Justizministerium veröffentlicht Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über digitale Inhalte – Vom „Zahlen mit Daten“ und der Vertragsnichtigkeit bei DSGVO-Verstößen

Am 3. November hat das BMJV den lang erwarteten Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen veröffentlicht (pdf). Dieser soll die Vorgaben der Richtlinie 2019/770 in das deutsche Recht umsetzen.

Ganz allgemein bietet der Referentenentwurf eine Fülle an spannenden Themen rund um die Digitalisierung, insbesondere etwa eine Updatepflicht (inkl. der Frage, inwieweit Verbraucher hierbei mitwirken müssen) (§ 327 f BGB) für Unternehmen und auch Vorschriften zu Mängelrechten, wenn digitale Produkte (dies umfasst digitale Inhalte und Dienstleistungen) nicht frei von Produkt- und Rechtsmängeln sind (§ 327e BGB).

Daneben bietet der Entwurf spannende Überschneidungen zum Datenschutzrecht. Auf einige solcher Themenkomplex möchte ich hier kurz eingehen. Weitere Beiträge zu dem Vorhaben folgen sicherlich noch.

Verträge, bei denen „mit Daten bezahlt“ wird

Der Referentenentwurf schlägt einen neuen § 312 Abs. 1a BGB vor, mit dem nun auch ausdrücklich geregelt werden soll, dass die Verbraucherschutzvorschriften auf Verträge Anwendung finden, die ein „Bezahlen mit Daten“ zum Gegenstand haben. Der neue Abs. 1a lautet:

Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbrauchervertra?ge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.“

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Vorschrift nur auf personenbezogene Daten bezieht; also nicht auf technische Informationen. Was personenbezogene Daten sind, ergibt sich aus der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO.

Nach Satz 2 ausgenommen sein sollen jene Verarbeitungen, die zur Erfüllung des Vertrages oder auch gesetzlicher Pflichten erforderlich sind. Nach der Begründung dürfte dies etwa einschlägig sein bei der „Erhebung personenbezogener Daten des Verbrauchers wie Name, Postanschrift oder E-Mail-Adresse, die der Unternehmer benötigt, um seinem Vertragspartner die vereinbarte Leistung zukommen zu lassen“. Eine weitere Ausnahme betrifft Datenverarbeitungen, zu denen der Unternehmer aufgrund gesetzlicher Anforderungen, laut der Begründung „etwa nach Steuer- oder Ordnungsrecht, verpflichtet ist“. Es geht bei den für den Anwendungsbereich relevanten Daten also stets um ein „Mehr“ an Zwecken bzw. Datenverarbeitungen. Auch eine Zweckänderung von Daten kann zur Anwendung der neuen Vorschriften führen.

Datenschutzverstoß führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrages

Interessant ist die folgende Begründung im Entwurf: „Auf die Frage der datenschutzrechtlichen Rechtma?ßigkeit der Datenverarbeitung kommt es für die Anwendbarkeit der §§ 312 ff. BGB-E nicht an“. Dies wird damit begründet, dass es aus Sicht des Verbrauchers nicht nachteilig sein darf (er also nicht auf die Einhaltung verbraucherschützender Vorschriften vertrauen darf), wenn die Datenverarbeitung unzulässig ist.

Ganz abstrakt relevant ist die Ansicht des BMJV, dass Verstöße gegen die Vorgaben der Erlaubnistatbestände in Art. 6 Abs. 1 DSGVO keine Regelungen betreffen, die sich gegen den Abschluss eines mit der Datenerhebung verbundenen Rechtsgeschäfts wenden. In der Begründung wird etwa auf Art. 6 Abs. 1 lit. a, b und f DSGVO verwiesen. Das bedeutet nach Ansicht des BMJV auch, dass „ein Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung die Wirksamkeit des Vertrags mit Blick auf § 134 BGB unberührt“ lässt.

Diese Ansicht ist deshalb ganz allgemein von praktischer Relevanz, da es in der Vergangenheit bereits anderslautende Rechtsprechung gab, etwa im Fall des OLG Frankfurt a.?M., Urteil vom 24.1.2018 – 13 U 165/16. Dort ging das Gericht (noch zum alten Datenschutzrecht, konkret zu § 28 Abs. 3 BDSG aF) davon aus, dass sowohl ein Verstoß gegen § 28 Abs. 3 S. 1 BDSG aF als auch ein Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Nr. 3 UWG zu einer Nichtigkeit des gesamten Vertrags gemäß § 134 BGB führt.

Schon die „Bereitstellung“ genügt

Beachtenswert ist, dass Verträge bereits dann erfasst werden, wenn personenbezogene Daten bereitgestellt werden oder sich der Verbraucher hierzu auch nur verpflichtet.

Nach der Begründung ist der „Begriff der Bereitstellung personenbezogener Daten ist im weitest möglichen Sinne zu verstehen und umfasst alle Verarbeitungen von personenbezogenen Daten des Verbrauchers durch den Unternehmer, unabhängig von der Art und Weise der Verarbeitung“.

Ausdrücklich nicht erforderlich ist daher, dass der Verbraucher dem Unternehmer seine personenbezogenen Daten aktiv übermittelt. Ausreichend soll vielmehr sein, dass der Verbraucher die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch den Unternehmer zulässt.

Und hier nennt das BMJV einige interessante Fälle für die Praxis:

Dies kann bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geschehen sein oder auch im weiteren Verlauf erfolgen. Eine Bereitstellung liegt auch vor, wenn der Unternehmer Cookies setzt oder Metadaten wie Informationen zum Gerät des Verbrauchers oder zum Browserverlauf erhebt, soweit der betreffende Sachverhalt als Vertrag anzusehen ist“.

Dies bedeutet, dass das BMJV von einem „Bereitstellen“ und damit der Anwendung der Verbraucherschutzvorschriften ausgeht, wenn Unternehmen Cookies auf Geräten der Nutzer setzen, um hierüber personenbezogene Daten zu erheben. Man darf davon ausgehen, dass Cookies nur ein möglicher Anwendungsfall sind und dies etwa auch für Pixel oder Scripte gelten wird.

VG Schleswig: DSGVO erfordert keine öffentliche Stellenausschreibung für das Amt des Landesdatenschutzbeauftragten

Das VG Schleswig hat im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes entschieden (Beschl. v. 19.08.2020 – 12 B 36/20), dass die Wiederwahl der Landesbeauftragten in Schleswig-Holstein mit der DSGVO vereinbar war.

Sachverhalt

Der Antragsteller, ein Volljurist und seit 2016 bei der Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen tätig, bewarb sich am 7.6.2020 für das Amt des Landesbeauftragten für Datenschutz. Zuvor (am 4.6.2020) beantragten die Fraktionen im Landtag die bisherige Landesbeauftragte wiederzuwählen.

Der Antragsteller begründete sein Vorbringen u.a. damit, dass die beabsichtigte Ernennung gegen Art. 53 DSGVO verstoße, da die Besetzung der Leitungsposition nicht „im Wege eines transparenten Verfahrens“ erfolge. Nach Art. 53 Abs. 1 DSGVO sehen die Mitgliedstaaten vor, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird.

Entscheidung

Direkt vorab: die Wiederwahl von Frau Hansen zur Landesbeauftragten halte ich im Ergebnis für gut, denn Frau Hansen ist eine sehr kompetente und geschätzte Landesbeauftragte.

Kritisieren möchte ich daher hier auch nicht diese spezielle Wiederwahl, sondern die Begründung und Ansicht des Verwaltungsgerichts zur Auslegung von Art. 53 DSGVO.

Das Verwaltungsgericht begründet seine Ablehnung des Antrags damit, dass das in § 5 Abs. 1 S. 1 ULDErrG SH geregelte Wahlverfahren nicht gegen das Transparenzgebot verstoße.

Einer öffentlichen Ausschreibung des Postens des Landesdatenschutzbeauftragten bedarf es – anders als bei der Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten (Art. 42 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/20019 – nicht“.

Das ist die gesamte Begründung des Gerichts zu seiner Ansicht. Mehr nicht. Das Gericht verweist, zur Untermauerung dieser Ansicht, noch auf zwei Literaturansichten (Boehm, in: Kühling/Buchner, DSGVO, BDSG, 2. Aufl., Art. 53 DSGVO Rn. 6; Ziebarth, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 2. Aufl., Art. 53 Rn. 8).

Das Gericht lässt hierbei aber völlig die gegenteiligen Ansichten außer Betracht. Vgl. etwa:

–          Selmayr, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 53 Rn. 5.

–          Polenz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2019, Art. 53 Rn. 4.

–          Tendenziell wohl auch Römer, in Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DSGVO/BDSG, 2. Aufl. 2020, Art. 53 Rn. 19.

Zudem ist meines Erachtens auch der Verweis auf die Ansicht von Prof. Boehm zum Beleg, dass eine Ausschreibung nicht erfolgen muss, nicht richtig. Prof. Boehm legt nur dar, dass diese Ausschreibung in Deutschland nicht vorgesehen ist, was aber nicht bedeutet, dass dies nach der DSGVO nicht erforderlich wäre. Im Gegenteil verlangt Prof. Boehm für das Verfahren, dass dieses für die Bürger überprüfbar und nachvollziehbar erfolgen muss.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts war öffentlich bekannt, wen die Fraktionen des schleswig-holsteinischen Landtags für das Amt vorschlugen. Zudem geht das Gericht davon aus, dass es einer öffentlichen Debatte über mögliche Kandidaten nicht bedurfte.

Die Ansicht des Verwaltungsgerichts zur Anwendung von Art. 53 Abs. 1 DSGVO halte ich für mindestens diskutabel und im Ergebnis dem Datenschutzrecht wenig zuträglich. Denn ich möchte vermuten, dass eine öffentliche Kenntnis von Anträgen in Landesparlamenten nicht unbedingt so an die Öffentlichkeit gelangen, wie eine öffentliche Ausschreibung mit einer Bewerbungsfrist. Ich persönlich sehe keinen Grund, warum man eine öffentliche Ausschreibung und ein Bewerbungsverfahren nicht durchführen sollte. Je weniger die Öffentlichkeit an diesem Prozess beteiligt ist, desto eher kann bei externen Beobachtern der Eindruck entstehen, dass man sich vorab intern auf einen Kandidaten geeinigt hat, der für die Position „passt“.

Zudem eine Anmerkung zu dem Verweis auf die Verordnung (EG) 45/2001. Diese ist überhaupt nicht mehr anwendbar. Und zwar seit dem 11.12.2018 (!). Denn es gibt eine Nachfolgeverordnung (Verordnung (EU) 2018/1725), in der die Aufhebung der alten Verordnung in Art. 99 VO 2018/1725 angeordnet wird. Das Verwaltungsgericht stützt seine Ansicht mithin u.a. auf eine nicht mehr anwendbare Verordnung. Freilich muss beachtet werden, dass in Art. 53 Abs. 1 VO 2018/1725 eine entsprechende Regelung für eine öffentliche Ausschreibung für das Amts des Europäischen Datenschutzbeauftragten geschaffen wurde.

Meines Erachtens muss aber nicht aus dieser Regelung geschlossen werden, dass im Rahmen der DSGVO das geforderte „transparente Verfahren“ gerade keine Ausschreibung verlangt. Der Unterschied beider Verordnungen liegt u.a. darin, dass sich VO 2018/1725 nicht an verschiedene Staaten mit unterschiedlichen nationalen Regelungen im Bereich des Beamten- oder Verwaltungsrechts richtet. VO 2018/1725 bezieht sich allein auf die EU-Ebene und die Regelung zur Ausschreibung konnte (bzw. musste sogar) in der VO 2018/1725 erfolgen.

Dass die Anforderungen an das transparente Verfahren wohl auch in Deutschland unterschiedlich interpretiert werden, zeigt beispielhaft die letzte öffentliche Stellenausschreibung für das Amt des Landesbeauftragten in Sachsen-Anhalt.

Die Auslegung und Anwendung von Art. 53 DSGVO ist aus meiner Sicht auf jeden Fall ein spannendes Thema, zu dem sicher noch diskutiert werden kann.

Datenschutzbehörde Sachsen-Anhalt: Ungenügende Personalausstattung ist europarechtswidrig

Der Landesdatenschutzbeauftragte für Sachsen-Anhalt hat gestern seinen neuen Tätigkeitsbericht veröffentlicht (pdf).

Unter der Überschrift „Unzureichende Personalausstattung der Geschäftsstelle“ geht der Beauftragte auch auf die aus seiner Sicht prekäre und europarechtswidrige Ausstattung der Aufsichtsbehörde ein.

Der beauftragte geht davon aus, dass dem Anwendungsbeginn der DSGVO und einem damit verbundenen Zusatzbedarf eine Personalausstattung von insgesamt 53 Stellen erforderlich ist. Von diesem aktuellen Gesamtbedarf sind bislang aber nur 30 Stellen (einschließlich des Landesbeauftragten) vorhanden, so dass ein offener Stellenbedarf von weiteren 23 Stellen besteht.

Der Beauftragte hatte daher im Jahre 2019 für die Haushaltsjahre 2020/2021 insgesamt 15 Stellen mit Begründung im Rahmen der Haushaltsaufstellung angemeldet.

Das Ministerium für Finanzen hat diese Anmeldungen, ohne auf die Begründung der Stellen seitens des Landesbeauftragten einzugehen und ohne die Erforderlichkeit der Stellen zu prüfen, komplett gestrichen.

Die komplette Streichung ohne Begründung ist meines Erachtens schon ein starkes Stück. Gerade wenn man bedenkt, dass die Europäische Kommission das Thema der Ausstattung der Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten beobachtet.

Zwar habe der Beauftragte in den Haushaltsberatungen im Ausschuss für Finanzen seinen konkreten Stellenbedarf noch einmal erläutert. Auch dort schien man aber wenig zugänglich.

Gleichwohl bewilligte der Ausschuss für Finanzen bzw. der Landtag dem Landesbeauftragten für seine Geschäftsstelle keinerlei zusätzliche Stelle.

Es scheint also so, dass man im Landtag in Sachsen-Anhalt der Auffassung ist, dass die DSGVO keinen weiteren Arbeitsaufwand für die Aufsichtsbehörde mit sich bringe. Meiner Ansicht nach ist eine solche Sicht lebensfremd.

Der Beauftragte folgert aus dieser Situation:

Sowohl die einseitige Streichung ohne Begründung als auch die dabei unterlassene Prüfung der Erforderlichkeit des Stellenbedarfs stellen einen Verstoß gegen europäisches und Landesrecht dar. Art. 52 Abs. 4 DS-GVO, § 21 Abs. 3 Satz 2 DSG LSA bzw. § 22 Abs. 2 Satz 2 DSAG enthalten eine Garantie hinsichtlich der notwendigen Personalausstattung.

Der von dem Beauftragten angemeldete Bedarf wurde von keinem der am Haushaltsaufstellungsverfahren Beteiligten, weder von der Landesregierung noch vom Landtag, mit bestritten. Dennoch wurden die Stellen nicht bewilligt.

Der Beauftragte hierzu:

Durch die einseitige Streichung von notwendigen Stellen liegt eine gravierende, unzulässige Einflussnahme in die völlige Unabhängigkeit des Landesbeauftragten vor, die sich sowohl auf die Personalhoheit als auch auf die konkreten Möglichkeiten der Aufgabenbewältigung negativ auswirkt.

Eventuell ist ja dieser Fall aus Sachsen-Anhalt ein weiteres Argument dafür, dass einmal vor dem EuGH geklärt werden muss, wie die Aufsichtsbehörden personell und finanziell auszustatten sind. Nicht nur der Beauftragte in Sachsen-Anhalt kritisiert nämlich die ungenügende Ausstattung und damit nicht erfüllbare gesetzliche Aufgabe. Auch andere Landesbehörden haben wiederholt darauf hingewiesen, dass sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mittel den Anforderungen der DSGVO an die Datenschutzbehörden nicht gerecht werden können.

Datenschutzbehörde Liechtenstein: Gegen eine extensive Auslegung des Auskunftsrechts nach der DSGVO

Die Datenschutzbehörde aus Liechtenstein (Datenschutzstelle), hat jüngst ihren aktuellen Tätigkeitsbericht für 2019 veröffentlicht. Neben den Entscheidungen und Berichten der Behörde aus Österreich, stellen die Informationen der Datenschutzstelle eine weitere interessante deutschsprachige Quelle zur Auslegung und Anwendung der DSGVO dar.

In dem Bericht geht die Datenschutzstelle u.a. auch auf das Auskunftsrecht und die praktische Umsetzung von Betroffenenanfragen ein (S. 17 ff.). In Liechtenstein scheint diesbezüglich oft auf die Rechtsprechung in Deutschland zu dem (kontrovers diskutierten) Thema verwiesen zu werden.

Die Datenschutzstelle geht in ihrem Bericht daher zu Beginn auch auf die Rechtsprechung und Ansichten in Deutschland ein. Danach gibt die Datenschutzbehörde ihre allgemeine Sichtweise zu diesem Thema wieder.

Die Datenschutzstelle sprach sich im Berichtsjahr ebenfalls gegen eine extensive Auslegung des Auskunftsrechts aus, insbesondere im Hinblick auf die Frage der Empfänger gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. C DSGVO sowie bezüglich des Rechts auf Kopie gemäss Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

Nach Ansicht der Datenschutzstelle dienen die Auskünfte, die eine betroffene Person verlangen kann, primär dazu, ihr die Wahrnehmung der weiteren Rechte aus der DSGVO zu ermöglichen, also insbesondere das Recht auf Berichtigung nach Art. 16, auf Löschung nach Art. 17 und auf  Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO.

Zur Erfüllung der Anforderung des Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO (Empfänger oder Kategorien von Empfängern zu benennen) vertritt die Behörde die Ansicht, dass diese namentlich zu nennen sind, soweit es sich um eine begrenzte Anzahl von Empfängern handelt, an die regelmässig Daten weitergegeben werden.

Interessant ist die Auffassung der Behörde zu der Frage, ob das Recht auf Kopie (Abs. 3) eigenständig neben dem Auskunftsanspruch aus Abs. 1 steht. So geht etwa die Hessische Datenschutzbehörde davon aus, dass Art. 15 Abs. 3 DSGVO kein von Art. 15 Abs. 1 DSGVO „losgelöstes Recht ist“ (TB 2018, S. 77). Die Datenschutzstelle Liechtenstein vertritt jedoch, dass das Recht auf Kopie (Abs. 3) von der betroffenen Person sowohl in Verbindung mit dem Recht auf Auskunft in Abs. 1 als auch isoliert geltend gemacht werden kann.

Großer Streitpunkt beim Recht auf Auskunft ist natürlich sein Umfang. Insbesondere, was von der „Kopie“ nach Abs. 3 umfasst ist. Die Datenschutzstelle hierzu:

Das Recht auf Kopie umfasst nicht die Herausgabe einer Fotokopie sämtlicher Schriftstücke, in denen personenbezogene Daten der betroffenen Person erwähnt werden. Der Wortlaut Kopie der personenbezogenen Daten entspricht aus Sicht der Datenschutzstelle vielmehr einer geordneten Darstellung der personenbezogenen Daten, eine (Foto-)Kopie der Dokumente kann hingegen nicht der Regelfall sein.

Die Datenschutzstelle legt den Umfang der „Kopie“ als eng aus und bezieht ihn allein auf die konkreten Daten (mE zurecht). Die Behörde argumentiert hierzu auch mit der Gesetzessystematik. Es sind nur jene Kopien herauszugeben, die notwendig sind, damit die betroffene Person die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ihrer Daten überprüfen und gegebenenfalls ihre Rechte wahrnehmen kann. Das bedeutet aus Sicht der Datenschutzbehörde:

Folglich müssen unternehmensinterne Gesprächsnotizen oder Sitzungsprotokolle, rechtliche oder andere spezifische Beurteilungen eines Sachverhalts in Bezug auf die betroffene Person, Telefonnotizen, Vertragsentwürfe (im Überarbeitungsmodus), sämtlicher E-Mailverkehr mit der betroffenen Person bzw. mit Dritten in Bezug und unter Erwähnung (einzelner) personenbezogener Daten der betroffenen Person nicht in Form einer (Foto-) Kopie herausgegeben werden.

Folgen des BGH-Urteils zu Cookies – welche Aufsichtsbehörde ist zuständig und dürfen Datenschutzbehörden Bußgelder verhängen?

Über das Urteil des BGH in der Sache „Cookie-Einwilligung II“ (zuvor am EuGH als „Planet49“) aus der letzten Woche (Urteil vom 28.5.2020, Az. I ZR 7/16) wurde bereits viel geschrieben, auch wenn bisher nur die Pressemitteilung veröffentlicht ist. Wir warten noch gespannt auf die Urteilsgründe und insbesondere die Unterfütterung der Ansicht, dass die fehlende Einwilligung nach Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie in § 15 Abs. 3 TMG als per default existierender Widerspruch angesehen wird. Also „Schweigen = Nein“.

A. Vorrang des § 15 Abs. 3 S. 1 TMG gegenüber der DSGVO

In diesem Beitrag möchte ich mich mit einer praxisrelevanten Folgefrage auseinandersetzen, die sich aus der Begründung des BGH ergibt. Das Gericht geht davon aus, dass in § 15 Abs. 3 S. 1 TMG die Vorgaben des Art. 5 Abs. 3. S. 1 ePrivacy-Richtlinie umgesetzt sind („§ 15 Abs. 3 Satz 1 TMG als den Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG umsetzende nationale Regelung“). Dies bedeutet im Verhältnis zur DSGVO, dass nach Art. 95 DSGVO der § 15 Abs. 3 S. 1 TMG als nationale Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie in der Form einer lex specialis der DSGVO vorgeht (ausführlich zu dem Verhältnis von DSGVO und der ePrivacy-Richtlinie, EDSA Stellungnahme 5/2019 zum Zusammenspiel zwischen der e-Datenschutz-Richtlinie und der DSGVO; zum Vorrang der ePrivacy-Richtlinie insbesondere ab Rz. 38, pdf). Dies gilt zumindest soweit, wie der Anwendungsbereich Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie und seiner Umsetzung reicht; also die Speicherung von Informationen und der Zugriff auf bereits gespeicherte Informationen im Endgerät eines Nutzers. Bespiele: das Setzen eines Cookies (= Speicherung von Informationen) oder Auslesen aus einem Cookie oder dem Storage (= Zugriff auf gespeicherte Informationen).

B. Aufsichtsbehördliche Zuständigkeit

Und nun zu der besonderen Praxisrelevanz: möchte eine Datenschutzbehörde diese Tätigkeiten (also die Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf gespeicherte Informationen) prüfen, untersagen oder gar ein Bußgeld verhängen, ist sie hierzu überhaupt befugt?

Die Antwort auf diese Frage muss man grundsätzlich je nach Mitgliedstaat und nationaler Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie beantworten. Und ich möchte gleich vorwegschicken, dass die Beantwortung nicht einfach ist.

Per se gilt: die ePrivacy-Richtlinie gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine oder mehrere Stellen mit der Durchsetzung zu beauftragen. Und dies müssen gerade nicht die Datenschutzbehörden nach der DSGVO sein. Der EDSA in der oben genannten Stellungnahme hierzu (Rz. 64):

Die e-Datenschutz-Richtlinie belässt den Mitgliedstaaten die Flexibilität, darüber zu entscheiden, welcher Behörde oder Stelle sie ihre Durchsetzung anvertrauen wollen.

Das bedeutet, dass die Datenschutzbehörden für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie und im Speziellen auch die Ahndung von Verstößen durch Bußgelder nur zuständig sind, wenn dies national gesetzlich so vorgesehen und ihnen diese Aufgabe übertragen ist. Gerade für die Verhängung von Bußgeldern spielen die nationalen Regelungen eine wichtige Rolle. Für eine dem Zugriff auf Informationen oder der Speicherung von Informationen nachfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten sind die Datenschutzbehörden dann aber zuständig, da die DSGVO unmittelbar greift.

Und nun kommen wir zu der Situation in Deutschland. Vorab eine Übersicht meiner aktuellen Einschätzung (allein bezogen auf den Datenschutz im Bereich des deutschen TMG, also konkret § 15 Abs. 3 S. 1 TMG).

Aufsichtsbehördliche Maßnahmen Verhängung Bußgelder
DSGVO Datenschutzbehörden (Art. 58 Abs. 1 und 2 DSGVO) Datenschutzbehörden (Art. 58 Abs. 2 lit. i), Art. 83 DSGVO)
ePrivacy-Richtlinie / TMG Datenschutzbehörden (§ 59 Abs. 1 S. 1 RStV) Es ist kompliziert…

C. Datenschutzaufsicht

Nach § 59 Abs. 1 S. 1 des noch geltenden Rundfunkstaatsvertrages (RStV, pdf) überwachen die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Aufsichtsbehörden für ihren Bereich die Einhaltung der allgemeinen Datenschutzbestimmungen und des § 57 RStV. (Hinweis: in Zukunft wird der RStV durch den Medienstaatsvertrag (MStV, pdf) ersetzt).

Nach § 1 Abs. 1 Hs. 2 RStV gelten für Telemedien der IV. bis VI. Abschnitt sowie § 20 Abs. 2 RStV; jedoch ganz allgemein, unabhängig davon, ob es sich um Rundfunk handelt. Daneben gelten die Vorgaben des TMG.

Dies bedeutet wohl, dass den Datenschutzbehörden die „Aufsicht“ in der Form der Überwachung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für Telemedien zugewiesen ist. Jedoch enthält § 59 RStV keine Regelung zur Zuständigkeit für die Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen gegen das TMG (dies könnte daran liegen, dass das TMG Bundesrecht ist und die Länder hier keine Regelungskompetenz für Bußgeldtatbestände haben).

Diese Ansicht wird auch durch die oben zitierte Stellungnahme des EDSA gestützt, welche klarstellt, dass sich die Datenschutzbehörde nicht automatisch auf die in der DSGVO vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse stützen kann, um die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie durchzusetzen, da diese Aufgaben und Befugnisse aus der DSGVO an deren Durchsetzung gebunden sind (EDSA, Stellungnahme 5/2019, Rz. 65 ff.).

D. Vollzugszuständigkeit (Bußgelder)

I. Bußgeldregelung im TMG

Zunächst eine simple Feststellung: Verstöße gegen § 15 Abs. 3 S. 1 TMG sind nach § 16 TMG nicht ausdrücklich bußgeldbewehrt. Nur Verstöße gegen § 15 Abs. 1 S. 1 TMG und gegen § 15 Abs. 3 S. 3 TMG (bei Zusammenführung der Daten des Betroffenen mit dem Pseudonym) sind in dem Katalog des § 16 Abs. 2 TMG aufgeführt. Es wird in der Literatur aber diskutiert, ob nicht die Erstellung eines Nutzungsprofils gegen den Widerspruch (also nach BGH: ohne Einwilligung) des Nutzers eine unzulässige Datenerhebung bzw. -verwendung iSd § 15 Abs. 1 S. 1 darstellt, die dann vom Bußgeldtatbestand des § 16 Abs. 2 Nr. 4 TMG erfasst wird (so Bornemann, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 27. Edition, § 16 TMG, Rn. 16). Ob ein solcher Rückschluss mit dem im Rahmen der Verhängung von Bußgeldern zu beachtenden Bestimmtheitsgebot von Normen vereinbar ist, kann man aber meines Erachtens diskutieren. Nach dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Bestimmtheitsgebot muss staatliches Handeln (insbesondere in der Form von Sanktionen) für die Rechtsunterworfenen berechenbar sein.

II. Ergänzende Bußgeldregelungen im RStV

Selbst, wenn man von dem Verweis in § 59 Abs. 1 S. 1 RStV auch die Zuständigkeit zur Verhängung von Bußgeldern umfasst sehen möchte (was meines Erachtens nicht möglich ist), so müsste eine entsprechende landesrechtliche Zuständigkeitsregelung in den Bundesländern den Datenschutzbehörden diese auch konkret zuordnen (Stichwort: Bestimmtheitsgebot).

Denn: § 16 TMG enthält zwar Bußgeldtatbestände für Verstöße gegen bestimmte Normen des TMG. Das TMG selbst enthält aber keine Regelungen über die für die Verhängung der Bußgelder zuständige Verwaltungsbehörde. Das bedeutet, es gelten die allgemeinen Vorschriften des OWiG (umfassend hierzu schon im Jahr 2011 der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages, pdf). Nach § 36 Abs. 1 OWiG ist für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten die Behörde sachlich zuständig, die durch Gesetz bestimmt wird bzw., wenn eine solche Bestimmung nicht vorliegt, die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oder das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird.

Das bedeutet, dass wir nach entsprechenden landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen suchen müssen, die die Ahndung von Verstößen im Sinne der § 16 TMG einer Behörde zuweisen.

In jedem Fall gilt: Bußgelder auf Grundlage des § 16 TMG können maximal 50.000 EUR betragen (§ 16 Abs. 3 TMG). Damit also auch Bußgelder wegen eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 3 S. 1 TMG (wie gesagt, wenn man dies überhaupt als möglich erachtet).

III. Zuständigkeitsregelungen für die Verhängung von Bußgeldern nach dem TMG

Spannend ist nun die Frage, welche Behörde für die Verhängung eines solchen Bußgeldes zuständig ist. Zumeist erfolgt diese Zuweisung, so sie ausdrücklich getroffen wurde, für Verstöße gegen § 16 Abs. 2 Nr. 2 – 5 TMG. Nachfolgend haben mein Kollege Johannes Zwerschke und ich uns an einer Übersicht versucht.

Eins noch vorab. Einige Länder haben in ihren Datenschutzgesetzen nur sehr allgemein die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde auch für andere Datenschutzgesetze geregelt. Z. B. heißt es in § 6 Abs. 1 S. 2 ThürDSG: „Dabei kontrolliert er die Einhaltung der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes sowie anderer datenschutzrechtlicher Bestimmungen.“. Da es sich auch nach Ansicht des BGH bei § 15 Abs. 3 S. 1 TMG um eine datenschutzrechtliche Bestimmung handelt, ist es denkbar, dass der Datenschutzaufsichtsbehörde (z. B. im Fall von Thüringen) daher auch die Zuständigkeit zur Verhängung von Bußgeldern hinsichtlich des TMG obliegt. Allerdings könnte man insoweit ganz auf der Linie des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags die fehlende Bestimmtheit der jeweiligen Regelung und daher die Unzuständigkeit der betreffenden Behörde für die Verhängung von Bußgeldern nach dem TMG monieren.

Die betreffenden Fälle wurden mit „*)“ markiert.

Bundesland

Behörde

Norm / Begründung

Nordrhein-Westfalen Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI). § 2 Nr. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz (TMZ-Gesetz).
Bayern Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA – für den privaten Bereich). § 96 Zuständigkeitsverordnung(ZustV).
Sachsen Sächsische Datenschutzbeauftragte. § 15 Nr. 2 Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung.
Baden-Württemberg Regierungspräsidium Karlsruhe. § 4 Abs. 2 Nr. 4 Verordnung der Landesregierung überZuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

(OWiZuVO).

Niedersachsen Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen. *) §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 NDSG (wenn man von dem Verweis auf „andere datenschutzrechtliche Bestimmungen“ auch § 15 Abs. 3 S. 1 TMG bzw. die Bußgeldnorm des § 16 Abs. 2 TMG umfasst sieht); evtl. auch § 1 Abs. 4 ZustVO-OWi (als Behörde, die die Einhaltung der Vorschriften zu überwachen hat (danke an Dr. Tobias Born für den Hinweis); (§ 2 Nr. 1 lit. d) ZustVO-OWi ist nicht einschlägig, da sich diese nicht auf § 16 Abs. 2 Nr. 4 und 5 TMG erstreckt).
Schleswig-Holstein Für Schleswig-Holstein haben wir keine einschlägige, landesrechtliche Regelung gefunden. Mangels einer gesetzlichen Regelung ist daher die fachlich zuständige oberste Landesbehörde für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständig. § 36 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) OWiG (§ 38 Abs. 6 Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein ist nicht einschlägig, da sich diese nicht auf § 16 Abs. 2 Nr. 4 und 5 TMG erstreckt).
Hamburg Hamburgischer Beauftragterfür Datenschutz und Informationsfreiheit. IV Nr. 3 der Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Rundfunkwesens und der Telemedien vom 25. März 1997.
Bremen Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Bremen. § 63 Nr. 3 BremLMG.
Mecklenburg-Vorpommern Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern (MMV) (nach vorheriger Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit). § 67 Abs. 3 S. 1 und 6 RundfunkG M-V.
Brandenburg Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg. *) § 18 Abs. 4, Abs. 1 S. 2 BbgDSG (vgl. Gesetzesbegründung zu § 18 Abs. 4 BbgDSG: „Absatz 4 bestimmt … gemäß § 36 Absatz 1 Ziffer 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten als zuständige Verwaltungs-behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten“ (Drs. 6/7365).
Berlin Jeweiliges Bezirksamt. § 1 Nr. 1 d) ZustVO-OWiG (entsprechend § 1 ZustVO-OWiG wird davon ausgegangen, dass für die Verhängung von Bußgeldern keine gesetzliche Zuständigkeitszuweisung an die Berliner Datenschutzbehörde besteht).
Sachsen-Anhalt Für Sachsen-Anhalt haben wir keine einschlägige, landesrechtliche Regelung gefunden. Mangels einer gesetzlichen Regelung ist daher die fachlich zuständige oberste Landesbehörde für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständig. § 36 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) OWiG.
Thüringen Thüringer Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. *) §§ 6 Abs. 1 S. 2, 61 Abs. 1 und 6 ThürDSG iVm § 8 Abs. 1 InMinZustV TH („Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, diejenige Behörde, der der Vollzug derjenigen Rechtsvorschriften obliegt, gegen die sich der Verstoß richtet“).
Hessen Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. *) § 13 Abs. 1 HDSIG.
Rheinland-Pfalz Für Rheinland-Pfalz haben wir keine einschlägige, landesrechtliche Regelung gefunden. Mangels einer gesetzlichen Regelung ist daher die fachlich zuständige oberste Landesbehörde für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständig. § 36 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) OWiG.
Saarland Hier ist die Lage unklar. Es sind zwei mögliche Zuständigkeiten denkbar:1. Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland *)

oder

2. Ministerium für Inneres, Bauen und Sport.

Zu 1. §§ 20 Abs. 5 S. 1; 16 Abs. 2; 3 Abs. 1 SarlDSG.(Problem: nebenstehende Regelung könnte aber möglicherweise unionsrechtswidrig sein, da sie Art. 95 DSGVO umgeht, der besagt, dass die ePrivacy-Richtlinie lex specialis ist)

Zu 2. § 36 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) OWiG iVm § 3 LOG und 4.13 Geschäftsverteilungsplan der Regierung.

(wenn jemand noch Hinweise zu konkreten Zuständigkeitsregelungen hat, freue ich mich über eine E-Mail)

E. Fazit

Man sieht, dass die Frage der Zuständigkeit für die Ahndung von Verstößen gegen § 15 Abs. 3 S. 1 TMG nicht einfach zu beantworten ist. Und sicher wird auch das hier gefundene Ergebnis zur Diskussion einladen. Aktuell würde ich aber davon ausgehen, dass in Deutschland je nach Bundesland zu prüfen und zu unterscheiden ist, ob tatsächlich die jeweilige Landesdatenschutzbehörde befugt ist, Bußgelder wegen eines Verstoßes gegen § 15 Abs. 3 S. 1 TMG zu verhängen. In einigen Bundesländern ist sie dies meines Erachtens nicht.

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Berliner Datenschutzbeauftragte: Verfassung von Berlin ist wegen fehlender Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde europarechtswidrig

Die in der Verfassung von Berlin niedergelegte Dienstaufsicht des Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin über die Berliner Datenschutzbeauftragte verstößt gegen Europarecht. Diese Ansicht vertritt die Berliner Datenschutzbeauftragte in ihrem aktuellen Jahresbericht (pdf, S. 202 ff)

Diese sehr klar Positionierung ist, soweit ersichtlich, bislang noch nicht öffentlich kommentiert oder diskutiert worden, birgt jedoch durchaus Konfliktpotential. Beispielsweise könnte die Europäische Kommission aufgrund der aktuellen Regelung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleiten.

Derzeit lautet Art. 47 Abs. 1 Verfassung von Berlin (VvB) wie folgt:

Zur Wahrung des Rechts der informationellen Selbstbestimmung wählt das Abgeordnetenhaus einen Datenschutzbeauftragten. Er wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses ernannt und unterliegt dessen Dienstaufsicht.

Art. 52 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass jede Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse völlig unabhängig handelt. Nach Ansicht der BlnBfDI wird diese Vorgabe noch durch Art. 52 Abs. 2 DSGVO konkretisiert.

Das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen“.

Die BlnBfDI begründet ihre Ansicht insbesondere mit Verweisen auf das europäische Primärrecht sowie die Rechtsprechung des EuGH zur Unabhängigkeit der Datenschutzbehörden (noch zur alten EU Datenschutz-Richtlinie).

Nach Art. 16 Abs. 2 S. 2 AEUV wird die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von unabhängigen Behörden überwacht. Ähnliches sieht auch Art. 8 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor:

Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.

In seinem Urteil vom 9. März 2010 (C-518/07) hatte sich der EuGH mit der entsprechenden Vorgabe zur Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden unter Geltung der EU Datenschutz-Richtlinie befasst (Art. 28 Abs. 1 RL 95/46). Dieser lautete:

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass eine oder mehrere öffentliche Stellen beauftragt werden, die Anwendung der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet zu überwachen. Diese Stellen nehmen die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahr.“

Der EuGH befand, dass die staatliche Aufsicht gleich welcher Art es der Regierung des betroffenen Landes oder einer Stelle der ihr untergeordneten Verwaltung grundsätzlich ermöglicht, auf Entscheidungen der Kontrollstellen unmittelbar oder mittelbar Einfluss zu nehmen bzw. diese Entscheidungen aufzuheben und zu ersetzen.

Zwar mag es sein, dass die staatliche Aufsicht nur sicherstellen soll, dass das Handeln der Kontrollstellen den geltenden nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen entspricht, und demnach nicht darauf abzielt, diese Stellen dazu zu zwingen, politische Zielsetzungen zu verfolgen, die dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und den Grundrechten zuwiderlaufen.

Jedoch, so der EuGH, lasse sich nicht ausschließen, dass die Aufsichtsstellen, die Teil der allgemeinen Staatsverwaltung und damit der Regierung des jeweiligen Landes unterstellt sind, nicht zu objektivem Vorgehen in der Lage sind, wenn sie die Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten auslegen und anwenden. Hinzu kommt, dass bereits die bloße Gefahr einer politischen Einflussnahme der Aufsichtsbehörden auf die Entscheidungen der Kontrollstellen ausreicht, um deren unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen.

Nach Ansicht der BlnBfDI ermöglicht eine staatliche Aufsicht „gleich welcher Art“ jedoch eine solche Einflussnahme. Selbst wenn die Aufsicht einer übergeordneten Stelle in der Praxis regelmäßig nicht zu konkreten Weisungen an die Aufsichtsbehörden führe, reiche die bloße Gefahr einer politischen Einflussnahme, um deren unabhängige Aufgabenwahrnehmung zu beeinträchtigen.

Da Art. 47 Abs. 1 Verfassung von Berlin eine Dienstaufsicht über die BlnBfDI vorsieht, verstoße diese Vorschrift gegen die europäischen Vorgaben.

Die in der Berliner Verfassung noch immer geregelte Dienstaufsicht der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit durch den Präsidenten des Abgeordnetenhauses verstößt gegen Art. 52 Abs. 1 und 2 DS-GVO.

Zudem weist die BlnBfDI darauf hin, dass Art. 52 DSGVO auf nationaler Ebene unmittelbar anwendbares Unionsrecht darstellen und somit dem nationalen Recht vorrangig anzuwenden sind. Die Folge eines Verstoßes des Landes Berlin gegen die DSGVO kann etwa die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland sein.

Interessant ist hier zudem ein weiterer Hinweis der BlnBfDI:

Im Fall von Verstößen der Mitgliedsstaaten gegen Art. 52 DS-GVO können sich die Aufsichtsbehörden unmittelbar auf die DS-GVO berufen und gerichtlichen Rechtsschutz suchen.

Die BlnBfDI deutet hier also an, dass sie eventuell selbst gegen die aus ihrer Sicht europarechtswidrige Regelung vorgehen möchte. Zuletzt schlägt die BlnBfDI auch einen neuen Text für Art. 47 Abs. 1 VvB vor.

LAG Nürnberg: Nationaler Kündigungs- und Abberufungsschutz für Datenschutzbeauftragte ist mit DSGVO vereinbar

Mit Urteil vom 19.2.2020 (Az. 2 Sa 274/19, pdf) hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg den im BDSG geregelten besonderen Kündigungs- und Abberufungsschutz für Datenschutzbeauftragte als europarechtskonform angesehen. Die Regelungen verstoßen nach Ansicht des LAG nicht gegen die Vorgaben der DSGVO.

Sachverhalt

Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 15.1.2018 von der Beklagten zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt. Mit weiteren späteren Schreiben wurde die Klägerin zur betrieblichen Datenschutzbeauftragten von Tochterunternehmen bestellt

Mit Schreiben vom 13.7.2018 wurde das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Beklagte mit Wirkung zum 15.08.2018 gekündigt. Im Kündigungsschreiben wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihre bisherige Stellung als Datenschutzbeauftragte – vorsorglich auch im Auftrag der Tochterunternehmen – spätestens zum 15.08.2018 enden und hilfsweise aus wichtigem Grund widerrufen wird.

Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten u.a. die Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung des zwischen beiden bestehenden Arbeitsverhältnisses und die Feststellung des Bestehens einer Rechtsstellung der Klägerin als interne Beauftragte für den Datenschutz.

Das Arbeitsgericht hatte festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin zur Beklagten nicht durch die Kündigung vom 13.7.2018 mit Ablauf des 15.8.2018 beendet wurde, und dass die Rechtsstellung der Klägerin als Beauftragte für den Datenschutz der Beklagten nicht durch den Widerruf der Beklagten vom 13.7.2018 beendet wurde. Hiergegen wendeten sich die Beklagten mit einer Berufung.

Urteil

Besonderer Kündigungs- und Abberufungsschutz

Nach Ansicht des LAG genoss die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung den besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte nach §§ 38 Abs. 2, 6 Abs. 4 S. 2 BDSG.

Nach § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG ist die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig. Nach S. 2 ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.

Nach Ansicht des LAG gilt dieser Sonderkündigungsschutz auch bereits in der Probezeit.

Nationale Regelung zum Kündigungsschutz verstößt nicht gegen DSGVO

Fraglich war sodann, ob der nationale Gesetzgeber überhaupt befugt ist, entsprechende Regelungen im BDSG zur Stellung und Abberufung bzw. Kündigung des Datenschutzbeauftragten zu treffen.

Nach Ansicht des LAG verstößt der besondere Kündigungsschutz auf nationaler Ebene nicht gegen Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO. Nach dieser Vorschrift darf der Datenschutzbeauftragte wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Zwar ist davon auszugehen, dass die DSGVO als EU-Verordnung unmittelbar und zwingend im Sinne einer Vollharmonisierung gilt und nicht lediglich Mindeststandards setzt („Mindestharmonisierung“). Die Mitgliedstaaten dürfen somit von ausdrücklichen Vorgaben der DSGVO nur insoweit abweichen, wie dies die DSGVO ausdrücklich oder durch Auslegung ermittelbar zulässt, und im Übrigen die Vorgaben der DSGVO lediglich konkretisieren.

Zwar existiere eine ausdrückliche Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber, einen besonderen Kündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte zu regeln, in der DSGVO nicht.

Allerdings ergibt die Auslegung, dass die DSGVO spezifisch arbeitsrechtliche Regelungen für den Datenschutzbeauftragten zulässt, soweit der Schutz nicht hinter des DSGVO zurückbleibt.

Das LAG betrachtet für seine Begründung zunächst die Kompetenzgrundlagen des europäischen Gesetzgebers. Die DSGVO regele den Datenschutz als Querschnittsmaterie mit Art. 16 Abs. 2 AEUV als Kompetenzgrundlage. Das LAG weist dann darauf hin, dass die Kompetenznorm für spezifisch arbeitsrechtliche Regelungen hingegen in Art. 153 AEUV und hier insbesondere für Arbeitsbedingungen in Abs. 1 lit. b und für den Schutz der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsvertrags in Abs. 1 lit. d. zu finden sei.

Im Bereich der arbeitsrechtlichen Regelungen handelt die EU nach Art. 153 Abs. 2 AEUV in diesem Bereich jedoch durch Richtlinien, nicht durch Verordnung. Dies spricht aus Sicht des LAG dafür, dass die DSGVO keine genuinen abschließenden arbeitsrechtlichen Regelungen trifft,

jedenfalls nicht für das Arbeitsverhältnis, das der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragtem zu Grunde liegt.

Zudem argumentiert das LAG mit der DSGVO selbst. Für seine Sicht spreche auch der Wortlaut des Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO. Der Datenschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden. Das LAG geht daher davon aus, dass er deshalb auch nicht gekündigt werden darf.

Jedoch, so das LAG, enthält Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO keine spezifischen Regeln des Kündigungsschutzes für Datenschutzbeauftragte und

verbietet somit auch vom Wortlaut her keinen darüber hinaus gehenden Kündigungsschutz, um die Unabhängigkeit des im Übrigen abhängig beschäftigten Arbeitnehmers von der Einflussnahme seines Arbeitgebers auf die Arbeit als Datenschutzbeauftragten zu gewährleisten.

Der Ausschluss der ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten während seiner Bestellung und ein Jahr danach steht daher mit der DSGVO in Einklang

Nationale Regelung zur Abberufung des Datenschutzbeauftragten ist DSGVO-konform

Neben der Frage der Zulässigkeit der Kündigung, musste sich das LAG auch mit der Abberufung als Datenschutzbeauftragte befassen.

Nach Ansicht des LAG bedurfte die Beklagte auch für die Abberufung der Klägerin als ihre interne Datenschutzbeauftragte eines wichtigen Grundes. Auch diese, in §§ 38 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG enthaltene nationale Regelung, verstoße nicht gegen Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO.

Zunächst stellt das LAG fest, dass auch die Modalitäten der Abberufung des Datenschutzbeauftragten in der DSGVO nicht abschließend geregelt sind. Nach Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO darf der Datenschutzbeauftragte zwar nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden.

Damit ist aber nicht geregelt, unter welchen weitergehenden Voraussetzungen eine Abberufung des Datenschutzbeauftragten tatsächlich erfolgen kann.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 23.3.2011, Az. 10 AZR 652/09; mit Bestellung zum Datenschutzbeauftragten überträgt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die entsprechenden Aufgaben als Teil seiner arbeitsvertraglichen Pflichten) legt das LAG dar, dass auch die Abberufung als interner Datenschutzbeauftragter damit im Umkehrschluss ebenfalls auf eine Änderung der arbeitsvertraglichen Pflichten ziele. Damit handele es sich auch beim besonderen nationalen Abberufungsschutz nach § 38 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG im Kern um eine arbeitsrechtliche Regelung.

Es bedurfte daher auch bezüglich der arbeitsrechtlichen Regeln über die Abberufung keiner ausdrücklichen Öffnungsklausel.

Denn wie der Kündigungsschutz diene auch verstärkte nationale Abberufungsschutz gerade dem Ziel, dass der als Arbeitnehmer abhängig beschäftigte interne Datenschutzbeauftragte seine Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit ausüben kann. Das LAG geht zudem davon aus, dass es sich auch

bei dem besonderen Abberufungsschutz eines internen Datenschutzbeauftragten um eine arbeitsrechtliche Regelung handelt, die ergänzend zu den Vorgaben der DSGVO auch im BDSG n. F. beibehalten werden kann.

Ein wichtiger Grund für die Abberufung der Klägerin als Datenschutzbeauftragte lag hier nach Ansicht des LAG gerade nicht vor.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere nicht darin, einen internen Datenschutzbeauftragten durch einen externen Datenschutzbeauftragten aus organisatorischen, finanziellen oder personalpolitischen Gründen zu ersetzen.

Fazit

Das LAG legt, meines Erachtens durchaus überzeugend, dar, warum im nationalen Recht die spezifische Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten noch näher ausgestaltet werden kann. Hinsichtlich der Kündigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses, dürfte dies auch recht klar sein. Allenfalls bei dem Thema der Abberufung könnte man ggfs. überlegen, ob der vom LAG eröffnete Konnex zur Kündigung (da auch durch die Abberufung nach der Respr. des BAG das Arbeitsverhältnis geändert wird) so eindeutig ist.

Da insbesondere die Frage, ob § 6 Abs. 4 S. 1 iVm § 38 Abs. 2 BDSG mit Art. 38 Abs. 3 S. 2 DSGVO vereinbar ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, hat das LAG die Revision zugelassen.

Die Revision wurde beim BAG am 16.04.2020 unter dem Az 2 AZR 225/20 eingelegt.

Gesetzentwurf zu DSGVO-Bußgeldverfahren – aktuelle Regelungen verfassungswidrig?

Sind Entscheidungen in Bußgeldverfahren über 100.000 EUR wegen Datenschutzverstößen verfassungsrechtlich angreifbar? Diese Ansicht scheint zumindest das Land Hessen in einem aktuellen Gesetzesentwurf im Bundesrat zu vertreten. Wenn dem so ist, wäre das natürlich ein ziemlicher „Knaller“.

Der Gesetzentwurf

Das Land Hessen hat im Bundesrat einen Gesetzentwurf eingebracht. Eventuell geht dieser Entwurf auch auf einen Beschluss der Justizministerkonferenz aus November 2018 zurück (pdf).

In dem „Entwurf eines Gesetzes zur Effektivierung des Bußgeldverfahrens“ (BR Drs 107/20, pdf, 2.3.2020) wird vorgeschlagen, § 41 Abs. 1 S. 3 BDSG zu streichen.

Artikel 2 des Entwurfs sieht vor: § 41 Absatz 1 Satz 3 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) wird aufgehoben.“

§ 41 Abs. 1 S. 3 BDSG bestimmt für das Bußgeldverfahren die Anwendung des § 68 OWiG mit der Maßgabe, dass das Landgericht entscheidet, wenn die festgesetzte Geldbuße den Betrag von einhunderttausend Euro überschreitet. Ungeachtet des Umstandes, dass die Amtsgerichte in anderen Rechtsgebieten befugt sind, Geldbußen in Millionenhöhe festzusetzen (§§ 30, 130 Abs. 3 OWiG),

sind bisher keine verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Besetzung der Kammern der Landgerichte in Bußgeldsachen gegeben.

§ 41 Abs. 1 S. 3 BDSG verweist allein auf § 68 OWiG. In dem Entwurf wird als mögliche Neuregelung angedacht, ob man über §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG auf die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes Bezug nehmen könnte. Dann, so der Entwurf, müsste man wohl von einer Besetzung der Kammern der Landgerichte mit zwei Richtern und zwei Schöffen ausgehen. Es wird davon ausgegangen, dass dies nicht intendiert war.

Es zeigt sich, dass aktuell tatsächlich unklar und nicht gesetzlich vorgegeben ist, in welcher Besetzung das Landgericht in Bußgeldverfahren bei Datenschutzverstößen entscheidet.

Zwar sieht § 46 Abs. 7 OWiG derzeit vor, dass im gerichtlichen Verfahren beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen entscheiden. Jedoch fehlt es an einer Regelung im GVG und es stellt sich die Frage der Besetzung der Kammer.

Der Entwurf stellt die Folge dieser Situation sehr konkret dar:

Da bisher keine entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorschriften existieren, dürfte dies wohl nicht nur bei der entsprechenden Geschäftsverteilung der Landgerichte im Hinblick auf die Fälle des § 41 Absatz 1 Satz 3 BDSG zu Problemen führen können, sondern es dürfte zusätzlich nahezu ausgeschlossen sein, das gerichtliche Verfahren ohne entsprechende Vorschriften ordnungsgemäß vollziehen zu können. (Hervorhebungen durch mich)

Diese Einschätzung hat meines Erachtens durchaus Sprengkraft, zu der ich gleich noch ausführe.

Der Gesetzesentwurf sieht daher die Streichung des § 41 Abs. 1 S. 3 BDSG vor. Hierdurch würde in sämtlichen Fällen von Bußgeldverfahren die Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 68 Abs. 1 OWiG begründet.

Angreifbarkeit landgerichtlicher Entscheidungen in Bußgeldverfahren?

Die soeben dargestellte Situation könnte für Unternehmen, die sich aktuell oder zukünftig (bis zu einer Anpassung) Bußgeldern über 100.000 EUR ausgesetzt sehen, einen möglichen Angriffspunkt gegen entsprechende Entscheidungen der Landgerichte bieten. Dann würde praktisch über all diesen gerichtlichen Verfahren gegen Bußgelder das Damoklesschwert der Verfassungswidrigkeit schweben.

Aufgrund der Einschätzung des Landes Hessen in dem Gesetzesentwurf, wird man meines Erachtens zumindest darüber diskutieren können, ob denn nicht eine Situation, in der es „nahezu ausgeschlossen“ ist, dass gerichtliche Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden können, auch verfassungsrechtliche Probleme aufwirft.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sieht etwa von der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) den Bestand von Rechtssätzen umfasst, die für jeden Streitfall den Richter bezeichnen, der für die Entscheidung zuständig ist. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verpflichtet auch dazu, Regelungen zu treffen, aus denen sich der gesetzliche Richter ergibt (vgl. etwa BVerfG, Beschl. v. 08.04.1997 – 1 PBvU 1/95). Andererseits ist eine sich aus der Sache ergebende und unvermeidbare Ungewissheit darüber, wer den Rechtsstreit entscheiden wird (insbesondere in Fällen des Ausscheidens, der Krankheit, der Verhinderung, des Urlaubs) hinzunehmen.

Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ist nach der Rechtsprechung des BVerfG

nicht nur das Gericht als organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, sondern sind auch die zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter.

(BVerfG, Beschl. v. 30.03.1965 – 2 BvR 341/60)

Daher müssen die Geschäftsverteilungspläne, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen,

von vornherein so eindeutig wie möglich festlegen, welche Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind

(ebenda)

Übertragen auf die aktuelle Situation mit fehlenden Regelungen zur Besetzung der Spruchkörper, wird man sicher darüber nachdenken können, ob etwa Unternehmen, die sich gegen ein hohes Bußgeld zu Wehr setzen (man denke an die Fälle Delivery Hero, Deutsche Wohnen SE oder 1&1 Telecom GmbH), am Ende gegen eine entsprechende Entscheidung des erkennenden Gerichts bzw. eine ablehnende Entscheidung zu einer Besetzungsrüge nicht eine Verfassungsbeschwerde einlegen können.

Das Recht auf den gesetzlichen Richter steht natürlichen und juristischen Personen zu. Darauf kann sich berufen, wer nach den einschlägigen Prozessnormen parteifähig ist (BVerfG, Beschl. v. 26.02.1954 – 1 BvR 537/53).

Es wird davon ausgegangen, dass für die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter die üblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten. Also auch das Erfordernis der Rechtswegerschöpfung. Daher wäre es wohl erforderlich, Besetzungsrügen schon vor dem zuständigen Gericht zu erheben. Der Beschluss über ein Ablehnungsgesuch ist eine Zwischenentscheidung, die selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 25.06.1968 – 2 BvR 599, 677/67).

Zudem muss, für den Erfolg der Verfassungsbeschwerde, die angegriffene Entscheidung auf einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG beruhen. Dies könnte dann der Fall sein, wenn eine andere Besetzung des Gerichts ohne den Fehler nicht ausgeschlossen werden kann (BVerfG, Urt. v. 20.03.1956 – 1 BvR 479/55).

Daneben ist meines Erachtens auch über einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen die Vorgabe des Art. 83 Abs. 8 DSGVO nachzudenken: „Die Ausübung der eigenen Befugnisse durch eine Aufsichtsbehörde … muss angemessenen Verfahrensgarantien gemäß dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten, einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren, unterliegen“. Hier könnte das Erfordernis der „ordnungsgemäßen Verfahren“ nicht erfüllt sein.

Fazit

Ich würde mich sehr drüber freuen, wenn wir zu dieser juristisch wirklich spannenden Frage eine Entscheidung sehen. Ob es soweit kommt, wird aber an den Parteien der aktuell bei den Gerichten anhängigen Bußgeldverfahren liegen.

Gesetzgeber erlaubt Sitzungen des Betriebsrats per Videokonferenz – Darstellung der Voraussetzungen

Am 23.4.2020 hat der Bundestag die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT Drs 19/18753, pdf) zu dem Entwurf für ein Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (BT Drs. 19/17740) angenommen, mit dem auch ein neuer § 129 in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) aufgenommen wird.

Dadurch wird es dem Betriebsrat, dem Gesamt- und Konzernbetriebsrat sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie den Ausschüssen dieser Gremien ermöglicht, Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen durchzuführen.

Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt zeitlich beschränkt bis zum 31. Dezember 2020.

Nachfolgend möchte ich kurz die in der Norm aufgestellten Anforderungen und deren datenschutzrechtliche Implikationen belechten.

Der neue § 129 Abs. 1 BetrVG lautet:

§ 129

Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern- Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.

 

Die Regelung trägt nach der Begründung der Situation um die Covid-19-Pandemie und den damit verbundenen Schwierigkeiten einer Präsenzsitzung Rechnung. Die neue Regelung soll Rechtssicherheit für diese Ausnahmesituation schaffen und ermögliche es dem

Betriebsrat für einen begrenzten Zeitraum, Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- und Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype durchzuführen.

Besonders interessant an dieser Begründung ist natürlich, dass der Ausschuss hier zwei ganz spezifische Anbieter bzw. deren Produkte in der Begründung des Gesetzesentwurfs nennt. Aus praktischer Sicht stellt sich Frage, ob hiermit gleichzeitig deren datenschutzrechtliche Konformität und Geeignetheit zur Erfüllung der aufgestellten Anforderungen (qua Gesetz) festgestellt wird? Ich persönlich vermute, dass die Mitglieder des Ausschusses eine solche Konformitätserklärung nicht intendiert hatten. Dies wird mE auch durch die beispielhafte Aufzählung der Dienste deutlich („wie“). Es wird also sicher auch andere Anbieter geben, die die Anforderungen des neuen § 129 BetrVG erfüllen.

Zudem werden die bei dem Einsatz solcher Anwendungen zu beachtenden Anforderungen auch nachfolgend in der Norm, also ganz allgemein und anbieterunabhängig, genannt.

Damit stellt sich die Frage, was diese Anforderungen sind.

Die Begründung führt hierzu aus:

Es soll sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Dies umfasst technische Maßnahmen wie zum Beispiel eine Verschlüsselung der Verbindung und organisatorische Maßnahmen wie die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes während der Dauer der Sitzung.

Auch aus dieser Begründung ergibt sich, dass die beispielhaft benannten Dienste diese Voraussetzung auch erfüllen müssen. Ob sie dies nach Ansicht des Ausschusses tun, ergibt sich aus der Begründung leider nicht.

Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist diese Anforderung des neuen § 129 BetrVG (in Zusammenschau mit der Begründung) wohl die relevanteste. Daher im Einzelnen:

Dritte

Ist hiermit der „Dritte“ im Sinne des Art. 4 Nr. 10 DSGVO gemeint? Ich meine, wohl nicht, denn in der ganzen Begründung wird kein einziges Mal auf die DSGVO verwiesen. Und damit auch nicht auf ihre Definitionen. Andererseits ist es damit aber natürlich nicht ausgeschlossen, dass man von dem Terminus „Dritte“ eventuell eingesetzte Auftragsverarbeiter iSd DSGVO gerade nicht umfasst sieht. Dies würde in der Konsequenz bedeuten, dass ein Anbieter von Videokonferenzsystemen, wenn er als Auftragsverarbeiter agiert, nicht als „Dritter“ anzusehen wäre. Wie gesagt, ist die Begründung und auch der Wortlaut der Norm hier aber nicht klar.

Inhalt der Sitzung

Diese Dritten dürfen spezifisch den Inhalt der Sitzung nicht zur Kenntnis nehmen. Damit ist aber nicht ausgeschlossen, dass Dritte angrenzende Informationen zu der Sitzung, insbesondere Angaben zum Datum, zur Uhrzeit oder auch zu den Teilnehmern erhalten dürfen. Man könnte hiervon etwa (Tool)Anbieter umfasst sehen, wenn dort Daten zur Planung einer Videokonferenz erfasst und verarbeitet werden. Diese Informationen dürften, auch vom Schutzzweck der Norm her, daher nicht zum „Inhalt“ der Sitzung zählen. Denn es dürfte darum gehen, dass Dritte (im Sinne Unbefugter) nicht Kenntnis von den Themen und Beschlüssen der Sitzung nehmen. Dies würde auch mit der Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder korrespondieren (vgl. etwa § 79Abs. 1 BetrVG).

Keine Kenntnis nehmen können

Es soll sichergestellt sein, dass die Dritten keine Kenntnis nehmen „können“. Ausreichend ist nach dem Wortlaut daher nicht, dass sie keine Kenntnis nehmen „dürfen“, etwa durch vertragliche Regelungen. Der Gesetzgeber scheint hier tatsächlich stark auf die technisch-organisatorisch Ebene zu schielen. Es soll also durch entsprechend umzusetzende Maßnahmen die Gewähr dafür geboten werden, dass die Kenntnisnahme nicht möglich ist. Interessant ist auch, dass der Gesetzgeber kein Verhältnismäßigkeitskriterium bei der Maßnahmenumsetzung einzieht. Etwa: nach dem „Stand der Technik“ oder der Kosten der Umsetzung.

Technische Maßnahmen, wie z.B. eine Verschlüsselung

Die Begründung zu § 129 Abs. 1 BetrVG trennt, wie etwa auch die DSGVO, zwischen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Meines Erachtens kann man sicher daher, bei der konkreten Umsetzung, durchaus an bekannten Kriterien und Praxisbeispielen aus Art. 32 DSGVO orientieren.

Das Gesetz nennt ausdrücklich die Verschlüsselung. Jedoch nur beispielhaft, als eine mögliche Maßnahme („wie zum Beispiel“). Daher ist der Einsatz eines Anbieters, der nicht verschlüsselt oder nur zum Teil verschlüsselt, nicht ausgeschlossen. Es müssen dann eben alternativ adäquate Maßnahmen gefunden werden.

Interessant ist auch, dass die Begründung nicht näher erläutert, welche Art von Verschlüsselung gemeint ist. Es ist also nicht vorgegeben, ob etwa eine Transportverschlüsselung mindestens umzusetzen wäre. Jedoch gilt es hierbei zu beachten, dass bei einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten daneben natürlich die Vorgaben der DSGVO zu beachten sind. Eine Transportverschlüsselung der Daten darf man nach Art. 32 DSGVO wohl als den Stand der Technik erwarten.

Organisatorische Maßnahmen

Daneben erwähnt die Gesetzesbegründung auch organisatorische Maßnahmen. Hierfür wird als Beispiel die Nutzung eines nichtöffentlichen Raumes während der Dauer der Sitzung genannt. Als weiteres Beispiel wird die Abgabe der Zusicherung aller Teilnehmer erwähnt, dass nur teilnahmeberechtigte Personen in dem von ihnen genutzten Raum anwesend sind.

Nach der Begründung sollen sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden („Dies umfasst technische Maßnahmen … und organisatorische Maßnahmen …“). Die Aufzählung erfolgt nicht alternativ („oder“). Daher darf man davon ausgehen, dass auf beiden Ebenen entsprechende Maßnahmen umzusetzen sind, um die Anforderung des § 129 Abs. 1 BetrVG zu erfüllen.

Keine Aufzeichnung

Zuletzt ist, im Geiste des Privacy by Default, zu beachten, dass nach § 129 Abs. 1 BetrVG eine Aufzeichnung der Sitzung unzulässig ist. Dies soll nach der Begründung Persönlichkeitsschutz der Teilnehmer und der Wahrung der Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung dienen.

Rein praktisch ist also bei dem Einsatz eines entsprechenden Anbieters darauf zu achten, dass die Videokonferenz nicht aufgezeichnet wird (bzw. werden kann). Gelichzeitig ist aber mE nicht ausgeschlossen, einen Dienst zu nutzen, der per se die Aufzeichnung ermöglicht. Es muss aber sichergestellt sind, dass eine solche nicht erfolgt.

Daneben: DSGVO

Natürlich müssen neben den speziellen neuen Anforderungen in § 129 BetrVG auch weiterhin die Vorgaben des Datenschutzrecht beachtet werden. Denn im Rahmen der Sitzungen werden personenbezogene Daten der Teilnehmer verarbeitet. Zu beachten ist hierbei insbesondere:

  • Informationen der Betroffenen zur Datenverarbeitung (Art. 12, 13 DSGVO)
  • Aufnahme des Tools als Verfahren in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO)
  • Abschluss erforderlicher Verträge mit dem Anbieter (Art. 28 DSGVO)
  • Bei einer Übermittlung in Länder außerhalb der EU: Erfüllen der Vorgaben der Art. 44 ff. DSGVO (z.B. EU-Standardvertragsklauseln).

Zudem bietet diese Neuerung auch wieder Potential für eine Diskussion darüber, wer im Rahmen der Durchführung von Videokonferenzen bei Betriebsratssitzungen eigentlich der datenschutzrechtlich Verantwortliche ist: der Arbeitgeber oder der Betriebsrat? (siehe etwa hier).

Fazit

Die in § 129 Abs. 1 BetrVG neu geschaffenen Anforderungen zum Einsatz von Anwendungen für Video- und Telefonkonferenz dürften aus datenschutzrechtlicher Brille betrachtet nicht wirklich überraschen. In der Norm selbst sind die erforderlichen Maßnahmen jedoch nur vage geregelt. Praktisch empfiehlt es sich, die Erfüllung der Anforderungen intern sowohl über entsprechende Vorgaben bzw. Leitlinien sicherzustellen, in denen der korrekte und DSGVO- als auch BetrVG-konforme Umgang mit der jeweiligen Software erläutert und vorgegeben wird. Auf technischer Ebene ist für eine Validierung der Sicherheit der Verbindung zu sorgen.

Gesetzentwurf des Gesundheitsministeriums: Festlegung der federführenden Datenschutzbehörde für Forschungsvorhaben bei mehreren Verantwortlichen

Das Bundeskabinett hat heute eine Formulierungshilfe des Bundesministeriums für Gesundheit zu einem „Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (pdf) beschlossen. Medial wurde vor allem über die vorgeschlagenen Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes berichtet.

Jedoch wird daneben in Artikel 4 des Entwurfs auch vorgeschlagen, im SGB V einen neuen § 287a SGB V einzufügen. Dieser Vorschlag ist aus datenschutzrechtlicher Sicht sehr interessant, da er nicht nur Auswirkungen im Gesundheitsbereich oder in der jetzigen Zeit haben könnte.

Der Vorschlag lautet:

§ 287a

Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung

Bei länderübergreifen Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung, an denen nicht-öffentliche Stellen oder öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder aus zwei oder mehr Ländern als Verantwortliche beteiligt sind, findet § 27 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Die beteiligten Verantwortlichen benennen einen Hauptverantwortlichen und melden diesen der für die Hauptniederlassung des Hauptverantwortlichen zuständigen Aufsichtsbehörde. Artikel 56 und Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 sind entsprechend anzuwenden.

(Hervorhebungen durch mich)

Zweck der Regelung

Was das BMG mit der Regelung bezweckt, wird schon aus der Überschrift deutlich. Es soll eine federführende Datenschutzbehörde für Datenverarbeitungen im Rahmen der Gesundheitsforschung geben, auch wenn mehrere Verantwortliche beteiligt sind.

Warum nach Ansicht des BMG eine solche Regelung erforderlich ist, ergibt sich aus der weiteren Gesetzesbegründung und liest sich durchaus wie eine implizite Kritik an der föderalen Struktur der Datenschutzaufsicht in Deutschland, die oft untereinander abweichende Ansichten der Datenschutzbehörden bedingt.

Die Heterogenität der Landesdatenschutz- und Krankenhausgesetze und die Zuständigkeit verschiedener Landesdatenschutzbehörden erschweren und verlangsamen in Folge derzeit länderübergreifende Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung.

(S. 15)

Daher sieht der Entwurf für länderübergreifende Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung an denen öffentliche und nichtöffentliche Stellen des Bundes und der Länder beteiligt sind, Regelungen vor, die eine Klarstellung der Zuständigkeiten der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden bei Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung im Sinne eines „One-Stop-Shop“ ermöglichen sollen. Dadurch soll die die länderübergreifende Versorgungs- und Gesundheitsforschung unter Wahrung des Datenschutzes beschleunigt und eine einheitliche Rechtsauslegung zum Wohle aller Betroffenen gewährleistet werden.

Inhalt der Regelung selbst

Zunächst geht es dem BMG in dem vorgeschlagenen § 287a SGB V um länderübergreifende Forschungsvorhaben, an denen mehrere datenschutzrechtlich Verantwortlichen (ob als öffentliche oder nicht-öffentliche) Stellen beteiligt sind. Die Stellen müssen aber als „Verantwortliche“ beteiligt sein.

Nicht klar ist, ob hiervon auch eine gemeinsame Verantwortlichkeit umfasst wäre. Zudem geht weder die Vorschrift selbst noch die Begründung darauf ein.

Sind mehrere Verantwortliche beteiligt, so sieht § 287a SGB V die Pflicht vor („benennen“), dass die Beteiligten untereinander einen Hauptverantwortlichen wählen und diesen bei der Datenschutzbehörde seiner Hauptniederlassung als Hauptverantwortlichen des Forschungsvorhabens melden. Der Vorschlag ist hier meines Erachtens nicht besonders präzise, da etwa nicht konkretisiert wird, für das der Hauptverantwortliche als solcher benannt werden soll: allein für das Vorhaben oder die damit zusammenhängende Datenverarbeitung? Die Datenschutzbehörde dürfte sich nur für Letztere interessieren.

Begründung der Regelung

Nach der Gesetzesbegründung werden für länderübergreifende Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung an denen öffentliche und nichtöffentliche Stellen des Bundes und der Länder beteiligt sind, Regelungen vorgesehen, die eine Klarstellung der Zuständigkeiten der datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörden bei Vorhaben der Versorgungs- und Gesundheitsforschung im Sinne eines „One-Stop-Shop“ ermöglichen (S. 16).

§ 287a SGB V sehe die verfahrensrechtliche Koordinierung der Zuständigkeiten verschiedener datenschutzrechtlicher Landesbehörden vor (S. 30). Hierdurch möchte das BMG den der DSGVO vorgesehene One-Stop-Shop zur Zuständigkeit der Datenschutzaufsichtsbehörden auf die länderübergreifende Versorgungs- und Gesundheitsforschung anwenden.

Der wichtige Unterschied zu den Regeln des Art. 56 und 60 DSGVO ist natürlich, dass es vorliegend um mehrere Verantwortliche (sicher getrennte, evtl. auch gemeinsam Verantwortliche?) geht. Art. 56 und 60 DSGVO beziehen sich jedoch zumindest ausdrücklich nur auf die Zuständigkeit der federführenden Behörde eines Verantwortlichen mit mehreren Niederlassungen (das sieht auch der EDSA in WP 244).

Laut Begründung sind bei länderübergreifenden Forschungsvorhaben  für die beteiligten verantwortlichen Stellen regelmäßig unterschiedliche Landesaufsichtsbehörden für den Datenschutz zuständig.

Es bedarf daher einer Regelung für eine federführende Aufsichtsbehörde. Hierzu finden sich Vorbilder in der Datenschutz-Grundverordnung selbst (Artikel 56, 60 der Verordnung (EU) 2016/679),…

(S. 31)

Der Entwurf referenziert auf die Regelungen der DSGVO wohl bewusst nur als Beispiel, da, wie beschrieben, gerade nicht ausdrücklich die Festlegung einer federführenden Aufsichtsbehörde bei mehreren Verantwortlichen geregelt wird.

Das BMG begründet die Regelung weiter, dass den Verantwortlichen in der Neuregelung auferlegt (!) wird, eine hauptverantwortliche Stelle zu benennen,

die dann der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde die Verantwortung für das länderübergreifende Forschungsvorhaben in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung anzuzeigen hat. Maßgeblich ist der in Artikel 4 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/679 definierte Begriff der „Hauptniederlassung““ (S. 31)

Anmerkung

Meines Erachtens hat der Vorschlag durchaus potential für Diskussionen. Besonders interessant (gerade aus Sicht der Wirtschaft) ist, dass das BMG ganz offensichtlich davon ausgeht, dass mehrere datenschutzrechtlich (ob nun getrennt oder gemeinsam) Verantwortliche einen Verantwortlichen als „Hauptverantwortlichen“ bestimmen können und dann über diese Festlegung auch die Hauptniederlassung und hieran anknüpfend dann die federführende Datenschutzbehörde festlegen können.

Erinnert Sie dieses Thema an ein aktuell immer noch offenes Verfahren? Ja, die Verfahren der Berliner Datenschutzbehörde zum Betrieb von Facebook Fanpages. Dort geht es mitentscheidend um die Frage, ob gemeinsam Verantwortliche einen Verantwortlichen (und damit seine Hauptniederlassung) als umsetzungsbefugt für Entscheidungen zur Datenverarbeitung bestimmen können. Der nun vorliegende Entwurf des BMG spricht meines Erachtens ganz klar für eine solche Möglichkeit.

Daneben ist an der Regelung natürlich noch interessant, dass hier der Gesetzgeber kurzerhand die Datenschutzaufsicht bei Forschungsvorhaben durch die Verantwortlichen zentralisieren lassen möchte, um „eine koordinierte und einheitliche Anwendung der datenschutzrechtlichen Vorschriften ermöglichen und so Verzögerungen und Aufwände bei der Konzeption und Durchführung länderübergreifender Forschungsvorhaben“ (S. 30) verhindern.