: 13 S 4/14, derzeit noch nicht online abrufbar) entschieden, dass eine Internetseite mit „virtuellen Grabstätten“ nicht gegen das Datenschutzrecht und das postmortale Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Person verstößt, wenn die Daten der Todesanzeige aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen wurden. Es wies damit die Berufung des Betreibers der entsprechenden Internetseite gegen ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Saarlouis (Az. 29 C 1892/12 (16)) teilweise zurück. In Bezug auf Kommentare unter der entsprechenden Todesanzeige, welche die Witwe des Verstorbenen in ihren Rechten verletzten, änderte das LG das erstinstanzliche Urteil jedoch nur ab (und bestätigte damit im Prinzip insoweit die Ansicht des AG).

Dieser, zugegebenermaßen etwas ungewöhnliche Fall, zeigt deutlich, dass nicht notwendigerweise jeder Umgang mit personenbezogenen Daten verboten sein muss. Zudem beleuchtet er, wenn auch nur in einem Nebensatz, die Frage, inwieweit sich eigentlich Verstorbene, bzw. deren Angehörige, auf den Schutz personenbezogener Daten berufen können.

Sachverhalt
Auf einer Internetseite veröffentlichte der Beklagte eine Todesanzeige unter vollständiger Nennung von Vor- und Zunamen, Geburts- und Sterbedatum, Wohnort, Berufsbezeichnung und letzter Ruhestätte des Verstorbenen. Diese Daten waren bereits in Sterbeanzeigen, die u. a. die Witwe selbst aufgegeben hatte, enthalten. Zudem war es Dritten möglich, Kondolenzeinträge (also im Prinzip Kommentare) zu verfassen. Diese Chance nutzte auch eine Dame um mehr oder minder direkt zum Ausdruck zu bringen, dass sie die Geliebte des Verstorbenen gewesen sei. In einem separaten Verfahren wurde sie daraufhin verurteilt, Veröffentlichungen dieser Art zu unterlassen. In erster Instanz erkannte der Beklagte bereits die begehrte Löschung dieser sieben Kondolenzeinträge der Dame an.

Entscheidung
Das LG sah die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Verstorbenen zum Zwecke der Darstellung in der Todesanzeige als rechtmäßig an. Dieser Löschungsanspruch ergebe sich weder aus § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG noch aus dem postmortalen Persönlichkeitsrechts ihres verstorbenen Ehemannes oder ihren eigenen Rechten (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog). Ich möchte mich hier auf einige datenschutzrechtliche Gesichtspunkte der Entscheidung beschränken.

Zum einen tendiert das LG bereits dazu, personenbezogene Daten Verstorbener nicht in den Schutzbereich des BDSG aufzunehmen. Doch selbst wenn diese Schutz genießen würden, so würde die Datenverarbeitung doch rechtmäßig erfolgen.
Ob Daten Verstorbener vom BDSG geschützt werden ist zumindest nicht unumstritten. Gegen eine Einbeziehung könnte jedoch sprechen, dass Rechte der Betroffenen (wie etwa dasjenige auf Löschung oder Auskunft) gerade eine lebende Person voraussetzen. Ein weiteres Argument gegen die Erstreckung des Schutzes auf Verstorbene könnte zudem sein, dass das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Tod des Betroffenen erlischt. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches als Grundlage des Schutzes personenbezogener Daten dient, ist jedoch nur ein besonderer Teil dieses allgemeinen Persönlichkeitsrechts und erlischt dann folgerichtig ebenso. Schutzlos steht das Ansehen der Verstorbenen (und so mittelbar auch der Umgang mit ihren Daten) damit jedoch nicht. Denn das Bundesverfassungsgericht geht ebenso davon aus, dass der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) nicht mit dem Tode endet (vgl. etwa Az.: 1 BvR 435/68).

Nach dem LG sei jedoch die Speicherung und Veröffentlichung der Todesanzeige rechtmäßig, da sich der Betreiber auf den Erlaubnistatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG berufen könne. Danach ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern und Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung zulässig, wenn die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt.
Vorliegend waren die Daten allgemein zugänglich, da die Witwe bereits selbst Todesanzeigen veröffentlicht hatte. Die Verarbeitung wäre nur dann unzulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle „offensichtlich überwiegt“. Eine umfangreiche Einzelfallprüfung der widerstreitenden Interessen durch den Beklagten war daher nicht erforderlich. Die erleichterten Voraussetzungen der Datenverarbeitung werden vor allem als ein Ausfluss des Grundrechts der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG angesehen. Das LG führt weiter aus, dass vorliegend eine Abwägung nur mit dem postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen in Betracht käme, da (entsprechend der oben erwähnten Ansicht des Bundesverfassungsgerichts) das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mit dessen Tode erloschen sei. Die hier zu beurteilende Todesanzeige verletze den Verstorbenen jedoch nicht in seinem geschützten Achtungsanspruch. Denn es handele sich um wertneutrale Daten, ohne wertenden Bezug zur Persönlichkeit. Auch „dass die Daten durch eine Veröffentlichung im Internet einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich gemacht und möglicherweise auch dauerhaft verfügbar gehalten werden, ändert an dieser Bewertung im Grundsatz nichts“.

OLG Celle: Unzulässigkeit der Drohung mit einer Datenübermittlung an die Schufa

Das OLG Celle hat mit Urteil vom 19.12.2013 (Az. 13 U 64/13) entschieden, dass es ein Inkassounternehmen zum einen zu unterlassen hat, personenbezogene Daten eines Betroffenen an die Schufa zu übermitteln, wenn die gesetzlichen Vorgaben fehlen und zum anderen mit solch einer Übermittlung zu drohen.
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Das Grundrecht auf Datenschutz in Europa

Im Zuge der Enthüllungen in der NSA-Affäre und den andauernden Verhandlungen für eine Reform des europäischen Datenschutzrechts wird häufig darauf verwiesen, dass der Schutz personenbezogener Daten in Europa ein Grundrecht darstellt (so etwa die EU Justizkommissarin Viviane Reding in einem Interview). Nachfolgend möchte ich darauf eingehen, wo dieses Grundrecht auf Datenschutz gesetzlich festgeschrieben und wie es tatsächlich ausgestaltet ist. Dazu beschränke ich mich jedoch auf die Ebene der EU und des Europarates (zu weiteren internationalen Datenschutzabkommen hatte ich bereits einmal etwas geschrieben).

A. Europäische Menschenrechtskonvention

Auf der supranationalen Ebene des Europarats, dem sowohl alle europäischen Mitgliedstaaten, aber auch andere Nationen wie die Türkei oder Russland angehören, garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Personen, welche der Hoheitsgewalt der einzelnen Mitgliedstaaten unterliegen, gewisse Grundrechte und –freiheiten.
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AG Dortmund: Personenbezug des Wärmeverbrauchs einer Wohnung (Update)

Das Amtsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 26.11.2013 (Az. 512 C 42/13) die Klage eines Wohnungseigentümers abgewiesen, der sich unter Berufung auf sein Persönlichkeitsrecht und den Schutz der Unverletzlichkeit seines Wohnungseigentums gegen einen Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Installation von Heizkostenverteilern in Wohnungen auf Funkbasis wehrte.

Derartige Entscheidungen von Gerichten im Schnittstellenbereich von Miet- und Datenschutzrecht sind derzeit noch relativ selten, könnten im Zuge des Ausbaus von Smart Metering Systemen jedoch an Bedeutung gewinnen.
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Landesarbeitsgericht: Wer „krank“ ist, sollte kein Auto waschen

Mit Urteil vom 11.07.2013 hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz (Az. 10 SaGa 3/13) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der sich offiziell „krank“ meldet, dann jedoch in einer öffentlichen Waschstraße sein Auto reinigt, sich nicht dagegen wehren kann, dass von ihm zu Beweiszwecken für einen Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Fotos angefertigt werden.

„Selbst schuld“, könnte man denken. Der klagende Arbeitnehmer war offiziell krank geschrieben, reinigte in dieser Zeit jedoch mit seinem Vater zusammen in einer öffentlichen Waschstraße sein Auto. Wie der Zufall es wollte, kam nicht irgendein Arbeitskollege, sondern sogar sein Vorgesetzter an dieser Waschstraße vorbei. Verständlicherweise verwundert, fertigte dieser von dem anscheinend doch nicht kranken Arbeitnehmer mit seinem Handy mehrere Bilder.

Der Kläger wurde (vor allem auch, weil er mit seinem Vater den Vorgesetzen im Zuge der Anfertigung der Bilder körperlich attackierte) gekündigt.
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