EU-Minister sollen über Gewährleistungsrechte beim Kauf vernetzter Geräte entscheiden

Am 9. Dezember 2015 hat die europäische Kommission Entwürfe für zwei verschiedene Richtlinien zum einen über bestimmte vertragliche Aspekte des online waren Handels (COM(2015) 635) und zum anderen über bestimmte vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte (COM(2015) 634)  veröffentlicht. Insbesondere der 2. Richtlinienvorschlag zur Bereitstellung digitaler Inhalte bietet interessante Neuerungen zur aktuellen Rechtslage. Dort sind unter anderem Regelungen zu Situationen vorgesehen, in denen der Zugang bzw. die Bereitstellung personenbezogener Daten oder auch „anderer Daten“ als Gegenleistung für die Bereitstellung digitaler Inhalte anerkannt werden soll (vgl. Art. 3 Abs. 1).

Die beiden Richtlinie Entwürfe werden nun in den verschiedenen europäischen Institutionen beraten. Unter anderem auch im Rat der Europäischen Union.

In einem relativ aktuellen Dokument der Ratspräsidentschaft an den Rat vom 1. Dezember 2016 (14827/16, pdf) wird der aktuelle Diskussionsstand im Rat übersichtlich zusammengefasst und es werden auch Fragen an die einzelnen Mitgliedstaaten zu besonderen Schwerpunkten und noch offenen bzw. streitigen Themen gestellt. Zwei dieser offenen Punkte möchte ich nachfolgend kurz besprechen.

Welche Gewährleistungsregeln sollen bei vernetzten Geräten gelten?

In ihrem ersten Fragekomplex beleuchtet die Ratspräsidentschaft intelligente Haushaltsgeräte (Stichworte sind hier „Internet der Dinge“, „smart cars“ oder auch „smart homes“). Diese intelligenten und vernetzten Geräte bieten bereits derzeit und mit Sicherheit auch in Zukunft bis zu einem gewissen Grad digitale Inhalte an. Als Beispiel wird etwa der intelligente Kühlschrank angeführt, der seinen Inhalt selbst überprüft und eine Einkaufsliste für fehlende Gegenstände erstellt.

Zwischen den Mitgliedstaaten im Rat ist umstritten, welche Gewährleistungsvorschriften aus den beiden zuvor benannten Richtlinienvorschlägen gelten sollen, wenn es bei so einem intelligenten Gerät, man denke hier etwa auch an vernetzte Fahrzeuge, zu einem Fehler kommt bzw. ein Mangel auftritt. Sollen in diesem Fall die Regelungen für die Bereitstellung digitaler Inhalte gelten oder doch die Regelungen für den Verkauf normaler (also physischer) Waren?

Der Richtlinienvorschlag der Kommission zur Bereitstellung digitaler Inhalte sieht vor, dass die Regelungen der Richtlinie nicht für digitale Inhalte gelten sollen, „die derart in einer Ware integriert sind, dass sie fester Bestandteil der Ware sind und ihre Funktionen den Hauptfunktionen der Ware untergeordnet sind“ (Erwägungsgrund 11). Nach Auffassung der Ratspräsidentschaft würde dies bedeuten, dass wohl zumeist die normalen Regeln zu Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter gelten würden (Richtlinie 1999/44/EG).

Innerhalb der Arbeitsgruppe des Rates für Zivilrecht wurden vor diesem Hintergrund drei mögliche Optionen für ein zukünftiges Vorgehen und gesetzliche Regelungen beraten:

  • Die normalen Regeln zu Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs auf die in den Produkten integrierten, digitalen Inhalte anzuwenden.
  • Eine Trennung in der Form vorzunehmen, dass die Regeln zum Verbrauchsgüterkauf auf die physische Ware selbst und die neuen Regeln der vorgeschlagenen Richtlinie auf die in dem Gerät enthaltenen digitalen Inhalte anwendbar sein.
  • Die neuen Vorgaben zu digitalen Inhalten insgesamt auf das vernetzte Gerät anzuwenden, jedoch mit der Ausnahme, dass der Verkäufer die Möglichkeit hat darzulegen, dass der Mangel sich allein aus dem (physischen) Produkt selbst ergibt und dann die Regeln zum Verbrauchsgüterkauf anwendbar wären.

Nach Aussage der Ratspräsidentschaft fand die zweite Option (Trennung) wohl kaum Zuspruch. Für die beiden anderen Optionen gab es jeweils für sprechende Stimmen der Mitgliedstaaten, ohne dass jedoch bisher eine eindeutige Mehrheit erkennbar wäre.

Vor diesem Hintergrund bittet der Rat auf politischer Ebene (also durch die Minister der Mitgliedstaaten) zu entscheiden, welche Option für weitere Diskussionen in der Arbeitsgruppe die Grundlage sein soll.

Die Entscheidung der Minister und damit die zukünftigen Diskussionen sind für die Wirtschaft in Europa nicht trivial. Gerade wenn man bedenkt, wie viele vernetzte Geräte ist derzeit bereits gibt und wohl in Zukunft auch auf dem Markt vorhanden sein werden. Man sollte sich dabei auf vor Augen halten, dass es hier eben nicht nur um kleine Geräte im eigenen zu Hause geht, sondern grundsätzlich auch etwa um vernetzte Fahrzeuge.

Nach Auffassung der Ratspräsidentschaft würde die erste Option, also auf vernetzte Geräte grundsätzlich die Regelung des Verbrauchsgüterkaufs anzuwenden, aus Sicht der Verbraucher leichter vorhersehbare Rechte bereithalten. Jedoch würden natürlich gleichzeitig auch die spezifischen Vorgaben für digitale Inhalte unter der vorgeschlagenen Richtlinie der europäischen Kommission dann nicht anwendbar sein.

Die dritte vorgeschlagene Option bietet aus Sicht der Ratspräsidentschaft eine flexiblere Möglichkeit diejenigen Regelungen zur Anwendung zu bringen, die in der ehemaligen Situation am besten geeignet sind. Dem Verkäufer verbliebene immer noch die Möglichkeit darzulegen, dass in einem konkreten Fall die normalen Regeln zum Verbrauchsgüterkauf gelten würden, wenn etwa ein Mangel allein das physische Gerät an sich betrifft.

Was genau sind „andere Daten“ und sollen diese als Gegenleistung anerkannt werden?

Im zweiten Themenkomplex des Arbeitsdokumentes befasst sich die Ratspräsidentschaft mit dem Begriff der „anderen Daten“ aus dem Richtlinienvorschlag zur Bereitstellung digitaler Inhalte. Einleitend wird darauf hingewiesen, dass bereits in der Vergangenheit im Rat Diskussion zum Verhältnis zwischen der vorgeschlagenen Richtlinie und der ab Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geführt wurden. Das Zusammenspiel der beiden Rechtsinstrumente sei nach Auffassung der Ratspräsidentschaft sehr komplex und habe weitere Probleme zutage gefördert, die noch näher behandelt werden müssten. Dies auch vor dem Hintergrund, da der vorgeschlagene Richtlinienentwurf neben den „anderen Daten“ auch personenbezogene Daten erwähnt und ist daher ein Unterschied zwischen beiden Datenarten zu geben scheint.

Zwar existiert bereits derzeit für gewisse Fragen ein Prüfauftrag an den juristischen Dienstes des Rates. So hat die deutsche Delegation im Rat den juristischen Dienst um eine Stellungnahme dazu gebeten, auf welcher Rechtsgrundlage der DSGVO personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen, wenn diese eine Gegenleistung für die Bereitstellung digitaler Inhalte darstellen, in der DSGVO jedoch in Art. 7 Abs. 4 ein Kopplungsverbot für die Einwilligung vorgesehen ist.

Auch hinsichtlich dieses Themenkomplexes, und ohne Antworten etwa des juristischen Dienstes vorgreifen zu wollen, bittet jedoch die Ratspräsidentschaft die Minister der Mitgliedstaaten um eine Vorgabe dazu, ob die Bereitstellung von „anderen Daten“ tatsächlich als eine Gegenleistung im Rahmen des Entwurfs der Richtlinie angesehen werden soll.

Die Ratspräsidentschaft erwähnt in ihrem Dokument noch einige Beispiele der „anderen Daten“, die von der Europäischen Kommission angeführt werden. So sollen zu den „anderen Daten“ zum Beispiel solche Daten gezählt werden die durch den jeweiligen Anbieter in irgend einer Form verwertet werden können, wie zum Beispiel Landschaftsbilder, Liedtexte oder auch anonymisierte Daten über Gruppen von Personen, die sich nicht auf identifizierbare einzelne Personen beziehen.

Jedoch weist die Ratspräsidentschaft darauf hin, dass sich in Diskussionen, unter anderem auch mit Experten ergeben hat, dass in den meisten Fällen solche Daten, die von dem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden, diese auch ein Personenbezug aufweisen werden. Stellt sich da die Frage, ob es im Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Richtlinie faktisch überhaupt „andere Daten“ geben kann.

In jedem Fall bringe die vorgeschlagene Unterscheidung im Richtlinienentwurf zwischen personenbezogenen Daten und anderen Daten Schwierigkeiten in der Praxis und damit Rechtsunsicherheit mit sich. Einige Delegationen im Rat seien daher der Auffassung, dass es einer Unterscheidung der beiden Datenkategorien nicht bedürfe. Insgesamt seien die Mitgliedstaaten im Rat aber unentschieden darüber, ob man die Kategorie der „anderen Daten“ im Richtlinienvorschlag beibehalten solle.

Auch dieser zweite Themenkomplex ist für europäische Unternehmen, die vernetzte bzw. intelligente Geräte herstellen und/oder vertreiben, von Relevanz. Denn betrachtet man etwa das Beispiel des intelligenten Autos, gibt es diesbezüglich ja durchaus auch Diskussionen über eine Unterscheidung zwischen direkt personenbezogenen Daten und solchen (rein statistischen) Daten, die keinen Personenbezug aufweisen. Hier könnte man sich also die Frage stellen, ob es sich bei letzteren Informationen um „andere Daten“ handelt und welche Regeln zukünftig für diese Daten gelten sollen.

Referentenentwurf zum BDSG-neu – Kurzanalyse zur zweckändernden Weiterverarbeitung nach § 23 BDSG-neu

In dem nun veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern (Stand: 23.11.2016) „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680“ (PDF) soll u.a. in § 23 BDSG-neu eine Regelung zur Zulässigkeit von (Weiter-)Verarbeitungen personenbezogener Daten zu anderen Zwecken getroffen werden.

Mit Blick auf eine Weiterverarbeitung für andere Zwecke ist durchaus umstritten, ob Mitgliedstaaten im nationalen Recht eine eigene Rechtsgrundlage für diese Weiterverarbeitung schaffen dürfen und ob Art. 6 Abs. 4 DSGVO eine solche Ermächtigung enthält. Die zweckändernde Weiterverarbeitung personenbezogener Daten ist in der datenschutzrechtlichen Diskussion ohnehin ein Dauerbrenner.

Ich habe zu dieser Thematik eine kurze rechtliche Einschätzung erstellt. Abrufbar hier (PDF).

International Data Transfers: New Commission Decisions on Standard Contractual Clauses and Adequacy Decisions

As reported in my blog, the European Commission revised both the current decisions on the EU standard contractual clauses (EU Model Clauses) as well as the adequacy decisions on the level of protection of personal data in third countries. In the course of these adjustments, which the European Commission had to discuss with the representatives of the Member States in the so-called Article 31 Committee, the Commission has, inter alia, stated that the decisions in force concerning the standard contract clauses and also the adequacy of the level of protection in Third countries, in their current version are unlawful.

The two new decisions by the European Commission are based on the judgement of the ECJ in its Safe Harbor ruling (C-362/14). The judges found, inter alia, that current provisions in the decisions for the adequacy in third countries as well as the EU Model Clauses restrict the powers of the national supervisory authorities and such a restriction by the Commission is not allowed. The Commission therefore exceeds its competence with its decisions currently in force.

On 15 November, Article 31 Committee met to discuss and vote on the draft decisions to amend the provisions in force. The Commission’s Decisions for the adaptation of the adequacy decisions and the EU standard contractual clauses were available on the website of the EU Comitology Register last week. Unfortunately, the draft decisions are currently not available any more. I hope that the two decisions will be published shortly on the official website for international data transfers of the European Commission.

According to the summary record of the meeting on 15 November, the Article 31 Committee delivered a positive opinion on the two draft implementing decisions (txt).

In terms of content, the adjustments that are to be made to the respective decisions are quite similar. In each case, the article which makes the exercise of the powers of the supervisory authorities (in particular the prohibition of the transfer of data to a third country) conditional on the fulfillment of certain requirements will be deleted. In the decisions on the standard contract clauses (2001/497/EC, 2010/87/EC) Article 4 is replaced by a revised Article 4. The additional preconditions for the prohibition of data transfers will be deleted and the Member States will now only be obliged to notify the Commission if a supervisory authority forbids the transfer of data to a third country.

No substantive changes are made to the standard contract clauses themselves. Therefore, from my point of view, the standard contract clauses that have been used by companies so far can also be used further. However, one will recognize that recital 11 of decision 2010/87/EC and recital 15 of decision 2001/497/EC which refer to the ban of transfers by the authorities, will not be amended or repealed. Bit still, I think that currently used EU Model Clauses will not be affected.

The amendments to the various adequacy decisions also relate, in particular, to the lifting or replacement of an article which made the prohibition of the transfer of data to the third country subject to certain conditions (in each case Article 3). In addition, there is a new Article 3a which obliges the Commission to monitor continuously the development of the legal situation in the respective third country concerned in order to examine whether such a development affects existing adequacy decisions.

Internationale Datentransfers: Neue Beschlüsse der Kommission zu Standardvertragsklauseln und Angemessenheitsentscheidungen

Wie bereits hier im Blog berichtet, befindet sich die Europäische Kommission derzeit im Prozess der Überarbeitung sowohl von geltenden Beschlüssen zu den EU-Standardvertragsklauseln als auch von Angemessenheitsentscheidungen zum Schutzniveau für personenbezogene Daten in Drittstaaten.

Im Zuge dieser Anpassungen, die die Europäische Kommission im sog. Art. 31 Ausschuss mit Vertretern der Mitgliedstaaten besprechen und von diesen absegnen lassen muss, hat die Kommission unter anderem selbst festgestellt, dass die geltenden Beschlüsse zu den Standardvertragsklauseln und auch der Angemessenheit des Schutzniveaus in Drittstaaten, in ihrer derzeitigen Fassung rechtswidrig sind (hierzu mein Blogbeitrag)

Hintergrund dieser Anpassungen sind die Vorgaben des EuGH in seinem Urteil zu Safe Harbor (C-362/14.) Dort stellten die Richter unter anderem fest, dass derzeit vorhandene Vorgaben in den Beschlüssen die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden beschränken und eine solche Beschränkung durch die Kommission nicht erlaubt ist. Mit ihren derzeit noch geltenden Beschlüssen überschreitet die Kommission daher ihre Kompetenz.

Am 15. November hat sich der Art. 31 Ausschuss getroffen, um über die Beschlussentwürfe zur Änderung der geltenden Vorgaben zu beraten und abzustimmen. Die Beschlussentwürfe der Kommission zur Anpassung der Angemessenheitsentscheidungen (txt) und der EU-Standardvertragsklauseln (txt) sind nun abrufbar.

Inhaltlich ähneln sich die Anpassungen, die an den jeweiligen Beschlüssen vorgenommen werden sollen. Es geht jeweils um eine Streichung eines Artikels, der die Ausübung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden (insbesondere zur Untersagung von Datentransfers in einen Drittstaat) von gewissen Voraussetzungen abhängig macht. In den Beschlüssen zu den Standardvertragsklauseln (2001/497/EC; 2010/87/EC) werden jeweils die Artikel 4 durch einen überarbeiteten Artikel 4 ersetzt. Die zusätzlichen Voraussetzungen für die Untersagung von Datentransfers werden gestrichen und die Mitgliedstaaten werden nun nur noch dazu verpflichtet, die Kommission zu benachrichtigen, wenn eine Aufsichtsbehörde eine Datenübermittlung in einen Drittstaat untersagt.

An den Standardvertragsklauseln selbst werden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen. Daher wird man davon ausgehen können, dass bislang im Einsatz befindliche Standardvertragsklausen auch weiter genutzt werden können.

Auch die Änderungen der verschiedenen Angemessenheitsbeschlüsse beziehen sich insbesondere auf die Aufhebung bzw. Ersetzung eines Artikels, der die Untersagung von Datenübermittlung in den jeweiligen Drittstaat von gewissen Voraussetzungen abhängig machte (jeweils Artikel 3). Neu hinzu kommt noch ein Artikel 3a, mit dem die Kommission verpflichtet wird, kontinuierlich die Entwicklung der Rechtslage in dem jeweils betroffenen Drittland zu beobachten, um zu prüfen, ob eine solche Entwicklung Auswirkungen auf bestehende Angemessenheitsbeschlüsse hat.

Europäischer Gerichtshof: Klage gegen EU-US Datenschutzschild eingereicht

Die Meldung (u.a. hier bei Reuters) kommt nicht unbedingt überraschend. Beim Gerichtshof der Europäischen Union, genauer gesagt beim „Gericht“, ist eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV gegen den Angemessenheitsbeschlüsse der Europäischen Kommission zum EU-US Datenschutzschild (Privacy Shield, Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1250,) anhängig.

Kläger ist die Digital Rights Ireland Ltd, ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Irland, die sich mit der Förderung und dem Schutz der Bürger- und Menschenrechte, insbesondere in der Welt der modernen Kommunikationstechnologien, befasst. Das Aktenzeichen der Rechtssache ist T-670/16.

Nach den Informationen auf der Webseite des Europäischen Gerichtshofs wurden die verfahrenseinleitenden Schriftstücke am 16. September 2016 eingereicht. Dass diese Nichtigkeitsklage so kurz nach Veröffentlichung des Kommissionsbeschlusses im Amtsblatt am 1. August 2016 erhoben wurde, hängt damit zusammen, dass für Erhebung von Nichtigkeitsklagen eine Frist von zwei Monaten gilt (Art. 263 Abs. 6).

Erstinstanzlich zuständig ist vorliegend das „Gericht“ (EuG), also nicht der Gerichtshof (EuGH) (Art. 256 Abs. 1 AEUV).

Hinsichtlich möglicher Erfolgsaussichten der Klage lassen sich zu diesem Zeitpunkt keine validen Aussagen treffen. Zudem muss man in einem solchen Verfahren der Nichtigkeitsklage insbesondere die zwei Ebenen der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage unterscheiden.

Im Fall der hier eingelegten Nichtigkeitsklage nach Art. 263 Abs. 4 AEUV ist im Rahmen der Zulässigkeit, konkret bei der Klagebefugnis, zu berücksichtigen, dass zwar natürliche oder juristische Person eine solche Klage erheben können. Jedoch nur dann, wenn es sich um an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, handelt. Die 1. Alternative schallt im Fall der Angemessenheitsentscheidung der Europäischen Kommission aus. Denn der Beschluss ist nicht an natürliche oder juristische Person in den Mitgliedstaaten gerichtet, sondern an die Mitgliedstaaten selbst (vgl. Art. 6 des Beschlusses).

Digital Rights Ireland Ltd wird also vor allem darlegen müssen, dass sich bei dem Beschluss um eine sie „unmittelbar und individuell betreffende Handlung“ der Europäischen Kommission handelt. Das Merkmal der unmittelbaren Betroffenheit ist dabei noch eher als unproblematisch anzusehen. Diese unmittelbare Betroffenheit liegt dann vor, wenn die Handlung sich unmittelbar auf die Rechtsstellung der Partei auswirkt und den mit ihrer Durchführung betrauten Behörden keinerlei Ermessensspielraum lässt, da ihre Durchführung rein automatisch erfolgt und sich allein aus dem Unionsrecht ergibt, ohne dass weitere Vorschriften angewandt werden (EuGH, Urt. v. 27.2.2014, C-133/12 P, Rz. 55). Inwiefern der Beschluss der Kommission bereits unmittelbar die Rechtsstellung der Digital Rights Ireland Ltd, die ja etwa keine natürliche Person ist und allein für natürliche Personen ein Schutz personenbezogener Daten und ihrer Privatsphäre gewährleistet ist (vgl. Art. 1 RL 95/46/EG), wird eine interessante Frage sein. Noch kniffliger dürfte jedoch die Erfüllung der zweiten, kumulativ zu erfüllenden, Voraussetzung der individuellen Betroffenheit sein. Dieses Merkmal wird grundsätzlich restriktiv ausgelegt und richtet sich nach der sogenannten „Plaumann-Formel“. Eine Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten (Urt. v. 19.12.2013, C-274/12 P, Rz. 46). Digital Rights Ireland Ltd müsste also eine Adressaten gleiche Stellung nachweisen. In jedem Fall nicht ausreichend ist, von der angegriffenen Handlung, hier dem Angemessenheitsbeschluss, in allgemeiner Weise betroffen zu sein.

Im Rahmen der Begründetheit muss dann selbst verständlich noch nachgewiesen werden, dass der Beschluss der Kommission rechtswidrig ist, also nach Art. 263 Abs. 2 AEUV insbesondere die Verträge verletzt oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt.

Man darf mit Spannung abwarten, wie sich diese Rechtslage entwickelt. Ein erster interessanter Verfahrensschritt dürfte die Verhandlung und danach die Schlussanträge des Generalanwalts sein.

Hamburger Datenschutzbehörde: Keine wirksame Einwilligung gegenüber Facebook. Wirklich?

Mit Bescheid vom 23. September 2016 hat der Hamburger Datenschutzbeauftragte der Facebook Irleand Ltd. u.a. die Erhebung und Speicherung von Bestandsdaten deutscher WhatsApp-Nutzer untersagt. Den Bescheid der Behörde hat der Kollege Dirks veröffentlicht (pdf).

Die Hamburger Behörde begründet ihre Verfügung materiell-rechtlich insbesondere mit einer fehlenden Rechtsgrundlage seitens Facebook für die Erhebung und Speicherung der Daten, die das Unternehmen von WhatsApp erhält. Der Datenschutzbeauftragte stützt seine Argumentation auf das sog. Doppeltürmodell des BVerfG (Urt. 24. 1. 2014 – 1 BvR 1299/05), nach dem sich ein Datenaustausch zwischen zwei öffentlichen Stellen durch einander korrespondiere Eingriffe von Abfrage und Übermittlung vollzieht, die jeweils einer eigenen Rechtsgrundlage bedürfen.

So weit, so klar. Staatliches Handeln bedarf einer Rechtsgrundlage. Der Vorgang der Übertragung von Daten stellt eine Datenverarbeitung dar, eine Übermittlung. Der Vorgang des Abrufs von Daten und deren Speicherung stellen Datenverarbeitungen dar, eine Erhebung und Speicherung. Bis hier hin eigentlich keine Überraschung, da Art. 7 der Datenschutz-Richtlinie vorsieht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen eines Erlaubnistatbestandes in Art. 7 lit. a) bis f) erfüllt sind. Als ein solcher Erlaubnistatbestand kam hier die Einwilligung der WhatsApp-Nutzer in Betracht, die diese im Rahmen der Aktualisierung der AGB und Datenschutzbestimmungen abgaben.

Wie gesagt, meines Erachtens ist unstreitig und nicht neu, dass beide involvierte Stellen, WhatsApp einerseits und Facebook andererseits, für die Datenverarbeitungen einen Erlaubnistatbestand benötigen. Das stellt das BVerfG in seinem Urteil klar. Mehr nicht.

Vorliegend stört sich die Aufsichtsbehörde aber daran, dass die Betroffenen (also WhatsApp-Nutzer) mit ihrer Einwilligung gegenüber WhatsApp „nicht gleichzeitig ihre Einwilligung gegenüber Facebook Ireland Ltd.“ erteilen. Es fehle daher an einem Erlaubnistatbestand für Facebook. Zwar wurden WhatsApp-Nutzer auf den Datenaustausch mit Facebook und auch die Zwecke der Verarbeitung der Daten durch Facebook hingewiesen, jedoch werde die Einwilligung eben nicht gegenüber Facebook erteilt.

Die Frage ist: ist das überhaupt erforderlich? Meiner Meinung nach sprechen gute Argumente gegen die Ansicht der Behörde.

Erstens

Der Wortlaut der Datenschutzrichtlinie. Nach Art. 2 lit. h) wird die „Einwilligung der betroffenen Person“ als jede Willensbekundung definiert, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. Die Legaldefinition sagt jedoch nichts dazu aus, wem tatsächlich die Willensbekundung gegenüber abzugeben ist. Natürlich muss ihr Inhalt die geplante Datenverarbeitung abdecken und auch die Stelle benannt sein, die die Verarbeitung vornimmt. Der Adressat der Einwilligungserklärung selbst, wem die Einwilligung wie zugehen muss, wird aber nicht benannt (etwa: gegenüber dem Verantwortlichen).

Zweitens

Urteil des EuGH vom 5. Mai 2011 – C-543/09. Dieses betraf einen Rechtsstreit zwischen der Deutschen Telekom AG und der Bundesnetzagentur, über die gemäß dem Telekommunikationsgesetz bestehende Verpflichtung der Unternehmen, die Telefonnummern zuweisen, ihnen vorliegende Daten von Teilnehmern dritter Unternehmen anderen Unternehmen, deren Tätigkeit in der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten oder Teilnehmerverzeichnissen besteht, zur Verfügung zu stellen.

Entscheidende Vorschriften ergaben sich aus der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG), die mit Blick auf die „Einwilligung“ auf die Definition der Datenschutz-Richtlinie (siehe oben) verweist.

Nach Art. 12 Abs. 1 Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation müssen Teilnehmer (also Kunden des TK-Anbieters) vor Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse über deren Zweck bzw. Zwecke und über eine eventuelle besondere Nutzung, insbesondere aufgrund der in die Software der elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen, informiert werden.

Hierzu stellt der EuGH fest (Rz. 58), dass diese vorherige Unterrichtung es dem betroffenen Teilnehmer ermöglicht, „in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage im Sinne von Art. 2 Buchst. h und Art. 7 Buchst. a der Richtlinie 95/46 einzuwilligen“.

Nach Art. 12 Abs. 2 Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation kann der Teilnehmer lediglich entscheiden, ob seine personenbezogenen Daten – und gegebenenfalls welche – in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen werden. Diese Zustimmung (also die Einwilligung) bezieht sich auf den Zweck der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis und nicht auf einen bestimmten Anbieter eines Verzeichnisses (Rz. 61).

Der EuGH stellt danach fest (Rz. 65), dass sich die Zustimmung eines ordnungsgemäß unterrichteten Teilnehmers zur Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis gemäß Art. 12 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation auf den Zweck dieser Veröffentlichung bezieht

und erstreckt sich daher auf jede spätere Verarbeitung dieser Daten durch dritte Unternehmen, die auf dem Markt öffentlich zugänglicher Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse tätig sind, sofern diese Verarbeitung denselben Zweck verfolgt.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Einwilligung sind hier also noch geringer angesetzt, als es bei WhatsApp und Facebook der Fall war. Im Fall der EuGH mussten in der Einwilligung z.B. nicht einmal konkrete dritte Unternehmen benannte werden. Zudem wird auch deutlich, dass die einmal gegenüber einem Unternehmen erteilte Einwilligung auch spätere Datenverarbeitungen durch unbekannte Dritte legitimiert, solange die Zwecke bekannt waren und eingehalten werden.

Drittens

Die Art. 29 Datenschutzgruppe hat sich auch schon zu der Frage geäußert, welcher Stelle konkret gegenüber eine Einwilligung abzugeben ist. Stets dem Verantwortlichen? Nein.

In der Arbeitsunterlage WP 12 (pdf) gehen die Datenschützer für Datenübermittlungen in Drittstaaten auf der Grundlage einer Einwilligung klar davon aus (S. 38), dass eine Einwilligung entweder direkt durch übermittelnde Stelle selbst oder „in ihrem Auftrag“ durch eine andere Stelle eingeholt werden kann.

Übertragen auf den hiesigen Fall, könnte WhatsApp also natürlich für Facebook die Einwilligung der Betroffenen einholen.

Auch in einem weiteren Bespiel (S. 40) gehen die Datenschützer ausdrücklich davon aus, dass Einwilligung nicht durch die verantwortliche Stelle selbst eingeholt werden müssen.

Man wird nun abwarten müssen, wie das Verwaltungsgericht Hamburg entscheidet. Vorgelagert zu der obigen Thematik muss sich das Gericht mit der Frage befassen, ob überhaupt deutsches Datenschutzrecht anwendbar ist.

Wichtiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Mehr Datennutzungsmöglichkeiten für Webseiten- und App-Betreiber

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem heutigen Urteil in der Rechtssache C-582/14 die datenschutzrechtlichen Vorschriften des deutschen Telemediengesetzes (TMG) dem Grunde nach für mit den europarechtlichen Vorgaben (insbesondere Art. 7 lit. f) der Datenschutzrichtlinie) unvereinbar erklärt. Die Folge ist, dass die relativ strikten Voraussetzungen für eine Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Bereitstellung eines Telemediendienstes (also etwa einer App oder einer Webseite) nach den §§ 14 und 15 TMG im Lichte dieses Urteils interpretiert und erweitert werden müssen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Diensteanbieter personenbezogene Daten eines Nutzers nun nicht mehr nur dann verarbeiten dürfen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses erforderlich sind (§ 14 Abs. 1 TMG) oder nur erheben und verwenden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme der App oder Webseite zu ermöglichen (§ 15 Abs. 1 TMG).

Bereits der Generalanwalt hatte in seinen Schlussanträgen vom 12. Mai 2016 die Auffassung vertreten, dass § 15 TMG nicht mit den europäischen Vorgaben des Art. 7 lit. f) Datenschutzrichtlinie vereinbar ist. § 15 TMG stelle zwar keine zusätzliche Bedingung für die Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung auf. Er schränkt aber, die Bedingung des Art. 7 lit. f) Datenschutzrichtlinie ein.  Nach dieser Vorschrift ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten auch dann zulässig, wenn die Verarbeitung

zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden,

erforderlich ist, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Das Problem der Regelungen sowohl in dem durch das Gericht begutachteten § 15 Abs. 1 TMG als auch etwa in § 14 TMG ist, dass diese Vorschriften eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur zu konkret bestimmten und durch den Gesetzgeber festgelegten Zwecken ermöglichen. Durch die so vorgeschriebenen eng begrenzten Verarbeitungsmöglichkeiten im Rahmen des TMG schneidet der deutsche Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit für verantwortliche Stellen ab, personenbezogenen Daten entsprechend der europarechtlichen Vorgabe des Art. 7 lit. f) Datenschutzrichtlinie auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu verarbeiten. Man könnte es auch mit den Worten des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen sagen: „§ 15 TMG verkleinert im Vergleich zu Art. 7 Buchst. f der Richtlinie 95/46 den Umfang des berechtigten Interesses, das die Verarbeitung von Daten rechtfertigen kann, erheblich“.

Nach dem Urteil des EuGH ist eine nationale Vorschrift, die die Berücksichtigung berechtigter Interessen der Daten verarbeitenden Stelle nicht zulässt, jedoch mit den Vorgaben der europäischen Datenschutzrichtlinie nicht vereinbar.

Nach dem EuGH (Rz. 62) hindert Art. 7 lit. f) Datenschutzrichtlinie einen Mitgliedstaat daran,

kategorisch und ganz allgemein die Verarbeitung bestimmter Kategorien personenbezogener Daten auszuschließen, ohne Raum für eine Abwägung der im konkreten Einzelfall einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen zu lassen.

In keinem der §§ 14, 15 TMG gestattet der deutsche Gesetzgeber jedoch eine Interessenabwägung entsprechend den europarechtlichen Vorgaben. Aus diesem Grund ist meines Erachtens das Urteil, obwohl es „nur“ mit Blick auf Paragraf 15 Abs. 1 TMG ergangen ist, auch im Rahmen der übrigen Absätze des § 15 TMG und auch des § 14 TMG zu berücksichtigen, soweit es sich dort um Vorschriften handelt, die die europarechtlich vorgegebene Interessenabwägung vorwegnehmen und einschränken.

In der Praxis bedeutet dies für Webseiten- und App-Betreiber, dass sie personenbezogene Daten von ihren Nutzern auch dann verarbeiten dürfen, wenn diese Verarbeitung der Verwirklichung eines berechtigten Interesses dient, und keine schutzwürdigen Interessen oder Grundrechte der Nutzer überwiegen („überwiegen“, nicht: „entgegenstehen“). Eine solche Regelung findet sich derzeit etwa in § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG. In Zukunft ist man meiner Meinung nach im Anwendungsbereich des TMG also nicht mehr darauf beschränkt, personenbezogene Daten etwa nur dann zu verarbeiten, soweit dies für die Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes erforderlich ist. Im Ergebnis werden daher die Datennutzungsmöglichkeiten für Webseiten- und App-Betreiber im Vergleich zur jetzigen Rechtslage erweitert. Man mag den Begriff des „berechtigten Interesses“ durchaus als schwammig oder zu unbestimmt verstehen. Jedoch bietet er andererseits gerade für die Praxis die erforderliche Flexibilität, um auch neue Arten von Verarbeitungstätigkeiten zu erfassen. Zudem muss man schlicht konstatieren, dass eine Verarbeitung auf der Grundlage berechtigter Interessen europarechtlich vorgegeben und zulässig ist.

Zuletzt stellte EuGH in seinem Urteil auch ausdrücklich klar, dass ein solches berechtigtes Interesse die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Webseiten ist und damit eine Speicherung von IP-Adressen zu diesem Zwecke, auch über den jeweiligen konkreten Nutzungsvorgang hinaus, gestattet. Hinzuweisen ist darauf, dass der EuGH sich hier nicht mit weiteren Beispielen für „berechtigte Interessen“ befassen musste, dass in der Vorlagefrage tatsächlich allein um die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit einer Webseite ging.

Noch ein letzter Hinweis: berechtigte Interessen sind übrigens anerkanntermaßen auch „Zwecke der Direktwerbung“, wie es nun ausdrücklich in Erwägungsgrund 47 der bereits in Kraft getretenen aber noch nicht anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung steht.

Europäische Kommission: Geltende Angemessenheitsbeschlüsse und Standardvertragsklauseln sind rechtswidrig

Ende September hatte ich hier im Blog berichtet, dass die Europäische Kommission derzeit an Entwürfen für zwei Beschlüsse zur Anpassung der den derzeit geltenden EU-Standardvertragsklauseln zugrunde liegenden Entscheidungen und Angemessenheitsbeschlüsse hinsichtlich des Schutzniveaus in bestimmten Drittstaaten. In dem sogenannten Art. 31 Ausschuss (der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und zuletzt etwa über den Beschluss zum EU-US Datenschutzschild abgestimmt hat) hat man am 3. Oktober 2016 über diese Entwürfe beraten.

Eine Zusammenfassung der Sitzung wurde nun veröffentlicht (txt).

Aus dieser Zusammenfassung geht hervor, dass, wie von mir bereits im damaligen Blogbeitrag vermutet, die Entwürfe der Kommission sich insbesondere auf die Anpassung der existierenden Beschlüsse hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden beziehen. Jegliche Beschränkung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden soll durch die beiden neuen Entwürfe gestrichen werden. Eine solche Beschränkung hatte nämlich der europäische Gerichtshof in seinem Urteil zu Safe Harbor für unzulässig erklärt.

Von besonderer Brisanz dürfte jedoch die Feststellung der Kommission in der Sitzung vom 3. Oktober sein, dass ihrer Auffassung nach die derzeit existierenden Beschlüsse, sowohl hinsichtlich der Angemessenheitsentscheidungen für Drittländer als auch hinsichtlich der EU-Standardvertragsklauseln, rechtswidrig sind.

It explained that the purpose of both draft decisions is to cure the illegality that follows from the findings in the Court of Justice’s Schrems ruling.

Diese Schlussfolgerung dürfte nun für viele Beobachter nicht unbedingt überraschend kommen. Dass sie jedoch tatsächlich so öffentlich in einem Protokoll zur Sitzung als Aussage der Kommission festgehalten wird, finde ich zumindest interessant. Zudem geht aus dem Protokoll zur Sitzung hervor, dass einige der anwesenden Mitgliedstaaten die beiden Entwürfe für neue Beschlüsse positiv bewerteten. Jedoch seien andere Mitgliedstaaten aktuell nicht in der Lage gewesen, eine Entscheidung hinsichtlich der vorgelegten Beschlussentwürfe zu treffen und baten um eine Vertagung. Nun soll die Art. 29 Datenschutzgruppe (die Vertreter der europäischen Datenschutzbehörden) um eine Stellungnahme zu den Entwürfen gebeten werden.

Hessischer Datenschutzbeauftragter zu Pokémon Go: Nutzer ist darüber informiert, was mit seinen Daten geschieht

Im Rahmen der Antwort auf eine kleine Anfrage (Drs. 19/3658, pdf) im Hessischen Landtag zu dem Dienst Pokémon Go und mit dessen Einsatz einhergehenden datenschutzrechtlichen Fragen, hat auch der Hessische Landesdatenschutzbeauftragte eine Stellungnahme abgegeben.

Der Landesdatenschutzbeauftragte vertritt eine andere Auffassung als der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., der den Entwickler der Pokémon Go-App, das Unternehmen Niantic Inc., unter anderem wegen angeblicher Verstöße der Datenschutzbestimmungen des Dienstes gegen deutsches Datenschutzrecht, um Juli 2016 abgemahnt hatte.

Der Hessische Datenschutzbeauftragte geht davon aus, dass die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung im Rahmen der Smartphone-App „Pokemon GO“ die Niantic Inc. mit Sitz in den USA ist. Ein Transfer von einer deutschen bzw. europäischen datenschutzrechtlich verantwortlichen Stelle in einen Drittstaat (USA) finde hingegen nicht statt. Vielmehr werden die Daten mit Einwilligung des Nutzers direkt durch ein US-Amerikanisches Unternehmen erhoben und verarbeitet

Da Niantic Inc., soweit ersichtlich, weder in Deutschland noch in der EU eine Niederlassung habe, unterliege das Unternehmen auch nicht der Kontrolle des Hessischen Datenschutzbeauftragten.

Der Landesbeauftragte führt weiter aus, dass die Datenschutzbestimmungen der „Pokemon GO“-App relativ umfangreich sind und in verhältnismäßig transparenter Form die Datenverarbeitung  bei  der  Nutzung der App erläutern.

Der Nutzer ist darüber informiert, was mit seinen Daten geschieht.

Zudem führt der Landesdatenschutzbeauftragte aus, dass Spieler die Wahl haben, ob sie die Kamera einschalten wollen oder nicht. Für das Abspeichern eines Pokemonfotos im Speicher des Smartphones und das Teilen mit anderen bestehe kein höheres Risiko als bei sonst erstellten und übermittelten Fotos.

Internationale Datentransfers: Europäische Kommission bereitet Anpassung aller geltenden Beschlüsse vor

Die Europäische Kommission befindet sich derzeit im Prozess der Anpassung von allen existierenden Beschlüssen zur Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (sogenannte Drittstaaten). Dies geht aus der Tagesordnung (txt) des Ausschusses nach Artikel 31 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG für die Sitzung am 3. Oktober 2016 hervor.

Demnach plant die Europäische Kommission sowohl einen offiziellen Beschluss zur Anpassung der Entscheidung 2001/497/EG für Standardvertragsklauseln zur Übermittlung personenbezogener Daten an verantwortliche Stellen in Drittstaaten sowie einen Beschluss zur Anpassung der Entscheidung 2010/87/EG für Standardvertragsklauseln zu Übermittlung personenbezogener Daten an Auftragsverarbeiter in Drittstaaten.

Daneben sollen alle existierenden Angemessenheitsbeschlüsse für das Datenschutzniveau in bestimmten Drittstaaten angepasst werden. Eine Übersicht dieser Angemessenheitsbeschlüsse findet sich hier.

Die nun vorgesehenen Anpassungen durch die Europäische Kommission wurden aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zur Aufhebung der Safe Harbor-Entscheidung (C-362/14, Schrems) erforderlich. Welche Änderungen konkret vorgesehen sind, lässt sich jedoch leider der nun veröffentlichten Tagesordnung nicht entnehmen. Die beiden vorgeschlagenen Beschlüsse der Europäischen Kommission sind nicht veröffentlicht. Es dürfte jedoch, betrachtet man das Urteil des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere um die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden gehen, die durch Beschlüsse der Europäischen Kommission nicht beschränkt werden dürfen. Die Beschlüsse zu Standardvertragsklauseln und Angemessenheitsentscheidungen, die nun abgeändert werden sollen, enthalten jedoch jeweils noch gewisse Voraussetzungen dazu, wann eine nationale Aufsichtsbehörde eine Datenübermittlung in einen Drittstaat überhaupt erst untersagen darf.

In dem Ausschuss nach Artikel 31 finden sich die Vertreter der Europäischen Mitgliedstaaten zusammen. Diese müssen nun eine Stellungnahme zu den im Entwurf vorgelegten Beschlüssen der europäischen Kommission fassen.

Die Zukunft der derzeit existierenden Standardvertragsklauseln könnte zudem von dem Ausgang eines Verfahrens in Irland abhängen. Hierzu hat die irische Datenschutzaufsichtsbehörde Hintergrundinformationen veröffentlicht (hierzu mein Blogbeitrag).