Generalanwalt am EuGH: Wichtige Ausführungen zur Erforderlichkeit für Art. 6 (1) b DSGVO und der Information über „berechtigte Interessen“ für Art. 6 (1) f DSGVO

Am 11. Juli 2024 wurden die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache C-394/23veröffentlicht. 

In dem anhängigen Rechtsstreit zwischen einem Verband auf einer Seite und der französischen Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL sowie Transportunternehmen SNCF Connect auf der anderen Seite geht es um die Frage der Verarbeitung der Anrededaten von Kunden des SNCF Connect, das über seine Website und Apps Zugtickets, Abos und Ermäßigungskarten vertreibt. Nach Angaben des Unternehmens werden die Daten in der geschäftlichen Kommunikation mit den Kunden verwendet und seien hierfür auch erforderlich. Es handelt sich hierbei um Pflichtfelder im Bestellformular – die Kunden müssen also bei der Bestellung ihre Anrede als „Herr“ oder „Frau“ angeben. 

Position des Verbands und bisheriges Verfahren 

Der Verband beschwerte sich gegen SNCF Connect bei der Aufsichtsbehörde. Zur Begründung machte er geltend, die Erhebung der Anrededaten sei mangels Rechtsgrundlage nicht mit dem in Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO verankerten Grundsatz der Rechtmäßigkeit vereinbar. Zudem verstoße eine solche Erhebung gegen den Grundsatz der Datenminimierung und den Grundsatz der Richtigkeit, die in Art. 5 Abs. 1 lit. c bzw. d DSGVO festgelegt seien, sowie gegen die Transparenz- und Informationspflichten gem. Art. 13 DSGVO. Der Verband argumentierte insoweit, dass SNCF Connect die Anrededaten nicht erheben dürfe oder zumindest seinen Kunden alternative Möglichkeiten anbieten müsse, wie z. B. die Option „neutral“ oder „sonstige“. Die Datenschutzbehörde stellte keinen Verstoß gegen die DSGVO fest und der Verband reichte gegen diese Entscheidung eine Klage ein, im Rahmen welcher die Fragen dem EuGH vorgelegt wurden.

Ist die Angabe der Anrede erforderlich?

Die Erforderlichkeit wurde von dem Generalanwalt unter zwei Gesichtspunkten untersucht:

  1. Ist die Anrede der Kunden für die Erfüllung des Vertrags erforderlich? (Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO)
  2. Ist die Angabe der Anrede zur Wahrung berechtigter Interessen im Hinblick auf die allgemeine Verkehrssitte in der personalisierten geschäftlichen Kommunikation erforderlich? (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO)

Vertragserfüllung

In seinen Ausführungen stellt der Generalanwalt fest, dass der Hauptgegenstand des Vertrags vorliegend die Bereitstellung eines Fahrscheins ist. Es war daher zu prüfen, ob erstens die Anrededaten des Kunden verarbeitet werden, um einen Zweck zu erreichen, der notwendiger Bestandteil der Beförderungsdienstleistung ist, und ob zweitens diese Verarbeitung hierfür objektiv unerlässlich ist.

Nach Ansicht des Generalanwalts sei die Kommunikation mit dem Kunden als notwendiger Bestandteil des Beförderungsvertrags anzusehen. Denn die Bereitstellung des Fahrscheins setze die Kontaktaufnahme mit dem Kunden voraus, um diesem den Fahrschein zu übermitteln. Diese Notwendigkeit bestehe auch während der Beförderung fort, um den Kunden z.B. über die möglichen Störungen bei der Reise zu informieren. 

Das Argument von SNCF, dass dieser Zweck in Übereinstimmung mit der Verkehrssitte in der geschäftlichen Kommunikation auch die Angabe der Anrede erfordert, wurde von dem Generalanwalt aber zurückgewiesen. Auch ohne geschlechtsspezifischer Anrede könne die Kommunikation durchgeführt werden. Dies werde unter anderem dadurch indiziert, dass die Anrede nicht bei jeder Kommunikation verwendet wird. So werden teilweise neutrale Formulierungen wie „Danke, gute Reise“ oder „Guten Tag“ benutzt.

Darüber hinaus sei die Verarbeitung der Anrededaten für die Erreichung des geltend gemachten Zwecks nicht unerlässlich und alternativlos. Sie gehe über das hinaus, was notwendig ist, um die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags zu ermöglichen. Denn die ordnungsgemäße Erfüllung des Beförderungsvertrags könne nicht von der Verwendung der Anrede in der Kommunikation abhängen, selbst wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche mit seinen Kunden in personalisierter Weise kommunizieren möchte. 

Interessenabwägung

Im Zusammenhang mit der Prüfung der berechtigten Interessen verweist der Generalanwalt auf das Urteil „Meta Platforms“ (C-252/21), wo der EuGH entschieden hat, dass die Verarbeitung nur dann erforderlich sei, wenn der Verantwortliche den Nutzern, bei denen die Daten erhoben wurden, ein mit der Datenverarbeitung verfolgtes berechtigtes Interesse mitgeteilt hat. 

Hier vertritt der Generalanwalt daher eine strenge Ansicht (Rz. 56):

Mit anderen Worten: Die aus der Nichteinhaltung der Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO resultierende Sanktion ist die Rechtswidrigkeit der Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten.

Aus der Nichteinhaltung der Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO resultiere also nach Ansicht des EuGH die Rechtswidrigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten. Da SNCF in der Datenschutzerklärung keine Angaben zu den konkreten Interessen hinsichtlich der Verarbeitung von Anrededaten gemacht hat, führe dies dazu, dass die Verarbeitung auf diese Rechtsgrundlage nicht gestützt werden könne.

Und nach Ansicht des Generalanwalts reichen auch nicht floskelhafte Verweise auf berechtigte Interessen aus (Rz. 58):

Zum einen wird durch den bloßen Verweis auf ein berechtigtes Interesse ohne Angabe, worin genau dieses berechtigte Interesse besteht, die Informationspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO nicht erfüllt, die den Verantwortlichen verpflichtet, das verfolgte berechtigte Interesse mitzuteilen.

In der weiteren Prüfung befasst sich der Generalanwalt mit den einzelnen Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO und stellt fest, dass obwohl die Kommunikation mit dem Kunden grds. als berechtigtes Interesse des Unternehmens anzusehen sei, die Verarbeitung von Anrededaten im konkreten Fall über das hinausgehe, was zur Erreichung des Zwecks der Kommunikation mit dem Kunden notwendig sei. Die Kommunikation könne – wie oben dargelegt – auch ohne Verwendung der Anrede erfolgen.

Auch die vernünftigen Erwartungen der Person reichen nach seiner Ansicht nicht für die Feststellung aus, dass das berechtigte Interesse des Verantwortlichen die Interessen der betroffenen Person überwiegt. Ein solcher Aspekt sei zwar im Rahmen der Abwägung erheblich, könne jedoch nicht automatisch dazu führen, dass das berechtigte Interesse des Verantwortlichen überwiegt.

Weitere Fragen

Grundsatz der Datenminimierung

Nach dem Grundsatz der Datenminimierung sei nach Ansicht des Generalanwalts zu prüfen, ob der Zweck der Verarbeitung nicht in zumutbarer Weise mit anderen Mitteln erreicht werden kann. Die Prüfung umfasse dabei nicht nur quantitative Aspekte, sondern auch die inhaltlichen.

Der Grundsatz der Datenminimierung gelte auch dann, wenn die Person in die Verarbeitung eingewilligt hat. Denn nur so kann ein hohes Schutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung ihrer personenbezogener Daten gewährleistet werden. 

Widerspruchsrecht

Die letzte relevante Frage betrifft das Widerspruchsrecht der betroffenen Person nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO und seine Bedeutung i.R.d. Beurteilung der Erforderlichkeit gem. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.

Es ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Art. 21 Abs. 1 DSGVO, dass das Bestehen eines Widerspruchsrechts für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO in keiner Weise relevant sei, da die Geltendmachung des Rechts aus Art. 21 Abs. 1 DSGVO voraussetze, dass die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage bereits erfüllt seien.

Praktische Auswirkungen

Zwar bleibt noch die finale Entscheidung des EuGH abzuwarten. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass der Gerichtshof den Ausführungen des Generalanwalts weitgehend folgen wird.

Für die Praxis ist im Hinblick auf die Datenverarbeitung zur Vertragserfüllung festzuhalten, dass die Korrespondenz mit dem Kunden als Bestandteil des Vertrages anzusehen ist. Das ist insbesondre für E-Commerce-Unternehmen relevant, die ihre Kunden über diverse Updates zum Bestellstatus informieren wollen (z.B. Versandbestätigung, Änderung des Lieferdatums usw.). Dabei ist aber zu beachten, dass die erhobenen Daten auch tatsächlich für die Kommunikation (oder sonstige vertragliche Zwecke) benutzt werden. Sollten bei manchen Kunden diese Daten verwendet werden, bei anderen aber nicht, dürfte dies gerade gegen eine generelle Erforderlichkeit im Rahmen der Vertragsdurchführung sprechen. Es reicht nicht, wenn die Verwendung des Datums inkonsistent bzw. nur gelegentlich erfolgt. Anders ausgedrückt: ganz oder gar nicht.

Für die Verarbeitung von Daten auf Grundlage berechtigter Interessen gilt, dass die mangelhafte Erfüllung der spezifischen Informationspflichten zu den berechtigten Interessen dazu führen kann, dass diese Interessen (über die nicht informiert wurde) nicht als Verarbeitungsgrundlage genutzt werden dürfen. Eine falsche bzw. inhaltlich mangelhafte Information kann hier im Ergebnis zur Rechtswidrigkeit der Verarbeitung führen – selbst wenn berechtigte Interessen vorliegen, über die nur eben nicht informiert wurde.

Unternehmen müssen darauf achten, konkrete Interessen für Verarbeitungsvorgänge bei der Erhebung der Daten zu benennen. Allein die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person führen nicht dazu, dass die Interessenabwägung zugunsten des Verantwortlichen ausfällt, obwohl sie bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind.

Unzureichende Einbindung des Gruppen/Konzern-DSB und mangelnde Ressourcen? 18.000 EUR Bußgeld gegen ein Unternehmen in Luxemburg

Das Verwaltungsgericht des Großherzogtums Luxemburg bestätigte ein von der luxemburgischen Datenschutzbehörde gegen einen Verantwortlichen verhängtes Bußgeld in Höhe von 18.000 EUR, weil dieser 1) den Datenschutzbeauftragten der Gruppe nicht ausreichend eingebunden und 2) ihm nicht genügend Ressourcen zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung gestellt hatte. Die Entscheidung wurde in Englisch auf GDPRhub zusammengefasst.

Sachverhalt

Eine Unternehmensgruppe benannte einen Datenschutzbeauftragten („Group DPO“) gemäß Art. 37 Abs. 2 DSGVO. Zur Unterstützung des Group DPO wurde ein Rechtsanwalt (wohl aus dem Unternehmen) als lokale Kontaktstelle in Luxemburg eingesetzt. Der Verantwortliche richtete auch ein „GDPR-Board“ ein, ein Gremium, das sich mit dem Datenschutz in Luxemburg befassen musste.

Der Group DPO war jedoch kein Mitglied dieses Gremiums und wurde nur durch die Protokolle der GDPR-Board-Sitzungen oder durch Fragen, die die lokale Kontaktstelle stellte, über die behandelten Themen informiert.

Entscheidung des Gerichts (Bestätigung der Bußgeldentscheidung)

Keine ausreichende Beteiligung des Group DPO

Gemäß Art. 38 Abs. 1 DSGVO hat der Verantwortliche sicherzustellen, dass der DSB in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen ordnungsgemäß und frühzeitig eingebunden wird. Insbesondere relevant ist diese Vorgabe im Hinblick auf die Aufgabe des DSB gem. Art. 39 Abs. 1 DSGVO, den Verantwortlichen hinsichtlich seiner Pflichten nach der DSGVO zu unterrichten und zu beraten.

Vor diesem Hintergrund stellte das Gericht fest, dass es notwendig und zwingend erforderlich ist, dass der DSB bei allen Themen und Projekten, die die mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen betreffen, in einem möglichst frühen Stadium eingebunden wird.

In diesem Fall wurde der Group DPO aber erst eingeschaltet, wenn eine betroffene Person mit der Bearbeitung ihrer Anfrage durch die lokale Kontaktstelle nicht zufrieden war. Der Verantwortliche verwies zwar auf die regelmäßige Kommunikation (Telefon, Video und E-Mail) zwischen der lokalen Kontaktstelle und dem Group DPO, legte aber keine Nachweise dieser Kommunikation vor.

Das Gericht stellte fest, dass der Datenschutzbeauftragte nicht unmittelbar an allen datenschutzrelevanten Angelegenheiten beteiligt und eingebunden war, was einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 & 39 Abs. 1 DSGVO darstellt.

Das Gericht sieht hier also strenge Anforderungen an die Einbindung des Datenschutzbeauftragten. Es genügt gerade nicht, diesen nur regelmäßig über bestimmte Themen zu informieren – er muss auch (bereits möglichst frühzeitig) in diese Themen und die interne Beratung hierzu aktiv eingebunden werden.

Dem Datenschutzbeauftragten zur Verfügung gestellte Ressourcen

Gemäß Art. 38 Abs. 2 DSGVO hat der Verantwortliche den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, indem er ihm die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt und Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen gewährt.

Das Gericht stellte fest, dass der Verantwortliche keine Informationen zur formalen Festlegung der Arbeitszeit der lokalen Kontaktstelle vorgelegt hat. Nach Ansicht des Gerichts rechtfertigt der Umfang der Tätigkeit des Verantwortlichen in Luxemburg (70 Standorte, zwischen 1.600 und 2.100 Beschäftigte und 25.000 Verbraucher pro Tag) die Beschäftigung von mindestens einer Vollzeitkraft für den Datenschutz.

Das Gericht nahm einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 2 DSGVO an, da dem Datenschutzbeauftragten die erforderlichen Ressourcen nicht im angemessenen Umfang zur Verfügung gestellt wurden.

Bußgeldhaftung nach der DSGVO: welche Faktoren sprechen für und gegen ein Verschulden? Bundesverwaltungsgericht Österreich zum Merkmal „über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte“

Das Bundesverwaltungsgericht Österreich (BVwG) hat kürzlich eine wichtige Entscheidung gefällt, die sich mit den Faktoren für und auch gegen ein Verschulden im Rahmen von Art. 83 DSGVO befasst. Interessant ist dabei insbesondere, dass die Vorgaben des EuGH aus dem Deutsche Wohnen-Verfahren nun durch ein mitgliedstaatliches Gericht konkretisiert werden.

Hintergrund

Das Unternehmen betreibt ein Kundenbindungsprogramm, im Rahmen dessen auch Einwilligungen für die Verarbeitung zu werblichen Zwecken eingeholt wurden. Die österreichische Aufsichtsbehörde (DSB) leitete ein Prüfverfahren und aufgrund der Ermittlungsergebnisse auch ein Verwaltungsstrafverfahren ein, welches mit einem Bußgeldbescheid endete. Gegen diesen legte das Unternehmen Beschwerde ein.

Nach Ansicht der DSB habe das Ersuchen um Einwilligung der betroffenen Personen, die sich für das Kundenbindungsprogramm registriert hätten, nicht den Anforderungen gemäß Art. 4 (11) iVm Art. 5 Abs. 1 a) iVm Art. 7 Abs. 2 DSGVO entsprochen. Das Unternehmen habe daher personenbezogene Daten unrechtmäßig verarbeitet, da die Verarbeitung auch auf keine andere Rechtsgrundlage gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO gestützt habe werden können.

Im vorliegenden Verfahren ging um Fragen der Bußgeldhaftung des Unternehmens, also Art. 83 DSGVO. Konkret möchte ich mich hier mit dem Merkmal des Verschuldens (also der subjektiven Tatseite) befassen.

Merkmal des Verschuldens

Wie bekannt, hatte der EuGH in dem Deutsche Wohnen-Verfahren (C-807/21) im Dezember 2023 geurteilt, dass gegen einen Verantwortlichen nur dann eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO verhängt werden kann, wenn dieser Verstoß schuldhaft – also vorsätzlich oder fahrlässig – begangen wurde. Ein Verschulden liegt nach Rechtsprechung des EuGH wiederum dann vor, wenn das Unternehmen hätte erkennen können, dass sein Verhalten datenschutzwidrig war.

Die DSB sah ein Verschulden als gegeben an: die Geschäftsführer des Unternehmens hätten im konkreten Fall zunächst aufgrund objektiver Sorgfaltswidrigkeit die Entwürfe zu den gegenständlichen Ersuchen um Einwilligung genehmigt, obwohl diese dem Wortlaut der DSGVO bzw. den Anforderungen gemäß Art. 4 (11) iVm Art. 5 Abs. 1 a) iVm Art. 7 Abs. 2 DSGVO widersprechen würden. Zudem, so die DSB, hätten sie kein wirksames internes Kontrollsystem im Rahmen des Betriebs des Unternehmens implementiert, um die laufende Rechtsentwicklung in Bezug auf die gegenständlichen Einwilligungsersuchen zu überwachen.

Die beiden Kernvorwürfe waren also:

  • (Er)Kennenmüssen der Unzulässigkeit der Einwilligung, allein aufgrund der DSGVO-Anforderungen
  • Kein ausreichendes internes Compliance-System, das auch die aktuelle Rechtsprechung und Behördenansichten zu Anforderungen an die Einwilligung nach der DSGVO überwacht

Entscheidung des BVwG zum Merkmal „über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte

Das BVwG befasst sich mit der Frage des Verschuldens im Abschnitt „3.3.4.1. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit und Verschulden der Beschwerdeführerin“.

Zunächst weist das Gericht auf die Grundlagen seiner nachfolgenden Bewertung hin. Insbesondere die Rechtsprechung des EuGH, wonach ein Verantwortlicher sanktioniert werden kann, wenn er sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt.

Zur Haftung des Verantwortlichen setzt das BVwG vorab den generellen Pflichtenrahmen. Die in der DSGVO vorgesehenen Grundsätze, Verbote und Pflichten richten sich insbesondere an „Verantwortliche“. Deren Verantwortung und Haftung erstreckt sich

auf jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch sie oder in ihrem Namen erfolgt. In diesem Rahmen müssen sie nicht nur geeignete und wirksame Maßnahmen treffen, sondern sie müssen auch nachweisen können, dass ihre Verarbeitungstätigkeiten im Einklang mit der DSGVO stehen und die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um diesen Einklang sicherzustellen, auch wirksam sind.“

Diese Haftung des Verantwortlichen bildet nach Ansicht des BVwG bei einem der in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstöße die Grundlage dafür, nach Art. 83 DSGVO eine Geldbuße zu verhängen.

Nach dem Urteil in der Rechtssache „Deutsche Wohnen“ hat man sich gefragt, was der EuGH konkret mit der Umschreibung „wenn er sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt“ meint – welche Faktoren in der Praxis also für oder gegen ein Verschulden sprechen können. Hierzu gibt das BVwG einige praxisrelevante Hinweise:

A. Erkundigungspflicht des Verantwortlichen (bzw. der Geschäftsführung)

Das BVwG ist, mit der DSB, der Ansicht, dass das Unternehmen eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der einschlägigen relevanten Bestimmungen der DSGVO (hier im Zusammenhang mit den verwendeten Einwilligungserklärungen), vor Verwendung eben dieser Einwilligung im Zuge des Markstarts des Programms traf. Nach Ansicht der DSB hätten die Geschäftsführer dann, bei bestehenden Zweifeln, diese durch weitere Erkundigungen beseitigen müssen, beispielsweise durch eine Auskunftsanfrage an die belangte Behörde oder mittels Rechtsgutachten von Sachverständigen, das sich mit dieser spezifischen Fragestellung beschäftige.

B. Erkennenmüssen allein aufgrund des Wortlauts der DSGVO-Norm

Nach Ansicht des BVwG hätten insbesondere die beiden Geschäftsführer sowie die Leiterin der Rechtsabteilung erkennen müssen, dass die gewählte Gestaltung der Einwilligung nicht im Einklang mit der DSGVO stand.

Hierbei sei nicht ausschlaggebend, ob sich das Unternehmen mit

  • dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Planet49 (zur Frage der Anforderungen an die Einwilligung),
  • oder den Leitlinien 05/2020 der Art. 29 Datenschutzgruppe zur Einwilligung auseinandergesetzt habe.

Denn im vorliegenden Fall hätte bereits aufgrund des reinen Wortlautes der Art. 4 (11) iVm Art. 5 Abs. 1 a) iVm Art. 7 Abs. 2 DSGVO von dem Unternehmen erkannt werden müssen, dass die von ihr gewählte optische Gestaltung aufgrund der dargestellten kumuliert irreführenden Faktoren nicht den Anordnungen einer in „informierter Weise und unmissverständlich abgegebenen Willensbekundung“ entspricht.

C. (Un)Kenntnis der internen Rechtsabteilung

Zudem geht das BVwG davon aus, dass insbesondere der mit der Beratung des Unternehmens betrauten Rechtsabteilung hätte auffallen müssen, dass die bei den Einwilligungserklärungen gewählte Vorgehensweise missverständlich und damit rechtswidrig war.

D. Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

Als möglichen entlastenden (!) Faktor prüft das BVwG, ob zum Tatzeitpunkt eventuell entsprechende Rechtsprechung oder eine Praxis der Aufsichtsbehörden existierte, die gegen ein Verschulden sprechen könnte. Vorliegend, so das BVwG, lag aber

keine höchstgerichtliche Rechtsprechung oder entsprechende Verwaltungspraxis zu den zitierten Bestimmungen vor, aufgrund derer die Beschwerdeführerin entgegen der dargestellten, irreführenden Faktoren darauf vertrauen hätte können, dass die Gestaltung der DSGVO entspricht“.

Dies ist ein wichtiger Aspekt bei der Verteidigung gegen Bußgelder – eine entsprechende Verwaltungspraxis kann ein Verantwortlicher verwenden, um seine Rechtsansicht zu stützen und im Rahmen des Verschuldens

Im Grunde wird damit auch bestätigt, was aus meiner Sicht für datenverarbeitende Stellen ein großer Vorteil ist: die Pluralität des Aufsichtssystems in Deutschland. Mit 18 Datenschutzbehörden (inkl. BfDI, und die speziellen Aufsichtsbehörden noch nicht mitgezählt), finden sich sehr viele verschiedene Sichtweisen und rechtliche Interpretation der Behörden. Diese Sichtweisen und darauf beruhende Verwaltungspraxis (siehe oben) können und sollten Verantwortliche und Auftragsverarbeiter bei ihren eigenen Datenverarbeitungen und der rechtlichen Bewertung mit in den Blick nehmen.

E. Externe Rechtsgutachten

Auch würde das BVwG als entlastenden Faktor wohl das Vorliegen von externen Einschätzungen, wie etwa Rechtsgutachten, bewerten. Vorliegend habe das Unternehmen aber keine

Rechtsgutachten hinsichtlich der DSGVO Konformität der gegenständlichen Einwilligungserklärungen erstellen lassen“.

F. Nachfrage bei der Aufsichtsbehörde

Ja, auch dies könnte ein entlastender Faktor beim Verschulden sein. Andererseits muss man als anfragendes Unternehmen aber natürlich auch mit der Antwort leben, wenn sie „nicht gefällt“. Das BVwG stellt vorliegend fest, dass bei der belangten Behörde (DSB) als Spezialbehörde diesbezüglich keine Auskünfte eingeholt wurden.

G. Fehlende Dokumentation zur internen oder externen rechtlichen Bewertung

Negativ bewertet das BVwG den Umstand, dass das Unternehmen keine (aussagekräftigen) Unterlagen zu stattgefundener interner und externer Beratung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die (Gestaltung der) Einwilligungserklärungen vorgelegt hat. Hieraus hätte sich (durchaus auch positiv) ergeben können, dass die angeführten Faktoren aus rechtlicher Sicht ausführlich diskutiert bzw. problematisiert worden wären.

H. Anforderungen an das interne Kontrollsystem (Compliance)

Nach Ansicht des BVwG muss für die Wirksamkeit eines internen Kontrollsystems dargelegt werden, wie dieses Kontrollsystem im Einzelfall hätte funktionieren sollen. Zwar habe das Unternehmen hier gewisse Kontroll- und Beratungsmechanismen im Bereich des Datenschutzes eingeführt. Jedoch habe dieses System im konkreten Fall nicht funktioniert.

Fazit

Insgesamt geht das BVwG daher davon aus, „dass auf subjektiver Tatseite zumindest Verschulden in Form von Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin vorliegt“. Die Entscheidung gibt für die Praxis einen guten Leitfaden für verschiedenste Faktoren und (Gegen)Argumente, die im Rahmen des Verschuldens durch Verantwortliche und Auftragsverarbeiter bei der Bußgeldhaftung nach Art. 83 DSGVO in der Praxis berücksichtigt werden sollten.

Endlich: Keine Anwendbarkeit des Fernmeldegeheimnisses für Arbeitgeber bei erlaubter / geduldeter privater Nutzung von betrieblichen E-Mail- oder Internetdiensten – Datenschutzbehörde NRW

„Halleluja“, möchte man fast ausrufen. Eine seit Ewigkeiten bestehende rechtliche Diskussion um die Anwendbarkeit der strengen Vorgaben des Fernmeldegeheimnisses auf Arbeitgeber scheint sich aufzulösen – und zwar im positiven Sinne für Arbeitgeber.

Rückblick

Seit Jahren wird bekanntlich darüber diskutiert, geschrieben und geurteilt, ob und wann Arbeitgeber als Anbieter von ganz oder teilweise geschäftsmäßig angebotenen Telekommunikationsdiensten (§ 3 Abs. 2 TDDDG) gelten – womit auch das Fernmeldegeheimnis greifen würde – wenn sie ihren Mitarbeitern die private Nutzung von beruflichen E-Mail-Postfächern und/oder Internetzugang gestatten oder dies dulden.

In ihrer Orientierungshilfe (PDF) aus 2016 ging die DSK davon aus, dass wenn der Arbeitgeber den Beschäftigten auch die private Nutzung von Internet und/oder des betrieblichen E-Mail-Postfaches erlaubt, zusätzlich zum allgemeinen Datenschutzrecht das (damals noch geltende) Telekommunikationsgesetz (TKG) bzw. das Telemediengesetz (TMG) zu beachten ist.

Nach Auffassung der Aufsichtsbehörden ist der Arbeitgeber in diesem Fall Telekommunikationsdienste- bzw. Telemediendienste-Anbieter. Dies hat die Konsequenz, dass er an das Fernmeldegeheimnis des § 88 Abs. 2 S. 1 TKG gebunden ist“.

Die Folge in der Praxis: Arbeitgeber durften (bei gestatteter / geduldeter privater Nutzung) im Grunde nur mit Einwilligung der Mitarbeiter Zugriff auf beruflich bereitgestellte Postfächer nehmen oder den Internetverkehr prüfen. Zudem galt ein strafrechtliches Verbot nach § 206 StGB.

Diese Auffassung wurde insbesondere in der Literatur und auch Teilen der Rechtsprechung nicht geteilt (vgl. etwa LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.1.2016 – 5 Sa 657/15; LG Krefeld, Urt. v. 7.2.2018 – 7 O 198/17; LG Erfurt, Urt. v. 28.4.2021 – 1 HK O 43/20). Diese Ansicht lehnte die Anwendung des Fernmeldegeheimnisses ab.

Aktuelle Entwicklung

Letzte Woche hat die Datenschutzbehörde NRW (LDI) ihren Jahresbericht 2024 veröffentlicht (PDF). Dort wird unter Ziff. 12.2. festgehalten:

Für Arbeitgeber*innen gilt nicht mehr das Fernmeldegeheimnis, wenn sie die private Nutzung der betrieblichen E-Mail- oder Internetdienste erlauben oder dulden.“

Dieser Trend hat sich schon letztes Jahr abgezeichnet (vgl. Datenschutzbehörde Hessen, Jahrsebericht 2022, S. 30, PDF).

Sehen dies alle deutschen Aufsichtsbehörden so? Hierzu gibt es derzeit keine neuere Aussage der DSK. Nach Angaben der LDI NRW gehen aber mehrere deutsche Aufsichtsbehörden (Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, LDI NRW sowie weitere Landesdatenschutzbehörden) davon aus, dass sich nach Inkrafttreten des TTDSG (jetzt: TDDDG) die rechtliche Bewertung geändert hat: Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten die private Nutzung von Internet und E-Mail erlauben oder dulden, unterliegen nicht mehr dem Telekommunikationsrecht.

Deshalb haben sie gegenüber ihren Beschäftigten auch nicht das Fernmeldegeheimnis zu garantieren.

Ein, aus meiner Sicht zutreffendes, Argument der LDI: Bei Arbeitgebern, die die private Nutzung erlauben oder dulden, fehlt es in der Regel am Rechtsbindungswillen. Arbeitgeber treten gegenüber ihren Beschäftigten nicht als geschäftsmäßige Telekommunikationsdienstleister auf.

Die Folge in der Praxis ist, dass bei der Verarbeitung von Mitarbeiterdaten im Rahmen der Zurverfügungstellung von betrieblichen E-Mail-Postfächern oder des Internetzugangs, die allgemeinen Vorgaben der DSGVO und auch des BDSG (oder von Landesdatenschutzgesetzen) zu beachten sind. Es bedarf aber nach Ansicht der LDI NRW gerade keiner Einwilligung, speziell für den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses. Diese Ansicht dürfte in der Praxis einige Unsicherheiten beseitigen.

Die LDI NRW nennt auch ein konkretes Beispiel: in der Vergangenheit galt, dass Arbeitgeber nur auf die Protokolldaten oder E-Mails der Beschäftigten zugreifen konnten, wenn dafür deren Einwilligung vorlag.

Mit dem TTDSG finden statt der spezifischen telekommunikationsrechtlichen Regeln nun die Vorschriften der DS-GVO Anwendung. Die DS-GVO sichert ein ähnlich hohes Schutzniveau für die personenbezogenen Daten der Beschäftigten.“

Bedeutet: es kann sein, dass auch nach der DSGVO je nach Verarbeitungszweck und Umfang der Verarbeitung dennoch eine Einwilligung erforderlich ist – aber eben nicht per se aufgrund der Geltung des Fernmeldegeheimnisses. Die LDI empfiehlt zurecht, dass wie bisher über die betriebliche und/oder private Nutzung des Internets und des betrieblichen E-Mail-Accounts eine schriftliche Regelung getroffen bzw. interne Vorgaben erstellt werden sollten. Darin sollen etwa die Fragen des Zugriffs, der Protokollierung, der Auswertung und der Durchführung von Kontrollen geklärt werden.

Bundesregierung plant „Entbürokratisierung“ des Datenschutzes – Erhöhung der Benennungsschwelle für DSB, Konzentration von Behördenzuständigkeiten und verbindliche Beschlüsse der DSK

Der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister der Finanzen haben sich am 5. Juli 2024 auf eine „umfassende Wachstumsinitiative“ geeinigt. Der Text des Dokuments ist hier abrufbar (PDF). Laut der Einleitung hat sich die Bundesregierung auf ein umfassendes Maßnahmenpaket verständigt, das der deutschen Wirtschaft umgehend Impulse für mehr wirtschaftliche Dynamik geben wird.

Zum Zeitplan (immerhin ist bald Sommerpause im Parlament und im September 2025 stehen Bundestagswahlen an) wird dort beschrieben, dass die Bundesregierung die in diesem Paket enthaltenen Maßnahmen „nun schnell umsetzen“ werde. Soweit es neuer Gesetze oder weiterer gesetzlicher Anpassungen bedarf, werden die entsprechenden Regelungsvorschläge gemeinsam mit dem Haushaltsgesetz oder später im zweiten Halbjahr 2024 im Kabinett beschlossen. Klingt aus meiner Sicht sehr optimistisch.

Nachfolgend möchte ich schlaglichtartig einen Blick auf die Vorschläge und mögliche Konsequenzen im Bereich Datenschutzrecht werden.

Die Sicht der Bundesregierung auf den Datenschutz

Zunächst fällt auf, unter welchen Schlagworten die Parteien SPD, Die Grünen und die FDP den Datenschutzschutz verorten. Vorschläge im Bereich des Datenschutzrechts finden sich im Abschnitt „II. Unternehmerische Dynamik stärken: Unnötige Bürokratie abbauen“. Ein wenig mag man sich hierbei schon die Augen reiben. Parteien wie die SPD, die insbesondere für die Interessen der Arbeitnehmer (und damit den Mitarbeiterdatenschutz) eintritt oder Die Grünen, deren Mitglied und früheres Mitglied des Europäischen Parlaments, Jan Philipp Albrecht, die DSGVO überhaupt erst möglich gemacht hat, verstehen den Datenschutz als „unnötige Bürokratie“. Die FDP vertritt ohnehin die Position, dass der bürokratische Aufwand überprüft werden muss.

Ziel der Bundesregierung ist: die Anwendung datenschutzrechtlicher Anforderungen reduzieren. Das klingt zunächst politisch natürlich super – wer soll da widersprechen? Wenn wir uns gleich einige Vorschläge aus der Initiative anschauen, können Sie ja einmal für sich prüfen, welche Anforderungen dadurch auch tatsächlich reduziert werden.

Die Bundesregierung strebt in Abstimmung mit den Ländern folgende Maßnahmen an:

1. Zuständigkeitskonzentration bei einer Aufsichtsbehörde

Für bestimmte Branchen/Sektoren wird mit den Ländern vereinbart, die Zuständigkeit bei der Aufsichtsbehörde eines Landes zu konzentrieren, damit es bundesweit für die Unternehmen eine Aufsicht und damit u.a. eine einheitliche Ansprechstelle mit besonderer Expertise für komplexe Fragestellungen gibt.“

Die Bundesregierung hat hier wahrscheinlich die Schaffung von ausschließlich zuständigen Aufsichtsbehörden für bestimmten Themenbereiche im Sinne. Bsp: alle Fragen des Online-Handels werden bei der Behörde in Hamburg gebündelt. Alle anderen Aufsichtsbehörden der Länder wären dann z.B. für Fragen des Datenschutzes bei Kunden- & Gastkonten, der Löschung von Kundendaten etc. nicht mehr zuständig.

Zunächst wird es hier aus meiner Sicht einer Herausforderung sein, die „Branchen/Sektoren“ für die Praxis und Aufsicht sauber zu trennen. Zum obigen Beispiel: gehört zum Online-Shopping auch das Tracking in der App / auf der Webseite? Gehören dazu auch Verarbeitungen von bloßen Webseitenbesuchern von Online-Shops, die aber noch nicht kaufen? Gehören hierzu auch Verträge mit Dienstleistern, die etwa eine Chatfunktion im Shop bereitstellen?

Zweitens wird eine solche Konzentration aus meiner Sicht für die betroffenen Unternehmen nicht immer „positiv ausgehen“. Bsp: Online-Shops werden in Zukunft allein aus Hamburg beaufsichtigt. Unternehmen mit Zentralen in Bayern, Baden-Württemberg oder etwa NRW erhalten für alltägliche Fragen zu ihrem Angebot damit neue Ansprechpartner und vor allem verschwindet damit für die Mehrheit der Unternehmen natürlich auch der lokale Bezug der Aufsichtsbehörden. Man mag es kaum glauben, aber ja, man kann (und viele Unternehmen tun dies sehr erfolgreich) mit seiner zuständigen Aufsicht proaktiv in den Austausch gehen – man kann sich vor Ort treffen, Trends besprechen und die Umsetzung des Datenschutzes proaktiv begleiten. Ob diese Arbeitsweise auch noch stattfindet, wenn allein eine (aus Sicht des Unternehmens unbekannte und weit entfernte) Behörde zuständig ist?

Nun mag man einwenden: heutzutage kein Problem. Dann macht man das alles per Videokonferenz. Das Bsp. Online-Shop ist natürlich nur eines von vielen Themen – bzw. knüpft die Regieurng ja eher an Branchen/Sektoren.

Ich gebe Ihnen ein anderes (sehr provokatives) Bsp: für Fragen des Datenschutzes im Automobilbereich (automatisiertes Fahren, Datenverarbeitung im Bereich Infotainment) ist in Zukunft Thüringen zuständig. Hersteller wie VW, BMW und Mercedes (aber auch 1st Tier Zulieferer) müssen dann in allen Fragen des Datenschutzes mit dieser einen Behörde sprechen – und ggfs. auch Kämpfe führen. Und das ist dann eben nicht mehr die Behörde vor Ort.

Meine Erfahrung mit Mandanten ist, dass Unternehmen mit der „eigenen“ Behöre oft sehr gut und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Und gerade diese, langjährige Zusammenarbeit, spart am Ende Aufwand im Datenschutzrecht, den man hätte, wenn man einfach mal „drauf los entwickelt“ und sich nicht abstimmt.

2. Verbindliche Beschlüsse der DSK

Stärkere bundesweite Vereinheitlichung der Anwendung des Datenschutzrechts durch verbindliche Beschlüsse der Datenschutzkonferenz; damit Rechtsunsicherheiten und bürokratischer Aufwand für Unternehmen reduziert werden und die Unternehmen sich innerhalb von Deutschland auf eine möglichst einheitliche Anwendung durch die verschiedenen Aufsichtsbehörden der Länder verlassen können.“

Zunächst eine, aus meiner Sicht, gute Nachricht – die Regierung möchte die föderale Struktur der Behörden zumindest im Grundsatz weiter fortführen. In welcher inhaltlichen Form, wird sich zeigen, siehe Ziffer 1.

Die Beschlüsse der DSK sollen, wohl für die Aufsichtsbehörden selbst, bindend werden. Also eine Orientierung an Art. 65 DSGVO zur Streitbeilegung im EDSA. Eine solche Initiative ist aus meiner Sicht durchaus sinnvoll. Vor allem mit Blick auf die Rechts(un)sicherheit bei der Anwendung des Datenschutzrechts. Spannend wird natürlich dann, in welcher Form Rechtsschutzmöglichkeiten der Aufsichtsbehörden selbst (Klagen gegen den Beschluss) und betroffener Unternehmen ausgestaltet werden, wenn Unternehmen inhaltlich nicht mit der Meinung der DSK übereinstimmen.

Einige Leser/innen wissen, dass ich ein großer Verfechter der föderalen Struktur in Deutschland und auch der manchmal unterschiedlichen Auslegungen des Datenschutzrechts bin. In der Praxis kommt es aus meiner Sicht einfach darauf an, was man aus den verschiedenen Ansichten von Datenschutzbehörden macht. Denn dies kann für Unternehmen durchaus auch positive Effekte (Stichwort: Bußgeldrisiko bei unterschiedlichen Meinungen der Aufsichtsbehörden?) haben. Als kleines lokales Unternehmen hat man andererseits immer die Möglichkeit, die Sichtweise seiner Aufsichtsbehörde zu folgen, um „Ruhe“ zu habe.

3. Weniger Datenschutzbeauftragte = besserer Datenschutz?

Aus meiner Sicht ein Evergreen der letzten Jahre. Die Regierung möchte § 38 BDSG zwar nicht mehr in Gänze streichen, nun aber (wieder einmal) die Benennungsschwelle erhöhen.

Erhöhung der Schwelle, ab der Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen von derzeit 20 Mitarbeitenden auf 50 Mitarbeitende.“

Die Regierung betreibt hier aus meiner Sicht reinen Populismus. Denn: nur, weil ein kleines Unternehmen evtl. keinen DSB mehr benennen muss, bedeutet dies ja nicht, dass es sich nicht mehr an das Datenschutzrecht halten muss. Viele betroffenen Unternehmen denken aber so. Leider. Kein DSB, dann auch keine DSGVO.

Das ist ein absoluter Trugschluss, den die Regierung aber auch mit keinem Wort aufklärt. Weniger Bürokratie? Auf dem Papier entfällt ggfs. eine Pflicht. Jene zur Benennung des DSB. Aber dennoch müssen diese kleinen Unternehmen ja immer noch voll die DSGVO einhalten. Und wir können nun gemeinsam überlegen, wie gut dies in der Praxis funktioniert, wenn es in diesen Unternehmen keine zuständige Person mehr für Fragen des Datenschutzes geben soll. Wer kümmert sich dann (wenn überhaupt noch)? Am Ende könnte gerade diese Maßnahme sogar zu noch mehr Frust bei betroffenen Unternehmen führen, wenn gegen sie z.B. eine Beschwerde eingereicht wird und sie dann merken, dass die DSGVO dennoch voll anwendbar ist.

Achso, und noch ein kleiner Nachtrag: dass nach § 38 Abs. 1 S. 2 BDSG eigentlich ohnehin viele Unternehmen, auch mit weniger als 20 oder dann 50 Mitarbeitenden, einen DSB benötigen, wird natürlich auch nicht beachtet. Denn danach muss jedes Unternehmen, unabhängig von der Mitarbeiterzahl, einen DSB benennen, wenn die Voraussetzungen zur Durchführung einer DSFA nach Art. 35 DSGVO vorliegen. Und wenn man nun die Blacklists der DSK, der Aufsichtsbehörden und auch die Kriterienkataloge des EDSA betrachtet, ist man schneller in einer DSFA-Pflicht, als man „Piep“ sagen kann.

4. Europäische Ebene

Eher als Absichtserklärung zu verstehen, sind die geplanten Maßnahmen auf europäischer Ebene.

Auf europäischer Ebene wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass a. die Anwendung und Durchsetzung der DSGVO auf europäischer Ebene mit dem Ziel der Vereinfachung harmonisiert und die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten (insbesondere im Europäischen Datenschutzausschuss) verbessert wird“.

Welche konkreten Maßnahmen die Regierung hier auf Ebene des EDSA im Blick, wird nicht klar. Aktuell geht die Tendenz auf europäischer Ebene aber aus meiner Sicht eher nicht Richtung „Vereinfachung“ der Zusammenarbeit der Behörden, sondern in die andere Richtung. Denn bald wird eine neue Verordnung zur Durchsetzung der DSGVO das Licht der Welt erbblicken, die Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679. Aus meiner Sicht hat diese bislang in Deutschland noch wenige Platz in der Diskussion gefunden, obwohl sie einige extrem relevante Regelungen enthält. Hier ein Blogbetrag dazu von mir.

VG Wiesbaden: Inkassounternehmen sind in der Regel keine Auftragsverarbeiter

Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat ich in seinem Beschluss vom 13.05.2024 (Az. 6 K 1306/22.WI; derzeit leider nur kostenpflichtig zugänglich, zB via BeckRS 2024, 11305) mit der Frage auseinandergesetzt, welche datenschutzrechtliche Rolle Inkassodienstleiter nach der DSGVO einnehmen, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten: Auftragsverarbeiter oder Verantwortliche?

Das VG verweist zunächst auf Ansichten in der Rechtsprechung und Literatur, wonach überwiegend die Auffassung vertreten werde, dass Inkassounternehmen eigene Verantwortliche seien, da sie regelmäßig die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung weitgehend selbst bestimmen und nur ausnahmsweise, beispielsweise bei der teilweisen weisungsgebundenen Übertragung des Forderungsmanagements auch Auftragsverarbeitungen i. S. d. Art. 28 DSGVO denkbar seien.

Als Argumente gegen eine Einordnung als Auftragsverarbeiter führt das VG dann folgende Aspekte an:

  • Auch bei der (teilweise) weisungsgebundenen Überragung des Forderungsmanagements ist diese durch eine weitgehend selbstständige Aufgabenwahrnehmung des Inkassounternehmens geprägt, die deren Einordnung als Verantwortliche nahelegen.
  • Aus der sog. teilweisen weisungsabhängigen „Einziehungsermächtigung“, bei der der Auftraggeber rechtlicher Eigentümer der Forderung bleibt, folgt nach Ansicht des VG auch keine andere Bewertung. Denn das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) unterscheide nicht zwischen der Einziehung fremder oder zum Zwecke der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen. Die rechtliche Inhaberschaft einer Forderung bleibe auf die Zulässigkeit der Rechtsdienstleistung ohne Einfluss, wie auch die Ausführung der Inkassotätigkeit vom Status der Forderung nicht abhängt.
  • Gegen eine Einordnung als Auftragsverarbeiter spreche auch der nur graduelle Unterschied zu Rechtsanwälten im erforderlichen Knowhow und Professionalisierungsgrad.
  • Zudem die häufig völlige Freiheit bei der Wahl der Mittel zur Umsetzung, die sehr weitgehende Freiheit bei der Bestimmung des Zwecks bzw. die erheblichen Eigeninteressen an dieser Dienstleistung.
  • Bei einem externem Inkassomanagement stehe der Einordnung einer Auftragsverarbeitung auch regelmäßig entgegen, dass eine vollständige Bestimmung über die Mittel der Verarbeitung durch die Verantwortlichen nicht mehr gewährleistet sein dürfte.
  • Zudem verweist das Gericht auf die Entscheidung des VG Mainz aus 2020, wonach eine Auftragsverarbeitung bei der Übermittlung von Daten im Rahmen einer Forderungsabtretung eines Tierarztes an ein Inkassobüro mangels Weisungsgebundenheit aus scheide (Az. 1 K 467/19.MZ).
  • Gegen eine Einordnung als Verantwortlicher spreche auch nicht, dass die Unabhängigkeit des Inkassodienstleisters nicht gesetzlich verpflichtend vorgegeben sei.  Das Inkassounternehmen bestimme faktisch die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung derart autonom, dass es datenschutzrechtlich als der für die Datenverarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche erscheine.

Im Ergebnis geht des VG daher davon aus: „In aller Regel ist daher auch das Inkassounternehmen im Mandatsverhältnis für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher und nicht Auftragsverarbeiter“.

Kundenbeschwerde wegen 1,50 EUR führt zu DSGVO-Bußgeld in Höhe von ca. 172.000 EUR – Ein Problem: Teilzeit-DSB, der seine Aufgaben nicht erfüllen konnte

Die Datenschutzbehörde aus Belgien (APD) verhängte gegen ein Unternehmen ein Bußgeld in Höhe von 172.431 EUR, weil es das Unternehmen unter anderem versäumt hatte, die personenbezogenen Daten einer betroffenen Person im Zusammenhang mit Direktwerbung zu löschen und weil es einen Teilzeit-DSB beschäftigte, der aber überlastet war und seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen konnte (hier die englische Zusammenfassung der Entscheidung bei noyb).

Hintergrund

Die betroffene Person kaufte ein Produkt von dem Verantwortlichen und entdeckte auf der Rechnung eine unerwartete Gebühr von 1,50 EUR für einen „Energiebeitrag“. Die betroffene Person bat um die Erstattung dieses Zuschlags und verlangte die Löschung aller ihrer personenbezogenen Daten. Der Verantwortliche lehnte die Erstattung der Gebühr ab, bestätigte jedoch den Eingang des Löschungsantrags und bestätigte, dass dieser umgehend bearbeitet werde.

Es kam, wie es kommen musste. Die Daten wurden zunächst nicht gelöscht. Die betroffene Person erhielt weiterhin Werbung von dem Verantwortlichen. Der Betroffene wandte sich dann mit der Bitte um Schlichtung an die belgische Datenschutzbehörde. 

Spätestens jetzt hätten bei dem Verantwortlichen wirklich alle Hebel in Bewegung gesetzt werden müssen. Aber: der Verantwortliche reagierte nicht auf Anschreiben der APD. Daraufhin legte die betroffene Person Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein.

Der Verantwortliche räumte im Verfahren Fehler des früheren eigenen Datenschutzbeauftragten (DSB) ein und erklärte außerdem, dass das Ausbleiben einer Antwort an die APD während der Schlichtung auf den früheren DSB zurückzuführen war und dass weder der derzeitige DSB noch die Geschäftsleitung von diesen Problemen wussten und der frühere DSB weder die Korrespondenz mit der APD oder der betroffenen Person bearbeitet noch diese Informationen intern weitergegeben hat.

Im Rahmen des Verfahrens erläuterte der Verantwortliche, dass er Initiativen ergriffen habe, um seine Reaktionsfähigkeit zu verbessern, insbesondere durch die Einstellung eines neuen DSB, der in Vollzeit mit einem Team von zwei Personen arbeitet.

Entscheidung der Datenschutzbehörde 

Die APD geht unter anderem von Verstößen gegen Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 DSGVO aus. Insbesondere kritisiert die Behörde, dass der frühere Teilzeit-DSB nicht die erforderliche Zeit und Ressourcen zur Verfügung hatte, um seinen Tätigkeiten nachzukommen. 

Die APD weist ganz generell darauf hin, dass der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen muss, um sicherzustellen, dass er in der Lage ist, nachzuweisen, dass die Verarbeitung im Einklang mit der DSGVO durchgeführt wird. Die Unfähigkeit des Verantwortlichen im vorliegenden Fall, die tatsächliche Löschung der Daten der betroffenen Person zu überprüfen oder schlüssig zu bestätigen, ließen Zweifel an der Wirksamkeit der bestehenden technischen und organisatorischen Maßnahmen aufkommen.

Als Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1und Art. 24 DSGVO sah die Behörde auch die Tatsache, dass der frühere DSB in Teilzeit arbeitete und überlastet war, was ihn daran hinderte, wirksam auf die Anträge zu reagieren. Nach Ansicht der APD verdeutlichte dies das Versäumnis, Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der DSGVO entsprechend Art. 5 und 24 DSGVO zu ergreifen.

Zudem verweist die Behörde auch auf die Anforderungen des Art. 38 Abs. 2 DSGVO hinsichtlich der Aufgaben des internen Datenschutzbeauftragten. Der Verantwortliche muss den DSB unterstützen, indem er ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt und hierbei muss er folgende Faktoren berücksichtigen.

  • der DSB muss gegebenenfalls in alle datenschutzrelevanten Angelegenheiten einbezogen werden
  • der Verantwortliche muss dem DSB ausreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung stellen
  • der Verantwortliche muss die Bestellung des DSB allen Mitarbeitern mitteilen, um sicherzustellen, dass seine Rolle innerhalb der Organisation weithin bekannt ist
  • der Verantwortliche muss für laufende Schulungen sorgen, um die Kenntnisse des DSB auf dem neuesten Stand zu halten.

Einen Verstoß gegen diese Vorgaben sah die Behörde unter anderem in der Tatsache, dass der frühere DSB in Teilzeit arbeitete und überlastet war, was ihn daran hinderte, wirksam auf die Anträge zu reagieren.

Bayerische Datenschutzbehörden: keine eigene Verantwortlichkeit des Mitarbeiters beim Missbrauch von beruflichen Daten für private Zwecke (Exzess)?

Der BayLfD hat jüngst eine aus meiner Sicht wirklich gelungene und hilfreiche Orientierungshilfe zur gemeinsamen Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO veröffentlicht. In der Orientierungshilfe befasst sich die Behörde auch mit der Frage der Verantwortlichkeit in Situationen des sog. Mitarbeiterexzesses – Fälle, „bei denen Beschäftigte von Verantwortlichen Daten, auf die sie nur für dienstliche Zwecke zugreifen dürfen, für rein private Zwecke verwenden“.

Die „bayerische Auffassung“ – Arbeitgeber / Dienstherr bleibt Verantwortlicher

In diesem Zug war ich durchaus überrascht, von der sog. „bayerischen Auffassung“ zu lesen (ab S. 42 ff.). Diese Ansicht wird vom BayLfD wie folgt zusammengefasst:

Die beiden bayerischen Aufsichtsbehörden – der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz und das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht – vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass ein Beschäftigter nicht zum Verantwortlichen im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO wird, wenn er Daten, die ihm für dienstliche Zwecke zur Verfügung stehen, mittels dienstlicher Abfragesysteme für private Zwecke abruft“.

Nach Auffassung des BayLfD und wohl auch des BayLDA stellt diese zweckwidrige Verwendung von Daten aus dem beruflichen Kontext noch keine Handlung dar, die den Beschäftigten zu einem eigenen datenschutzrechtlichen Verantwortlichen machen würde.

Die Konsequenzen dieser Auffassung sind praxisrelevant:

  • „Die öffentliche Stelle bleibt damit im Fall des bloß zweckwidrigen Datenabrufs Einzelverantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO, auch für den Datenschutzverstoß durch ihren Beschäftigten“
  • „Der rechtswidrige Abruf dienstlich zugänglicher Daten zu rein privaten Zwecken stellt einen Datenschutzverstoß dar, aufgrund dessen gegen den Verantwortlichen gemäß Art. 83 DSGVO grundsätzlich eine Geldbuße verhängt werden kann“

Gründe für die Ansicht des BayLfD und BayLDA

Der BayLfD begründet seine Auffassung unter anderem damit, dass Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO nur ist, wer über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Ausschlaggebend sei dabei die Entscheidung über die grundsätzlichen Zwecke und Mittel der Abfragesysteme.

Über diese entscheidet ein Beschäftigter jedoch auch dann nicht, wenn er dienstliche Daten für private Zwecke missbraucht“.

Er verwende vielmehr lediglich die ihm zur Verfügung gestellten Abfragesysteme und diese für außerdienstliche, private Zwecke. Der BayLfD verweist in den Fußnoten auch auf die Ansicht des BayLDA in drei Tätigkeitsberichten.

So geht das BayLDA im Tätigkeitsbericht 2020 (ab S. 78 f.) unter anderem davon aus, dass ein Mitarbeitender beim bloßen Datenabruf aus Datenbanken des Unternehmens, bei dem er beschäftigt ist bzw. der bloßen Einsichtnahme in personenbezogene Daten in entsprechende Unterlagen zu privaten Zwecken, nicht zum eigenständigen Verantwortlichen wird, da die beiden dort genannten Kriterien – Zweck- und Mittelbestimmung – nach dem Wortlaut („und“) kumulativ vorliegen müssen. Der Mitarbeitende bestimme nicht über den Mitteleinsatz.

Als zweites Argument verweist der BayLfD auf die vorhandene Vorgabe in Art. 28 Abs. 10 DSGVO für Auftragsverarbeiter. Für den Fall, dass ein Auftragsverarbeiter in rechtswidriger Weise seine Befugnisse überschreitet, wird er insoweit eigener Verantwortlicher. Eine solche Regelung fehle aber in Art. 29 DSGVO in Bezug auf Beschäftigte.

Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn der Beschäftigte die abgerufenen Daten mittels arbeitgeberfremder Ressourcen weiterverarbeitet. Also etwa über seinen privaten Laptop oder sein Smartphone. Ab diesem Zeitpunkt greife Art. 4 Nr. 7 DSGVO für den Beschäftigten.

Andere Ansichten

Nun gesteht der BayLfD in seiner Orientierungshilfe aber auch ein, dass diese bayerische Ansicht nicht der einzige derzeit vorgeschlagene Weg ist und von einigen anderen Aufsichtsbehörden nicht geteilt wird. So sehen etwa die Landesdatenschutzbeauftragten in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen den Beschäftigten, der dienstliche Daten für private Zwecke verwendet, als Verantwortlichen an.

Zudem verweist der BayLfD auf eine Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (Erkenntnis vom 21. Dezember 2021, W258 2238615-1/16E) und auch die andere Auffassung des Europäischen Datenschutzausschusses (Leitlinien 07/2020), der allein an die Zwecke der Verarbeitung knüpft und hieraus bereits die eigene Verantwortlichkeit des Mitarbeiters ableitet.

Der BayLfD geht in Fn. 140 davon aus, dass die Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts – soweit ersichtlich – die erste Entscheidung eines Gerichts im deutschsprachigen Raum zu dieser Frage sei. Ergänzen lässt sich insoweit noch eine ältere Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz (Urteil vom 17.12.2020 – 1 K 778/19.MZ), das ebenfalls nicht die Ansichten von BayLfD und BayLDA vertritt.

Nach dem VG ist von einem den Zurechnungszusammenhang unterbrechenden „Exzess“ jedenfalls dann auszugehen, wenn Beschäftigte Daten unbefugt für eigene Zwecke verarbeiten – wie z.B. bei der Einsichtnahme in behördliche Datenbanken für private Zwecke oder Entwendung von Kundendaten. Das VG lässt also, entgegen der bayerischen Auflassung, die eigene Zweckbestimmung durch den Mitarbeiter durchaus für eine eigene Verantwortlichkeit ausreichen. Der jeweilige Beschäftigte schwinge sich dann insoweit selbst zum Verantwortlichen auf, indem er anfängt, selbst darüber zu entscheiden, wie und warum mit Daten umgegangen wird.

Einschätzung

Ich war von der Ansicht beim ersten Lesen der Orientierungshilfe tatsächlich überrascht, da ich bisher auch immer die eigenständige Zweckänderung durch den Mitarbeiter als ausreichend für die Einstufung als Verantwortlicher gesehen habe.

Die Argumentation der Behörden, dass der Mitarbeiter deshalb nicht verantwortlich ist, da er ja nicht über die Mittel der Verarbeitung entscheide, ist aus meiner Sicht zudem diskutabel. Denn wenn der Mitarbeiter etwa eine CRM-Software verwendet, um dort für private Zwecke nach Kundendaten zu suchen, bestimmt er meines Erachtens natürlich auch in diesem Moment über den Einsatz des Mittels „CRM-Software“ – eben allein für seine privaten Zwecke. Zudem könnte man hierfür ergänzend die Ansicht des Generalanwalts in der Rs. C-579/21 anführen (hierzu mein Blogbeitrag), in der er davon ausgeht, dass der unredlich handelnde Beschäftigte als „Empfänger“ angesehen werden kann, da er die personenbezogenen Daten der betroffenen Person unrechtmäßig gegenüber sich selbst (im übertragenen Sinne) „offengelegt“ hat, oder als (eigenständig) Verantwortlicher.

Fazit

Überspitzt formuliert kann man konstatieren: solange Mitarbeiter in Bayern (im privaten oder öffentlichen Bereich) allein über Systeme ihres Arbeitgebers missbräuchlich mit Daten umgehen, droht ihnen von Seiten der Datenschutzaufsicht kein Ungemach. Der Arbeitgeber müsste befürchten, wegen eines Verstoßes gegen Art. 32 DSGVO geprüft oder ggfs. sanktioniert zu werden.

Kurioses (und falsches) Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – 5.000 EUR für verspätete Auskunft an einen Bewerber

Klagen auf Zahlung von Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO sind vor allem im arbeitsgerichtlichen Bereich im Vergleich zu anderen Gerichtsbarkeiten eher erfolgreich (zumindest in den unteren Instanzen). Wenn aber die Gerichte die zum Teil gefestigte Rechtsprechung des EuGH nicht beachten, ist dies mehr als ärgerlich. Ein solcher Fall ereignete sich am Arbeitsgericht (ArbG) Mainz (Urteil vom 08.04.2024 – 8 Ca 1474/23. Derzeit nur bei BeckOnline abrufbar).

Sachverhalt

Die Parteien streiten über Auskunfts- und Entschädigungsansprüche auf der Grundlage von Art. 15 DSGVO. Der Kläger bewarb sich auf eine Stelle bei der Beklagten und forderte, nachdem er eine Absage erhalten hatte, dass man ihm eine „umfassende Auskunft sowie eine vollständige Datenkopie auf Grundlage von Art. 15 DSGVO“ erteilen soll.

Die Beklagte antwortete hierauf nur mit einer Mail und fügte die Datenschutzhinweise bei. Weitere Anfragen sollten an die dort genannte E-Mail-Adresse gerichtet werden. Danach erhob der Bewerber Klage – irgendwie auch nicht überraschend, denn die Übersendung der Datenschutzhinweise stellt natürlich keine Auskunft dar.

Der Kläger forderte unter anderem, an ihn eine Geldentschädigung, die einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro aber nicht unterschreiten sollte, zu zahlen.

Entscheidung

Nach Ansicht des ArbG hat der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Und zwar tatsächlich in Höhe der 5.000 EUR.

Richtig geht das ArbG noch davon aus, dass das Auskunftsrecht des Betroffenen nicht erfüllt wurde.

Die Nennung einer E-Mail-Adresse, über welche man die fraglichen Auskünfte erhalten könne, ersetzt nicht die Erteilung derselben“.

Bei der Begründung des Schadenersatzes ist die Begründung dann meines Erachtens aber nicht mehr haltbar bzw. angreifbar.

Kritik 1

Das ArbG begründet, dass nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO „ein Verstoß gegen die Verordnung einen Schadensersatzanspruch im Falle eines materiellen oder immateriellen Schadens, wobei die maßgebende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes den Schadensbegriff derart weit auslegt, dass er auch im vorliegenden Falle zu bejahen ist.“

Das Gericht lässt hier meines Erachtens unbeachtet, dass der EuGH gerade nicht allein von einem verstoß gegen die DSGVO direkt auf das Vorliegen eines Schadens schließt.

  • C-300/21, Rz. 33: „Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass jeder „Verstoß“ gegen die Bestimmungen der DSGVO für sich genommen den Schadenersatzanspruch der betroffenen Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 dieser Verordnung eröffnet.“
  • C-456/22, Rz. 21: „Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung reicht nämlich nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen.“

Kritik 2

Das Gericht begründet nicht bzw. fehlerhaft (siehe Kritik 3), wie es zu einem Schaden in Höhe von 5.000 EUR gelangt und vor allem nicht, ob und wie der Kläger diesen Schaden nachgewiesen hat

Der dem Kläger entstandene „Schaden“ ist zwar schwindend gering, gleichwohl hält die Kammer die begehrten 5.000,00 € für einen angemessenen Betrag“. Auch dies entspricht nicht der Rechtsprechung des EuGH und die (fehlende) Begründung des ArbG verstößt gegen diese Rechtsprechung.  

  • C-300/21, Rz. 32: „Zum einen geht aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt,…“
  • C-687/21, Rz. 60: „Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie nachteilige Folgen hatte, jedoch den Nachweis erbringen muss, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen,…“

Kritik 3

Nach Ansicht des ArbG sind 5.000 EUR Schadenersatz hier gerechtfertigt, „weil Verfahren der vorliegenden Art auch eine präventive Funktion haben sollen“.

Zudem komme es „weniger darauf an, wie sehr der Kläger „gelitten“ hat, als vielmehr darauf, bei welchem Betrag ein entsprechender Leidensdruck bei der Beklagten entsteht“. Das Gericht stellt sich auch hier konträr zur Rechtsprechung des EuGH und nimmt eine Straffunktion des Schadenersatzes nach Art. 82 DSGVO an.

  • C-667/21, Rz. 85: „Insoweit ist zu betonen, dass Art. 82 DSGVO – anders als andere, ebenfalls in Kapitel VIII dieser Verordnung enthaltene Bestimmungen, nämlich die Art. 83 und 84, die im Wesentlichen einen Strafzweck haben, da sie die Verhängung von Geldbußen bzw. anderen Sanktionen erlauben – keine Straf‑, sondern eine Ausgleichsfunktion hat.“
  • C-687/21, Rz. 48: „Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass sich, da der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Schadensersatzanspruch keine abschreckende oder gar Straffunktion erfüllt, sondern eine Ausgleichsfunktion hat,…“
  • C-687/21, Rz. 50: „… da eine auf sie gestützte Entschädigung in Geld es ermöglichen soll, den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die DSGVO erlittenen Schaden vollständig auszugleichen, und keine Straffunktion erfüllt.“

Das ArbG gesteht hier also 5.000 EUR Schadenersatz für eine verspätete und ungenügende Auskunft zu, ohne die Tatbestandsvoraussetzung von Art. 82 DSGVO entsprechend den Vorgaben des EuGH zu beachten. Wenn man dann auch noch im Blick hat, dass der EuGH selbst in einem jüngeren Urteil „nur“ 2.000 EUR Schadenersatz auf Grundlage von Art. 50 der sog. Europol-Verordnung (VO 2016/794) zugesprochen hatte (hierzu der Beitrag von Philipp Quiel), obwohl es dort um sensibelste Daten aus dem Intimbereich ging, scheint das vorliegende Urteil noch diskutabler.

Geschäftsmodell der personalisierten Werbung ist kein „Schaden“ im Sinne der DSGVO

Das Landgericht (LG) Magdeburg (Urt. v. 29.2.2024, Az. 10 O 530/23; derzeit leider noch nicht frei verfügbar; GRUR-RS 2024, 8057) hatte sich im Rahmen einer Klage auf Schadenersatz nach Art, 82 DSGVO u.a. mit der Frage zu befassen, ob die Betroffenheit eines Nutzers von personalisierter Onlinewerbung einen ersatzfähigen Schaden nach der DSGVO darstellt.

Sachverhalt
Der Kläger ist Nutzer u.a. von Facebook und Instagram. Dort hatte er sich mit seinen personenbezogenen Daten registriert. Nachdem Meta ab dem 3.11.2023 das sog. Einwilligungsmodell in Europa einführte, willigte der Kläger am 8.11.2023 ein, dass die Beklagte weiterhin Informationen des Klägers zu Werbezwecken verwenden darf.

Zuletzt beantragte der Kläger u.a., Auskunft über ihn betreffende personenbezogene Daten zu erteilen, die die Beklagte in Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet. Zudem verlangte er als Ausgleich für Datenschutzverstöße einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe den Betrag von 1.500 EUR nicht unterschreiten sollte. Er begründet den Anspruch damit, dass er mit dem Geschäftsmodell der Beklagten personalisiert zu werben, nicht einverstanden sei.

Entscheidung
Einen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO lehnt das LG als unbegründet ab.

Der Vortrag des Klägers zum behaupteten Schaden wurde als unsubstantiiert angesehen.

Hierbei verweist das LG auf die Rechtsprechung des EuGH zur Frage, wer die Beweislast für das Vorliegen eines Schadens trägt.

Die Beweislast für das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens trägt die Klagepartei.

Der Kläger müsse den Nachweis führen, dass die geltend gemachten Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne der DSGVO darstellen.

Zudem weist das LG die Begründung des Klägers für einen angeblichen Schaden, personalisierte Werbung zu verwenden, zurück.

Dies allein führt zu keinem Schaden.

Aus Sicht des LG ist ein derartiges Geschäftsmodell nicht ungewöhnlich. Die Plattformen der Beklagten würden Nutzern kostenlos bereitgestellt. Die Fähigkeit, Nutzern ihre derzeitigen Dienste kostenlos bereitzustellen, hänge aber von Werbeeinnahmen ab. Nach Ansicht des L ist dieses Geschäftsmodell aber üblich.

Das Gericht nennt hierfür etwa Beispiele von kostenfreien Zeitungen und frei empfangbare, private Fernsehsender, die ein ähnliches Geschäftsmodell verwenden: Sie versuchen, über Inhalte Leser oder Zuschauer zu gewinnen, denen dann auf Grundlage demografischer Merkmale/ Interessen der Zielgruppe relevante Werbung präsentiert wird. Hierzu das LG:

Schon dem gesunden Menschenverstand nach ist es offensichtlich, dass die Beklagte ihr Angebot nur deswegen kostenlos zur Verfügung stellen kann, weil sie Werbung verkauft. Dies ist weder ehrenrührig, noch verboten. Wenn die Klagepartei sich hierdurch unwohl fühlt, steht es ihr völlig frei die Angebote der Beklagten nicht zu nutzen oder für ein Angebot ohne Werbung zu bezahlen.