Twitter’s Börsengang – Datenschutz als Investorenrisiko?

Aus dem vorläufigen Börsenprospekt von Twitter, der auf der Internetseite der amerikanischen Börsenaufsicht (SEC) abrufbar ist, lassen sich einige interessante Informationen zu dem Unternehmen selbst und seinem geplanten Börsengang entnehmen. Betrachtet man die dortigen Angaben allein aus dem Blickwinkel des Datenschutzrechts fällt auf, dass Bezugnahmen hierzu meist im Rahmen von möglichen Risiken erwähnt werden.

Grundsätzlich stellt Twitter klar, dass zu den Risiken, welche sich auf das Geschäft von Twitter und sein wirtschaftliches Wachstum auswirken können, vor allem auch Bedenken der Nutzer in Bezug auf den Datenschutz zählen:

A number of factors could potentially negatively affect user growth and engagement, including if: … there are user concerns related to privacy and communication, safety, security or other factors

Insbesondere negative öffentliche Berichterstattung über das Unternehmen, auch in Bezug auf den Datenschutz, könnten dem Ansehen von Twitter und dem Vertrauen in seine Produkte schaden:

Negative publicity about our company, including about … privacy and security practices … even if inaccurate, could adversely affect our reputation and the confidence in and the use of our products and services.

Auch die Einhaltung ausländischer Daten- und Verbraucherschutzgesetze und die Möglichkeit, gegen diese Gesetze zu verstoßen, sind ein Faktor, der zu einem Risiko für die zukünftige Entwicklung und das Wachstum des Unternehmens werden könnte.
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Datenschutz-Grundverordnung: Kritik am Prinzip der zentralen Anlaufstelle

In einem Vermerk der litauischen Ratspräsidentschaft an die Mitglieder des Rates der europäischen Union vom 03. Oktober 2013 werden die Positionen der Mitgliedstaaten zu dem Prinzip der zentralen Anlaufstelle (one-stop-shop) der im Entwurf befindlichen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO, KOM(2012) 11) zusammengefasst. Am kommenden Montag werden die Justiz- und Innenminister der Europäischen Union unter anderem auch hierüber diskutieren.

Um was geht es?
Mit dem in Art. 51 Abs. 2 DS-GVO vorgeschlagenen Prinzip der zentralen Anlaufstelle soll in Zukunft die Durchsetzung und Überwachung des Datenschutzrechts vereinfacht werden. Danach ist für Datenverarbeitungsvorgänge eines Verantwortlichen oder eines Auftragsdatenverarbeiters, der in mehreren EU-Mitgliedstaaten Niederlassungen besitzt, die Datenschutzaufsichtsbehörde desjenigen Mitgliedstaates alleine (!) zuständig, in dem sich die Hauptniederlassung des Verantwortlichen befindet. Nach Art. 4 Nr. 13 DS-GVO ist Hauptniederlassung der Ort der Niederlassung in der Union, an dem die Grundsatzentscheidungen hinsichtlich der Zwecke, Bedingungen und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen werden. Das Prinzip hat damit sowohl eine Erleichterung für Unternehmen zur Folge, die sich dann nur noch einer Aufsichtsbehörde gegenüber sehen. Und auch die Rechte der betroffenen Personen sollen so (prinzipiell) besser durchsetzbar sein. Als Paradebeispiel könnte man hier etwa die Niederlassung von Facebook in Irland anführen, welche die Europazentrale des Unternehmens darstellt.

Kritik der Mitgliedstaaten
Aus dem Vermerk geht hervor, dass dieses Prinzip der zentralen Anlaufstelle zwar grundsätzliche breite Zustimmung erfährt. Die tatsächliche Ausgestaltung in ihrer derzeit geplanten Form jedoch von der Mehrheit der Mitgliedstaaten nicht befürwortet wird.

Beschwerden ja, Durchsetzung nein
So wird vorgebracht, dass zwar die Möglichkeit für betroffene Personen bestehen soll, nach Art. 73 Abs. 1 DS-GVO eine Beschwerde wegen einer unrechtmäßigen Datenverarbeitung bei jeder nationalen Datenschutzbehörde vorzubringen, also nicht nur bei der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung. Aber eventuelle Maßnahmen und Sanktionen könnten dann dennoch nur durch diese Hauptaufsichtsbehörde vollzogen werden. Um am Beispiel von Facebook zu bleiben: Deutsche Nutzer könnten bei einer deutschen Datenschutzbehörde eine Beschwerde vorbringen, sich aus einer tatsächlich festgestellten Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften ergebende Maßnahmen würden jedoch alleine durch die irische Datenschutzbehörde vorgenommen werden.

Gefahr für den Schutz der Betroffenen
Diese sich ergebende Schere zwischen Beschwerde und Durchsetzung sehen viele Mitgliedstaaten als eine Gefahr für die Datenschutzrechte der Betroffenen an. Denn für die Betroffenen ist die Nähe, also der kurze und effektive Kommunikationsweg, zur jeweiligen Aufsichtsbehörde von entscheidender Bedeutung. Dieser würde jedoch erschwert, wenn für die Durchsetzung ihrer Rechte und das entsprechende Verfahren eine ausländische Aufsichtsbehörde zuständig wäre. Zudem sollte es Betroffenen möglich sein, eine Entscheidung „ihrer“ Aufsichtsbehörde zu erhalten und diese Entscheidung dann eventuell vor den eigenen nationalen Gerichten anzufechten.

Lösungsvorschläge
Der Vermerk fasst einige durch die Mitgliedstaaten vorgebrachte Vorschläge zur Modifikation des Prinzips der zentralen Anlaufstelle zusammen, wobei hier nur auf einzelne eingegangen werden soll.

  • Die Hauptaufsichtsbehörde könnte prinzipiell weiter allein zuständig sein, dennoch sollten einige Befugnisse nicht exklusiv durch sie ausgeübt werden. Gerade Überwachungs- und Kontrollbefugnisse bestimmter Datenverarbeitungsvorgänge könnten auch von nationalen Behörden ausgeführt werden, gerade wenn diese auf dem Gebiet ihres Mitgliedstaates stattgefunden haben.
  • Bei Datenverarbeitungsvorgängen, die sich auf mehrere Mitgliedstaaten beziehen, könnte etwa ein Mitbestimmungsverfahren, unter Einbeziehung anderer nationaler Behörden eingeführt werden. Hier gäbe es zwar immer noch eine Hauptaufsichtsbehörde. Diese könnte Maßnahmen von über die nationalen Grenzen hinausgehender Bedeutung jedoch nicht mehr alleine, sondern nur in Abstimmung mit anderen Behörden, treffen. Zwar besteht ein ähnliches Verfahren für gemeinsame Maßnahmen bereits in Art. 56 DS-GVO. Jedoch ist dort nur das „Miteinander“ bei den Maßnahmen geregelt, also das Recht auf eine Teilnahme und nicht das Recht, selbst Maßnahmen zu treffen.
  • Zudem sollten grundsätzlich die nationalen Behörden, bei denen eine Beschwerde eingegangen ist, mehr in den Entscheidungsprozess der zu treffenden Maßnahmen eingebunden werden. So würde dem für die Betroffenen wichtigen „Näheverhältnis“ zu ihrer Behörde Rechnung getragen und die oben beschriebene Schere etwas geschlossen.
  • Bei der Beteiligung mehrerer Aufsichtsbehörden in einem Verfahren würden sich freilich nicht immer übereinstimmende Meinungen zum Vorgehen herausbilden. Hierzu könnte dann ein Verfahren bei dem einzurichtenden Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 64 DS-GVO, ein Zusammenschluss aller nationaler Datenschutzbehörden und des Europäischen Datenschutzbeauftragen) eingeführt werden, in dem dieser eine abschließende Stellungnahme abgibt, ja eventuell sogar eine abschließende Entscheidung fällt (auch wenn er dazu dann mit entsprechender, bisher nicht vorhandener, rechtlicher Befugnis ausgestattet werden müsste).

Ausblick
Am Montag werden die Justizminister das oben beschriebene Prinzip und mögliche Änderungen beraten, jedoch noch nicht abschließend. Der Grundkonsens im Rat scheint zu sein, dass etwas geändert werden muss, um den Rechten der Betroffenen besser und vor allem praxistauglicher Geltung verschaffen zu können. Welche Variante dies sein wird, bleibt abzuwarten. Es zeigt sich jedoch auch, dass der Rat nicht unbedingt das Gesetze verwässernde und Verbraucherrechte fressende Europäische Organ ist, zu welchem er in der öffentlichen Debatte häufig gemacht wird. Vielmehr geht es bei diesen Vorschlägen vor allem um Effektivität und Durchführbarkeit. Dies ist zu begrüßen.

Französische Datenschutzbehörde eröffnet Verfahren gegen Google

In einer Pressemitteilung gab die französische Datenschutzbehörde (CNIL) heute bekannt, dass sie ein Verfahren gegen Google wegen Verletzungen des französischen Datenschutzrechts einleitet. An dessen Ende könnten Sanktionen gegen das Internetunternehmen stehen.

Gemeinsame Aktion in Europa
Dieses Vorgehen beruht auf den Ergebnissen einer im Jahre 2012 eingerichteten „Task-Force“ mehrerer europäischer Datenschutzbehörden, die unter Leitung der französischen Behörde die Datenschutzkonformität der Angebote von Google in Europa untersuchte. Nachdem der Abschlussbericht der CNIL mehrere mögliche Rechtsverstöße feststellte, entschlossen sich europäische Datenschutzbehörden in einer koordinierten Aktion gegen diese vorzugehen (hierzu mein Blogbeitrag). Jede nationale Datenschutzbehörde sollte danach für sich prüfen, inwieweit sie ein Verfahren gegen Google wegen der Verletzung nationalen Datenschutzrechts eröffnet.

Neben der spanischen Datenschutzbehörde (AEPD), die bereits im Juni 2013 ein Prüfverfahren eröffnete, leiten nun auch die französischen Datenschützer ein offizielles Verfahren gegen Google ein.
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Digitale Wirtschaft: Britischer Ausschuss tadelt Google und unterstützt Online-Werbung

Die Mitglieder des Ausschusses für Kultur, Medien und Sport des Britischen Unterhauses haben in einem Bericht (Supporting the creative economy) vom 26.09.2013 unter anderem ihre Ansichten zur Entwicklung der digitalen Wirtschaft in Großbritannien dargelegt.

Dabei geht es auch um Probleme und Herausforderungen auf dem Gebiet des Urheberrechts und des Datenschutzrechts, sowie um Implikationen für britische Unternehmen der kreativen und digitalen Wirtschaft.
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Facebook will Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen ändern

In einem offiziellen Beitrag vom 29. August 2013 auf Facebook stellt Erin Egan, die Leiterin der Datenschutzrechtsabteilung bei dem sozialen Netzwerk, mehrere geplante Änderungen des Unternehmens sowohl in Bezug auf seine Datenverwendungsrichtlinie, als auch die Nutzungsbedingungen (sog. Erklärung der Rechte und Pflichten) vor.

Änderung der Nutzungsbedingungen
Die wohl wichtigste Änderung im Rahmen der neuen Nutzungsbedingungen dürfte der Umfang der Verwendung von Nutzerinformationen für Werbeanzeigen darstellen.
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Prism: Europäische Datenschützer fordern Aufklärung und kündigen Untersuchungen an

In einem Brief des Vorsitzenden der Art. 29 Datenschutzgruppe, Jacob Kohnstamm, an die Vizepräsidenten der EU-Kommission, Viviane Reding, vom 13. August 2013, fordern die europäischen Datenschutzbehörden weitere Aufklärung in Sachen Prism und XKeyscore und kündigen zudem an, dass sich die Datenschutzgruppe umfassender mit dem Thema befassen wird.

Auch wenn die Datenschützer einerseits ihr Verständnis dafür zum Ausdruck bringen, dass in Bezug auf die nationale Sicherheit verschiedene Staaten unterschiedliche weite Vorstellungen und Herangehensweisen besitzen, wie sie Informationen sammeln und nutzen, so drücken die Datenschützer dennoch ihre tiefe Besorgnis über die bekannt gewordenen Informationen zu den Überwachungstätigkeiten der USA durch Programme wie Prism und XKeyscore aus.
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Bundesregierung erkannte bereits 2010 Probleme bei Safe Harbor

Wie aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der SPD Fraktion im Bundestag aus dem Jahre 2010 hervorgeht, erkannte die Bundesregierung bereits damals die Gefahr und eventuell sich ergebende völkerrechtliche Probleme beim Zugriff von amerikanischen Behörden auf in den USA gespeicherte Daten europäischer Bürger.

Die Anfrage der SPD bezog sich konkret auf die auch derzeit in der Kritik stehende Safe Harbor Entscheidung (2000/520/EG) der Europäischen Kommission (dazu mein Blogbeitrag). Unter Antwort Nr. 25 führt die Bundesregierung aus:

Es ist schon heute absehbar, dass eine Einbeziehung von Daten europäischen Ursprungs, die unter „Safe Harbor“ in die Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt wurden und dort dem Zugriff von US-Behörden ausgesetzt sind, völkerrechtliche Fragen der territorialen Souveränität aufwerfen würde, welche einer erfolgreichen Einigung im Wege stehen könnten.

Bei dieser „Einigung“ ging es um Verhandlungen der Europäischen Union und den USA um ein internationales Datenschutzabkommen zum Austausch von Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit. Die Verhandlungen hierzu sind im Übrigen immer noch nicht abgeschlossen. Streitgegenstand: Rechtsschutz für Europäer in den USA (hierzu mein Beitrag).
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Weltweiter Datenschutz

Deutsche Initiative für Regelung durch Vereinte Nationen

Im Zuge der Enthüllungen um mutmaßliche digitale Überwachungsaktivitäten ausländischer Geheimdienste haben Außenminister Guido Westerwelle und Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (beide FDP) eine Initiative ergriffen: Ein Zusatzprotokoll auf Ebene der Vereinten Nationen zu Artikel 17 des internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) soll den Schutz der Privatsphäre im digitalen Zeitalter international sichern. Dieser im Jahre 1976 in Kraft getretene völkerrechtliche Vertrag garantiert jedermann das Recht, keinen „willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in sein Privatleben“ ausgesetzt zu werden. Die deutschen Ressortchefs wollen die-sen Artikel nun ergänzen und wollen zunächst die europäischen Staaten für ihren Vorschlag gewinnen.

Da der Datenschutz von vornherein viele internationale Bezüge hat, fragt sich, warum nicht längst verbindliche Regelungen zu dem Umgang mit und dem Schutz von personenbezogenen Daten im Weltmaßstab existieren. Zwingende gesetzliche Vorgaben bestehen auf supranationaler Ebene vor allem innerhalb Europas. Seit der Verabschiedung der Datenschutzrichtlinie im Jahre 1995 ist der europäische Datenverkehr – zumindest auf dem Papier – vollharmonisiert geregelt. Tatsächlich bestehen jedoch teilweise gravierende Unterschiede in den nationalen Umsetzungen. Nicht zuletzt aus diesem Grund wird derzeit in Brüssel an einer Reform des Datenschutzrechts durch eine Datenschutzgrundverordnung gearbeitet. Rechtlich bindend ist auch ein Übereinkommen des Europarats zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten aus dem Jahre 1981.
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Abkommen, Vertrag, Beschluss – Was ist Safe-Harbor? (Update)

Nach der Ankündigung der deutschen Datenschutzbehörden, neue Genehmigungen für Datenübermittlungen in die USA nicht mehr erteilen zu wollen, da mit hoher Wahrscheinlichkeit gegen die Grundsätze von Safe-Harbor verstoßen wird, mehren sich in der Öffentlichkeit die Stimmen, die eine „Kündigung“ von Safe-Harbor fordern oder die „Safe-Harbor-Klausel“ auf Eis legen wollen. Inwiefern die nationalen Datenschutzbehörden hier tatsächlich tätig werden können, hat Adrian Schneider bei Telemedicus näher untersucht.

Nachfolgend soll es vor allem um den Versuch gehen eine Antwort auf die Frage zu finden, was Safe-Harbor rechtlich darstellt und wie und wenn ja wer sich davon lösen kann.

Entstehung
Die Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission und der amerikanischen Regierung, vertreten durch das Handelsministerium, begannen 1998. Die Praxis bestand darin, dass in Form eines Briefwechsels Vorschläge, für die Grundsätze einer Datenübermittlung mit angemessenem Schutznievau aus Europa in die USA, gegenseitig ausgetauscht und kommentiert wurden (viele Dokumente und Briefe finden sich auf der Seite des amerikanischen Handelsministeriums). Auf europäischer Seite wurde zudem die Art. 29 Datenschutzgruppe über die Verhandlungen informiert und diese gab mehrere Stellungnahmen im Laufe des Prozesses ab (WP 15, WP 19, WP 21, WP 23, WP 27, WP 31, WP 32, alle abrufbar über die Internetseite der Datenschutzgruppe).
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Rechtswahlfreiheit im Datenschutzrecht?

In einem Beitrag auf dem cr-online Blog zu dem Thema der „Rechtswahlfreiheit in Datenschutzbestimmungen“ kommt Prof. Härting zu dem Ergebnis: „Weder aus Art. 6 noch aus Art. 9 ROM-I-VO lässt sich ableiten, dass für das Datenschutzrecht keine Rechtswahlwahlfreiheit gilt.

Prof. Härting geht davon aus, dass die Parteien eines Vertrages grundsätzlich frei darin sind, ein beliebiges Datenschutzrecht zu wählen.

Ich sehe dies jedoch anders (z.B. in der K&R 2012, 640) und möchte hier einige Gründe anführen, warum meines Erachtens eine freie Wahl des anwendbaren Datenschutzrechts in Europa gerade nicht möglich ist (dennoch lässt sich, aufgrund divergierender Urteile von deutschen Gerichten, dem Thema eine Diskussionsbedürftigkeit nicht absprechen).
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