BDSG-Reform: Bundesregierung verabschiedet Entwurf zur Änderung des BDSG (Videoüberwachung, Auskunftsanspruch, gemeinsame Verantwortliche und Scoring)

Die Bundesregierung hat heute ihren Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verabschiedet (Gesetzentwurf, PDF). Nachfolgend möchte ich einen ganz kurzen Überblick zu einigen vorgeschlagenen Änderungen geben.

Die DSK wird im BDSG verankert

In einem neuen § 16a BDSG soll die Datenschutzkonferenz (DSK) im BDSG institutionalisiert werden. Es wird jedoch keine Regelung zur rechtlichen Verbindlichkeit von Beschlüssen der DSK getroffen, da, so die Begründung, „damit wegen des Verbots der Mischverwaltung verfassungsrechtliche Grenzen berührt würden“.

Die Anpassung ist am Ende aus meiner Sicht nicht besonders praxisrelevant. Denn die DSK existiert bereits jetzt schon und hat auch eine Geschäftsordnung. Es wird als gesetzlich festgeschrieben, was bereits existiert.

Wegfall der Regelung zur Videoüberwachung für private Stellen

§ 4 Abs. 1 BDSG soll neu wie folgt gefasst werden:

Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) durch öffentliche Stellen ist nur zulässig,…“.

Hierdurch wird die Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume durch nichtöffentliche Stellen, also insbesondere Unternehmen, aus dem Bundesrecht genommen. Die Zulässigkeit dieser Videoüberwachung ergibt sich unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Mögliche Auswirkung: sollte die Regelung so in Kraft treten, wäre bei Hinweisschildern zur Videoüberwachung an eine Anpassung hinsichtlich der Rechtsgrundlage zu denken, wenn dort noch auf § 4 Abs. 1 BDSG verwiesen wird.

Wichtig für die Praxis: Einschränkung des Auskunftsrechts bei Geschäftsgeheimnissen

Eine praxisrelevante Anpassung wird in § 34 Abs. 1 BDSG vorgeschlagen. Es soll folgender Satz neu angefügt werden:

Das Recht auf Auskunft besteht auch insoweit nicht, als der betroffenen Person durch die Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten offenbart würde und das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt.“

Laut der Gesetzesbegründung soll klargestellt werden, dass im Rahmen der Ausnahmen von dem Recht auf Auskunft (Art. 15 Abs. 4 DSGVO) unter den Schutz „anderer Personen“ auch der Verantwortliche fällt und gewisse herauszugebende Daten einen rechtlichen Schutz genießen. „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse genießen einen solchen Schutz“.

Die Ausnahme greift dann, wenn das Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt.

Diese Klarstellung ist zu begrüßen, jedoch wohl nicht zwingend erforderlich, da bereits ErwG 63 DSGVO „Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse“ ausdrücklich erwähnt.

Zuständige Aufsichtsbehörde bei gemeinsam Verantwortlichen

Zudem soll ein neuer § 40a BDSG mit dem Titel „Aufsichtsbehörde gemeinsam verantwortlicher Unternehmen“ eingefügt werden.

Die Regelung soll in Situationen gelten, in denen mehrere Unternehmen gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 DSGVO) sind und mehrere Aufsichtsbehörden für sie zuständig wären. Dann sollen diese Verantwortlichen gemeinsam anzeigen können,

dass sie gemeinsam verantwortliche Unternehmen sind und deshalb für die von ihnen gemeinsam verantwortete Datenverarbeitung allein die Aufsichtsbehörde zuständig sein soll, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen fällt, das in dem der Anzeige vorangegangenen Geschäftsjahr den größten Jahresumsatz erzielt hat“.

Die Anzeige ist an alle Aufsichtsbehörden zu richten, die für die gemeinsam verantwortlichen Unternehmen zuständig sind. Sie muss etwa die Vereinbarung gem. Art. 26 DSGVO enthalten.

Wichtige Folge dieser Anzeige: ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, wird diese die allein zuständige Aufsichtsbehörde.

Vorgaben zum Scoring

Neu eingefügt (wenn auch angelehnt an den bisherigen § 31) wird ein § 37a BDSG, der Anforderungen an die Erstellung und auch Verwendung von „Wahrscheinlichkeitswerten“ regeln soll.

Nach § 37a Abs. 1 Nr. 1 BDSG dürfen etwa folgende Daten nicht für die Erstellung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzt werden: besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) und Anschriftendaten.

Geplante EU-Verordnung zur besseren Durchsetzung der DSGVO – Weitergabe von Informationen aus behördlichen Datenschutzverfahren an andere nationale Aufsichtsbehörden (z. B. Wettbewerb, Finanzen) vorgeschlagen

Derzeit wird in Brüssel über den Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 (2023/0202(COD)) verhandelt. Im Europäischen Parlament ist der LIBE-Ausschuss federführend zuständig und dieser hat mit Datum vom 14. Dezember 2023 seine Änderungsvorschläge zu dem Berichtsentwurf vom 9. November 2023 vorgelegt.

Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der DSGVO

Ich hatte hier im Blog schon vor einiger Zeit einen Beitrag zu einer möglichen geänderten Fristenberechnung bei der Meldung von Datenschutzverletzungen verfasst. Die vorgeschlagene Verordnung fliegt meines Erachtens immer noch sehr unter dem „Radar“ der betroffenen Kreise, hat dabei extrem viele (potentiell) relevante Änderungen zur Folge.

Kurz zur Einordnung: die Verordnung soll Verfahrensregeln im Fall von grenzüberschreitenden Verarbeitungen und darauf basierenden aufsichtsbehördlichen Verfahren etablieren. Die Regelungen der Verordnung würden nationalen Verfahrensvorgaben als Spezialvorschriften vorgehen.

Heute möchte ich auf einen aus meiner Sicht für betroffene Unternehmen und öffentliche Stellen beachtenswerten Vorschlag aus dem LIBE-Ausschuss hinweisen.

Weitergabe von Informationen aus aufsichtsbehördlichen Verfahren an andere nationale Stellen

Nach einem neu vorgeschlagenen Art. 7 Abs. 2a (Änderungsantrag 311 in dem Dokument vom 14. Dezember 2023) sollen die Aufsichtsbehörden anstreben, die im Rahmen der in dieser Verordnung festgelegten Verfahren erhaltenen Informationen an die für den Datenschutz und andere Bereiche zuständigen nationalen und Unionsaufsichtsbehörden, einschließlich der Wettbewerbs-, Finanzdienstleistungs-, Energie-, Telekommunikations- und Verbraucherschutzbehörden, weiterzuleiten, wenn die Informationen für die Aufgaben und Pflichten dieser Behörden als relevant erachtet werden.

Hier noch das englische Original:

Supervisory authorities shall strive to communicate the information obtained in the context of the procedures set out in this Regulation to national and Union supervisory authorities competent in data protection and other areas, including competition, financial services, energy, telecommunications and consumer protection authorities, where the information is deemed relevant to the tasks and duties of those authorities.”

Der Vorschlag bedeutet im Grunde, dass Datenschutzbehörden dazu angehalten sind, Informationen aus einem Aufsichtsverfahren gegen einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter auch an andere nationale Stellen zu geben, die ebenfalls in ihrem jeweiligen Rechtsbereich für die Überwachung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters zuständig sind.

Interessant ist, dass der Vorschlag wohl keine Pflicht zur Weitergabe der Informationen vorsieht. Andererseits sollen die Aufsichtsbehörden zur Informationsweitergabe angehalten werden. Für die Frage, ob Informationen aus dem Verfahren weitergegeben werden sollen, kommt es nach dem Vorschlag wohl allein auf die Einschätzung der Datenschutzbehörde an. Die Weitergabe soll erfolgen, wenn „die Informationen für die Aufgaben und Pflichten dieser Behörden als relevant erachtet werden“ – aus Sicht der Datenschutzbehörde.

An welche Aufsichtsbehörden in anderen Rechtsbereichen die Informationen weitergegeben werden sollen, wird nicht abschließend benannt („einschließlich“). Beispielhaft werden etwa Behörden aus dem Bereich Wettbewerb, Energie, Telekommunikation oder auch Verbraucherschutz.

In Deutschland könnte man also an die Weitergabe von „relevanten“ Informationen an die BaFin oder das Bundeskartellamt denken. Ziemlich klar ist der Zweck des Vorschlags, anderen Aufsichtsbehörden ebenfalls die Durchführung von entsprechenden Verfahren zu ermöglichen.

Jedoch soll die Weitergabe nach dem Vorschlag wohl tatsächlich nur an Behörden, also öffentliche Stellen, erfolgen.

Der Sinn und Zweck des Vorschlags ergibt sich recht klar aus der Begründung im Berichtsentwurf (Änderungsantrag 117, Dokument vom 9. November 2023; inoffizielle Übersetzung):

In der Erkenntnis, dass die Untersuchung von Verstößen im Bereich des Datenschutzes Beweise für Verstöße in anderen Bereichen liefern können. Dies ist eine Forderung vieler zivilgesellschaftlicher Organisationen

Keine Pflicht zur Vertraulichkeit?

Man wird die Frage stellen können, wie eine solche Vorgabe bzw. ein solches Recht mit der Vertraulichkeitsverpflichtung der Datenschutzbehörden einhergeht.

Nach Art. 54 Abs. 2 DSGVO sind ja die Mitglieder und die Bediensteten jeder Aufsichtsbehörde gemäß dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten sowohl während ihrer Amts- beziehungsweise Dienstzeit als auch nach deren Beendigung verpflichtet, über alle vertraulichen Informationen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder der Ausübung ihrer Befugnisse bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. Eventuell mag man über Art. 57 Abs. 1 g) DSGVO hiervon noch eine Ausnahme machen – jedoch allein in Bezug auf andere Datenschutzbehörden.

Sollte aber die neue Verordnung für zusätzliche Verfahrensregeln anwendbar werden, dann gilt diese (als EU-Verordnung) neben der DSGVO und konkretisiert bzw. ändert als Spezialregelung sogar die allgemeinen Regelungen der DSGVO, wie auch Art. 54 Abs. 2 DSGVO.

Auch ein Verweis auf möglicherweise entgegenstehende nationale Verbote würde wohl nicht helfen. Denn auch hierbei ist zu beachten, dass die verschlagene Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedsstaat Anwendung finden würde. So führt etwa die EU-Kommission in der Begründung ihres Entwurfs aus: „Daher ist eine (in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltende) Verordnung erforderlich, um die rechtliche Fragmentierung zu verringern und das Maß an Harmonisierung zu gewährleisten“.

Ich werde in Zukunft sicher noch ein paar Beiträge zu der Verordnung veröffentlichen. Wie gesagt, sind dort viele interessante und praxisrelevante Änderungsvorschläge enthalten.

Durchführung des Digital Services Act (DSA): Bundesratsausschüsse gegen Zuständigkeitskonzentration beim BfDI für Verbote zur Online-Werbung

Nach Art. 26 Abs. 3 DSA dürfen Anbieter von Online-Plattformen Nutzern keine Werbung anzeigen, die auf Profiling nach der DSGVO unter Verwendung besonderer Kategorien personenbezogener Daten beruht. Zudem dürfen nach Art. 28 Abs. 2 DSA Anbieter von Online-Plattformen auf ihrer Schnittstelle keine Werbung auf der Grundlage von Profiling unter Verwendung personenbezogener Daten des Nutzers darstellen, wenn sie hinreichende Gewissheit haben, dass der betreffende Nutzer minderjährig ist.

Zuständigkeitsregelung im Entwurf des DDG

Im Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des DSA (PDF, 15.01.2024, S. 71 f.) hatte die Bundesregierung in § 12 Abs. 3 des Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) eigentlich vorgesehen, dass die Zuständigkeit für die Durchsetzung der Art. 26 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 2 DSA dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) übertragen wird.

Begründet wurde dies u.a. damit, dass sich die in diesen Regelungen enthaltenen Werbeverbote auf in der Datenschutz-Grundverordnung definierte Begriffe stützen,

für deren Auslegung und Umsetzung in der Praxis die oder der Bundesbeauftragte die einschlägige Erfahrung und Expertise aufweist, wie zum Beispiel, ob besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden oder ein Profiling der Nutzenden stattfindet.“

Veto aus den Ausschüssen des Bundesrates

Mit Datum vom 19.01.2024 haben die beratenden Ausschüsse des Bundesrates nun ihre Empfehlungen zu dem Gesetzentwurf veröffentlicht (PDF). Zu § 12 Abs. 3 DDG wird dort durch den Ausschuss für Innere Angelegenheit eine Anpassung empfohlen – nicht der BfDI soll zuständig sein, sondern die Datenschutzbehörden der Länder.

Begründet wird diese Anpassung u.a. damit, dass Adressaten der Verpflichtungen nach Art. 26 und 28 DSA ausschließlich nicht öffentliche Stellen (Unternehmen als Anbieter von Online-Plattformen) seien,

deren Datenverarbeitung nach § 40 BDSG der Datenschutzkontrolle durch die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder unterliegt.“

Entgegen der Begründung der Bundesregierung für die Zuständigkeitszuweisung an den BfDI, welche auf eine einschlägige Erfahrung und Expertise des BfDI verweist,

muss nach Ansicht des Bundesrates festgestellt werden, dass diesem bislang nicht mehr als eine eingeschränkte sektorale Aufsicht über Telekommunikationsanbieter obliegt.“

Zudem seien bei einer Beschwerdeprüfung auf Grundlage des DSA (bzw. des DDG) Berührungspunkte zu allgemeindatenschutzrechtlichen Fragen,

die der Vollzugsverantwortung der Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder vorbehalten sind, regelmäßig vorbestimmt.“

Auch führe eine Zuständigkeitszuweisung an den BfDI

absehbar zur Aufspaltung von datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren, was den Zielen der Effektivität und Rechtssicherheit widerspricht“.

Einen vermittelnden Vorschlag legen der federführende Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss vor.

Ihrer Ansicht nach sollten der BfDI und die Landesdatenschutzbehörden zuständig sein. Nach Ansicht dieser Ausschüsse würde mit § 12 Abs. 3 DDG eine Aufsichtsstruktur eingeführt,

die eine nicht gebotene nationale Zuständigkeitszersplitterung und weitere Abstimmungsbedarfe in der Praxis nach sich zöge und einheitliche Lebens- und Prüfvorgänge aufspalten würde“.

Daher schlagen sie vor, dass die Landesdatenschutzbehörden für die Webseiten, für die sie ohnehin zuständig sind, auch bezüglich der Vorgaben in Art. 26 Abs. 3 und Art. 28 Abs. 2 DSA zuständig werden.

Welche Variante am Ende im Bundesrat Zustimmung findet, muss man abwarten. Klar ist aber die Tendenz der Ausschüsse, die Zuständigkeit nicht allein dem BfDI zu übertragen.

Arbeitsgericht: Datenschutzverstöße des Betriebsrates können ein Grund für dessen Auflösung sein

Das Arbeitsgericht Elmshorn (ArbG) hat sich in seinem Beschluss vom 23.08.2023 (Az. 3 BV 31 e/23) unter anderem mit der Frage befasst, inwiefern Datenschutzverstöße eines Betriebsrates nach § 23 Abs. 1 BetrVG wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten zu dessen Auflösung führen können (die Beschwerde gegen den Beschluss ist beim Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az. 5 TaBV 16/23 anhängig).

Sachverhalt

Über ein Viertel der Belegschaft sowie die Arbeitgeberin beantragten gem. § 23 Abs. 1 BetrVG die Auflösung des Betriebsrates. Es lägen grobe Verletzungen gesetzlicher Pflichten durch den Betriebsrat und einzelne Mitglieder vor. (Ich beschränke mich hier auf datenschutzrechtlich relevante Themen; daneben wurden auch noch andere Verstöße geltend gemacht)

Der Betriebsrat druckte jeweils einzeln pro Mitarbeiter per E-Mail verschickte Dienstpläne aus, sichtet, kontrolliert und bearbeitet diese. Sie werden jeweils in einem DIN A 4-Ordner für jeden einzelnen Mitarbeiter abgeheftet. Daneben werden alle Urlaubsanträge von allen Mitarbeitern durch die Arbeitgeberin per E-Mail an den Betriebsrat geschickt, welche dieser ebenfalls ausdruckt, sichtet und einsortiert. Zudem habe der Betriebsratsvorsitzende in einer Betriebsversammlung Gesundheitsdaten zweier Mitarbeiter veröffentlicht.

Die Antragsteller sind der Ansicht, der Betriebsrat verstoße mit einer umfassenden Speicherung von Personendaten im Rahmen der Dienstplannachkontrollen gegen den Datenschutz. Zudem stelle die Bekanntgabe von Gesundheitsdaten auf der Betriebsversammlung einen erheblichen Datenschutzverstoß dar.

Entscheidung

Das ArbG ging von mehreren Pflichtverletzungen aus und beschloss die Auflösung des Betriebsrates. 

Prüfungsmaßstab des Gerichts waren die Anforderungen des § 23 Abs. 1 BetrVG. Ein zur Auflösung des Betriebsrats führender grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten liegt dann vor, wenn die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist. Dies kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere den betrieblichen Gegebenheiten und des Anlasses der Pflichtverletzung beurteilt werden.

Unter anderem begründete das ArbG seine Entscheidung auch mit datenschutzrechtlichen Verstößen.

Mit der Mitteilung von Gesundheitsdaten von Arbeitnehmern wie auch der massenhaften Lagerung von Mitarbeiterdaten verstößt der Betriebsrat massiv gegen Geheimhaltungspflichten und die Verpflichtung zum Datenschutz.“

Nach Ansicht des ArbG ist der Betriebsrat zur Geheimhaltung von persönlichen Daten verpflichtet.

Zudem stelle die Verletzung von Datenschutzverpflichtungen zugleich eine Verletzung von Pflichten aus § 23 Abs. 1 BetrVG dar.

Mit der Mitteilung von Gesundheitsdaten von zwei Mitarbeitern auf einer Betriebsversammlung verletze der Betriebsrat das allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Mitarbeiter.

Der Betriebsrat verteidigte sich damit, dass auf der Betriebsversammlung keine Gesundheitsdaten bekannt gemacht worden seien. Denn die Erkrankungen seien bereits betriebsöffentlich bekannt gewesen und die Äußerungen seien zudem jedenfalls nicht protokolliert worden.

Diese Argumente ließ das ArbG nicht gelten. Auch wenn die Vorfälle bereits anderweitig im Betrieb „die Runde gemacht“ haben sollten bzw. sich als Arbeitsunfälle ereigneten, stehe dem Betriebsratsvorsitzende eine Äußerung über den Gesundheitszustand einzelner Arbeitnehmer in der Betriebsversammlung nicht zu.

Zudem bemängelte das ArbG, dass der Betriebsrat mit dem Ausdruck und der Ablage von allen Dienstplänen, Krankheitsmitteilungen und Urlaubsanträgen quasi eine doppelte Personalakte führe. Er lege Unterlagen doppelt an, deren Zweck der Speicherung mehr als zweifelhaft sei.

Auch der Betriebsrat ist grundsätzlich zur sog. Datensparsamkeit angehalten“.

Ein permanenter Lesezugriff örtlicher Betriebsräte auf die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer zu Kontrollzwecken im Rahmen einer Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung eines elektronischen Ablagesystems für Personalakten wäre unwirksam, da hiermit unverhältnismäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer eingegriffen wird.

Eine solche lege der Betriebsrat aber gerade an, wenn er für jeden Mitarbeiter einen Aktenordner führt, aus dem sich die Arbeits- und Abwesenheitszeiten inkl. Urlaub ergeben.

Der Betriebsrat könne gegebenenfalls bei der Arbeitgeberin Einsicht verlangen.

Es ist gerade nicht erforderlich, dass es zu einer Art doppelten Buchführung durch den Betriebsrat kommt. Dies verstößt gegen die erforderliche Sparsamkeit im Umgang mit personenbezogenen Daten.“

EU-Kommission schlägt veränderte Fristenberechnung für die DSGVO und Meldungen von Datenschutzverletzungen vor

Zwischen den Jahren hat man (manchmal) die Zeit, sich mit Themen zu befassen, die während des Jahres zu kurz gekommen sind. Bei mir ist das zum Beispiel der Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der DSGVO (COM(2023) 348 final).

Vielen dürfte der Vorschlag vor allem im Hinblick auf die geplanten Anpassungen bei der Zusammenarbeit der europäischen Datenschutzbehörden und auch Vorgaben zum Umgang mit Beschwerden bekannt sein.

Vorschlag der EU-Kommission zur Fristenberechnung

Interessant ist aus meiner Sicht aber ganz allgemein der vorgeschlagene Art. 29. Dieser lautet:

Beginn der Fristen und Definition eines Arbeitstages

(1)Die von den Aufsichtsbehörden nach der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Fristen bzw. die darin enthaltenen Fristen werden im Einklang mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates 17 berechnet.

(2)Die Fristen beginnen an dem Arbeitstag, der auf das Ereignis folgt, auf das sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EU) 2016/679 oder der vorliegenden Verordnung bezieht.“

Absatz 1 birgt mittlerweile keine große Überraschung mehr. Fristen der DSGVO werden nicht nach nationalem Recht (etwa dem BGB) berechnet, sondern nach europäischem Recht. Konkret, der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

Wichtig ist in Absatz 1 dennoch die Klarstellung, dass dies nicht nur für die vorgeschlagene Verordnung zu den Verfahrensregeln gilt – sondern ausdrücklich auch für „darin enthaltenen Fristen“; darin bezieht sich auf die DSGVO insgesamt.

Jetzt kommen wir aber zu dem viel relevanteren Absatz 2.

Danach sollen Fristen an dem Arbeitstag beginnen, „der auf das Ereignis folgt, auf das sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EU) 2016/679…bezieht“. Auch diese Vorgabe ist nicht allein auf die vorgeschlagene Verordnung bezogen, sondern ausdrücklich auf alle Fristen aus der DSGVO.

Die Besonderheit an dieser Regelung: sie führt im Vergleich zu den generellen Vorgaben der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 zu einer abweichenden Fristenberechnung für solche Regelungen, die Stundenfristen vorsehen (wie Art. 33 Abs. 1 DSGVO).

Vorgaben der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71

Nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 a) gilt eigentlich folgendes.

Wenn für den Anfang einer nach Stunden bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend ist, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde nicht mitgerechnet, in die das Ereignis oder die Handlung fällt.

Und, eine nach Stunden bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde und endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist.

Eine solche nach Stunden bemessene Frist findet sich in Art. 33 Abs. 1 DSGVO. Die Meldung an die Aufsichtsbehörde soll „möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde“ durch den Verantwortlichen erfolgen.

Das „Bekanntwerden“ ist hier das relevante Ereignis (auch dazu kann man trefflich streiten, soll hier aber nicht Thema sein).

Beispiel des BayLfD zur aktuellen Berechnungsvorgabe

In seiner Orientierungshilfe „Meldepflicht und Benachrichtigungspflicht des Verantwortlichen“ bildet der BayLfD dazu das folgende Beispiel (ab Rz. 77 ff).

Das für den Anfang der Frist maßgebliche Ereignis ist das Bekanntwerden der Datenschutzverletzung. Die Frist tritt dann nicht sofort, sondern mit Anfang der nächsten Stunde in Lauf. Wird also eine Datenschutzverletzung um 16.20 Uhr bekannt, beginnt die 72-Stunden-Frist um 17.00 Uhr.

Änderung durch den vorgeschlagenen Art. 29 Abs. 2

Sollte aber Art. 29 Abs. 2 der Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln tatsächlich anwendbar werden, würde die Stundenfrist gerade nicht mit Anfang der nächsten Stunde zu laufen beginnen.

Denn nach Art. 29 Abs. 2 beginnt die Frist „an dem Arbeitstag, der auf das Ereignis folgt“. Die Art. 33-Frist würde also später zu laufen beginnen, als derzeit nach den Vorgaben der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 und wie im Beispiel des BayLfD.

Hier am obigen Beispiel des BayLfD erläutert:

Wird eine Datenschutzverletzung um 16.20 Uhr bekannt, beginnt die 72-Stunden-Frist erst um 00.00 Uhr des nächsten Arbeitstages. Man „gewinnt“ als Verantwortliche mithin einige Stunden.

In anderen Situationen kann der Zeitgewinn noch größer ausfallen. Zum Beispiel, wenn das Bekanntwerden der Datenschutzverletzung um 09.45 Uhr vormittags erfolgt. Dann gewinnt man im Vergleich zur aktuellen Berechnung (Frist würde um 10 Uhr starten) 14 Stunden.

Ausblick

Ich bin gespannt, ob der vorgeschlagene Art. 29 Abs. 2 so in kraft treten wird. Der EDSA und der EDSB haben in ihrer Stellungnahme zu dem Vorschlag der EU-Kommission diese Änderung der Fristenberechnung überhaupt nicht angesprochen. Ob bewusst oder unbewusst, ist aber nicht klar.

BAG konkretisiert datenschutzrechtliche Unterstützungspflichten des Betriebsrats

In seinem Beschluss vom 9. Mai 2023 hatte sich das BAG unter anderem mit den Vorgaben von § 79a BetrVG und damit dem datenschutzrechtlichen Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu befassen. 

Sachverhalt

In dem Verfahren stritten die Parteien um einen Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin, ihm ein Verzeichnis über alle im Betrieb und Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen zu übermitteln. Die Arbeitgeberin erteilte daraufhin lediglich die Auskunft, der Schwellenwert für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung im Betrieb sei erreicht.

U.a. ging es um die Frage, ob dem Auskunftsanspruch datenschutzrechtliche Gründe entgegenstünden. 

Entscheidung

Das BAG geht davon aus, dass aus dem Datenschutzrecht nichts gegen die Erfüllung des Auskunftsanspruchs spreche. Die Weitergabe der begehrten Daten an den Betriebsrat sei nach § 26 Abs. 3 iVm. § 22 Abs. 2 BDSG zulässig.

In der Begründung befasst sich das BAG auch mit den (relativ neuen) Regelungen des § 79a BetrVG. 

§ 79a BetrVG

Bekanntlich legte der Gesetzgeber in § 79a BetrVG gesetzlich die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat fest (wenn auch, aus meiner Sicht, nicht besonders klar).

Nach Satz 1 der Norm hat der Betriebsrat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Gemäß Satz 2 ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet.

Und zuletzt ist in § 79a S. 3 BetrVG vorgesehen, dass Arbeitgeber und Betriebsrat sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften unterstützen.

Ansicht des BAG

Nach Auffassung des BAG bewirkt die Vorschrift des § 79a Satz 2 BetrVG nicht, dass das verlangte Datenschutzniveau nicht mehr gewährleistet wäre. 

Hierbei könne, so das Gericht, dahinstehen, ob die Norm, die die umstrittene datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat nun ausdrücklich dem Arbeitgeber zuweist im Einklang mit Art. 4 Nr. 7 DSGVO stehe. 

Denn den Betriebsrat treffen datenschutzrechtliche Pflichten unabhängig davon, ob er Teil der verantwortlichen Stelle oder selbst Verantwortlicher ist.

Er hat bei jeder Datenverarbeitung – und damit auch bei der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten – die Datenschutzbestimmungen einzuhalten und ihre Vorgaben zu beachten (sh. schon BAG 7. Mai 2019 – 1 ABR 53/17 – Rn. 45, BAGE 166, 309; nun ausdrücklich in § 79a Satz 1 BetrVG vorgesehen)

Spannend ist die Ansicht des BAG dazu, wie die in § 79a S. 3 BetrVG vorgesehene Unterstützungspflicht in der Praxis umzusetzen ist. 

Das Gericht weist darauf hin, dass die Betriebsparteien nach § 79a S. 3 BetrVG verpflichtet sind, einander bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu unterstützen.

Dem Betriebsrat obläge es damit nicht nur, dem Arbeitgeber diejenigen Informationen zu übermitteln, die er für die Erfüllung der ihm als verantwortliche Stelle obliegenden Pflichten benötigt, sondern er hätte auch an der Erfüllung einer Pflicht zur Löschung von personenbezogenen Daten mitzuwirken“.

Das BAG formuliert hier ganz konkret die Pflicht des Betriebsrates, den Verantwortlichen (Arbeitgeber) bei der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Pflichten zu unterstützen. Dies zum einen durch Bereitstellung von Informationen an den Arbeitgeber. Und zum anderen aber auch in der Form der Umsetzung datenschutzrechtlicher Pflichten im Bereich des Betriebsrates. Hier nennt das BAG etwa die Löschung von personenbezogenen Daten. 

Verwaltungsgerichtshof Österreich: „unbedingt erforderlich“ nach Art. 5 Abs. 3 ePrivacy RL (TTDSG) ist etwas anderes als „erforderlich“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

In der Entscheidung vom 31.10.2023 (Ro 2020/04/0024) ging es um die Genehmigung von Verhaltensregeln gemäß Art. 40 Abs. 5 DSGVO für „Presse- und Magazin-Medienunternehmen“ bei der österreichischen Datenschutzbehörde. Die DSB wies den Antrag auf Genehmigung der vorgelegten Verhaltensregeln teilweise im Hinblick auf mehrere Punkte aus den Verhaltensregeln ab. Ein relevanter Punkt war hierbei Punkte D.1.3 (Zwingend erforderliche datenverarbeitende Cookies). Hinsichtlich Punkt D.1.3 ging es u.a. um die Frage der Auslegung der Wortfolge „unbedingt erforderlich“ in Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG und zwar dahingehend, ob davon eine näher beschriebene „wirtschaftliche unbedingte Erforderlichkeit“ umfasst sei. Punkt D.1.3 betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einsatz von Cookies ohne Einwilligung der betroffenen Person, wenn der Verarbeitungsvorgang für die Angebotserbringung zwingend erforderlich ist, wobei nach Punkt D.1.3 erster Absatz der Begriff „erforderlich“ unter Beachtung von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auszulegen sei.

In seiner Entscheidung weist das Gericht (unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung) darauf hin, dass für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO es allein nicht ausreichend ist, dass die Datenverarbeitung zur Verwirklichung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer Abwägung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten mit den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person.

Das Gericht unterscheidet hierbei klar zwischen den beiden Schutz- und Anwendungsbereichen der DSGVO und der RL 2002/58/EG. Während sich der Begriff „erforderlich“ in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf die Verarbeitung [personenbezogener Daten] zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bezieht, betreffe der Begriff „unbedingt erforderlich“ in Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz RL 2002/58/EG die Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, „damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann“.

Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO setzt daher Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie 2002/58/EG für die Zulässigkeit der Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, keine Interessensabwägung voraus.“

Auf diese unterschiedlichen Prüfkriterien und auch -umfänge hat in der Vergangenheit etwa auch die DSK in ihrer Orientierungshilfe Telemedien hingewiesen (S. 21 f). Die Ausnahmen gemäß § 25 Abs. 2 TTDSG unterscheiden sich danach wesentlich von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. „Während das TTDSG starre Kriterien benennt, die erfüllt sein müssen, eröffnet die DS-GVO eine gewisse Abwägungsflexibilität“. Nach Ansicht der DSK ist eine Interessenabwägung, die zu Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorgenommen wurde, daher nicht geeignet, automatisch die Voraussetzungen von § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG (bzw. Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG zu erfüllen.

Für die Praxis bedeutet diese Auslegung, dass „unbedingt erforderlich“ nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG gerade nicht eins zu eins wie die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen ist. Die RL 2002/58/EG sieht keine Abwägungsmöglichkeit in ihrem Wortlaut vor. Dies mag man aus Sicht von Unternehmen positiv oder negativ verstehen. Negativ, da keine Abwägung mit Interessen möglich ist, um so ggfs. ein passendes Ergebnis zu erzielen. Oder auch positiv, da eben keine entgegenstehenden Interessen berücksichtigt werden müssen, jedoch die Erforderlichkeit nachgewiesen werden muss.

Entwurf des rbb-Staatsvertrages: europarechtswidrige Regelungen zu den Aufgaben des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und der Datenschutzbeauftragten des rbb?

Kürzlich hat der Senat von Berlin das Abgeordnetenhaus über den beabsichtigten Abschluss des neuen Staatsvertrages über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) unterrichtet und den Entwurf veröffentlicht (PDF, Stand: 30. Oktober 2023).

Interessant und aus meiner Sicht europarechtlich kritisch zu bewerten, sind die vorgeschlagenen Regelungen zu den Aufgaben einerseits des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und andererseits des Datenschutzbeauftragten des rbb.

Rundfunkdatenschutzbeauftragte

Nach § 47 Abs. 1 ernennt der Rundfunkrat des rbb mit Zustimmung des Verwaltungsrates als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 DSGVO für die Dauer von vier Jahren eine Person zur oder zum Rundfunkdatenschutzbeauftragten. Es wird hier also eine spezielle Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO geschaffen, was für sich betrachtet erst einmal noch nicht ungewöhnlich ist.

Aufgabe des Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist nach § 48 Abs. 1 die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages, der DSGVO und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner Hilfs- und Beteiligungsunternehmen.

Achtung: der Rundfunkdatenschutzbeauftragte soll also insgesamt für alle Fragen des Datenschutzes beim rbb zuständig werden. Dies ist eine Neuerung zum derzeitigen § 38 des rbb-Staatsvertrages. Nach § 38 Abs. 2 des aktuellen rbb-Staatsvertrages überwacht er die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, soweit der rbb personenbezogene Daten zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet (vgl. auch die Zuständigkeitsübersicht auf der Webseite des Rundfunkdatenschutzbeauftragten). Aktuell ist also eigentlich für die Datenverarbeitung zu nicht-journalistischen Zwecken die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig.

Da4 der Rundfunkdatenschutzbeauftragte eine Aufsichtsbehörde im Sinne der DSGVO (also natürlich nicht selbst Teil des rbb) ist, soll nach § 48 Abs. 7 jede Person das Recht haben, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den rbb in ihren schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

Also praktisch: im Fall von Beschwerden können sich hiernach Mitarbeiter des rbb oder z.B. Webseitenbesucher an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten werden.

Datenschutzbeauftragte des rbb

Daneben muss der rbb als Verantwortlicher aber natürlich auch noch eine eigene, betriebliche Datenschutzbeauftragte nach Art. 37 DSGVO haben. Nach § 48 Abs. 8 wird die Datenschutzbeauftragte des rbb gemäß Art. 37 DSGVO von der Intendantin oder dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.

Nach Art. 38 Abs. 4 DSGVO können daher alle (!) betroffene Personen die Datenschutzbeauftragte zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der DSGVO im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Also sowohl Mitarbeiter des rbb, Kontaktpersonen bei Lieferanten oder auch Besucher der vom rbb betriebenen Webseite.

Wirklich?

Ja, so müsste es eigentlich sein.

Die Landesregierungen von Brandenburg und Berlin sehen das aber wohl etwas anders. Auch wenn man zugestehen muss, dass sich diese andere Sichtweise „nur“ aus der Begründung zum neuen rbb-Staatsvertrag ergibt.

Zu § 47 heißt es in der Begründung:

Während die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Kontaktperson für Dritte bezogen auf deren Datenschutzrechte gegenüber dem rbb ist, ist die oder der betriebliche Datenschutzbeauftragte Kontaktperson für Mitarbeitende bezogen auf deren Datenschutzrechte gegenüber dem rbb als Arbeitgeber“.

Bitte? Die interne Datenschutzbeauftragte soll, entgegen den Vorgaben des Art. 38 Abs. 4 DSGVO, nur für Mitarbeiteranfragen zuständig sein?

Ich habe erst gedacht, dass das ja wohl so nicht gemeint sein kann. Aber die Begründung geht weiter.

Zu § 48 Abs. 8 heißt es in der Begründung:

Die oder der betriebliche Datenschutzbeauftragte des rbb ist eine Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 37 der Datenschutz-Grundverordnung und ist von der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu unterscheiden.“

Gut, dass das falsch ist, dürfte offensichtlich sein. Die betriebliche Datenschutzbeauftragte ist natürlich niemals Aufsichtsbehörde im Sinne der DSGVO. Denn dann würde der rbb-Staatsvertrag hier zwei Datenschutzaufsichtsbehörden schaffen.

Es geht weiter:

Während die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Kontaktperson für Dritte bezogen auf deren Datenschutzrechte gegenüber dem rbb ist, ist der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte Kontaktperson für Mitarbeitende bezogen auf deren Datenschutzrechte gegenüber dem rbb als Arbeitgeber.“

Tatsache. Hier wiederholt der Entwurf noch einmal genau die oben bereits dargestellte Zuständigkeitsverteilung. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte soll wohl Ansprechpartner für alle Betroffenen außerhalb des rbb sein. Die interne Datenschutzbeauftragte, entgegen den unmittelbar geltenden Vorgaben der DSGVO, aber nur für die Mitarbeiter des rbb.

Was würde das in der Praxis bedeuten?

  • Wenn ein Webseitenbsucher Fragen zu Cookies auf der Webseite des rbb hat, dürfte die Datenschutzbeauftragte des rbb hierzu gar nichts sagen. Denn sie soll ja dafür nicht zuständig sein. Die Aufsichtsbehörde (!) des rbb müsste dann, auch außerhalb einer förmlichen Beschwerde, Auskünfte und Informationen zur Datenverarbeitung des rbb durch Cookies geben. Wie soll das gehen?
  • Wenn ein Teilnehmer eines Gewinnspiels des rbb Fragen zur Aufbewahrung seiner Daten durch den rbb hat, dürfte die Datenschutzbeauftragte des rbb hierbei nicht unterstützen oder Auskunft geben.

Sollte diese Aufgabenzuweisung zwischen Rundfunkdatenschutzbeauftragten und der internen Datenschutzbeauftragten des rbb tatsächlich so im rbb-Staatsvertrag verbindlich vorgesehen werden, würde dies aus meiner Sicht klar einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 4 DSGVO darstellen. Die Stellung der Datenschutzbeauftragten würde massiv und entgegen der DSGVO beschränkt.

In dem Entwurf des rbb-Staatsvertrages finden sich auch keinerlei Hinweise darauf, ob man hier eventuell Öffnungsklauseln oder Ausnahmevorschriften der DSGVO nutzen möchte. Art. 23 Abs. 1 DSGVO greift hier meines Erachtens nicht, dass sich die Ausnahmen nicht auf Art. 37 oder 38 DSGVO erstrecken können.

Und auch Art. 85 Abs. 2 DSGVO ist meines Erachtens nicht einschlägig, da es ja laut der Begründung im rbb-Staatsvertrag eben nicht nur um Verarbeitungen zu journalistischen Zwecken geht, sondern schlicht um eine Abgrenzung zu ganzen Personengruppen.

Ich bin gespannt, wie diese Regelungen, sollten sie in dieser Form kommen, praktisch umgesetzt. Wie gesagt, verstößt diese Aufspaltung von Kompetenzen und Aufgaben aber gegen die DSGVO.

Land Berlin mit neuer, europarechtswidrigen Schuldatenverordnung (SchuldatenV)

Seit dem 19. August 2023 gilt in Berlin eine neue „Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (Schuldatenverordnung – SchuldatenV)“ (hier abrufbar).

Die Verordnung gilt für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten von Schülerinnen und Schülern, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, soweit nicht die Datenverarbeitung im Rahmen der Nutzung von digitalen Lehr- und Lernmitteln und sonstigen digitalen Instrumenten, die vorwiegend pädagogischen Zwecken dienen, betroffen ist. Für diese Fälle (vorwiegend pädagogische Zwecke) gilt die Digitale Lehr- und Lernmittel-Verordnung (DigLLV).

Nachfolgend möchte ich beispielhaft zwei (aus meiner Perspektive klar) europarechtswidrige Regelungen der SchuldatenV herausstellen. Diese stellen gute Beispiele dafür dar, warum der Datenschutz bzw. die DSGVO in der Praxis als „Verhinderer“ gesehen wird, obwohl dies eigentlich nicht der Fall sein muss. Wenn der nationale Landes- oder Bundesgesetzgeber aber Regelungen schafft, die den Anwendern zum Teil eu-rechtliche vorgesehene Möglichkeiten zum Einsatz von Technologien abschneiden und dies erschweren.

Unzulässige Wiederholung der DSGVO

§ 6 Abs. 5 Nr. 1 S. 1 gibt vor: „Erfolgt die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter, ist dieser sorgfältig gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung auszuwählen.“

Und jetzt legen wir einmal die europarechtliche, unmittelbar bindende Vorgabe des Art 28 Abs. 1 DSGVO daneben: „Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.“

Klar, das ist keine eins zu eins Wiederholung. Muss es aber auch nicht sein, um dennoch gegen die Vorgaben des EuGH zu verstoßen. Dieser geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Mitgliedstaaten keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die geeignet sind, die Zuständigkeit des Gerichtshofes zur Entscheidung über Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder der Gültigkeit der von den Organen der Gemeinschaft vorgenommenen Handlungen zu beschneiden. „Infolgedessen sind Praktiken unzulässig, durch die die Normadressaten über den Gemeinschaftscharakter einer Rechtsnorm im unklaren gelassen werden“ (Rechtssache C-34/73, Rz. 11).

Aus meiner Sicht hat § 6 Abs. 5 Nr. 1 S. 1 überhaupt keinen eigenen Regelungsgehalt. Im Grunde verweist er nur auf eine Pflicht nach der DSGVO, die aber ohnehin unmittelbar zu beachten ist. Was ist also der Sinn der Vorgabe in § 6 Abs. 5 Nr. 1 S. 1? Für mich hat die Regelung keinen materiellen Sonn und Zweck. Vielmehr macht es den Eindruck, dass der Landesgesetzgeber hier eigene Vorgaben macht und die betroffenen Stellen dann zusätzlich bindendes EU-Recht beachten sollen. Das wäre aus meiner Sicht dann aber genau der vom EuGH adressierten unzulässigen Praktik.

Wenn man argumentiert, dass die Regelung keine reine Wiederholung sei, sondern eigenen Regelungsinhalt habe (welchen?), dann greift aber das nächste Argument einer EU-Rechtswidrigkeit.

Denn dem Berliner Gesetzgeber fehlt die Kompetenz, Vorgaben zu Art. 28 Abs. 1 DSGVO aufzustellen. Die DSGVO enthält in Art. 28 Abs. 1 DSGVO keine Öffnungsklausel für Mitgliedstaaten, zur Ausgestaltung der Auswahl von Auftragsverarbeitern.

Auch Art. 23 DSGVO, der grundsätzlich Einschränkungen ermöglichen würde, greift für Art. 28 DSGVO nicht.

Selbst, wenn man (irgendwie) eine Öffnungsklausel herbeiargumentieren möchte, läge hier ein Verstoß vor. Der EuGH hat im März diesen Jahres, zu der ausdrücklich vorgesehenen Öffnungsklausel in Art. 88 Abs. 1 DSGVO entschieden, dass es sich bei einer nationalen Regelung als „spezifischere Vorschrift“ nicht lediglich um eine Wiederholung der DSGVO-Vorgaben handeln darf (Rechtssache C‑34/21, Rz. 71). Wenn diese Vorgaben schon bei ausdrücklich normierten Öffnungsklauseln für spezifischere nationale Regelungen gelten, dann erst recht im hiesigen Fall – in dem eine solche Möglichkeit fehlt.

Datenlokalisierungspflicht

§ 6 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 verlangt: „Die Auftragsverarbeitung erfolgt ausschließlich und vollständig in dem Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraumes.“

Die SchuldatenV verpflichtet betroffene Stellen mithin dazu, personenbezogene Daten nur in der EU/EWR zu verarbeiten. Rein faktisch wird dies bedeuten, dass Dienstleister, etwa von Softwareprodukten, die ihre Dienste aus Drittländern anbieten oder etwa für Service- oder Supportzwecke auf Daten in der EU/EWR zugreifen müssten, nicht in Anspruch genommen werden können.

Eine solche Datenlokalisierungspflicht sieht die DSGVO aber gerade nicht vor. Ansonsten bräuchte es das gesamte Kapitel V der DSGVO nicht, in dem es nur um Datentransfers in Drittländer geht.

Die DSGVO sieht zudem keine spezielle Öffnungsklausel für die Schaffung einer solchen Lokalisierungsvorgabe vor.

In der Begründung zur SchuldatenV wird auch mit keinem Wort auf die Nutzung einer Öffnungsklausel oder zumindest der Regelung des Art. 23 DSGVO, über den gewisse Rechte und Pflichten der DSGVO eingeschränkt werden können, eingegangen (wobei Art. 23 DSGVO eine Beschränkung der Rechte in Kapitel V DSGVO nicht zulassen würde). Ein Transfer personenbezogener Daten in Drittländer im Rahmen der Auftragsverarbeitung wird schlicht untersagt – entgegen den Vorgaben der DSGVO. Und übrigens: auch ohne jegliche Information zu den Motiven in der Begründung zu § 6 SchuldatenV.

Besonders skurril finde ich an der Regelung, dass die Lokalisierungspflicht dem Wortlaut nach nur für die Auftragsverarbeitung gilt. Das bedeutet, dass Schulen personenbezogene Daten sehrwohl nach den Vorgaben der DSGVO in Drittländer übermitteln könnten. Also an einen anderen Verantwortlichen. Tut mir leid, aber dass kann doch nicht der Zweck einer solchen Regelung sein?! Wenn man, was ich vermute, schulische Daten (gerade jene von Kindern) besonders schützen möchte, dann ist es doch ein völliger Fehlgriff, dies nicht umfassend zu tun. Sondern nur für Situationen der Auftragsverarbeitung.

Geplante Gesetzesänderung: BfDI als alleinige Datenschutzaufsichtsbehörde für alle Kranken- und Pflegekassen (und mehr)

Etwas unter dem Rader des „Team Datenschutz“ (zumindest habe ich dazu bisher wenig gelesen), schlägt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Zentralisierung der Datenschutzaufsicht u.a. im Bereich der Kranken- und Pflegekassen vor.

In dem Referentenentwurf (PDF) eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) schlägt das BMG eine Anpassung des § 9 BDSG vor.

Es wird ein neuer Absatz 3 angefügt:

(3) „Der oder dem Bundesbeauftragten obliegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Aufsicht über Stellen, die gesundheitsbezogene Sozialdaten im Sinne des § 67 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch verarbeiten, sowie über

1. die Kranken- und Pflegekassen,

2. den Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

3. die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie…

Laut der Begründung (S. 42) werde eine einheitliche Datenschutzpraxis oft durch unterschiedliche Auslegung verschiedener Aufsichtsbehörden verhindert. Daher werde dem BfDI mit § 9 Absatz 3 BDSG eine breitere Zuständigkeit eingeräumt.

Ganz ausdrücklich wird hier noch einmal klargestellt:


So wird er alleine die Aufsicht über Stellen übernehmen, soweit sie Sozialdaten im Sinne des § 67 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch verarbeiten, die unter die Definition der Gesundheitsdaten gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 fallen. Darüber hinaus wird er die Aufsicht über Kranken- und Pflegekassen, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie den Kassenärztlichen Bundesvereinigung, das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung erhalten.“

Die vorgeschlagene Änderung wäre schon ein ziemlicher Paradigmenwechsel in der aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit im Bereich Datenschutz. Bisher ist der BfDI für sog. bundesunmittelbare Krankenkassen zuständig. Das sind größere Kassen, die in mehreren Bundesländern aktiv sind.

Neu wäre jetzt, dass der BfDI für jegliche Krankenkasse zuständig ist. Also auch für allein in einem Bundesland tätige Kassen oder auch die Betriebskrankenkassen von Unternehmen. Bedeutet in der Konsequenz natürlich auch eine Zersplitterung der Aufsicht innerhalb eines Konzerns bzw. einer Unternehmensgruppe.

Eine Übersicht aller gesetzlichen Krankenkassen findet man beim GKV. Für all diese Kassen wäre also der BfDI allein zuständig. Ganz besonders brisant ist meines Erachtens nicht nur diese geplante Änderung, sondern auch der Vorschlag zur alleinigen Zuständigkeit für „Stellen, die gesundheitsbezogene Sozialdaten im Sinne des § 67 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch verarbeiten“. Die Landesdatenschutzbehörden weisen in ihrer Stellungnahme (PDF) darauf hin, dass hier etwa Jobcenter, Rentenversicherungen, Unfallversicherungen oder auch Jugendämter in Betracht kommen.

Update vom 1.9.23:

In der Kabinettsvorlage des Gesetzesentwurfs (PDF) zum GDNG ist der Vorschlag für einen neuen § 9 Abs. 3 BDSG nicht mehr enthalten.