Nach der heutigen Sitzung des Rates der Europäischen Union, zu dem Vermerk der derzeitigen irischen Präsidentschaft und möglichen Änderungen an der Datenschutz-Grundverordnung, lassen sich folgende Ergebnisse zusammenfassend darstellen:
Entscheidender Eckpfeiler für Verpflichtungen und Maßnahmen, die von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen einzuleiten sind, soll das Kriterium des Risikos einer Datenverarbeitung für die Betroffenen werden.
Dies ist bereits im jetzigen Entwurf der Kommission angelegt (Art. 33 DS-GV), soll aber noch ausgebaut werden und quasi als Hauptvoraussetzung dienen, an welche sich viele weitere Pflichten knüpfen.
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