Brandenburg: Datenschutzrechtliche Regelung für den Einsatz digitaler Lern- und Lehrmittel sowie Videokonferenz-Tools in Schulen geplant

Seit der Corona-Pandemie ist in der Öffentlichkeit oft darüber diskutiert worden, dass Schulen nicht ausreichend auf diese besondere Situation vorbereitet waren. Stichwort: Digitalisierung. Mittlerweile gehört es zum Alltag vieler Schüler, Unterricht per Videokonferenz-Tools durchzuführen.

In diesem Zusammenhang spielen natürlich auch Fragen des Datenschutzes eine Rolle. Insbesondere, auf welcher Rechtsgrundlage die Schulen personenbezogene Daten von Schülern und Lehrern für die Durchführung des Remote-Unterrichts, bei dem Einsatz von Videokonferenz-Tools oder auch der Bereitstellung von Lernplattformen verwenden dürfen.

In Brandenburg haben die Regierungsfraktionen nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, der speziell dieses Thema adressiert (LT Drs. 7/3503, PDF).

Hierfür wird vorgeschlagen, den § 65 Abs. 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes anzupassen.

Nach Satz 1 soll folgender Satz eingefügt werden:

Dies gilt auch für den Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel zur pädagogischen Kommunikation mit den Schülerinnen und Schülern und ihren Eltern oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen.“

Mit diesem Zusatz soll die Schule eine rechtliche Befugnis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. e), Abs. 3 DSGVO erhalten, die die Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern, den Lehrkräften und dem sonstigen Schulpersonal beim Einsatz datenschutzkonformer digitaler Lern- und Lehrmittel zur pädagogischen Kommunikation, insbesondere durch Online-Lernplattformen, Tools für Videokonferenzen und schuleigene E-Mail-Adressen legitimiert.

Die Fraktionen stützen sich für ihren Vorschlag insbesondere auf die Einschätzung der Datenschutzbehörde Brandenburg. Nach deren Ansicht reicht die derzeitige Regelung des § 65 Abs. 2 nicht aus, „da die Nutzung digitaler Lehr- und Lernmittel für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages nicht erforderlich ist“. Daher könne derzeit nur auf die Rechtsgrundlage der Einwilligung zurückgegriffen werden. Da die Einwilligung aber zwingend freiwillig zu erteilen ist und auch jederzeit für die Zukunft widerrufen werden kann, besteht das Problem, dass „Schülerinnen und Schüler nach aktuellem Gesetzesstand nicht zur Nutzung digitaler Lehr- und Lernmittel verpflichtet sind“.

Zudem ist die Abschaffung des Einwilligungserfordernisses nach Ansicht der Fraktionen notwendig, da es sich hierbei im Schulwesen um eine rechtlich unsichere Lösung handelt. Der Entwurf verweist hier auf ErwG 43 DSGVO, wonach die Einwilligung nicht als Rechtsgrundlage dienen kann, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht.

Mit der Anpassung des Brandenburgischen Schulgesetzes „wird klargestellt, dass der Einsatz digitaler Lehr- und Lernmittel für die Erfüllung des Erziehungs- und Bildungsauftrages erforderlich ist, sodass eine verpflichtende Nutzung ermöglicht und das Einholen von Einwilligungen obsolet wird“.

Können sich öffentliche Stellen auf den Erlaubnistatbestand der Interessenabwägung berufen?

Nach Art. 6 Abs. 1 S. 2 DSGVO gilt Abs. 1 lit. f „nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung“. Das bedeutet (mE auch unstreitig), dass Behörden nicht den Erlaubnistatbestand der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO) nutzen können, wenn die Verarbeitung „in Erfüllung ihrer Aufgaben“ erfolgt.

Gleichzeitig lässt der Wortlaut von Abs. 1 S. 2 aber durchaus die Interpretation zu, dass Behörden die Interessenabwägung nutzen können, wenn es um Verarbeitungen geht, die gerade nicht der Aufgabenerfüllung dienen. Nun mag man etwas ketzerisch fragen: dürfen denn Behörden überhaupt außerhalb der Aufgabenerfüllung tätig werden? Beantwortet man diese Frage mit „nein“, wäre Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO für Behörden tatsächlich per se gesperrt.

Ich halte auch die Ansicht, dass Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO für Behörden per se nicht greifen sollte, durchaus für begründbar. Zum einen dürfte sich in der Praxis wirklich die Frage stellen, welche Tätigkeiten eine Behörde außerhalb ihrer Aufgaben durchführt (bzw. nationalrechtlich überhaupt durchführen darf), die nicht gesetzlich geregelt sind; womit dann eher Art. 6 Abs. 1 lit. c) oder e) DSGVO ins Spiel kämen. Zum anderen kann man etwa auch argumentieren, dass die VO (EU) 2018/1725, die datenschutzrechtliche Vorgaben für EU Institutionen (also Behörden) enthält, gerade keinen solchen Erlaubnistatbestand kennt.

Andererseits wird man aber dem Grunde nach mit dem Wortlaut des Abs. 1 S. 2 begründen können, dass von der Norm eben nur die Aufgabenerfüllung ausgeschlossen ist. Daneben mögliche Verarbeitungen, die nicht direkt der Aufgabenerfüllung dienen, könnten daher auf Basis des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zulässig sein. Für diese Ansicht könnte auch ErwG 49 S. 1 DSGVO sprechen. Dort heißt es, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Behörden… in dem Maße ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen darstellt, wie dies für die Gewährleistung der Netz- und Informationssicherheit unbedingt notwendig und verhältnismäßig ist. Hier scheint die DSGVO also ausdrücklich von einer Verarbeitung basierend auf einem berechtigten Interesse von Behörden auszugehen.

Zuletzt möchte ich für Interessierte noch einen kleinen Wochenendfund anführen. Im Rahmen der Sitzung vom 27.4.2017 (PDF, TOP 3) der Expertengruppe der Kommission zur DSGVO und zur JIRL, wurde unter den Mitgliedstaaten die oben beschrieben Frage diskutiert. Die EU Kommission positionierte sich hierbei sehr deutlich:

COM took the view that in line also with case-law and also based on the reading of the GDPR (in particular Recital 49) a public authority could use a CCTV system to protect its staff and property under the legitimate interest legal ground.”

Muss über den Ort der Datenverarbeitung informiert bzw. Auskunft gegeben werden?

Im Rahmen der Erstellung von Datenschutzerklärungen oder auch bei der Beauskunftung von Anträgen nach Art. 15 DSGVO kann sich für Unternehmen die Frage stellen, ob denn der konkrete Ort der Datenverarbeitung anzugeben ist?

In der Praxis verlangen Betroffene zum Teil sehr spezifische Informationen darüber, wo ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden.

Als rechtlicher Anknüpfungspunkt zur Klärung dieser Frage bieten sich meines Erachtens zwei Vorschriften der DSGVO an. Zum einen Art. 13 Abs. 1 lit. e und f DSGVO. Danach soll der Verantwortliche „gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten“ mitteilen und „gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln“. Zum anderen Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO, wonach Auskunft zu erteilen ist über „die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen“.

Art. 13 Abs. 1 lit. e) DSGVO

Dem reinen Wortlaut nach, muss nicht über den Ort der Verarbeitung informiert werden. Rein faktisch kann es zudem sehr schwierig sein, wirklich den konkreten Ort der Verarbeitung mitzuteilen. Denn in Zeiten des Cloud-Computings und von gespiegelten Systemen, wissen ggfs. die Verantwortlichen gar nicht genau, wo die Daten liegen.

Abs. 1 lit. e) verlangt eine Information über die Empfänger (oder Kategorien). Es geht hierbei um die Benennung der Empfänger, also etwa des Unternehmens. Dass hierbei zwingend eine Adresse hinzugefügt werden muss, ergibt sich aus der Vorschrift nicht. Zumal der Unternehmenssitz eines Empfängers ja in der heutigen Zeit nun wirklich nicht immer auch der Ort der Datenverarbeitung ist.

Etwas strenger scheint dies der EDSA zu sehen. In der (durch den EDSA bestätigten) Stellungnahme der damaligen Art. 29 Gruppe zur Transparenz (WP 260) heißt es: „Entscheiden sich die Verantwortlichen für die Angabe der Kategorien von Empfängern, sollten diese Informationen unter Angabe der Empfängerart (d. h. der von diesen durchgeführten Aktivitäten), der Industrie, des Sektors und Teilsektors sowie des Standorts der Empfänger so genau wie möglich ausfallen“ (Hervorhebung durch mich, S. 47).

Aber auch hier zielt die Information auf den Standort des Empfängers, was faktisch nicht mit dem Ort der Verarbeitung gleichzusetzen ist. Bsp: der Empfänger mag einen Geschäftssitz in New York haben, jedoch seine Server in Gibraltar betreiben. Aus dieser Ansicht des EDSA würde ich daher auch keine Pflicht zur Information über den Ort der Datenverarbeitung ableiten.

Auch der Landesdatenschutzbeauftragte für Bayern (BayLfD) scheint hiervon auszugehen. In seiner (sehr lesenswerten) Orientierungshilfe zu Informationspflichten (PDF) erläutert er, dass Empfänger nach Möglichkeit konkret benannt werden sollten. Hierfür führt er das folgende Beispiel an: „Rechenzentrum [Name] als Auftragsverarbeiter“. Auch der BayLfD scheint also keine Pflicht zur Angabe einer Adresse oder des Ortes der Verarbeitung anzunehmen.

Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO

Auch aus Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO dürfte sich keine Pflicht ergeben, den Ort der Datenverarbeitung zu benennen. Nach der Vorschrift muss der Verantwortliche über die Absicht informieren, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln. Bereits dem Wortlaut der Norm nach, ist die Benennung des Ortes nicht vorgeschrieben. Mit Blick auf das Gebot der Transparenz wird man wohl davon ausgehen müssen, dass das Drittland genannt werden soll, in das die Daten übermittelt werden. Spannend finde ich in dieser Hinsicht die Ansicht des BayLfD in der oben erwähnten Orientierungshilfe. Dort erläutert die Behörde wie folgt: „

Art. 13 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verlangt nicht, dass das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation namentlich genannt wird“.

Der BayLfD empfiehlt jedoch aus Transparenzgründen, diese Information ebenfalls zu erteilen. Für diese Ansicht der Behörde dürfte sprechen, dass nach der Norm nur über die „Absicht“ informiert werden muss, Daten in ein Drittland zu übermitteln. Also etwa wie folgt: „Wir beabsichtigen, Daten in ein Drittland zu übermitteln“. Freilich plus der Hinweis auf einen Angemessenheitsbeschluss oder dessen Fehlen sowie andere Garantien nach Art. 46 DSGVO oder Ausnahmen nach Art. 49 DSGVO.

Der EDSA vertritt hier übrigens eine ähnliche Position. In der Leitlinie zur Transparenz heißt es: „normalerweise bedeutet dies, dass die Drittländer namentlich angegeben werden“ (S. 48). Auch der EDSA scheint also nicht per se von einer Pflicht zur Angabe des Drittlands auszugehen. Dann kann erst recht keine Pflicht zur Angabe des Ortes der Datenverarbeitung bestehen.  

Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO

Die Vorgabe zur Information im Rahmen von Auskunftsverfahren ähnelt sehr stark der Pflicht nach Art. 13 Abs. 1 lit. e) DSGVO. Die Gründe für eine Ablehnung zur Benennung des Ortes der Verarbeitung, lassen sich daher meines Erachtens übertragen.

Zusätzlich könnte man hier (im Fall der Diskussion) noch die Ansicht des AG Seligenstadt (Urt. v. 23.06.2020 – 1 C 7/19 (3)) anführen. Dort wurden Ansprüche gegen eine Sparkasse geltend gemacht, u.a. mit der Forderung, Auskunft wie folgt zu erteilen: „Alle Daten, die zu Verarbeitungszwecken zu den Klägerinnen gespeichert werden, wo diese gespeichert werden und wer auf die gespeicherten Daten Zugriff hat. … Ferner ist Auskunft zu erteilen, welche Daten über Clouddienste gespeichert werden“.

Das AG lehnte diesen Anspruch ab. Da nach Ansicht des AG bereits interne Vermerke und Vorgänge nicht unter den Auskunftsanspruch des Art. 15 DSGVO fallen,

ist die Beklagte erst recht nicht dazu verpflichtet, die Datenträger und etwaige Cloudspeicher, die sie für die Datenspeicherung nutzt, offenzulegen“. Zudem geht das AG davon aus, dass es ausreicht, wenn Kategorien von Drittempfängern genannt werden.

Ganz unabhängig hiervon, hätte ich aus Unternehmenssicht auch Sicherheitsbedenken, anfragenden Betroffenen den konkreten Ort meiner Datenverarbeitung zu benennen. Denn die Angabe zum Standort der Server (bzw. auch der Backups), kann ja im schlimmsten Fall durchaus ein Sicherheitsrisiko für Unternehmen darstellen. Ggfs. kann man im Rahmen derartiger Anfragen daher auch die Pflichten des Unternehmens nach Art. 32 DSGVO zum Schutz der personenbezogenen Daten anführen (etwa im Rahmen des Art. 15 Abs. 4 DSGVO).

Berliner Datenschutzbehörde: Risiken bei Betroffenenanfragen an no-reply Adressen und in Ticket- oder CRM-Systemen

In ihrem aktuellen Jahresbericht 2020 (pdf) bespricht die Datenschutzbehörde aus Berlin einen sehr praxisrelevanten Aspekt der Erfüllung von Betroffenenanfragen, etwa in Bezug auf Löschung oder Auskunft (ab S. 164). Es geht um die Frage, ob Verantwortliche Anfragen auf jeglichem Kommunikationskanal beachten und bearbeiten müssen oder ob man Betroffene auf einen speziellen Datenschutzkontakt verweisen darf?

Die Ansicht der Berliner Behörde ist sehr klar: Verantwortliche müssen sicherstellen, dass alle eingehenden datenschutzrechtlichen Anfragen die zuständige Stelle erreichen und von dieser beantwortet werden.

No-reply Adressen – ein DSGVO-Problem

Hauptargument der Behörde ist die Vorgabe des Art. 12 Abs. 2 DSGVO. Danach ist der Verantwortliche verpflichtet, der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Art. 15 bis 22 zu erleichtern. Zudem verweist die Behörde auf die allgemeine Verantwortlichkeitsvorschrift des Art. 24 DSGVO. Die Behörde geht davon aus, dass Verantwortliche durch technisch-organisatorische Maßnahmen sicherstellen müsse,

dass alle Datenschutzanfragen, die eingehen, an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet und dort bearbeitet werden.“

Speziell in Bezug auf sog. No-Reply-E-Mail-Adressen, bei denen Antworten an die Absender-Adresse nicht gelesen werden, geht die Behörde davon aus, dass jedenfalls dann ein datenschutzrechtliches Problem bestehe,

wenn in ihnen nicht zumindest eine Adresse angegeben wird, an die Kund*innen sich wenden können und bei der eingehende datenschutzrechtliche Anfragen bearbeitet werden“.

Interessant hierbei ist, dass die Behörde also nicht verlangt, dass die Anfrage tatsächlich bearbeitet wird, wenn zumindest in der E-Mail an den Betroffenen deutlich gemacht wird, an welche Adresse sie sich bei Datenschutzfragen wenden können. Zumindest verstehe ich die Aussage der Behörde oben so, quasi als Minimum-Anforderung.

Genau im Satz danach wird die Ansicht der Behörde dann aber doch wieder scheinbar strenger:

„Im Ergebnis müssen Verantwortliche alle Anträge auf Geltendmachung von Betroffenenrechten bearbeiten, egal auf welchem Weg sie eingehen“.

Meiner Ansicht nach wiedersprechen sich die beiden zitierten Ansichten jedoch nicht unbedingt. Die Behörde verlangt grundsätzlich, das Betroffenenanfragen stets bearbeitet werden. Alles andere wäre ja auch überraschend. Geht es um den speziellen Fall einer no-reply Adresse, die deutlich als solche erkennbar ist und in der eine Alternative für Datenschutzanfragen angegeben wird, scheint die Behörde aber zumindest die von der DSGVO geforderte „Erleichterung“ als erfüllt anzusehen. Ich verstehe die Behörde so, dass es vor allem problematisch ist, wenn Betroffene nicht erkennen können, dass der von ihnen gewählte Kanal nicht bearbeitet wird und ihnen auch keine Alternative deutlich erkennbar angeboten wird.

Ticket- und CRM-Systeme

Interessant sind dann auch noch die Ansichten der Behörde zur Bearbeitung von Betroffenenanfragen in Ticket- oder CRM-Systemen, wie sie in der Praxis fast überall zum Einsatz kommen.

Die Behörde verweist darauf, dass bei der Nutzung von Ticket- oder CRM-Systemen darauf zu achten sei,

dass Anfragen nicht etwa automatisch gelöscht werden, wenn sie nicht einem bestehenden Kund*innenkontakt zugeordnet werden können“.

Bedeutet etwa bei Auskunftsanfragen, dass auch Personen, die keine Kunden sind, eine Negativauskunft zu erteilen ist.

Zudem berichtet die Behörde von einem Fall, in dem im Verlauf der Kommunikation zwischen dem Kundenservice und einer betroffenen Person irgendwann auch das Datenschutzteam in Kopie genommen wird, das verwendete CRM-System aber auf solche Konstellationen nicht eingestellt sei. In diesem Fall wurde dann wohl eine solche E-Mail nur ins CRM-System eingespielt, aber nicht dem Datenschutzteam zugestellt. Der Kundenservice hielt sich für die Beantwortung der datenschutzrechtlichen Anfrage nicht für verantwortlich, wusste aber auch nicht um die Problematik der fehlenden automatischen Weiterleitung an das Datenschutzteam.

Insgesamt zeigt der Bericht der Datenschutzbehörde, dass Anfragen von Betroffenen immer Ernst genommen und intern schnell der zuständigen Abteilung weitergeleitet werden müssen. Wichtig hierbei ist auch eine entsprechende Sensibilisierung der Mitarbeiter, insb. Über Schulungen, interne FAQ-Seiten oder ähnliches.

Cookie-Einwilligungen nach dem TTDSG: Bald nur noch Buttons mit „Einwilligen“ und „Ablehnen“ zulässig?

Aktuell wird im Bundestag der Entwurf für ein Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG, BT Drs 19/27441, PDF) diskutiert. Bekanntlich sollen im TTDSG datenschutzrechtliche Regelungen aus dem TKG und dem TMG zusammengeführt werden. Zudem soll es in § 24 TTDSG eine neue Vorgabe zur Einwilligung beim Einsatz von Cookies und auch anderen Tracking-Technologien geben.

In diesem Zusammenhang ist die Stellungnahme des Bundesrats vom 26.3.2021 (BR Drs 163/21, PDF) ganz interessant.

In Ziff. 4 d) bittet der Bundesrat darum, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren im TTDSG eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen wird

um damit für Nutzerinnen und Nutzer eine einfachere und standardisierte Handhabung in Bezug  auf die Ausgestaltung ihrer Einwilligung nach § 24 TTDSG-E zu ermöglichen.“

Diese Forderung klingt zunächst recht unverfänglich. Zumal ich mich frage, welche Art von „Ermächtigungsgrundlage“ der Bundesrat hier anspricht. Aus Sicht des Bundesrates mag es evtl. um eine Ermächtigung für die Bundesländer gehen; was aber im Ergebnis wieder die Gefahr unterschiedlicher Ansätze in der Praxis birgt.

In der Begründung zu der Forderung erläutert der Bundesrat:

Mit der zunehmenden Umsetzung dieser Regelung wird der Besuch von Internetseiten für Endnutzerinnen und Endnutzer jedoch zunehmend beschwerlicher. Um eine für Endnutzerinnen und Endnutzer einfache und schnelle Handhabe zu ermöglichen, erscheint eine einfache Gestaltung beispielsweise mithilfe von nur zwei Buttons („Einwilligen“, „Ablehnen“) zielführend.“

Die Begründung referenziert hier auf die in der Praxis zu beobachtenden Cookie-Banner bzw. Consent-Management-Tools, die von Nutzern die Wahl hinsichtlich des Einsatzes von Cookies und anderer Tracker verlangen. Dies scheint aus Sicht des Bundesrates für die Nutzer kaum noch verständlich und evtl. auch zu beschwerlich zu sein. Als Lösung („einfache und schnelle Handhabe“) schlägt der Bundesrat daher wohl eine für Unternehmen verpflichtende Gestaltung des Frontends vor. Es soll nur zwei Buttons geben: „Einwilligen“, „Ablehnen“.

Eine solch spezifische Vorgabe existiert in der ePrivacy Richtlinie und auch in der DSGVO derzeit nicht.

In der Praxis sind die Einwilligungsabfragen auf Webseiten und Apps sehr unterschiedlich gestaltet. Viele der aktuell verwendeten Pop-ups und Cookie-Banner würden die hier angedachte verpflichtende Vorgabe zur Darstellung bei der Einwilligungsabfrage wohl nicht erfüllen.

Daneben regt der Bundesrat übrigens auch die Schaffung der Möglichkeit an, dass Einwilligungen über Browsereinstellungen erteilt werden können. Neu ist diese Idee nicht. So sieht bereits ErwG 66 der RL 2009/136/ EG (mit der Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG angepasst wurde) vor: „Wenn es technisch durchführbar und wirksam ist, kann die Einwilligung des Nutzers zur Verarbeitung im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG über die Handhabung der entsprechenden Einstellungen eines Browsers oder einer anderen Anwendung ausgedrückt werden“. Ergänzend schlägt der Bundesrat aber vor, dass solche Einstellungen im Browser jedoch  Einzeleinwilligungen als Ausnahme berücksichtigen müssten. Also, wenn ein Nutzer zB das Tracking ablehnt, für bestimmte Seiten aber doch zustimmen möchte. Dann dürfe, nach Ansicht des Bundesrats, die Browsereinstellung dies nicht unterbinden. Ganz ähnliche Themen werden im Übrigen aktuell im Rahmen der Verhandlungen zur ePrivacy Verordnung diskutiert.

Online-Terminvereinbarung in Arztpraxen – Anforderungen des ULD

In seinem aktuellen Tätigkeitsbericht 2021 stellt das ULD Schleswig-Holstein u.a. auch seine Ansicht zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen beim Einsatz von Terminbuchungssoftware bzw. -dienstleistern im medizinischen Bereich vor (ab S. 52).

Zum Ersten stört sich das ULD daran, dass zwar eine Terminbuchung auf einer solchen Plattform verschlüsselt möglich ist, jedoch die Antwort oft unverschlüsselt erfolgt. Ich vermute, dass ULD meint hier vor allem eine auf Webseiten eingesetzte TLS-Verschlüsselung bei der Übertragung der Daten. Jedoch merkt das ULD kritisch an, dass die Antwort per unverschlüsselter E-Mail an Patienten erfolge. Nach Ansicht des ULD genügt dies wohl nicht den Anforderungen des Art. 32 DSGVO (richtig deutlich wird es im Bericht aber nicht).

Praktisch relevant für Arztpraxen und andere Institutionen im Gesundheitsbereich ist der Hinweis des ULD, dass die „Verantwortung“ für die sichere Übermittlung der Arzt trage.

„Durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis davon erhalten, wann wer warum in der Praxis einen Termin hat.“

An dieser Feststellung ist sicher richtig, dass der Arzt oder etwa ein Krankenhaus als Verantwortlicher nach Art. 32 DSGVO verpflichtet ist. Doch muss man auch darauf hinweisen, dass ein eingesetzter Auftragsverarbeiter (z.B. der Dienstleister für die Buchung von Online-Terminen) originäre Pflichten nach Art. 32 DSGVO bzgl. der Sicherheit der Verarbeitung hat. In der Konsequenz bedeutet dies nach Art. 82 Abs. 2 S. 2 DSGVO auch, dass ein Auftragsverarbeiter gegenüber Betroffenen selbst für Verstöße auf Schadensersatz haften kann. Natürlich könnte aber etwa das ULD dennoch überlegen, in einem solchen Fall ein Bußgeld gegen den Verantwortlichen zu verhängen, etwa mit der Begründung, er habe den Dienstleister nicht ordentlich ausgewählt oder die technischen Maßnahmen des Dienstleisters akzeptiert.

Zum Zweiten geht das ULD davon aus, dass der Einsatz solcher externen Dienstleister für Terminbuchungen „regelhaft“ eine Auftragsverarbeitung darstellen wird. Und hieraus ergeben sich für das ULD zwei Anforderungen, die ich so jedoch aus der DSGVO nicht herauslese und hinsichtlich derer man daher zumindest auch anderer Ansicht sein kann.

Zum einen verlangt das ULD tatsächlich, dass „ein schriftlicher Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen wurde“. Nur dann sei die Auftragsverarbeitung zulässig. Diese Ansicht widerspricht klar den Vorgaben der DSGVO, konkret Art. 28 Abs. 9 DSGVO. Danach ist der Vertrag zwar schriftlich abzufassen, was aber auch in einem elektronischen Format erfolgen kann. Bedeutet (auch nach Ansicht anderer Behörden): Auftragsverarbeitungsverträge können auch elektronisch (zB per PDF und E-Mail Versand) abgeschlossen werden.

Zum anderen verlangt das ULD, dass die bei dem Dienstleister tätigen Personen „auf das Datengeheimnis verpflichtet“ wurden. Zumindest formell muss diesbezüglich angemerkt werden, dass die DSGVO den Begriff „Datengeheimnis“ nicht kennt. Nach Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO müssen bei dem Dienstleister tätige Personen auf Vertraulichkeit verpflichtet worden sein. Jedoch kann man festhalten, dass sich der Inhalt des früheren Datengeheimnisses nach § 5 BDSG aF, also das Verbot der unrechtmäßigen Verarbeitung, in verschiedenen Regelungen der DSGVO wiederfindet. Mehr Informationen und Empfehlungen hierzu, hatte ich einmal in den BVD News niedergeschrieben (PDF, S. 16). Das in § 53 BDSG erwähnte „Datengeheimnis“ spielt hier keine Rolle, da die Vorschrift eine Umsetzung der JIRL darstellt und nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt.

Bundesdatenschutzbeauftragter zur Anonymisierung: Rechtsgrundlage und DSFA erforderlich

In seinem kürzlich veröffentlichten Tätigkeitsbericht (PDF), geht der BfDI auch auf den durch ihn initiierten Konsultationsprozess zum Thema der Anonymisierung von personenbezogenen Daten und damit zusammenhängenden datenschutzrechtlichen Anforderungen ein.

Wie wir wissen, lässt die DSGVO den Rechtsanwender leider nur mit wenigen Informationen zur Anonymisierung zurück. In ErwG 26 DSGVO wird erwähnt, dass die Grundsätze des Datenschutzes nicht für anonyme Informationen gelten, d.h. für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Mehr gibt die DSGVO leider nicht her. Daher war der durch den BfDI angestoßene Prozess zu begrüßen.

Nachfolgend möchte ich einige praxisrelevante Ansichten des BfDI darstellen.

Zum einen spricht sich die Aufsichtsbehörde klar dafür aus, dass jede Anonymisierung eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt

„und bedarf deshalb einer Rechtsgrundlage“.

S. 72

Interessant sind die Aussagen des BfDI zu den Rechtsgrundlagen. Zwar kommt grundsätzlich jede der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Erlaubnistatbestände in Betracht. Nach Ansicht des BfDI hätten aber vor allem die Einwilligung (!) und die Weiterverarbeitung nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO in Verbindung mit der ursprünglichen Rechtsgrundlage Relevanz. Diese Ansicht hat mich doch etwas erstaunt. Zum einen würde ich in der Praxis eigentlich immer auf die Einwilligung verzichten, wenn es möglich ist. Warum? Die zum Teil sehr formellen Anforderungen sind (je nach Auslegung) wahnsinnig hoch. Meiner Erfahrung nach kann eine Anonymisierung zB auch sehr gut auf Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO oder eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt werden.

Zum anderen war ich (positiv) von der Ansicht des BfDI überrascht, dass er eine zweckändernde Verarbeitung auf die ursprüngliche Rechtsgrundlage stützt. Das ist ein durchaus diskutiertes Thema in der Literatur und auch bei den Behörden; u.a. mit dem Argument, dass der entsprechende Hinwies in ErwG 50 DSGVO ein Versehen (im Sinne eines Restes der Verhandlungen) sei. Der BfDI geht aber genau auf diesen ErwG ein. Bedeutet: diese Ansicht des BfDI gilt nicht nur exklusiv für eine Anonymisierung und datenverarbeitende Stellen sollten diese Position im Hinterkopf behalten.

Daneben ist meines Erachtens die Ansicht des BfDI von besonderer Praxisrelevanz, dass vor einer Anonymisierung

„grundsätzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 Abs. 1 DSGVO durchzuführen“

S. 72

ist. Für Unternehmen bedeutet dies vor allem eines: Aufwand.

Ein Beispiel, welches sicher des Öfteren zutrifft: Software- oder sonstige Produkthersteller möchten personenbezogene Daten anonymisieren, bevor sie diese für Zwecke der statistischen Analyse zur Fehlersuche oder Produktverbesserung nutzen. Der BfDI begründet seine Ansicht u.a. damit, dass bei einer Anonymisierung der Verantwortliche regelmäßig davon ausgehen müsse, dass voraussichtlich ein hohes Risiko besteht. Das liege daran, dass in der Regel eine „Verarbeitung in großem Umfang“ stattfindet und die jeweilige Anonymisierungstechnik dem Begriff der neuen Technologien unterfällt. Damit verweist die Behörde wohl auf die durch den EDSA aufgestellten Kriterien zum Erfordernis einer DSFA (nach Ansicht der Behörden muss bei Erfüllung von zwei oder mehr Kriterien eine DSFA durchgeführt werden). Gesetzlich zwingend vorgesehen, ist die DSFA im Fall der Anonymisierung freilich nicht. Es ist etwa in der DSGVO schon gar nicht definiert, wann eine Verarbeitung „in großem Umfang“ vorliegt. Daher sollten Unternehmen stets für die von ihnen geplante Form der Anonymisierung prüfen, ob wirklich eine DSFA erforderlich ist. Hierfür bietet sich eine sog. Schwellwertanalyse an.

Urteil: DSGVO-Rechenschaftspflicht entbindet Aufsichtsbehörde nicht von eigener Prüfung und Sachverhaltsermittlung

Eine Neuerung der DSGVO ist die bekannte Rechenschaftspflicht des Art. 5 Abs. 2 DSGVO, obwohl man auch ehrlich zugeben muss, dass niemand so genau weiß, wie diese in der Praxis konkret umzusetzen ist. Möglich ist sicher eine umfassende Dokumentation und die Einführung eines Datenschutz-Managements. Die Vorschrift selbst lässt aber großen Spielraum für andere Spielarten des Nachweises.

Zuweilen wird auch darüber diskutiert, ob denn mit der Rechenschaftspflicht eine Art Beweislastumkehr für Verantwortliche einhergeht. Dass diese also nachweisen müssten, dass keine Verletzung der DSGVO vorliegt. Insbesondere aus Behördensicht wäre eine solche Auslegung des Art. 5 Abs. 2 DSGVO natürlich immens vorteilhaft, da die Aufsichtsbehörde „nur“ die Nachweise anfordern müsste, aus denen die DSGVO-Compliance hervorgehen müsste.

In einem Urteil aus Dezember 2020 hat sich das Verwaltungsgericht Mainz (Urt. v. 17.12.2020, 1 K 778/19.MZ) zumindest kurz mit dieser Frage beschäftigt und eine für datenverarbeitende Unternehmen eher positive Position eingenommen. Das Urteil wurde in der Datenschutz-Community v.a. wegen des materiellen Kerns des Rechtsstreits, nämlich zur Frage einer Verschlüsselungspflicht bei E-Mails, diskutiert. Ich möchte hier aber auf den, meines Erachtens wirklich sehr relevanten Aspekt des Umfangs der Rechenschaftspflicht und eine daneben weiter existierende Ermittlungspflicht der Datenschutzbehörden eingehen.  

In dem Verfahren erteilte die Datenschutzbehörde Rheinland-Pfalz dem Kläger eine Verwarnung, weil dieser personenbezogene Daten ohne ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau verarbeitet habe. Zur Begründung führte die Behörde aus, dass ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 DSGVO vorliege. Der Versand per unverschlüsselter E-Mail biete keine ausreichende Sicherheit für Nachrichten, die sensible Informationen enthielten.

Hiergegen klagte der betroffene Rechtsanwalt und das Gericht hob den Bescheid der Datenschutzbehörde auf.

Das VG stellt fest, dass nicht davon auszugehen gewesen sei, dass es sich jedenfalls um derart schutzbedürftige Datenverarbeitungsvorgänge handelte, bei denen für die tatsächlich erfolgte Art der Versendung im Einzelfall kein angemessenes Schutzniveau gewährleistet war.

Und nun eine erste interessante Aussage: „Allein die pauschale subjektive Einschätzung des Beklagten im Bescheid vom 14. August 2019, dass es sich um „sensible“ Informationen handle, kann hier nicht den seinerseits angenommenen erhöhten Schutzbedarf rechtfertigen“.

Bedeutet: nur weil die Behörde davon ausgeht, dass es sich um besonders schützenswerte Daten handelt, muss dies objektiv betrachtet nicht wirklich so sein. Dies bezog sich hier konkret auf die Sensibilität von Daten (und das erforderliche Schutzniveau), kann aber meines Erachtens auch für andere Tatbestandsmerkmal in der DSGVO angewendet werden.

Das VG sieht durchaus, dass es die Rechenschaftspflicht gibt. So ist der Kläger gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO für die Einhaltung der Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 1 DSGVO nachweispflichtig. Und dann kommt die zweite wichtige Aussage:

allerdings entbindet dies die beklagte Aufsichtsbehörde nicht davon, ihre Auffassung – auf Grundlage der (nachgewiesenen) Angaben des Verantwortlichen und sonstiger Ermittlungen – nachvollziehbar darzulegen, warum im Einzelfall das angemessene Schutzniveau durch die entsprechenden Maßnahmen nicht gewahrt war. Es hätte zudem für den Beklagten im Rahmen der Amtsermittlung naheliegen müssen, das entsprechende Schreiben des Klägers schon im Verwaltungsverfahren anzufordern“.

Das Gericht stellt zum einen fest, dass allein die Rechenschaftspflicht nicht dazu führt, dass die Behörde auf eigene Ermittlungen verzichten darf, um ihre rechtliche Position nachvollziehbar begründen zu können. Dies bedeutet, dass mithin Nachweise aus der Rechenschaftspflicht natürlich verwendet werden können. Dennoch aber auch eigene Ermittlungen bzw. Gründe für die Behördenansicht darzulegen sind.

Und zum anderen verweist das Gericht auf den verwaltungsrechtlichen Amtsermittlungsgrundsatz, der ebenfalls unabhängig von der Rechenschaftspflicht besteht.

Insgesamt also aus Sicht der datenverarbeitenden Unternehmen eine interessante Entscheidung, die im Grunde zeigt, dass Behördenansichten erst einmal auch „nur“ Ansichten sind, die aber auch nachvollziehbar begründet werden müssen. Für verwaltungsrechtliche Auseinandersetzungen ist dies einer von mehreren wichtigen Aspekten, auf die Unternehmen bei einer Verteidigung achten sollten.

Betriebsrat als datenschutzrechtlich Verantwortlicher – gesetzliche Klarstellung wirklich vom Tisch?

Ende 2020 hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekanntlich den Referentenentwurf für ein Betriebsrätestärkungsgesetz veröffentlicht (PDF). In einem neuen § 79a BetrVG sollte gesetzlich klargestellt werden, dass datenschutzrechtlich der Arbeitgeber Verantwortlicher ist, wenn der Betriebsrat personenbezogene Daten verarbeitet (hierzu mein Blogbeitrag).

Der Entwurf wurde von der Bundesregierung aber (noch) nicht offiziell beschlossen und erst einmal zurückgezogen. War es das also, mit einer Regelung zur Frage der Verantwortlichkeit der Personalvertretung?

Vielleicht nicht. Parallel zu diesem Vorschlag für den privatwirtschaftlichen Bereich, hat nämlich das Bundesinnenministerium eine Schwesterregelung für den öffentlichen Bereich erarbeitet und das „Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes“ (PDF) wurde von der Bundesregierung verabschiedet und ist bereits im Gesetzgebungsverfahren im Bundestag. Angedacht ist in dem Gesetz auch eine Ergänzung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) um einen neuen § 69 BPersVG („Datenschutz“).

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften.“

Wem diese Regelung bekannt vorkommt, der darf gerne einen Blick in den ursprünglich geplanten § 79a BetrVG werfen. Im Grunde handelt es sich um eine inhaltsgleiche Kopie.

Meine in dem oben verlinkten Beitrag geäußerte Kritik zu § 79a BetrVG würde ich genauso auf den geplanten § 69 BPersVG übertragen. Nur ein Beispiel. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es (S. 111): „Schließlich hat der Personalrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs eigenverantwortlich die Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Artikel 24 und 32 der Datenschutz-Grundverordnung sicherzustellen“. Warum soll der Personalrat „eigenverantwortlich“ die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen sicherstellen, wenn er doch für die Umsetzung der Art. 24 und 32 DSGVO nach der Idee des Entwurfs gar nicht Verantwortlicher ist? Oder anders gefragt: wenn die Dienststelle datenschutzrechtlich Verantwortlicher ist, obliegt ihr die Einhaltung der Pflichten der DSGVO, auch innerhalb der organisationsinternen Einrichtung „Personalrat“. Nach dem Entwurf soll der Personalrat aber „eigenverantwortlich“ agieren. Wie passt das zusammen?

Spannend ist nun die Frage, was passiert, wenn das Gesetz in dieser Form in Kraft tritt (bzw., wie sich dann Interpretationen entwickeln).

Erste Möglichkeit: Regelung zur Verantwortlichkeit gilt wirklich nur für den Personalrat, also den öffentlichen Bereich; keine Auswirkung auf den privatwirtschaftlichen Bereich und Betriebsrat. Argument: Vorschlag des BMAS in dem Bereich ist ja gescheitert, obwohl man es regeln wollte.

Zweite Möglichkeit: Regelung der Verantwortlichkeit muss man so auch im privatwirtschaftlichen Bereich annehmen; es würde ja keinen Sinn machen, das unterschiedlich zu behandeln, zumal die Gesetzesbegrünung fast identisch ist.

Ich bin gespannt, wie sich das Thema entwickelt.

Französische Datenschutzbehörde: Rechtliche Anforderungen beim Einsatz von Chatbots

Die französische Datenschutzbehörde (CNIL) hat auf ihrer Webseite Hinweise zum datenschutzkonformen Einsatz von Chatbots auf Webseiten oder in Apps veröffentlicht (Französisch).

Die Ansichten und Vorgaben der CNIL, finde ich erfreulich pragmatisch und gut umsetzbar. Nachfolgend eine kleine Zusammenfassung auf Grund einer inoffiziellen Übersetzung.

Einsatz von Cookies

Um einen Chatbot auf einer Webseite zu betreiben, werden häufig Cookies eingesetzt. Sei es, um den Chat seitenübergreifend anzeigen oder den Chatverlauf auch im Nachgang speichern zu können. Wie wir wissen, gelten bei dem Einsatz von Cookies per se die Vorgaben der RL 2002/58/EG, also Art. 5 Abs. 3. Soweit nachgelagert mit personenbezogenen Daten umgegangen wird, dürfte die DSGVO zu beachten sein.

Die CNIL verlangt für den Einsatz von Cookies bei dem Einsatz von Chatbots (meines Erachtens zurecht) nicht immer eine Einwilligung. Wenn Cookies vor Aktivierung durch den Besucher bzw. Nutzer gesetzt werden sollen, ist eine Einwilligung erforderlich.

Wenn aber das Cookie erst abgelegt wird, wenn der Benutzer den Chatbot aktiviert (z. B. durch Anklicken des zuvor angezeigten Konversationsfensters oder durch Anklicken einer Schaltfläche, die explizit das Öffnen des Chatbots auslöst), ist keine Einwilligung erforderlich. Denn dann greift die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 3 S. 2 RL 2002/58/EG. Die Speicherung des Cookies ist dann „für die Bereitstellung eines Online-Kommunikationsdienstes auf ausdrücklichen Wunsch des Nutzers unbedingt erforderlich“ und bedarf nicht der Einwilligung.

Wie lange können die über den Chatbot gesammelten Daten aufbewahrt werden?

Im Grundsatz gilt, wie immer: die Daten müssen/dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es für die Erreichung des festgelegten Zwecks der Verarbeitung erforderlich ist.

Die CNIL schlägt eine Differenzierung vor:

  • solche Fälle, in denen die Daten gelöscht werden sollten, sobald die Konversation beendet ist (wie im Fall eines Chatbots, der bei dem Abschluss eines Kaufvertrages unterstützt)
  • und Fälle, in denen der für die Datenverarbeitung Verantwortliche die Daten legitimerweise für einen längeren Zeitraum aufbewahren kann (z. B. für eine Reklamation über ein gekauftes Produkt, also z.B. für die Dauer der Gewährleistungsfristen).

Was tun bei der Erfassung sensibler Daten (z.B. Gesundheitsdaten)?

Sehr interessant ist die Ansicht der CNIL zu der Situation, wenn der Verantwortliche über den Chatbot besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) „aufgedrängt“ erhält, obwohl er diese gar nicht angefragt hat. Meines Erachtens kann die Auffassung der CNIL auch abstrahiert auf andere Fälle Anwendung finden (Bsp: Bewerbungsverfahren).

Sollten besondere Kategorien von Daten durch den Nutzer in dem Chatbot eingegeben werden, sind nach Ansicht der CNIL die Ausnahmevorschriften nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO zu beachten. Wenn es um aktiv angefragte Daten geht (z. B. mit dem Chatbot eines Dienstes zur Unterstützung sexueller oder gesundheitsbezogener Minderheiten), kann etwa eine Einwilligung eingeholt werden oder die Verarbeitung darf auf Grundlage der Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO erfolgen, wenn die Verarbeitung aus einem wichtigen Grund des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

Sollte der Verantwortliche die sensiblen Daten jedoch nicht angefragt haben, so geht die CNIL davon aus, dass Verantwortliche nicht verpflichtet sind, die vorherige Einwilligung der Benutzer einzuholen. Eine aus meiner Sicht richtige Auffassung. Gleichzeitig verlangt die CNIL dann, dass der Verantwortliche aber intern Maßnahmen umsetzen muss, um die Risiken für die Rechte und Freiheiten des Einzelnen zu minimieren:

  • indem vor jeder Nutzung des Chatbots eine Warnung/Information angezeigt wird, die dazu auffordert, von der Kommunikation sensibler Daten abzusehen;
  • durch Einrichtung eines internen Systems zur sofortigen oder zumindest regelmäßigen Löschung, da die Aufbewahrung solcher sensiblen Daten nicht erforderlich ist.

Beide von der CNIL angedachten Maßnahmen halte ich für nachvollziehbar und praktisch auch gut umsetzbar.