Nach § 87 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden. Der Unternehmer hat zudem über die Provision, auf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monatlich abzurechnen (§ 87c Abs. 1 HGB). Damit der Handelsvertreter die Provisionsberechnung nachvollziehen kann, gesteht ihm das Gesetz einen Anspruch auf Erteilung des sog. Buchauszugs zu. § 87c Abs. 2 HGB: Der Handelsvertreter kann bei der Abrechnung einen Buchauszug über alle Geschäfte verlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.
Es stellt sich freilich die Frage, welche Arten von Daten in dem Buchauszug enthalten sein müssen bzw. aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten enthalten sein dürfen, damit der Handelsvertreter seinen Anspruch noch sinnvoll nutzen kann. Wenig verwundern dürfte, dass Buchauszüge auch personenbezogene Daten (Namen, Adressen, Kontaktdaten) von Kunden enthalten können. Hierzu sei nur kurz anzumerken, dass die DSGVO auch im B2B-Bereich Anwendung findet. Also auch dann, wenn etwa Kontaktdaten von Personen in Unternehmen im Auszug enthalten wären. Oft wird der Auszug aber ohnehin Daten von Endkunden enthalten, z. B. im Versicherungsbereich.
Genau um solche Verträge ging es in einem Urteil OLG München (Endurteil v. 31.07.2019 – 7 U 4012/17). Das Gericht musste klären, ob einem solchen Anspruch auf Buchauszug evtl. die DSGVO entgegensteht, da personenbezogene Daten an den Handelsvertreter weitergegeben werden.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erteilung eines Buchauszugs. Die Beklagte vermittelt Versicherungsverträge, Finanzierungen und Anlagen. Der Kläger war für die Beklage als selbständiger (Unter-)Handels- und (Unter-)Versicherungsvertreter tätig.
Das Handels- und Versicherungsvertreterverhältnis des Klägers endete unter streitigen Umständen zu einem streitigen Zeitpunkt. Das Landgericht München I (Az. 14 HK O 10300/15) hat über den Buchauszugsanspruch des Klägers entschieden und der Klage insoweit vollumfänglich stattgegeben.
Die Beklagte führt u.a. aus, dass die Datenschutz–Grundverordnung einer Buchauszugserteilung entgegenstehe. Dieser Ansicht folgte des OLG nicht.
Entscheidung
Zunächst befasst sich das OLG natürlich schwerpunktmäßig mit dem Handelsvertreterrecht nach dem HGB. Nach Ansicht des OLG hat der Kläger als selbständiger Unterversicherungs- und Unterhandelsvertreter iSd. § 84 Abs. 3 HGB dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 92 Abs. 2, 87c Abs. 2 HGB auf Erteilung eines Buchauszuges.
Danach wendet sich das OLG in seiner Begründung dem Datenschutzrecht zu.
Die Beklagte kann dem Buchauszugsanspruch des Klägers auch nicht entgegenhalten, die Datenschutzgrundverordnung verbiete eine Buchauszugserteilung ohne die Darlegung der Erforderlichkeit der Mitteilung jedes einzelnen Datums durch den Kläger.
Dazu stellt das OLG fest, dass die DSGVO zwar auf alle im Laufe des Berufungsverfahrens erteilten Buchauszüge und auch auf alle nach § 87c Abs. 2 HGB zukünftig noch vorzunehmenden Datenverarbeitungen anwendbar ist. Jedoch ist die mit der Erteilung eines Buchauszuges verbundene Datenübermittlung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 DSGVO erlaubt. Das OLG geht also davon aus, dass die Weitergabe der Daten auf der Grundlage der DSVGO gerechtfertigt werden kann. Hierzu prüft das OLG das Vorliegen der verschiedenen Erlaubnistatbestände des Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO sind nicht erfüllt, da die Übermittlung des Buchauszugs nicht zur Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist.
Von der Datenverarbeitung betroffene Person im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich jeder Kunde des Versicherungs- bzw. Finanzdienstleistungsvertrages, den der Kläger vermittelt hat, da sich die im Rahmen des Buchauszugs zu übermittelnden Daten auf die Kunden beziehen. Die Kunden sind aber nicht Partei des Vertretervertrages zwischen dem Kläger und der Beklagten, zu dessen Erfüllung die Erteilung des Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB erfolgt.
Zurecht lehnt das OLG hier den Vertretervertrag als Grundlage der Datenübermittlung ab. Die betroffenen Personen, also die Kunden, sind nicht Partei dieses Vertrages. Dies ist jedoch zwingend Voraussetzung des Erlaubnistatbestandes.
Zudem ergänzt das OLG, dass die Erteilung des Buchauszugs nicht zur Erfüllung der von den Kunden abgeschlossenen Versicherungs- bzw. Finanzdienstleistungsverträgen erforderlich ist.
Das OLG lehnt auch die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO ab. Die Frage, ob es sich bei der Verpflichtung des Prinzipals zur Buchauszugserteilung nach § 87c Abs. 2 HGB um eine „rechtliche Verpflichtung“ iSd Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit c. DSGVO handelt, lässt das Gericht ausdrücklich offen.
Denn es fehle jedenfalls an einem „öffentlichen Interesse“, das gemäß Art. 6 Abs. 3 S. 4 DSGVO mit der Buchauszugserteilung verfolgt werden müsste. Nach Ansicht des OLG erfolgt die Buchauszugserteilung aber ausschließlich zur Realisierung des Vergütungsinteresses des Versicherungs- bzw. Handelsvertreters.
Die Erteilung des Buchauszugs ist jedoch durch den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO gedeckt, der die Übermittlung u.a. dann gestattet, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die dagegen stehenden Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen.
Das Vergütungsinteresse des Versicherungs- bzw. Handelsvertreters qualifiziert das OLG als ein berechtigtes Interesse eines Dritten iSd. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO,
da es aus einer von der Rechtsordnung erlaubten unternehmerischen Tätigkeit des Vertreters folgt und die unternehmerische Freiheit, die notwendigerweise das Recht zur Gewinnerzielung umfasst, ausdrücklich durch Art. 16 EUGRCh anerkannt und geschützt ist.
Das Gericht referenziert hier ausdrücklich auf die Grundrechte und Grundfreiheiten in der Charta der Europäischen Union. Dieser europarechtlich beeinflussten Begründung bleibt sich das OLG auch im Weiteren treu.
Denn zusätzlich führt das Gericht an, dass die europäische Rechtsordnung in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 18.12.1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (86/653/EWG) dem Warenhandelsvertreter (Art. 1 Abs. 2) auch ausdrücklich einen Anspruch gegen den Unternehmer auf Erteilung eines Auszugs aus den Büchern des Unternehmers zur Nachprüfung seines Provisionsanspruchs zugestehe. Hieraus leitet das OLG ab,
dass das Interesse des Handelsvertreters an der Erteilung eines Buchauszugs ein europarechtlich geschütztes und damit berechtigtes iSd. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO ist.
Zwar beziehe sich die Handelsvertreterrichtlinie gemäß ihrem Art. 1 Abs. 2 nur auf Warenhandelsvertreter. Dies ändere jedoch nichts daran, dass aufgrund der gleichlaufenden Interessenlage der Beteiligten
das Interesse eines sonstigen Handelsvertreters und/oder eines Versicherungsvertreters an der Erteilung eines Buchauszuges nicht weniger schützenswert ist.
Interessant an der Begründung des OLG ist sicherlich der stark europarechtliche geprägte Fokus. Man mag die Frage stellen, ob der Fall (bzw. hier konkret die Interessenabwägung) anders einzuordnen wäre, wenn „nur“ national manifestierte Interessen in die Waagschale zu werfen wären. Man wird jedoch davon ausgehen können, dass auch national verankerte Interessen Berücksichtigung finden können, so sie denn „berechtigt“ sind. Also nicht gegen Gesetze verstoßen. Die DSGVO selbst schränkt in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die Interessen nicht auf solche ein, die allein auf EU-Ebene zu finden wären.
Die Weitergabe der Daten in Buchauszügen ist nach Ansicht des OLG auch erforderlich zur Erreichung des Zwecks.
Die Erteilung des Buchauszugs nach § 87 c Abs. 2 HGB ist zur Verwirklichung des Provisionsanspruchs des Versicherungs- bzw. Handelsvertreters und damit zur Realisierung dessen Vergütungsinteresses auch erforderlich“.
Denn erst durch die Erteilung des Buchauszugs werde der Vertreter in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob die ihm vom Prinzipal erteilten Abrechnungen richtig und vollständig sind oder ob ihm noch ein darüber hinaus gehender Provisionsanspruch nach § 87 a HGB zusteht.
Zuletzt lehnt das OLG im konkreten Fall auch ein Überwiegen von gegenläufigen Interessen der Kunden des Prinzipals im Rahmen der Interessenabwägung ab.
Dabei stellt das Gericht zunächst auf die in der DSGVO enthaltenen Aufzählungen von berechtigten Interessen ab, insbesondere ErwG 47 DSGVO. Wichtige Kriterien sind danach eine eventuell bestehende (ggf. vertragliche) Beziehung zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person sowie auf die Erwartbarkeit der Datenverarbeitung für die betroffene Person.
In der streitgegenständlichen Konstellation kommt zwischen dem Kunden als betroffener Person und dem Verantwortlichen eine Beziehung allein aufgrund der Vermittlungstätigkeit des Vertreters zustande. Für den Kunden ist damit absehbar, dass seine Daten vom Verantwortlichen verarbeitet und insbesondere an den Vertreter übermittelt werden.
Nach Ansicht des OLG muss auch dem „geschäftsunerfahrenen Kunden“ nach der allgemeinen Lebenserfahrung klar sein, dass, wenn der Geschäftsabschluss mit dem Prinzipal über einen (Unter-)Versicherungs- bzw. Handelsvertreter erfolgt, letzterer Provision vom Prinzipal erhält und deren Abrechnung einen Datenaustausch zwischen dem Vertreter und Prinzipal voraussetzt. Diese Erwartbarkeit einer Datenübermittlung für den Kunden spricht nach Ansicht des OLG bereits für ein Überwiegen der Interessen des Vertreters.
Zudem verweist das Gericht auch hier erneut auf europarechtliche Vorgaben zum Handelsvertreterrecht. Auch im Rahmen der Interessenabwägung sei die in Art. 12 Abs. 2 der Handelsvertreterrichtlinie enthaltene
grundsätzliche Entscheidung des europäischen Gesetzgebers zu berücksichtigen, dem (Waren-)Handelsvertreter nicht nur einen allgemeinen Auskunftsanspruch, sondern ausdrücklich einen Anspruch auf einen Buchauszug einzuräumen.
Fazit
Das OLG gestattet die Weitergabe personenbezogener Daten an den Handelsvertreter, damit dieser seine Provisionszahlungen prüfen kann. Die DSGVO steht dem, zumindest, was den Erlaubnistatbestand betrifft, nicht entgegen. Zu beachten sind jedoch noch zwei Punkte.
Zum einen bestehen für den Handelsvertreter, der als eigener Verantwortlicher agiert, natürlich daneben sämtliche weitere datenschutzrechtliche Pflichten der DSVGO, wie etwa Informationspflichten nach den Art. 12 ff. DSGVO.
Zum anderen befasst sich das OLG hier nicht mit der Frage, wie die Weitergabe von besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) zu beurteilen wäre. Für den Umgang mit solchen Daten, etwa Informationen zum Gesundheitszustand, gelten erhöhe Anforderungen und es muss ein Ausnahmetatbestand nach Art. 9 Abs. 2 DSVGO vorliegen. In Betracht kommt im Rahmen des Provisionsanspruch wohl vor allem Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO, wenn die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.