Europäischer Datenschutzausschuss veröffentlicht Bericht zur Prüfung von Datentransfers in Drittländer

Die europäischen Datenschutzbehörden haben einen Bericht (PDF) über die Ergebnisse der Arbeit der Task Force veröffentlicht, die eingerichtet wurde, um 101 Beschwerden zu prüfen, die von der Nichtregierungsorganisation NOYB im Anschluss an das Schrems-II-Urteil des EuGH in verschiedenen Mitgliedstaaten eingereicht wurden.

Wichtig für die Praxis: der Bericht legt die gemeinsamen Standpunkte der Mitglieder der Task Force dar und enthält Informationen über die Ergebnisse der betroffenen Fälle.

Nachfolgend habe ich einige relevante Aspekte zusammengefasst (auch wenn die Positionen nicht völlig neu sind):

  • Wenn ein bestimmtes Tool zur Erhebung personenbezogener Daten auf einer Website ohne Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO verwendet wird, ist die Datenverarbeitung rechtswidrig, auch wenn es keine Probleme mit den Anforderungen von Kapitel V der DSGVO gibt.
  • Abschluss des EU-Standarddatenschutzklauseln gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. c) DSGVO mit rückwirkender Kraft ist nicht zulässig.
  • Die Verschlüsselung durch den Datenimporteur ist keine geeignete Maßnahme, wenn der Datenimporteur als Anbieter des Tools gesetzlich verpflichtet ist, die kryptografischen Schlüssel ggü. Behörden in dem Drittland zur Verfügung zu stellen.
  • Anonymisierungsfunktionen sind keine geeignete Maßnahme, wenn die Anonymisierung erfolgt, nachdem die Daten in das Drittland übermittelt wurden.
  • In Fällen, in denen ein Auftragsverarbeiter als Datenexporteur im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen (des Website-Betreibers) handelt, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche ebenfalls für den Datentransfer verantwortlich und könnte gemäß Kapitel V der DSGVO haftbar gemacht werden.
  • Wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht in der Lage ist, ausreichende Angaben zu machen, um nachzuweisen, wie Übermittlungen stattfinden, könnte dies zu einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 DSGVO (Rechenschaftspflicht) führen.  
  • Die Entscheidung eines Website-Betreibers, ein bestimmtes Tool für bestimmte Zwecke zu verwenden (z. B. zur Analyse des Verhaltens der Website-Besucher), wird als Bestimmung der „Zwecke und Mittel“ gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO angesehen (womit der Website-Betreiber zum (Mit)Verantwortlichen wird).

EDSA: Zustimmung zu Datenschutzhinweisen als Verstoß gegen Grundsatz von „Treu und Glauben“ (Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO)

Dass es keine gute Idee ist, sich eine Einwilligung oder Zustimmung zu den gesamten Datenschutzhinweisen / Datenschutzhinweisen erteilen zu lassen, ist insbesondere unter dem Blickwinkel der Anwendbarkeit des AGB-Rechts bekannt.

Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des AGB-Rechts
So hat etwa jüngst der OGH aus Österreich (Urteil vom 23.11.2022 – 7 Ob 112/22d) sogar entschieden, dass Datenschutzhinweise auch dann der Klauselkontrolle des AGB-Rechts unterfallen, wenn der Betroffene „dem Datenschutzhinweis zwar nicht „zustimmen““ musste, jedoch in einem Versicherungsantrag bestätigen musste, „den Datenschutzhinweis „zur Kenntnis“ genommen zu haben“. Aus Sicht des OGH macht es keinen relevanten Unterschied zu der noch klareren Situation, in der den Datenschutzhinweisen an sich zugestimmt werden muss, „weil die Zurkenntnisnahme auch die Zustimmung zu dessen Inhalt implizieren kann“.

Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO?
Sich eine Zustimmung in eine Datenschutzerklärung, die eigentlich nur der Informationserteilung nach Art. 13 DSGVO dient, einzuholen, ist nach Ansicht des EDSA aber auch noch aus einem anderen Grund unzulässig und kann gegen die DSGVO selbst verstoßen.

In seiner bindenden Entscheidung 5/2022 (Art. 65 DSGVO) vom 5.12.2022 (es ging um ein Verfahren der irischen Behörde gegen die WhatsApp Ireland Limited, befasst sich der EDSA mit der Frage, ob die Einholung einer zwingenden Zustimmung zu den Datenschutzhinweisen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO darstellt.

Zum Grundsatz der Fairness / Treu und Glauben
Nach Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) (im Englischen: „lawfulness, fairness and transparency“).

In seiner Entscheidung erläutert der EDSA (ab Rz 142) zunächst, wie er die Norm und speziell den Grundsatz von „Treu und Glauben“ bzw. „Fairness“ versteht. Die Grundsätze der Fairness, der Rechtmäßigkeit und der Transparenz, seien zwar drei unterschiedliche, aber dennoch untrennbar miteinander verbundene und voneinander abhängige Grundsätze, die jeder Verantwortliche bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beachten muss.

Der Grundsatz der Fairness (Treu und Glauben) habe auch eine eigenständige Bedeutung, was dazu führt, dass etwa die Einhaltung des Grundsatzes der Transparenz nicht automatisch ausschließt, dass auch die Einhaltung des Grundsatzes der Fairness anders bewertet werden muss. Der Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben umfasse unter anderem die „Anerkennung der berechtigten Erwartungen der betroffenen Personen, die Berücksichtigung möglicher nachteiliger Folgen, die die Verarbeitung für sie haben kann“ und auch „die Berücksichtigung des Verhältnisses und der möglichen Auswirkungen eines Ungleichgewichts“ zwischen der betroffenen Person und dem für die Verarbeitung Verantwortlichen.

Der Grundsatz diene vor allem auch dazu, dass ein faires Gleichgewicht zwischen den geschäftlichen Interessen der Verantwortlichen einerseits und den Rechten und Erwartungen der betroffenen Personen nach der DSGVO andererseits hergestellt werden muss.

Falsche Darstellung der Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung
Eine spezifische Ausformung des Grundsatzes „Treu und Glauben“ betrifft nach Ansicht des EDSA die Ermittlung der geeigneten Rechtsgrundlage durch den Verantwortlichen und insbesondere auch die Information bzw. Darstellung der Rechtsgrundlage gegenüber Betroffenen.

Der EDSA ist der Ansicht, dass eine Bewertung der Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben „auch eine Bewertung der Folgen erfordert, die die Wahl und Darstellung der Rechtsgrundlage“ für die Betroffenen mit sich bringt.

Im konkreten Fall stellt der EDSA in seiner Entscheidung fest, dass der Beschwerdeführer gezwungen war, den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie zuzustimmen. Dies beeinträchtige aber eindeutig die angemessenen Erwartungen der Nutzer, da sie nicht wissen, „ob sie durch Anklicken der Schaltfläche „Akzeptieren“ ihre Zustimmung zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten geben“. Im konkreten Fall war die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO auch nicht die einzige Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung. Nach Auffassung des EDSA konnten Betroffene, durch die entsprechende Gestaltung und Einholung der Zustimmung zu den Datenschutzhinweisen, jedoch nicht sicher sein, ob dies eine Einwilligung in alle Datenverarbeitungen darstellt oder nicht.

Aus diesem Grund geht der EDSA davon aus, dass der Verantwortliche in dieser Situation die Rechtsgrundlage der Verarbeitung falsch darstellt und die Betroffenen über die möglichen Zusammenhänge zwischen den angestrebten Zwecken, der anwendbaren Rechtsgrundlage und den entsprechenden Verarbeitungstätigkeiten „im Unklaren“ gelassen werden.

Die Verarbeitung könne daher nicht als ethisch und wahrheitsgemäß angesehen werden kann, „da sie im Hinblick auf die Art der verarbeiteten Daten, die verwendete Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung verwirrend ist“.

Der EDSA geht daher von einem Verstoß gegen den Grundsatz von „Treu und Glauben“ (Fairness) gemäß Art. 5 Abs. 1 a DSGVO aus.

Fazit
Die Einschätzung des EDSA sollte in der Praxis als zusätzlicher Aspekt Beachtung finden, wenn es um die Ausgestaltung der Einbindung von Datenschutzhinweisen gegenüber Betroffenen geht.

EuGH zum Löschanspruch: Betroffener Person obliegt der Nachweis, dass Informationen unrichtig sind

In seiner Entscheidung C-460/20 (vom 8.12.2022) befasst sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit der Beweislast in Fällen, in denen eine betroffene Person die Entfernung von Links zu Webseite-Beiträgen aus der Liste der Suchergebnisse im Internet beantragt.

Die Entscheidung des Gerichtshofs

Von hoher Relevanz für die Praxis sind die Argumente des EuGH zur Beweislast in Fällen von Art. 17 DSGVO. Konkret ging es hier um die Frage, wer im Rahmen der Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 lit. a DSGVO die Beweislast dafür trägt nachzuweisen, dass auf einer Webseite aufgelistete Inhalte unrichtige Behauptungen enthalten.

Beantragt eine betroffene Person die Löschung bestimmter Daten mit der Begründung, diese seien unrichtig, so obliegt nach dem EuGH „dieser Person der Nachweis, dass die in diesem Inhalt enthaltenen Informationen offensichtlich unrichtig sind oder zumindest ein für diesen gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil dieser Informationen offensichtlich unrichtig ist“ (Rz. 68).

Dem EuGH zufolge darf jedoch keine übermäßige Belastung auferlegt werden, die geeignet wäre, die praktische Wirkung des Rechts auf Löschung zu beeinträchtigen. Daher muss die Person den Nachweis der Unrichtigkeit erbringen, kann aber nicht verpflichtet werden, eine gerichtliche Entscheidung gegen den Betreiber der betreffenden Website vorzulegen.

Was die andere Seite betrifft, so kann von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht verlangt werden, dass er den Sachverhalt ermittelt und eine kontradiktorische Debatte mit dem Anbieter der Inhalte führt. Der EuGH geht davon aus, dass der Verantwortliche nicht verpflichtet ist, „bei der Suche nach Tatsachen, die von dem Auslistungsantrag nicht gestützt werden, aktiv mitzuwirken, um festzustellen, ob dieser Antrag stichhaltig ist“ (Rz. 70).

Eine ähnliche Argumentation für Art. 16 DSGVO?

In einer Entscheidung aus März 2022 (BVerwG 6 C 7.20) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) ebenfalls mit einem ähnlichen Fall zu befassen, allerdings verlangte die betroffene Person eine Datenberichtigung nach Art. 16 DSGVO. Das BVerwG hat darauf hingewiesen, dass der Maßstab für die Qualifizierung eines Datums als „richtig“ oder „unrichtig“ im Sinne des Art. 16 S. 1 DSGVO zunächst die objektive Wirklichkeit ist.

Was die Beweislast betrifft, so verwies das Gericht auf Art. 5 Abs. 2 DSGVO. Nach Auffassung des BVerwG enthält die DSGVO enthält in Art. 5 Abs. 2 DSGVO eine spezifische Bestimmung, wer die Beweislast für die Richtigkeit des nach dem Begehren der betroffenen Person neu einzutragenden Datums trägt. Die Vorschrift regelt auch die Beweislast, soweit die Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO in einem Rechtsstreit zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person im Streit steht.

Konkret bezogen auf einen Berichtigungsanspruch, bei dem die Richtigkeit eines Datums umstritten ist, ist damit auch die Frage verbunden, ob der für die Verarbeitung Verantwortliche mit der Verarbeitung des „alten“ oder aber des „neuen“ Datums seiner Pflicht zur Einhaltung des Grundsatzes der Datenrichtigkeit gerecht wird.

Das BVerwG führt aus, dass „die Nichterweislichkeit der Richtigkeit des Datums, dessen Verarbeitung der jeweilige Anspruchsteller mit dem Berichtigungsanspruch nach Art. 16 Satz 1 DSGVO begehrt, zu Lasten des Anspruchstellers geht“. Der Verantwortlichen muss im Zweifel in Zukunft nachweisen, dass ein durch ihn verarbeitetes Datum richtig ist. Wenn ihm aber dieser Nachweis obliegt, so das BVerwG, kann von ihm nicht verlangt werden, „ein vom Antragsteller angegebenes Datum, dessen Richtigkeit sich nicht feststellen lässt, einzutragen und weiter zu verarbeiten“.

Fazit

Beide Entscheidungen enthalten relevante Klarstellungen hinsichtlich der Beweislast in der Praxis, wenn es um die Bearbeitung von Betroffenenansprüchen geht. Unternehmen, die häufig mit Anfragen von betroffenen Personen konfrontiert sind, die die Berichtigung oder Löschung von Daten beantragen, ohne etwa einen Beweis für die Unrichtigkeit der vorhandenen Daten vorzulegen, können sich bei der Beurteilung der Frage, ob sie die Daten berichtigen müssen, an den Gründen dieser Entscheidungen orientieren.

EU-Kommission plant Anpassung der DSGVO – Überblick zur Initiative

Die Europäische Kommission hat eine Initiative für die Anpassung ausgewählter Bereich der DSGVO gestartet. Bis zum 24.3.23 können interessierte Gruppen hierzu Stellungnahmen abgeben.

Um was geht es?

Direkt vorab: die Kommission plant (zumindest nach ihrem Vorschlag) nicht, die DSGVO „komplett auf zu machen“. Vielmehr ist die Idee der Kommission, eine Verordnung zur Anpassung ganz spezifischer Vorschriften der DSGVO bzw. auch zum Erlass eigenständiger Regelungen zu entwerfen. Hier kann man sich dazu einen Überblick verschaffen und auch eine Stellungnahme abgeben.

Laut den Angaben der Kommission zielt die Initiative darauf ab, „die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in grenzüberschreitenden Fällen zu optimieren“.

Es soll die „Harmonisierung einiger Aspekte der Verwaltungsverfahren, die die Datenschutzaufsichtsbehörden in diesen Fällen anwenden, vorgeschlagen“ werden. Aus diesen Angaben lässt sich bereits der beschränkte Anwendungsbereich der Initiative erkennne. Es geht der Kommission um die Zusammenarbeit und die Vereinheitlichung von Verfahren bei „grenzüberschreitenden Fällen“; betroffen dürften daher Vorschriften in Kapitel VII (ab Art. 60 DSGVO) sein.

Was wird vorgeschlagen?

Auf der oben verlinkten Webseite ist im unteren Bereich ein Sondierungsdokument der Kommission mit weiteren Informationen verfügbar (PDF), aus dem sich ein guter erster Überblick zu dem Inhalt des Vorschlags ergibt.

Bei den nachfolgend genannten Themen sieht die Kommission Änderungsbedarf:

  • Bearbeitung von Beschwerden
  • Beschwerdeformular
  • Verfahrensdauer
  • Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Zeitpunkt des Verfahrens, zu dem es gewährt wird
  • die Einbeziehung der Beschwerdeführer während des Verfahrens, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über den Fortgang der Untersuchung

Es geht also vor allem um Aspekte auf Verfahrensebene, wenn Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und Betroffenenbeschwerden bearbeiten. Die Anpassungen bzw. Neuregelungen sollen in der Form einer EU-Vorordnung erlassen werden, also mit unmittelbarer Wirkung in den Mitgliedstaaten.

Vor allem geht es der Kommission auch darum, dass eine Untersuchung durch Datenschutzbehörden sowohl für die betroffenen Personen als auch für die von der Untersuchung betroffenen Parteien schneller abgeschlossen werden kann. Hierzu sollen im Rahmen der Initiative weitere Schritte für die Zusammenarbeit zur Konsensbildung zwischen den Aufsichtsbehörden festgelegt werden.

Wenn man sich dafür interessiert, was dies konkret bedeutet, lohnt sich ein Blick in ein Dokument (PDF) des EDSA, welches der Kommission im Oktober 2022 übersendet wurde. Die Kommission verweist in ihrer Initiative explizit auf diesen, wenn man so will, Vorschlagskatalog der Aufsichtsbehörden.

Was ist nicht von der Initiative umfasst?

Im Grunde alle anderen Vorschriften der DSGVO. Die Initiative zielt also etwa nicht darauf ab, Änderungen bei den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO oder bei dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO oder den Vorgaben zum Umgang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) vorzuschlagen.

Zumindest ist dies derzeit nicht die Intention der Kommission. Man darf gespannt sein, ob es bei diesem sehr eng begrenzten Themenfeld der Initiative bleibt und ob die Kommission sich hier gegen Änderungsvorschläge- und wünsche für weitere Bereiche der DSGVO „wehren“ kann. Es würde mich nicht wundern und wäre verständlich, wenn die Initiative der Kommission von interessierten Gruppen auch dazu verwendet wird, den Umfang der geplanten Anpassungen zu erweitern. Nach dem Motto: „Wenn wir die DSGVO jetzt schon einmal auf machen, dann aber richtig.“

Finnische Datenschutzbehörde: Anweisung zur Löschung von Daten wegen unzulässiger Einbindung von Google Analytics

Über Bußgelder wegen Verstößen gegen die DSGVO wird ja immer wieder berichtet. Mögliche Geldbußen nach Art. 83 DSGVO sind auch der „Klassiker“ bei der Antwort auf die Frage, was bei Verstößen drohen könnte.

Meiner Ansicht nach dürfte eine weitere Befugnis der Datenschutzbehörden in der Praxis für Unternehmen, insbesondere solche, die auf die Analyse und Auswertung von Daten angewiesen sind, jedoch im Ergebnis oft viel größere Konsequenzen haben. Die Rede ist von den Befugnissen nach Art. 58 Abs. 2 lit. f und g DSGVO. Danach haben Aufsichtsbehörden die Befugnis, „eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen“ (lit. f; also die Verarbeitung zu untersagen) und die Löschung von personenbezogenen Daten anzuordnen (lit. g; also gespeicherte personenbezogene Daten, etwa von Websitebesuchern oder Kunden zu löschen).

In der Praxis klingt eine Untersagung oder Löschanordnung natürlich nicht so dramatisch wie eine in Euro bezifferte Geldbuße. Doch macht man sich einmal die potentiellen Konsequenzen einer Löschungsanordnung klar (nämlich, dass z. B. über mehrere Monate oder Jahre hinweg gesammelte Daten zu löschen sind und nicht mehr genutzt werden dürfen), habe ich es in der Praxis schon erlebt, dass gefragt wurde: „Wie war das nochmal mit dem Bußgeld?“

Dass dieses Risiko durchaus real ist, zeigt eine neuere Entscheidung der Datenschutzbehörde aus Finnland (Pressemitteilung auf Englisch).

In dem Fall wurden auf den Webseite von Bibliotheken Tracking-Technologien verwendet, die möglicherweise Daten über die von den Nutzern gesuchten Bücher an Dritte weitergegeben haben. Lau Ansicht der Behörde wurden personenbezogene Daten auch unrechtmäßig in die USA übermittelt. Die Bibliotheken verwendeten die Tools Google Analytics und den Dienst Google Tag Manager. Die Datenschutzbehörde verweist auf das Urteil „Schrems II“ (C-311/18) und, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer einstellen müssen, wenn sie keine ausreichenden zusätzlichen Garantien für den Schutz personenbezogener Daten umsetzen können.

Nach Auffassung der Datenschutzbehörde wurden die auf der Webseite der Bibliotheken erhobenen personenbezogenen Daten ohne ausreichende zusätzliche Garantien in die USA übermittelt. Zudem wurden die betroffenen Personen nicht in angemessener Weise über die Übermittlung personenbezogener Daten informiert.

Die Bibliotheken haben darauf hin erklärt, dass sie unverzüglich Maßnahmen ergreifen werden, um die Tracking-Technologien von der Webseite zu entfernen.

Die Datenschutzbehörde machte in diesem Fall von ihrer Befugnis Gebrauch, die Löschung von personenbezogenen Daten anzuordnen. Laut der Pressemitteilung wies die Aufsichtsbehörde die Bibliotheken an,

die mit den Tracking-Technologien erhobenen personenbezogenen Daten zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten der betroffenen Person nach der Erhebung unrechtmäßig gespeichert oder verwendet wurden“.

Dänische Datenschutzbehörde: Auskunftsrecht bei Videospielen – Chats, Serverlogs und Anti-Cheat-Informationen

In ihrer Entscheidung vom 29. August 2022 (die im Rahmen des One Stop Shop Verfahrens gefasst wurde) befasst sich die dänische Datenschutzbehörde (Datatilsynet) mit dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO im Zusammenhang mit Videospielen. Nach Prüfung des Falles beschloss die Datenschutzbehörde, das Unternehmen zu verwarnen, weil es keine Kopie der an den Beschwerdeführer gerichteten und von ihm gesendeten Chatnachrichten im Spiel gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO bereitgestellt hatte.

Sachverhalt

Nachdem der Beschwerdeführer (Nutzer eines Videospiels des Unternehmens) Auskunft nach Art. 15 DSGVO beantragt hatte, verweigerte ihm das Unternehmen die Herausgabe von Daten über Spielwiederholungen (1), Anti-Cheat-Informationen (2), Serverprotokolle (3) und In-Game-Chat-Nachrichten (4), da diese Daten Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens darstellen. Es ging hier also um vier verschiedene Arten von Daten, die der Betroffene verlangte, aber nicht erhielt.

Nachdem er sich erneut an das Unternehmen gewandt hatte, ohne zusätzliche Informationen zu erhalten, beschwerte sich die betroffene Person bei der Aufsichtsbehörde.

Die Entscheidung der Behörde

Die Datenschutzbehörde stellte fest, dass das Unternehmen gegen Art. 15 Abs. 3 DSGVO verstoßen hat, indem es keine Kopie der an den Beschwerdeführer gerichteten und von ihm gesendeten Chat-Nachrichten (4) im Spiel zur Verfügung gestellt hat.

Nach Auffassung der Behörde konnte sich das Unternehmen hinsichtlich dieser Daten auf keine Ausnahme nach Art. 15 Abs. 4 DSGV stützen. Zudem betont die Behörde, dass der Beschwerdeführer bereits Kenntnis vom Inhalt der Nachrichten hat.

Bei den anderen oben benannten Datenkategorien geht die Aufsichtsbehörde aber zum Teil durchaus von dem Eingreifen der Ausnahmeregelung aus.

Der Verantwortliche musste keine anderen Chatnachrichten (4) zur Verfügung stellen, da das Unternehmen durch die Bereitstellung dieser Nachrichten wahrscheinlich Informationen über andere Personen preisgeben würde (z. B. wenn sie von anderen Chatteilnehmern erwähnt werden). Die Behörde sah von Art. 15 Abs. 3 DSGVO also nur solche Chats / Nachrichten umfasst, die vom Betroffenen selbst kamen oder an ihn gerichtet waren.

Ein Erwägungsgrund hierbei ist, dass die Spielteilnehmer ein gewisses Maß an Privatsphäre in Bezug auf die im Eifer des Gefechts verschickten Nachrichten innerhalb des Spiels erwarten. 

In Bezug auf andere Informationen über Anti-Cheat-Maßnahmen (2) vertrat die Datenschutzbehörde die Auffassung, dass das Unternehmen nach speziellen Vorgaben im dänischen Datenschutzgesetz das Recht hat, diese Informationen nicht weiterzugeben. Dort ist geregelt, dass u.a. Art. 15 DSGVO nicht greift, wenn das Interesse der betroffenen Person an dieser Information von wesentlichen Erwägungen anderer privater Interessen überwogen werden. Die Behörde argumentiert, dass eine Offenlegung aufzeigen kann, wie Spieler im Spiel betrügen können, und die zugrunde liegende Logik offenbart, was möglicherweise nicht nur Auswirkungen auf das Unternehmen, sondern auch auf andere Spieler haben könnte.

Was die Spielwiederholungsdaten (1) und die Serverprotokolle (3) betrifft, so hat das Unternehmen erklärt, dass die Informationen nur für einen begrenzten Zeitraum gespeichert werden und bereits gelöscht wurden, bevor das Unternehmen den Antrag auf Auskunft erhalten hat. Die Datenschutzbehörde sah keinen Grund, diese Tatsache weiter zu untersuchen oder zu bestreiten.

EDSA: Anforderungen an die Ablehnungsmöglichkeit für Cookies – Ist ein Link im Fließtext ok?

Am 17.1.2023 hat der EDSA seinen Bericht zur Arbeit der „Cookie Banner Taskforce“ veröffentlicht (PDF). Der Bericht und die dort abgestimmten Positionen zur Anwendung der ePrivacy Richtlinie (bzw. nationaler Umsetzungen, also in Deutschland des TTDSG), ist vor allem deshalb relevant, weil es im Anwendungsbereich der ePrivacy Richtlinie keinen One Stop Shop Mechanismus gibt. Das bedeutet, dass es für die Aufsichtsbehörden keine Pflicht gibt, bei grenzüberschreitenden oder EU-weit relevanten Verarbeitungen eine Abstimmung innerhalb Europas vorzunehmen. Über die Festlegungen in dem Bericht erfolgt nun aber eine, aus Sicht der Praxis begrüßenswerte, abgestimmte Positionierung zu einigen Aspekten.

Verhältnis zwischen ePrivacy Richtlinie und DSGVO

Zur Abgrenzung zwischen der ePrivacy Richtlinie (TTDSG in Deutschland) und der DSGVO stellen die Aufsichtsbehörden fest, dass für die von einem Verantwortlichen „vorgenommenen Folgeverarbeitungen“, also Verarbeitungen, die nach der Speicherung von oder dem Zugang zu Informationen, die im Endgerät eines Nutzers gespeichert sind, erfolgen (z.B. das Setzen oder Lesen von Cookies), der anwendbare Rahmen die DSGVO ist.

Der Dauerbrenner: Ablehnungsmöglichkeit auf erster Ebene

Zudem setzt sich der Bericht auch mit der schon lange diskutierten Frage auseinander, wie eine Ablehnungsmöglichkeit in einem Cookies Banner oder einer CMP ausgestaltet sein muss, damit die Einwilligung wirksam eingeholt werden kann.

Die Mitglieder der Taskforce waren sich einig, dass die folgenden Beispiele nicht zu gültigen Einwilligungen führen:

  • Die einzige angebotene Handlungsalternative (außer der Erteilung der Einwilligung) besteht aus einem Link hinter Formulierungen wie „ablehnen“ oder „ohne Zustimmung fortfahren“, eingebettet in einen Textabschnitt im Cookie-Banner, ohne ausreichende visuelle Unterstützung, um die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Nutzers auf diese alternative Handlung aufmerksam zu machen;
  • die einzige angebotene Handlungsalternative (außer der Erteilung der Einwilligung) besteht aus einem Link hinter Formulierungen wie „ablehnen“ oder „ohne Zustimmung fortfahren“, die außerhalb des Cookie-Banners platziert sind, ohne eine ausreichende visuelle Unterstützung um die Aufmerksamkeit der Nutzer auf diese alternative Aktion außerhalb des Rahmens zu lenken;

Der EDSA verlangt also eine Ablehnungsmöglichkeit (genauer müsste man sagen, eine Möglichkeit, die Einwilligung nicht zu erteilen), auf der ersten Ebene. Zudem muss auf diese Möglichkeit auch irgendwie deutlich hingewiesen werden.

Gleichzeitig verlangt der EDSA in dem Bericht aber nicht, dass etwa Schaltflächen eins zu eins gleich gestaltet sein müssen. Nicht ausreichend ist nach Ansicht des EDSA eine Ablehnungsmöglichkeit in einem Fließtext, wenn auf diese nicht hervorgehoben hingewiesen wird.

Hieraus lässt sich wohl ableiten, dass die Ablehnungsmöglichkeit durchaus zulässig in einem Fließtext eingebettet sein darf, wenn sie besonders hervorgehoben ist und sich vom restlichen Text abhebt (also nicht versteckt wird). Also etwa durch Fettdruck, Unterstreichung oder eine andere Farbe.

Generalanwalt am EuGH: Mitarbeiter sind keine „Empfänger“ – zum Umfang des Auskunftsanspruchs

Am 15. Dezember 2022 hat Generalanwalt (GA) Sanchez-Bordona seine Schlussanträge in dem Verfahren C-579/21 vorgelegt. Es geht um einige interessante Fragen hinsichtlich des Umfangs des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO. Daneben wird auch kurz auf die Rolle von Mitarbeitern nach der DSGVO bei einem Verantwortlichen eingegangen.

Sachverhalt

In dem Verfahren geht es um einen Betroffenen, der davon Kenntnis erlangte, dass seine personenbezogenen Daten als Kunde des Verantwortlichen abgefragt worden waren. Während dieser Zeit war der Betroffene nicht nur Kunde, sondern auch beim Verantwortlichen beschäftigt.

Der Betroffene forderte den Verantwortlichen auf, ihn über die Identität derjenigen bei ihm Beschäftigten, die im genannten Zeitraum Zugang zu seinen Daten hatten, sowie über den Zweck der Datenverarbeitung zu informieren. Diesen Anspruch begründete er mit Art. 15 DSGVO und damit, dass er mittlerweile von dem Verantwortlichen gekündigt worden war und u. a. die Gründe für seine Kündigung klären wollte.

Der Verantwortliche weigerte sich Auskunft über die Namen der bei Beschäftigten zu erteilen, die personenbezogene Daten des Betroffenen verarbeitet hatten. Nach seiner Ansicht gilt das Recht aus Art. 15 DSGVO nicht für interne Verzeichnisse oder Tagesprotokolle, aus denen hervorgeht, welche Beschäftigten zu welchem Zeitpunkt Zugang zu dem die Kundendaten enthaltenden Datenverarbeitungssystem hatten.

Unterschied zwischen „personenbezogenen Daten“ und „Informationen“

Zunächst befasst sich der GA generell mit der Struktur und dem Inhalt des Art. 15 DSGVO. Er weist darauf hin, dass die Bestimmung zwischen „personenbezogenen Daten“ zum einen und „Informationen“ im Sinne von Abs. 1 Buchst. a bis h zum anderen klar unterscheide. Hieraus folgert er, dass „Informationen“ keine personenbezogenen Daten sind.

Die Informationen, die der betroffenen Person nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO zur Verfügung zu stellen sind, dürfen daher nicht mit den personenbezogenen Daten der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Abs. 1 DSGVO verwechselt werden.“

Der Zweck der Erteilung der Informationen liegt in dem Hinweis auf bestimmte Rechte der betroffenen Person oder insbesondere auf Aspekte, die mit der durchgeführten Verarbeitung zusammenhängen, wie z. B. auf ihren Zweck (d. h. den Grund der Verarbeitung) und ihren Gegenstand (die Kategorien der verarbeiteten Daten).

Aus diesem Grund, so der GA, hat der Betroffene im vorliegenden Fall auch keinen Anspruch auf seine personenbezogenen Daten über das Merkmal der „Informationen“, auch wenn nach den Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO Empfänger zu benennen sind und hierunter eventuell (siehe dazu sogleich) Angaben dazu fallen, welche Mitarbeiter auf Daten des Betroffenen zugegriffen haben.

Der Betroffene hat einen Anspruch auf die „Informationen“ nach Abs. 1, aber nicht, weil diese Informationen an sich „personenbezogene Daten“ darstellten, sondern aufgrund der ausdrücklichen Vorgabe in Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

Mitarbeiter als „Empfänger“ im Sinne der DSGVO?

Sodann widmet sich der GA der Frage, ob Mitarbeiter des Verantwortlichen, die mit personenbezogenen Daten umgehen, als „Empfänger“ nach Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO zu benennen sind.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob der Betroffene, selbst wenn es sich nicht um seine personenbezogenen Daten handelt, im Licht von Art. 15 Abs. 1 lit. a und c DSGVO berechtigt ist, Auskunft über die beim Verantwortlichen Beschäftigten, die seine personenbezogenen Daten verarbeitet haben, zu erlangen.

Dem Betroffenen geht es hier gerade um die Identität der Beschäftigten, die seine Kundendaten abgefragt haben, sowie um den Zeitpunkt der Verarbeitung und den Verarbeitungszweck.

Der GA betrachtet zunächst die Definition des „Empfängers“ nach Art. 4 Nr. 9 DSGVO. Dies ist eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, der personenbezogene Daten offengelegt werden, unabhängig davon, ob es sich bei ihr um einen Dritten handelt oder nicht. Eine extensive Auslegung, wonach auch Mitarbeiter hierunter fallen, lehnt der GA ausdrücklich ab.

Er vertritt die Ansicht,

dass der Begriff des Empfängers nicht die bei einer juristischen Person Beschäftigten einschließt, die unter Nutzung des Datenverarbeitungssystems der juristischen Person und im Auftrag ihrer leitenden Organe die personenbezogenen Daten eines Kunden abfragen.“

Wenn die Beschäftigten unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen tätig werden, so werden sie schon aufgrund dessen nicht zum „Empfänger“ der Daten. Diese Hinweis des GA ist wichtig, da er danach auch die Situation betrachtet, in der Beschäftigte gerade nicht innerhalb ihrer Weisungen agieren.

Offenlegung gegenüber Behörde

Seinen Standpunkt begründet der GA unter anderem auch mit dem Zweck des Art. 15 DSGVO. Dieser liegt vor allem darin, die Rechtmäßigkeit des Umgangs mit den Daten zu prüfen. Hierfür ist aber, soweit Beschäftigte innerhalb ihrer festgelegten Aufgaben agieren, nicht erforderlich, diese Beschäftigten zu benennen. Denn sie sind in diesem Fall nicht die Verantwortlichen, sondern ihr Arbeitgeber.

Der GA weist zudem darauf hin, dass von dem Anspruch nach Art. 15 DSGVO die Situation zu unterscheiden ist,

dass gegenüber den Aufsichtsbehörden die Beschäftigten namhaft zu machen sind und der Zeitpunkt anzugeben ist, zu dem einer von ihnen auf die personenbezogenen Daten des Kunden zugegriffen hat (d. h. auf den Inhalt dieser Angaben in den Verzeichnissen oder Dateisystemen, auf die ich nachstehend eingehen werde), damit diese Behörden die Rechtmäßigkeit der Handlungen überprüfen können.“

Über die Prüfmöglichkeit der Aufsichtsbehörden ist der Betroffene also abgesichert und nach Ansicht des GA bedarf es daher keiner Benennung von Mitarbeitern schon im Rahmen des Art. 15 DSGVO.

Sollte der Betroffene, basierend auf den Angaben nach einem Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO, noch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung haben, kann er (wie u.a. auch die Kommission in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat), an den Datenschutzbeauftragten wenden (Art. 38 Abs. 4 DSGVO) oder bei der Aufsichtsbehörde eine Beschwerde einreichen (Art. 15 Abs. 1 Buchst. f und Art. 77 DSGVO).

Der Betroffene ist

jedoch nicht berechtigt, unmittelbar Auskunft über die personenbezogenen Daten (die Identität) eines Beschäftigten zu erhalten, der dem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter unterstellt ist und grundsätzlich in Übereinstimmung mit dessen Anweisungen handelt.“

Für diese Ansicht spricht zudem Art. 29 DSGVO, der sich auf „jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat“, bezieht. Diese Personen dürfen die Daten nur auf Anweisung ihres Arbeitgebers verarbeiten, der der eigentliche Verantwortliche (oder Auftragsverarbeiter) ist.

Ausnahme: Mitarbeiterexzess

Wie oben angemerkt, macht der GA aber auch eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Mitarbeiter nicht als Empfänger zu benennen sind. Es könne vorkommen, dass sich ein Beschäftigter nicht an die vom Verantwortlichen festgelegten Verfahren hält und auf eigene Initiative unrechtmäßig die Daten von Kunden oder anderen Beschäftigten abfragt.

In einem solchen Fall handelt der unredlich handelnde Beschäftigte jedoch nicht im Auftrag und im Namen des Verantwortlichen.“

Dies sind also jene Fälle, in denen Mitarbeiter eigenmächtig und außerhalb ihrer vertraglich festgelegten Tätigkeiten auf Daten zugreifen oder mit diesen umgehen. Oft werden diese Situationen auch als sog. Mitarbeiterexzess bezeichnet.

Der GA ist der Ansicht, dass der unredlich handelnde Beschäftigte als „Empfänger“ angesehen werden kann,

da er die personenbezogenen Daten der betroffenen Person unrechtmäßig gegenüber sich selbst (im übertragenen Sinne) „offengelegt“ hat, oder als (eigenständig) Verantwortlicher.

Hiermit bestätigt der GA zudem, dass Mitarbeiter zu eigenen Verantwortlichen nach der DSGVO werden können, wenn sie sich über ihre arbeitsvertraglich festgelegten Aufgaben hinwegsetzen. Mit allen möglichen Konsequenzen, wie etwa die Erfüllung der DSGVO-Pflichten, dem Risiko eines Bußgeldes gegen sie selbst nach Art. 83 DSGVO oder Schadenersatzansprüche von Betroffenen nach Art. 82 DSGVO.

Fazit

Sollte der EuGH den Argumenten des GA folgen, wird damit höchstgerichtlich bestätigt, dass Mitarbeiter innerhalb eines Verantwortlicheren nicht als „Empfänger“ nach der DSGVO gelten und daher etwa nicht im Rahmen einer Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu nennen sind.

Generalanwalt am EuGH: Kopie-Begriff nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO bezieht sich nicht per se auf Dokumente – wann sind Daten „verständlich“?

Heute hat Generalanwalt (GA) Pitruzella seine Schlussanträge in der Rechtssache C‑487/21 veröffentlicht. Die Ausführungen des GA sind sehr praxisrelevant, da es um den Inhalt und Umfang des Anspruchs auf eine Kopie personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO geht.

Vielleicht direkt vorab: der GA vertritt eine eher einschränkende Auslegung des Kopie-Begriffs (allein auf die personenbezogenen Daten), eröffnet jedoch die Möglichkeit einer Herausgabe von (Teilen von) Dokumenten, in denen die personenbezogenen Daten enthalten sind.

Zudem bleibt der GA eher vage bei der entscheidenden Frage: was sind, gerade in Bezug auf Daten in Dokumenten, eigentlich die „personenbezogenen Daten“? Denn der GA ist deutlich: es ist eine Kopie der „personenbezogenen Daten“ herauszugeben. Wenn man nun ein 20 seitiges PDF-Dokument als Ganzes als personenbezogenes Datum ansehen würde, weil auf S. 3 und S. 16 der Name einer Person steht, müsste man das ganze Dokument als „personenbezogenes Datum“ herausgeben. Dieser Streit dürfte in der Praxis vorerst weiter bestehen.

Begutachtete Vorlagefragen

Im Hauptteil der Schlussanträge befasst sich der GA mit der Frage nach der genauen Bedeutung des Begriffs „Kopie“ in Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Zudem soll geklärt werden, welche Tragweite das der betroffenen Person durch diese Bestimmung verliehene Recht hat. Insbesondere, ob diese Bestimmung das Recht auf Erhalt einer Kopie auch der Dokumente – oder von Auszügen aus Datenbanken –, in denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, verleiht oder ob sie sich darauf beschränkt, das bloße Recht auf Erhalt einer originalgetreuen Reproduktion der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu gewähren.

Begründung des GA

Der GA nimmt eine aus meiner Sicht sehr schöne rechtliche Analyse des Art. 15 Abs. 3 DSGVO anhand von Wortlaut, Kontext und den Zielen, die mit der DSGVO verfolgt werden, vor.

Analyse des Wortlauts

Der GA betrachtet drei verschiedene Begriffe: den Begriff „Kopie“, den Begriff „personenbezogene Daten“ und den Begriff „Gegenstand der Verarbeitung“.

Die DSGVO sieht keine spezifische Definition des Begriffs „Kopie“ vor. Aus rein terminologischer Sicht bezeichne der Ausdruck „Kopie“ im gewöhnlichen Sprachgebrauch die originalgetreue Reproduktion oder Abschrift. Klar ist, dass die Kopie, die der für die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person zur Verfügung stellen muss, die Kopie der „personenbezogenen Daten“ ist, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Für den Begriff „personenbezogene Daten“ verweist der GA auf die Rechtsprechung des EuGH und dortige Beispiele. Die Tragweite des Begriffs „personenbezogene Daten“, ist sehr weit. Mit der Verwendung des Ausdrucks „alle Informationen“ im Zusammenhang mit der Bestimmung dieses Begriffs komme das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen. Es genügt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist.

Nach Ansicht des GA bedeutet dies, dass dieser Begriff und damit das Recht auf Auskunft über diese Daten und auf Erhalt einer Kopie dieser Daten nicht ausschließlich auf Daten beschränkt ist, die von einem Verantwortlichen erhoben, aufbewahrt und verarbeitet werden, sondern auch die weiteren Daten zu umfassen hat, die von diesem Verantwortlichen nach der Verarbeitung möglicherweise erzeugt werden, wenn auch sie Gegenstand der Verarbeitung sind.

Wenn also nach der Verarbeitung einer Reihe personenbezogener Daten neue, aus dieser Verarbeitung resultierende Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare Person erzeugt werden, die als personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO eingestuft werden können,

müsste das in Art. 15 Abs. 1 bzw. Abs. 3 Satz 1 DSGVO vorgesehene Recht auf Auskunft zu den personenbezogenen Daten und auf Erhalt einer Kopie daher meines Erachtens auch diese erzeugten Daten umfassen, wenn diese Daten selbst Gegenstand der Verarbeitung sind.“

Was drittens den Begriff „Gegenstand der Verarbeitung“ betrifft, verweist der GA auf die Definition der „Verarbeitung“ in Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Aus der weiten Bedeutung des Begriffs ergebe sich, dass Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO der betroffenen Person das Recht verleiht, eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten, die Gegenstand eines Vorgangs sind, der als „Verarbeitung“ eingestuft werden kann.

Aber, und hier kommt zum ersten Mal die engere Auffassung zum Ausdruck: „verleiht diese Bestimmung als solche jedoch kein Recht, andere als die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten spezifischen Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten selbst zu erhalten“.

Als Ergebnis der Wortlautauslegung stellt der GA fest, dass die „Kopie der personenbezogenen Daten“ eine getreue Wiedergabe dieser Daten sein muss. Dies bedeutet, dass je nach Art der verarbeiteten Daten und der Art der Verarbeitung eine Kopie dieser Daten verschiedene Formate wie Papierform, Audio- oder Videoaufzeichnungen, elektronisches Format oder andere Formate aufweisen kann.

Wichtig ist, dass die Kopie dieser Daten wortgetreu ist und es der betroffenen Person ermöglicht, volle Kenntnis von allen Daten zu erlangen, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Eine etwaige Zusammenstellung der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, muss diese Daten originalgetreu und verständlich wiedergeben und im Übrigen den Inhalt der zu übermittelnden Daten nicht beeinflussen.“

Umfasst sind alle personenbezogenen Daten und damit nicht nur der erhobenen Daten, sondern auch vom Verantwortlichen erzeugte personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind.

Aber: Art. 15 Abs. 3 DSGVO bezieht sich ausschließlich auf Kopien der personenbezogenen Daten.

Daher, so der GA, „kann sie zum einen kein Recht auf Zugang zu Informationen begründen, die nicht als solche eingestuft werden können, und verleiht zum anderen nicht – zwangsläufig – ein Recht auf Erhalt von Kopien von Dokumenten oder anderen Trägern, die personenbezogene Daten enthalten“.

Diese Feststellung ist meines Erachtens relevant:

  • die Kopie kann sich nur auf personenbezogene Daten beziehen (Hinweis: hier kann man weiter streiten, wann diese vorliegen)
  • der GA scheint davon auszugehen, dass ein Dokument nicht als solches direkt zum personenbezogenen Datum wird, nur weil in dem Dokument ein solches Datum enthalten ist. Ansonsten würde der zweite Halbsatz der Begründung oben keinen Sinn machen („die personenbezogene Daten enthalten“).

Systematische und teleologische Analyse

Sodann geht der GA in die systematische und teleologische Analyse über.

Abs. 1 des Art. 15 DSGVO sehe vor, dass die betroffene Person das Recht hat, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in den Buchst. a bis h angeführten Informationen.

Diese Bestimmung konkretisiere somit das Recht auf Auskunft über personenbezogene Daten und damit zusammenhängende Informationen, indem sie den genauen Gegenstand und den Anwendungsbereich des Auskunftsrechts festlegt.

Art. 15 Abs. 3 DSGVO, so der GA, regele die Modalitäten der Ausübung dieses Rechts,

indem er u. a. die Form festlegt, in der der für die Verarbeitung Verantwortliche die personenbezogenen Daten der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen hat, nämlich in Form einer Kopie und damit einer getreuen Wiedergabe der Daten.“

Für den GA ist klar, dass Abs. 3 kein eigenständiger Anspruch des Betroffenen ist. Art. 15 Abs. 3 DSGVO definiere nicht den Gegenstand und den Anwendungsbereich des durch Abs. 1 konkretisierten Rechts auf Auskunft. Daher könne Abs. 3 diesen Anspruch auch nicht ändern oder erweitern.

Art. 15 Abs. 3 DSGVO könne daher

kein eigenständiges Recht der betroffenen Person darauf begründen“, „Informationen zu erhalten, die über die in Abs. 1 der Bestimmung genannten hinausgehen“.

Der GA fasst dann in Rz. 52 seine vorläufigen Ergebnisse zusammen:

  • dass Art. 15 Abs. 3 S.1 DSGVO keinen eigenständigen Anspruch auf Erhalt von Kopien von Dokumenten oder anderen Trägern, die personenbezogene Daten enthalten, verleiht.
  • dass diese Bestimmung der betroffenen Person kein Recht verleiht, andere als die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie z. B. Informationen zu den für die Verarbeitung personenbezogener Daten verwendeten Kriterien, Modellen, internen (berechnungs- oder sonstigen) Regeln oder Verfahren, zu erhalten.

Danach öffnet der GA in der weiteren Begründung jedoch doch die Tür einen Spalt weit dafür, über Abs. 3 eventuell Dokumente oder Teile von Dokumenten, in denen Daten enthalten sind, zu erhalten. Er stützt sich hierbei jedoch nicht allein auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO, sondern auf die Vorgaben zu den Betroffenenrechten in Art. 12 DSGVO.

Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO ist im Licht der anderen Bestimmungen der DSGVO auszulegen. Hier ist u. a. Art. 12 Abs. 1 DSGVO relevant. Danach muss der Verantwortliche geeignete Maßnahmen treffen, um der betroffenen Person alle u. a. in Art. 15 DSGVO genannten Informationen in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln, und dass die Übermittlung der Informationen schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch erfolgt, es sei denn, die betroffene Person verlangt, dass diese mündlich erteilt werden.

Das Ziel: die betroffene Person soll in die Lage versetzt wird, die an sie gerichteten Informationen in vollem Umfang zu verstehen.

Und aus dem Erfordernis der Verständlichkeit der in Art. 15 Abs. 1 lit.. a bis h DSGVO angeführten Daten und Informationen folgert der GA,

dass nicht ausgeschlossen ist, dass es in bestimmten Fällen, um der betroffenen Person die gänzliche Verständlichkeit der an sie übermittelten Informationen zu gewährleisten, erforderlich ist, dieser Passagen von Dokumenten oder vollständige Dokumente oder Auszüge aus Datenbanken zu übermitteln.“

Das bedeutet: im Einzelfall muss der Verantwortliche eventuell dennoch Dokumente oder Teile von Dokumenten herausgeben, damit Betroffene die an sie übermittelten personenbezogenen Daten und deren Verwendung verstehen.

Es geht dem GA hier ersichtlich um den Kontext der Datenverarbeitung und wohl nicht um eine Festlegung, ob die Dokumente an sich personenbezogene Daten sind (dann müsste man sie ja ohnehin herausgeben).

Die Begründung und vorgeschlagene Vorgehensweise des GA, dürfte in der Praxis natürlich erneut zu Diskussionen und Unsicherheiten führen. Der GA verweist darauf, dass die Analyse der Notwendigkeit, Dokumente oder Auszüge zur Verfügung zu stellen, um die Verständlichkeit der übermittelten Informationen zu gewährleisten,

zwangsläufig von Fall zu Fall anhand der Art der Daten, die Gegenstand des Antrags sind, und des Antrags selbst vorgenommen werden“.

Zwar, so der GA, kann es in bestimmten Fällen für ein umfassendes Verständnis der in Rede stehenden personenbezogenen Daten erforderlich sein, den Kontext zu kennen, in dem diese Daten verarbeitet werden.

Diese Erwägung ist jedoch nicht geeignet, der betroffenen Person auf der Grundlage der in Rede stehenden Bestimmung ein allgemeines Recht auf Zugang zu Kopien von Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken zu verleihen“.

Systematisch führt der GA auch noch an, dass eine Auslegung von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO dahin, dass diese Bestimmung kein allgemeines Recht auf Zugang zu Kopien von Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken gewährt, sofern dies nicht erforderlich ist, um die Verständlichkeit der übermittelten Daten und Informationen zu gewährleisten, auch dadurch bestätigt wird, dass das Recht auf Zugang zu Dokumenten, insbesondere zu Verwaltungsdokumenten, ausdrücklich durch andere Unionsrechtsakte oder nationale Rechtsakte geregelt wird, die andere Ziele haben als diejenigen, die den Schutz personenbezogener Daten sicherstellen.

Fazit

Als Ergebnis fasst der GA daher unter anderem zusammen:
diese Bestimmung der betroffenen Person kein allgemeines Recht verleiht auf teilweise oder vollständige Kopie des Dokuments, das die personenbezogenen Daten der betroffenen Person enthält, oder, wenn die personenbezogenen Daten in einer Datenbank verarbeitet werden, auf einen Auszug aus dieser Datenbank“.

Zum einen wird man nun sehen und warten müssen, ob und inwieweit sich der EuGH den Argumenten anschließt. Sollte die Begründung des GA so übernommen werden, dürften sich in der Praxis dennoch weiter Fragen stellen.

Insbesondere, wann ein Dokument oder zB eine Datenbank als Ganzes als personenbezogene Datum anzusehen ist. Ob es also eine Art „Infektion“ des Datums auf das ganze Dokument gibt.

Zum anderen wird in der Praxis die Frage aufkommen, wann den herauszugebende Daten eventuell nicht „verständlich“ sind und damit die Anforderungen nach Art. 12 Abs. 1 DSGVO noch nicht erfüllt sind.

Wer ist hier nachweispflichtig? Muss der Verantwortliche erahnen, dass Betroffene die Daten nicht verstehen? Sollte dies der Fall sein, bedeutet dies natürlich eine Unsicherheit für den Verantwortlichen und im schlimmsten Fall die Umkehrung der Ausnahme (Herausgabe ganzer Dokumente) zur Regel. Denn will der Verantwortliche auf Nummer sicher gehen, müsste er stets das ganze Dokument herausgeben.

Oder muss der Betroffene nachweisen, dass die Daten nicht „verständlich“ sind? Die mangelnde Fähigkeit des Verständnisses der Daten ist schließlich eine Eigenschaft, die allein in seiner Sphäre als Anspruchsteller liegt.

LAG Hessen: Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist nicht vermögensrechtlicher Natur – Kopieanspruch nach Abs. 3 aber schon

Das LAG Hessen hatte sich in einer Entscheidung (Beschl. v. 11.11.2022, Az. 12 Ta 417/22) zum Gebührenstreitwert eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens auch mit der Frage zu befassen, ob der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO vermögensrechtlicher Natur ist – ob er also (auch) wirtschaftlichen Zwecken dient. 

Die Entscheidung des LAG ist unter zwei Aspekten für die Praxis relevant: zum einen für eine mögliche Heranziehung der Begründung im Zuge von klar unbegründeten (bzw. missbräuchlichen) Ansprüchen, wenn diese wegen wirtschaftlicher Motive geltend gemacht werden. Zum anderen für gerichtliche Auseinandersetzungen zu Art. 15 DSGVO und die Frage, welcher Streitwert für solche Ansprüche anzusetzen ist.

Zwei Ansprüche oder einer?

Das LAG trennt Art. 15 DSGVO (meines Erachtens diskutabel) in zwei verschiedene Ansprüche auf. 

Der Antrag auf Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sei nicht vermögensrechtlicher Natur. Also wenn man so will, der „normale“ Auskunftsanspruch. Dieser Anspruch diene keinen wirtschaftlichen Interessen des Betroffenen. Das LAG hält (im Grundsatz) einen Gegenstandswert von 500 EUR für angemessen. Jedoch verdoppelt das LAG hier diesen Wert auf 1.000 EUR, da der Auskunftsanspruch auch Informationen über den Gesundheitszustand des Mitarbeiters betreffen könnte, die für den Streit relevant seien. 

Der weitere Antrag auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, Art. 15 Abs. 3 DSGVO, sei dann aber nach Ansicht des LAG doch als vermögensrechtliche Streitigkeit zu bewerten. Denn die „Zurverfügungstellung der Daten“ sei nicht anders zu bewerten, als ein Herausgabeverlangen bezüglich Arbeitspapieren. 

Andere Ansicht vertretbar

Meines Erachtens ist die Ansicht des LAG zumindest diskutabel und eine andere Auffassung gut vertretbar. Zum einen lässt sich bereits fragen, warum Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 15 DSGVO zwei getrennt voneinander existierende Ansprüche sein sollen. Abs. 3 erfasst keine weiteren oder andere Daten und Informationen als jene des Abs. 1. Denn Abs. 3 bezieht sich auch „nur“ auf die personenbezogenen Daten (wie in Abs. 1 bereits genannt). Daher geht etwa auch der EDSA in seinen Leitlinien 01/2022 davon aus, dass Betroffene kein Recht auf Erhalt von Dokumentenkopien haben, in denen personenbezogene Daten enthalten sind (“This, however, does not mean that the data subject always has the right to obtain a copy of the documents containing the personal data, but an unaltered copy of the personal data being processed in these documents”). Zudem würde ich der Ansicht des LAG, dass Abs. 3 ein Anspruch auf Herausgabe von Arbeitspapieren darstellt, nicht folgen. Abs. 3 ist meines Erachtens kein Anspruch auf Dokumenten- oder Kopienherausgabe von Unterlagen, sondern eine besondere Form des Auskunftsanspruchs. Hierfür kann man etwa anführen, dass in der DSGVO an anderer Stelle durchaus auf Dokumente oder Unterlagen an sich abgestellt wird (etwa in Art. 70 Abs. 1 s) „alle erforderlichen Unterlagen, darunter den Schriftwechsel…“ oder ErwG 63 „Daten in ihren Patientenakten“ (man beachte hier auch das „in“)), aber nicht in Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Auch der EDSA geht in seinen Leitlinien davon aus, dass Abs. 3 kein zusätzliches, eigenes Recht darstellt („The obligation to provide a copy is not to be understood as an additional right of the data subject, but as modality of providing access to the data“).

Zum anderen kann man sicherlich auch eine andere Auffassung zu der Frage vertreten, ob Abs. 3 vermögensrechtlicher Natur ist. Hiergegen spricht meines Erachtens allein schon ErwG 63 DSGVO, der vorgibt, dass der Zweck des Recht ist, „um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können“.