ePrivacy Verordnung: Mitgliedstaaten sollen über opt-in oder opt-out für den Einsatz von Cookies für Werbezwecke entscheiden

Im Rat der Europäischen Union wird zwischen den Mitgliedstaaten weiter über den Entwurf der ePrivacy Verordnung diskutiert (mein älterer Beitrag hierzu). Im Januar 2017 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation) veröffentlicht. Mit der neuen ePrivacyVO soll die geltende ePrivacy-Richtlinie ersetzt werden.

Nun hat die Ratspräsidentschaft ein aktuelles Sachstandspapier (pdf) vom 11.1.2018 zu noch offen diskutierten Themen veröffentlicht, in dem sie die Mitgliedstaaten dazu auffordert, Stellungnahmen zu verschiedenen Lösungsvorschlägen abzugeben. Betroffene Themen sind u.a. ganz allgemein das Verhältnis der ePrivacyVO zur EU Datenschutz-Grundverordnung, die Regulierung der Maschine-Maschine-Kommunikation, die Anforderungen an Software (Browser, Apps) aber natürlich auch die zukünftigen rechtlichen Anforderungen zum Zugriff auf Informationen oder das Ablegen von Informationen in Endgeräten der Nutzer. Also insbesondere der Einsatz von Cookies und anderen Trackingtechnologien für werbliche Zwecke.

Sowohl der Entwurf der Kommission als auch die Entschließung des Europäischen Parlaments zur ePrivacyVO sahen in Art. 8 Abs. 1 dem Grunde nach keine Möglichkeit vor, Informationen auf Endgeräten abzulegen oder auf Informationen in Endgeräten von Nutzern für rein werbliche Zwecke (z.B. Onlinewerbung) zuzugreifen, ohne dass die Einwilligung des Nutzers vorliegt.

Die Ratspräsidentschaft bittet in dem aktuellen Diskussionspapier nun um Stellungnahmen der Delegationen zu der Frage, ob Art. 8 Abs. 1 in der Hinsicht angepasst werden sollte, dass ein Erlaubnistatbestand aufgenommen wird, der, auf der Grundlage berechtigter Interessen und dem Recht des Betroffenen auf Widerspruch, Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, Cookies und andere Technologien für werbliche Zwecke einzusetzen. Es geht hier also um die Frage, ob eine Interessenabwägung auch im Bereich des Zugriffs auf Informationen in oder das Ablegen von Informationen (wie Cookies) auf Endgeräte als Erlaubnistatbestand Einzug in die ePrivacyVO halten soll. Sollte dieser Vorschlag Zuspruch finden, dürfte diese Änderung sicherlich noch für Diskussionen im (wohl für Herbst bzw. Ende 2018 geplanten) Trilog zwischen Kommission, Parlament und Rat sorgen.

Bayerische Aufsichtsbehörde veröffentlicht Hinweise und Anforderungen an den Einsatz von Facebook Custom Audience

Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat in der Vergangenheit bayernweiten 40 Unternehmen dahingehend geprüft, ob und in welcher Weise das Marketing-Werkzeug „Facebook Custom Audience“ für gezielte Werbeanzeigen auf Facebook eingesetzt wird. Gestern veröffentlichte die Behörde nun das Ergebnis ihrer Prüfung und gleichzeitig auch allgemeine Hinweise und Anforderungen, die aus Sicht des BayLDA beim Einsatz von Custom Audience zu beachten sind (Pressemitteilung und Hinweise, pdf).

Wenn man sich die Informationen und Äußerungen des BayLDA zu Custom Audience aus der Vergangenheit vor Augen führt (hier mein Blogbeitrag zum Tätigkeitsbericht 2013/2014 und hier mein Blogbeitrag zum Tätigkeitsbericht 2015/2016), sind die Aussagen der Behörde zu den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen beim Einsatz von Custom Audience wenig überraschend. Dennoch möchte ich bereits hier anfügen, dass die Auffassung des BayLDA zumindest zum Teil sicher auch streitbar ist.

Das BayLDA trennt in seinen Hinweisen klar strukturiert zwischen der Funktion „Facebook Custom Audience über die Kundenliste“ und „Facebook Custom Audience über das Pixel-Verfahren“, wobei in letzterer Variante noch die Funktion „Erweiterter Abgleich“ eine Rolle spielt.

Facebook Custom Audience über die Kundenliste

Die Funktion „Facebook Custom Audience über die Kundenliste“, in der ein Unternehmen eine Liste erstellt, die Name, Wohnort, E-Mail-Adresse und Telefonnummer seiner Kunden oder auch nur Interessenten enthält und diese Liste dann im Facebook-Konto des Unternehmens hochlädt, damit Facebook feststellen kann, welcher Kunde Facebook-Nutzer ist, ist nach Auffassung des BayLDA nur aufgrund einer informierten Einwilligung der Kunden zulässig. Zudem weist das BayLDA darauf hin, dass das Übermitteln dieser Liste an Facebook auch auf der Basis der ab 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) seiner Ansicht nach nicht ohne Einwilligung zulässig sein wird.

Facebook Custom Audience über das Pixel-Verfahren

Die Funktion „Facebook Custom Audience über das Pixel-Verfahren“ existiert in einer einfachen Variante und in der Variante des erweiterten Abgleichs. Auf der Webseite eines Unternehmens wird ein Facebook-Pixel eingebunden. Über dieses Pixel kann Facebook (nicht der Einbindende) das Online-Verhalten des Nutzers nachvollziehen. Das BayLDA nennt beispielhaft ein typisches Szenario: „Ein Nutzer besucht einen Webshop und interessiert sich für das neueste Smartphone, legt es in den Warenkorb, schließt aber den Bestellvorgang nicht ab. Bricht der Nutzer den Bestellvorgang ab, wird auch diese Information an Facebook weitergeleitet. Der Betreiber des Webshops möchte natürlich den Kunden zurückgewinnen und kann ihn über Facebook mittels Werbung des zuvor angesehenen Smartphones locken und zur Rückkehr auf die Webshop-Seite verleiten“.

Nach Auffassung des BayLDA ist der Webseiten-Betreiber, der den Facebook-Pixel auf seiner Webseite einbindet,

im datenschutz-rechtlichen Sinne auch Verantwortlicher, da er gezielt die weitere Datenverarbeitung durch Facebook veranlasst.

Diese Auffassung des BayLDA ist sicherlich vertretbar. Jedoch existiert genau zu dieser Frage, inwieweit ein Webseitenbetreiber datenschutzrechtlich verantwortlich ist, wenn er Code einbindet, über den Dritte dann Daten der Besucher verarbeiten können, schon länger Streit. Die Frage der Verantwortlichkeit liegt derzeit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Fall der Einbindung des Facebook -Like-Buttons vor (C-40/17, Fashion ID). Das OLG Düsseldorf hat dem EuGH mit Beschluss vom 19.1.2017 (I-20 U 40/16) zur Haftung und Verantwortlichkeit übermittelt. Dies zeigt, dass die Frage der Verantwortlichkeit des Webseitenbetreibers in diesen Fällen zumindest derzeit nicht so klar zu beantworten ist, wie dies in den Hinweisen dargestellt wird. Man wird freilich davon ausgehen dürfen, dass die deutschen Aufsichtsbehörden in dieser Frage einer Meinung sein werden.

Was die Anforderungen an den Einsatz der Funktion „Facebook Custom Audience über das Pixel-Verfahren“ betrifft, so geht das BayLDA in seinen Hinweisen nur auf den „Erweiterten Abgleich“ ein. Die, wenn man so will, aus Datenschutzsicht „schlimmere“ Variante. Hierdurch ist es, über das Facebook-Pixel möglich, Kundendaten wie z. B. Vorname, Nachname, E-Mail-Adresse, usw. an Facebook zu übermitteln und mit bestehenden Tracking-Daten anzureichern. Nach Auffassung des BayLDA dürfen Webseiten-Betreiber die erweiterte Funktion nur einsetzen,

wenn sie vorab eine informierte Einwilligungserklärung aller Webseiten-Besucher einholen. Ohne wirksame Einwilligung ist die erweiterte Funktion des Facebook-Pixels datenschutzrechtlich unzulässig.

Zusätzlich müssen Hinweispflichten erfüllt werden. Der Nutzer muss also wissen, welche Daten erhoben werden, für welche Zwecke usw. Außerdem muss der Webseiten-Betreiber ein geeignetes Opt-Out-Verfahren implementieren. Und Achtung, auch an dieses stellt das BayLDA gewisse Anforderungen. So sei ein Verweis auf Webseiten von Drittanbietern (wie z. B. youronlinechoices.eu) für ein Opt-Out nicht ausreichend. Auch ein Verweis auf die URL www.facebook.com/settings stelle kein geeignetes Opt-Out-Verfahren.

Keine Anforderungen stellt das BayLDA in seinen Hinweisen jedoch an die einfache Variante des Pixel-Verfahrens auf. Wenn also nicht noch zusätzliche Daten übermittelt werden. Das bedeutet sicherlich nicht, dass der Einsatz völlig voraussetzungslos möglich ist. Jedoch kann man meines Erachtens aus dem Schwiegen des BayLDA in seinen Hinweisen schließen, dass der Einsatz des einfachen Pixel-Verfahrens ohne Einwilligung der Webseiten-Besucher zulässig ist. Jedoch muss der Webseiten-Betreiber die Nutzer über die Funktionsweise des Pixels einwandfrei in der Datenschutzerklärung informieren und eine Opt-Out-Lösung anbieten. Wie gesagt, dass BayLDA äußert sich zu den Anforderungen an das einfache Verfahren jedoch nicht ausdrücklich.

Das BayLDA informiert in seiner Pressemitteilung nicht allein zum Ausgang der Prüfung, sondern gibt Unternehmen erfreulicherweise auch direkt Handlungsempfehlungen mit auf den Weg. Für die Antwort auf Frage der Verantwortlichkeit des Webseiten-Betreibers dürfte die Entscheidung des EuGH in dem dort anhängigen Verfahren aus Deutschland von besonderer Relevanz sein.

Saarländische Datenschutzbehörde: SmartHome nur mit Einwilligung der Mieter?

Am 21. Juni 2017 hat das Unabhängige Datenschutzzentrum Saarland seinen 26. Tätigkeitsbericht der saarländischen Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für die Jahre 2015/2016 vorgestellt (PDF).

In dem Tätigkeitsbericht informiert die Behörde auch über einen interessanten Fall aus dem Bereich des „Smart Home“, also der vernetzen bzw. mit Sensoren ausgestatteten Wohnung (ab S. 169).

Ein Unternehmen wandte sich mit der Frage an die Datenschutzbehörde, unter welchen datenschutzrechtlichen Bedingungen von dem Unternehmen angebotene Klimasensoren in Mietwohnungen im Saarland auf Wunsch der Vermieter dauerhaft angebracht werden können.

Der Nutzen dieser Sensoren lag darin, dass das Unternehmen ein Sensorsystem anbieten würde, welches in „gefährdeten“ Räumen einer Mietwohnung die relative Luftfeuchtigkeit, die Temperatur, den Luftdruck sowie den CO- und CO2-Gehalt permanent erfasst. Die Daten würden dann von dem einzelnen Sensor an das Unternehmen übermittelt und dort gespeichert. Bei der Feststellung eines den Schimmel begünstigenden Raumklimas sollte der Mieter über eine automatisch durch das System erzeugte Meldung informiert werden, damit dieser Gegenmaßnahmen ergreifen kann.

Gleichzeitig sollte auch der Vermieter informiert werden. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten zudem auf die gespeicherten Daten zugreifen können.

Nach Auffassung der Datenschutzbehörde werde im Rahmen des Einsatzes des Sensorsystems mit personenbezogenen Daten von Mietern umgegangen, da gerade eine Personenbeziehbarkeit der systemseitig im Wohnraum erfassten und gespeicherten Werte intendiert wird.

Zudem ging die Behörde davon aus, dass der Vermieter als „verantwortliche Stelle“ agieren würde. Das Unternehmen würde als Auftragsdatenverarbeiter nach § 11 BDSG fungieren.

Beide Auffassungen der Behörde kann man sicherlich nachvollziehen und gut begründbar vertreten. Interessant wäre jedoch die Frage, inwiefern der Zugriff der Mieter auf die Daten im System Einfluss auf die Verantwortlichkeitsverhältnisse hat. Dies würde wohl auch davon abhängen, was genau die Mieter überhaupt mit den Daten machen könnten. Dazu enthält der Bericht leider keine Informationen.

Doch nun kommt die Behörde zum entscheidenden Teil ihrer Prüfung. Nach ihrer Ansicht ist Grundlage für den Datenumgang

allenfalls die Einwilligung des betroffenen Mieters.

Auf andere Erlaubnistatbestände des Datenschutzrechts geht die Aufsichtsbehörde unverständlicherweise überhaupt nicht ein. Dabei könnte man hier, im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, doch daran denken, dass die im System durchgeführte Datenverarbeitung erforderlich ist, um das bestehende Vertragsverhältnis durchzuführen (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG). Denn der Mieter wird vertraglich dazu verpflichtet sein, die Mietsache nicht zu beschädigen und damit z.B. auch der Schimmelbildung entgegenzuwirken. Gerade hierfür dient ja das System.

Auch der Erlaubnistatbestand des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG (die Interessabwägung) käme zur Legitimation der Verarbeitungen in Betracht. Danach ist die Verarbeitung zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Berechtigte Interessen des Vermieters bestehen in jedem Fall. Er möchte verhindern, dass sein Eigentum Schaden nimmt. Gerade auf Seiten des Mieters bestehen aber auch schutzwürdige Interessen, die für die Datenverarbeitung sprechen. Dem Mieter wird, gerade aus Gesundheitsaspekten, daran gelegen sein, eine Schimmelbildung zu verhindern. Wenn der Mieter zudem noch angemessen über die Datenverarbeitung informiert ist, sprechen meines Erachtens durchaus gute Argumente dafür, hier eine Zulässigkeit der Verarbeitung in Betracht zu ziehen.

Die Behörde hielt an ihrer Auffassung zur Einwilligung als einzige Möglichkeit fest und kommunizierte dies dem Unternehmen. Seitdem erfolgte keine Rückmeldung des Unternehmens.

Europäische Datenschutzbehörden veröffentlichen Leitlinien zum Beschäftigtendatenschutz

Mit ihrer Stellungnahme 2/2017 vom 8. Juni 2017 (PDF) haben sich die europäischen Datenschutzbehörden, die in der Art. 29 Datenschutzgruppe versammelt sind, zu verschiedenen Fragen der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses geäußert. Interessant und für die Praxis besonders relevant ist, dass sich die Datenschutzbehörden in ihrer Stellungnahme nicht nur zur aktuellen Rechtslage (also zur europäischen Datenschutzrichtlinie 95/46/EG) äußern, sondern auch ein Ausblick auf die Auslegung der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Kontext der Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten geben.

Die nun veröffentlichte Stellungnahme ist nicht die erste, die sich mit dem Beschäftigtendatenschutz befasst. Bereits im Jahre 2001 und 2002 hat die Art. 29 Datenschutzgruppe Stellungnahmen hierzu veröffentlicht. Die nun vorliegende Stellungnahme ist jedoch nach Ansicht der Datenschützer insbesondere deshalb erforderlich, da sich seit Veröffentlichung der vorherigen Stellungnahmen die technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten gerade auch im Beschäftigungsverhältnis geändert haben. Aus diesem Grund möchten die Datenschützer auch hier neue Leitlinien veröffentlichen.

Die vorliegende Stellungnahme befasst sich daher insbesondere auch mit neuen Verarbeitungsmöglichkeiten, etwa im Rahmen von Social Media Plattformen. Insgesamt behandelt Stellungnahme hierzu neun beispielhafte Szenarien und die Datenschützer stellen dar, inwiefern Datenverarbeitung in diesen Szenarien ihrer Auffassung nach zulässig sind. Hier bereits der Hinweis: die Stellungnahme der Art. 29 Datenschutzgruppe ist kein Gesetz und nicht bindend, für die Praxis aber natürlich durchaus von Relevanz.

Wer ist Beschäftigter?

Ganz zu Beginn ihrer Stellungnahme weisen die Datenschützer darauf hin, dass der Begriff des „Beschäftigten“ im Rahmen ihrer Stellungnahme nicht zu eng zu verstehen ist und insbesondere nicht unbedingt den klassischen festen Anstellungsvertrag voraussetzt. Die Datenschützer erwähnen etwa auch freie Mitarbeiter, die ihrer Ansicht nach unter den Begriff des Beschäftigten im Rahmen dieser Stellungnahme fallen. Den Datenschützern geht es gerade nicht darum, nur solche Szenarien abzudecken, in denen tatsächlich ein Arbeitsvertrag besteht.

Möglichkeiten der Verarbeitung im Beschäftigungsverhältnis

Zunächst befasst sich die Stellungnahme mit den Verarbeitungsmöglichkeiten auf der Grundlage der noch geltenden EU Datenschutzrichtlinie. Zudem weisen die europäischen Datenschutzbehörden darauf hin, dass sie sich wünschen würden, dass in dem derzeit diskutierten Vorschlag für eine ePrivacy-Verordnung eine spezifische Ausnahme für den Zugriffs auf Endgeräte von Arbeitnehmern aufgenommen wird. Diese Möglichkeit wurde kürzlich im Entwurf eines Berichts des LIBE-Ausschusses im Europäischen Parlament vorgesehen. Meines Erachtens nach ergeben sich mit Einführung einer solchen Spezifizierung hinsichtlich des Zugriffs auf Endgeräte im Arbeitsverhältnis jedoch schwierige Fragen der Abgrenzung zur DSGVO und auch dem neuen BDSG. Hierzu mein Blogbeitrag.

Einwilligung

Nach Auffassung der Datenschutzbehörden stellt die Einwilligung der Beschäftigten für die überwiegende Mehrheit von Datenverarbeitungsvorgängen zumeist nicht die passende Grundlage dar. Diese Auffassung der Datenschutzbehörden (gerade auch in Deutschland) ist nicht unbedingt neu. Gerne wird auch pauschal die Möglichkeit verneint, dass Beschäftigte eine datenschutzrechtliche Einwilligung gegenüber ihrem Arbeitgeber abgeben könnten. In Deutschland hat das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13) völlig zu Recht entschieden, dass natürlich auch im Beschäftigungsverhältnis die Möglichkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung per se erst einmal gegeben ist. Es kommt dann freilich immer stets auf die Umstände an, ob die Anforderungen der Einwilligung tatsächlich auch erfüllt sind, wie etwa die Freiwilligkeit der Abgabe der Einwilligungserklärung. Die Datenschutzbehörden gehen davon aus, dass eine Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis insbesondere dann nicht wirksam ist, wenn sich an die Weigerung der Abgabe einer Willenserklärung durch den Beschäftigten eine negative Folge für diesen knüpfen würde. In diesem Fall fehlt es an der Freiwilligkeit der Abgabe der Einwilligungserklärung.

Durchführung des Arbeitsvertrages

Viele Datenverarbeitungen im Beschäftigungsverhältnis können in der Praxis auf der Grundlage des Arbeitsvertrages und zu dessen Durchführung vorgenommen werden. Dieser Auffassung sind auch die Datenschützer und verweisen beispielhaft etwa auf Datenverarbeitung im Rahmen von Gehaltszahlungen.

Interessenabwägung

Die in der Praxis jedoch wohl wichtigste Grundlage für eine Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten stellt die Möglichkeit einer Interessenabwägung zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitgebers und den schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers dar (Art. 7 f) EU Datenschutzrichtlinie). Nach Auffassung der Datenschutzbehörden muss die Datenverarbeitung in diesem Fall in jedem Fall angemessen und verhältnismäßig sein. Zudem sollten Datenverarbeitungen im Arbeitsverhältnis stets die am wenigsten einschneidende Maßnahme in Bezug auf die Rechte des Arbeitnehmers darstellen. In jedem Fall, so die Datenschutzbehörden, ist es erforderlich, das durch den Arbeitgeber bestimmte Maßnahmen umgesetzt sind, um die Risiken für die Arbeitnehmer zu minimieren und die schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer gebührend zu berücksichtigen. Am Beispiel der Überwachung von Arbeitnehmern stellen die Datenschützer dar, dass solche Maßnahmen etwa eine geographische Begrenzung der Überwachung darstellen können, die Begrenzung kann sich aber auch auf bestimmte Datenkategorien beziehen oder aber auch auf bestimmte Zeitintervalle erstreckt werden. Dies wären nach Auffassung der Datenschutzbehörden solche angemessenen Maßnahmen, um die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

DSGVO

Des Weiteren befassen sich die Datenschutzbehörden auch mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungsverhältnis unter den Vorgaben der DSGVO. Zumindest wird in der Stellungnahme kurz auf einige Besonderheiten der DSGVO hingewiesen. Zum einen auf die Anforderungen des Art. 25 DSGVO, dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch Voreinstellungen. Nach Auffassung der Datenschutzbehörden bedeutet dies für die Arbeitgeber, dass, wenn sie Endgeräte an ihre Arbeitnehmer herausgeben, diese Endgeräte mit datenschutzfreundlichen Voreinstellungen bestückt sein müssen und das Prinzip der Datenminimierung auf der technischen Ebene beachtet werden muss.

Zu dem für den Beschäftigtendatenschutz relevanten Art. 88 DSGVO (umgesetzt im neuen § 26 BDSG) verhalten sich die Datenschutzbehörden nicht besonders ausführlich. Sie geben allein den Inhalt des Artikels wieder. Jedoch weisen die Datenschutzbehörden darauf hin, dass die Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO, dass Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der betroffenen Person umzusetzen sind, im Rahmen der in der vorliegenden Stellungnahme dargestellten Szenarien beachtet wurden. Die in der Stellungnahme entwickelten Leitlinien erläutern den zulässigen Einsatz von neuen Technologien und stellen dabei die erforderlichen Anforderungen dar, die nach Art. 88 Abs. 2 DSGVO bei der Datenverarbeitung zu erfüllen sind. Dies bedeutet in der Praxis, dass die in der Stellungnahme der Datenschutzbehörden dargestellten Sachverhalte und vorgeschlagenen Lösungsvarianten aus Sicht der Datenschutzbehörden die Anforderungen der DSGVO erfüllen.

Datenverarbeitung aus sozialen Netzwerken

In einem dargestellten Sachverhalt befassen sich die Datenschutzbehörden mit der Situation, das ein potenzieller Arbeitgeber sich vor oder nach einem Vorstellungsgespräch im Rahmen einer Suche im Internet und in Profilen von sozialen Netzwerken ein eigenes Bild über den Kandidaten machen will. Die Datenschutzbehörden weisen jedoch darauf hin, dass nur weil Informationen in einem Profil in einem sozialen Netzwerk öffentlich abrufbar sind, die Arbeitgeber diese Information nicht auch unbedingt für eigene Zwecke nutzen können. Stets ist für jede Datenverarbeitung ein gesetzlicher Erlaubnistatbestand zu erfüllen. Sie weisen jedoch darauf hin, dass, bevor ein Arbeitgeber ein Profil eines Sozialen Netzwerkes genauer untersucht, zunächst zu prüfen ist, um was für eine Art von sozialem Netzwerk es sich handelt. Um ein berufliches Netzwerk oder ein Netzwerk mit privatem Hintergrund. Insbesondere im Rahmen der Interessenabwägung als Erlaubnistatbestand kann dieser Umstand eine Rolle spielen. Zudem, so die Datenschutzbehörden, dürfen potentielle Arbeitgeber Daten nur in dem Umfang erheben und verarbeiten, wie dies für den Bewerbungsprozess tatsächlich absolut notwendig ist. Nach Auffassung der Datenschutzbehörden müssen zudem alle im Rahmen des Bewerbungsprozesses erhobenen und gespeicherten Daten unverzüglich gelöscht werden, sobald deutlich wird, dass den Kandidaten kein Job angeboten wird. Hier lässt sich zumindest kritisch anmerken, dass insbesondere auch in Deutschland die Datenschutzbehörden nicht direkt nach Ende des Auswahlverfahrens die Löschung der Daten verlangen. Insbesondere aufgrund der Möglichkeit des abgelehnten Kandidaten, noch gegen den ablehnenden Arbeitgeber rechtlich vorzugehen (AGG), gestehen auch in Deutschland die Datenschutzbehörden den Unternehmen eine Frist zur Speicherung der Daten zur abgelehnten Bewerbern von einigen Monaten zu.

Überwachung des Datenverkehrs

Ein weiteres Szenario was von den Datenschutzbehörden angesprochen wird, ist die Überwachung und Analyse des Datenverkehrs in das Netzwerk eines Unternehmens und hinaus. Insbesondere aus Sicherheitsgesichtspunkten und zum Schutz der Systeme gestehen die Datenschutzbehörden den Arbeitgebern eine solche Analyse und damit zusammenhängende Datenverarbeitung auch von Arbeitnehmern bis zu einem gewissen Grad zu. Sie weisen jedoch darauf hin, dass eine Überwachung in der Form der Aufzeichnung jeglicher Onlineaktivität von Arbeitnehmern ihrer Auffassung nach eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellen würde, insbesondere mit Blick auf das Fernmeldegeheimnis. Interessant ist hierbei, dass die Datenschutzbehörden davon auszugehen scheinen, dass für den Arbeitgeber die Vorgabe der Einhaltung des Fernmeldegeheimnisses per se zu beachten ist. In Deutschland ist diese Frage jedoch umstritten, insbesondere im Rahmen der gestatteten oder nicht gestatteten privaten Nutzung das Onlinezugangs am Arbeitsplatz.

Weitere Szenarien

Auch zum Thema Bring Your Own Device äußern sich die Datenschutzbehörden in ihrer Stellungnahme. Neben weiteren Szenarien erläutern die Datenschutzbehörden auch, was es im Rahmen des Transfers personenbezogener Daten in das Ausland zu beachten gilt. Hier bleiben die Hinweise der Datenschutzbehörden jedoch recht allgemein. Sie weisen allein darauf hin, dass die Anforderungen des Art. 25 der geltenden EU Datenschutzrichtlinie einzuhalten sind. Nach Auffassung der Datenschutzbehörden sollten sich Arbeitgeber in Fällen der Übermittlung von personenbezogenen Daten der Arbeitnehmer in Drittstaaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes insbesondere auf die Mechanismen des Angemessenheitsbeschlusses durch die Europäische Kommission (Bsp: EU US Privacy Shield) verlassen. Daneben können auch die EU Standardvertragsklauseln eine Möglichkeit zum Datentransfer in Drittstaaten sein. Weniger geeignet halten die europäischen Datenschutzbehörden die Ausnahmen für besondere Übermittlungssituationen, wie etwa die ausdrückliche Einwilligung des Arbeitnehmers.

Fazit

Insgesamt ist die doch recht umfangreiche Stellungnahme der Datenschutzbehörden durchaus lesenswert und insbesondere, da sie auch schon die DSGVO im Blick hat, besonders praxisrelevant. Wie immer gilt natürlich, dass man auch hier nicht jegliche Meinung teilen muss. Die Stellungnahme gibt jedoch einen guten Überblick dazu, wie die europäischen Datenschutzbehörden insbesondere in Grenzfällen das Gesetz auslegen bzw. aus ihrer Sicht anwenden.

EU Mitgliedstaaten einigen sich auf Regeln für die Bereitstellung digitaler Inhalte

Am 8. Juni 2017 hat der Rat der Europäischen Union seinen Standpunkt zur Richtlinie für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitale Dienstleistungen festgelegt (pdf).

Diese Richtlinie soll für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern gelten und unter anderem Vorschriften für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder auch digitaler Dienstleistungen und über die Vertragsmäßigkeit solcher digitalen Inhalte oder digitale Dienstleistungen und auch die Rechte von Verbrauchern bei Vertragswidrigkeit oder fehlerhaften digitalen Inhalten festlegen.

Der ursprüngliche Entwurf der Europäischen Kommission zu der Richtlinie stammt aus Dezember 2015. Bereits in diesem Entwurf hatte die Europäische Kommission als Neuerung vorgesehen, dass in Zukunft nicht nur Geld als eine Gegenleistung für digitale Inhalte angesehen werden kann, sondern dass vermehrt auch personenbezogene Daten als Gegenleistung in Betracht kommen und hierfür Regelungen aufgestellt werden müssen bzw. die Bereitstellung des Zugangs zu personenbezogenen Daten als gleichwertige Gegenleistung in Betracht kommt.

„Integrierte digitale Inhalte“ und das Internet der Dinge

Im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten im Rat war in der Vergangenheit insbesondere umstritten, welche Vorgaben für sogenannte eingebettete digitale Inhalte (oder auch „integrierte digitale Inhalte“) gelten sollen (vgl. die Orientierungsaussprache aus Dezember 2016, pdf). Unter integrierten digitalen Inhalten (vgl. Art. 2 Nr. 12 der Allgemeinen Ausrichtung) verstehen die Mitgliedstaaten solche digitalen Inhalte, die in Produkten enthaltenen sind (also insbesondere auch Anwendungen und Software) und zur Funktionsweise des Produktes beitragen. In dem Dokument zur Orientierungsaussprache werden als Beispiele für solche waren etwa auch Geräte im Internet der Dinge, intelligente Produkte, intelligente Fahrzeuge oder auch intelligente Wohnungen benannt.

Damals war zwischen den Mitgliedstaaten umstritten, welche Regeln gelten sollen, wenn ein vernetztes Produkt ein Fehler aufweist bzw. defekt ist. Sollen hier etwa die Regeln über das Kaufrecht Anwendung finden oder aber Regelungen aus dem Mietrecht oder soll vielleicht ein komplett neues Regelwerk erdacht werden? In der Allgemeinen Ausrichtung legt nun der Rat der Europäischen Union fest, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten sich dafür ausspricht, dass für diese integrierten digitalen Inhalte die derart ein fester Bestandteil der Ware sind, dass das Fehlen des digitalen Inhalts die Ware unbrauchbar machen würde oder verhindern würde, dass die Ware ihre wichtigsten Funktionen erfüllen kann, den Regelungen des Kaufrechts unterfallen soll.

Nach den Mitgliedstaaten im Rat würde in Zukunft auf eventuell fehlerhafte Produkte im Internet der Dinge (auch wenn der Fehler in der Software selbst liegt) das Kaufrecht mit seinen Gewährleistungsansprüchen und nicht die nun diskutierte Richtlinie Anwendung finden.

Verhältnis zur EU Datenschutz-Grundverordnung

Des Weiteren haben sich die Mitgliedstaaten darüber verständigt, dass jegliche Überschneidung zwischen der nun diskutierten Richtlinie und den Vorschriften der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vermieden werden muss. Daher wird nun vorgesehen, dass die Richtlinie nicht für eine Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gelten soll, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt oder sich zu keiner solchen Zahlung verpflichtet, dem Anbieter (also dem Verkäufer) keine personenbezogenen Daten bereitstellt oder sich nicht zu einer solchen Bereitstellung personenbezogener Daten verpflichtet.

In dem Text zur Allgemeinen Ausrichtung des Rates findet sich zudem der Entwurf für einen noch einzufügenden Erwägungsgrund zu dieser Thematik. Dort wird vorgeschlagen, dass in dem Erwägungsgrund aufgenommen wird, dass die Richtlinie nicht in Fällen gelten soll, in denen der Verkäufer lediglich Metadaten, die IP-Adresse oder sonstige automatisch generierte Informationen wie durch Cookies gesammelte und übermittelte Informationen erhebt. Die Richtlinie soll also dann nicht gelten, wenn Daten durch das Verhalten des Betroffenen automatisch generiert werden.

Zudem dürfte in der Praxis ebenfalls von starker Relevanz sein, dass in dem Entwurf für den Erwägungsgrund festgelegt wird, dass die Richtlinie auch nicht in Fällen gelten soll, in denen der Verbraucher ausschließlich Zwecks Erlangung des Zugangs zu digitalen Inhalten oder zu einer digitalen Dienstleistung Werbung ausgesetzt ist, ohne dass er mit dem Verkäufer ein Vertrag geschlossen hat.

Des Weiteren legen die Mitgliedstaaten in ihrer Allgemeinen Ausrichtung im Hinblick auf das Verhältnis der nun diskutierten Richtlinie zur DSGVO fest, dass das Unionsrecht (inklusive DSGVO) für alle personenbezogenen Daten gilt, die im Zusammenhang mit den von dieser Richtlinie erfassten Verträgen verarbeitet werden. Auch dies soll in später noch zu erstellenden Erwägungsgründen für die Richtlinie aufgenommen werden (vgl. Art. 3 Abs. 8 der Allgemeinen Ausrichtung). Dort soll auch ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Richtlinie die Bestimmungen der DSGVO unberührt lässt. Im Zweifel, also bei einer Kollision der Bestimmung, hat die DSGVO Vorrang.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich also auch in Zukunft, wenn diese Richtlinie anwendbar ist, allein nach der DSGVO. Auch dies soll ausdrücklich klargestellt werden, insbesondere, was die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft. Die Mitgliedstaaten erläutern in dem Entwurf für einen Erwägungsgrund, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einem Vertrag, der in den Anwendungsbereich dieser nun diskutierten Richtlinie fällt, nur rechtmäßig ist, wenn Sie mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO im Einklang steht. Zudem wird erläutert und klargestellt, dass die vorliegende Richtlinie wieder die Gültigkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung noch die Folgen des Widerrufs einer Einwilligung regelt.

Rechtsnatur der Verträge – Sache der Mitgliedstaaten

Interessant ist zudem auch der Hinweis der Mitgliedstaaten in ihrer Allgemeinen Ausrichtung darauf, dass zu einem späteren Zeitpunkt in einem Erwägungsgrund der Richtlinie geregelt werden soll, dass in der Richtlinie nicht die Rechtsnatur der Verträge für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistung geregelt wird und dass die Frage, ob derartige Verträge etwa Kaufverträge, Dienstleistungsverträge oder Mietverträge sind, Sache des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten ist.

Entwurf zur ePrivacy-Verordnung: Bundesratsausschüsse fordern grundsätzliche Überprüfung und Nachbesserung

 

Im Januar 2017 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation) veröffentlicht. Mit der neuen ePrivacy-VO soll die geltende ePrivacy-Richtlinie ersetzt werden. Zudem sollen die Regelungen zum Schutz der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung angeglichen und darauf abgestimmt werden.

 

Am 22.5.2017 haben der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten,
der Rechtsausschuss und
der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates ihre Empfehlungen (PDF) zu dem Verordnungsentwurf abgegeben.

 

Im Bundesrat wird der Vorschlag zu ePrivacy-VO am 2.6.2017 im Plenum behandelt und über die Ausschussempfehlungen beraten. Nachfolgend möchte ich einige der immerhin 24 seitigen Empfehlungen der Ausschüsse näher beleuchten:

 

Grundsätzlich begrüßen die Ausschüsse, dass in der Union einfache und klare Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten geschaffen werden sollen. Auch wird die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags begrüßt, ein hohes Niveau des Schutzes der Privatsphäre für die Nutzerinnen und Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste zu schaffen.

 

Jedoch machen die Ausschüsse auch sehr deutlich, dass sie ganz generelle Vorbehalte gegen den Entwurf haben:

 

 Der Bundesrat hält gleichwohl eine grundsätzliche Überprüfung und Nachbesserung des Verordnungsvorschlags auch unter Inkaufnahme von Verzögerungen des Rechtsetzungsverfahrens für unerlässlich, um neben Detailmängeln grundsätzliche Defizite bei der Abgrenzung des Rechtsaktes zur Datenschutz-Grundverordnung, dem notwendigen Ausgleich zwischen dem Schutz der elektronischen Kommunikation und Sicherheitsbelangen sowie der Ausgestaltung des Aufsichtsregimes zu beheben.

 

Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

 

Nach Auffassung der Ausschüsse ist es erforderlich, den Fortbestand besonderer Regelungen für den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der ePrivacy-VO bei der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste angesichts des durch die Datenschutz-Grundverordnung geschaffenen umfassenden Rechtsrahmens kritisch zu hinterfragen.

 

Diesbezüglich werden die Ausschüsse dann noch konkreter. Insbesondere sehen sie diese Anforderungen bei den Regelungen des Kapitels II der ePrivacy-VO nicht erfüllt und bitten die Bundesregierung deshalb,

 

sich für eine grundlegende Überarbeitung des Verordnungsvorschlags einzusetzen.

 

Insbesondere halten die Ausschüsse eine umfassende und regelungsspezifische Überarbeitung der Abgrenzung zwischen den allgemeinen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und den besonderen Anforderungen des Verordnungsvorschlags als deren Präzisierung und Ergänzung für unerlässlich.

 

Zudem weisen die Ausschüsse auf Widersprüche zu den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung hin. Nach Auffassung der Ausschüsse lässt die Mehrzahl der Regelungen für Telekommunikationsdienste nicht erkennen, inwieweit sie im Fall personenbezogener Daten die Datenschutz-Grundverordnung als lex specialis verdrängen oder von dieser weiterhin ergänzt werden.

 

Dies führt die Empfehlung der Ausschüsse an einem praxisrelevanten Beispiel aus: Regelungen wie die Anforderungen an „Unerbetene Kommunikation“ (Art. 16 ePrivacy-VO; also insbesondere werbende Ansprachen) führen nach Ansicht der Ausschüsse statt zu einer Ergänzung zu einer Aushöhlung der Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung für Direktwerbung im Online- Bereich. Denn durch Art. 16 ePrivacy-VO wird der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung und das spezifische Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung durch ein Einwilligungserfordernis ersetzt, das aber etwa nicht auf automatisierte Anrufsysteme beschränkt ist.

 

Anwendungsbereich

 

Kritisch äußern sich die Ausschüsse auch zum sachlichen Anwendungsbereich. Dieser soll, anknüpfend an das Marktortprinzip der Datenschutz-Grundverordnung, angepasst werden, da Art. 3 Abs. 1 der ePrivacy-VO diesen vorrangig im Hinblick auf Kommunikationsdienste und Endeinrichtungen bestimmt, aber andere verpflichtete Stellen (zum Beispiel Softwareanbieter oder Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse) ausspart.

 

Die ePrivacy-VO soll als Neuerung auch auf elektronische Kommunikation Anwendung finden, die nicht nur zwischen natürlichen Personen stattfindet, sondern auch zwischen juristischen Personen und Maschinen (M2M-Kommunikation) erfolgt. Nach Ansicht der Ausschüsse könnte dies Geschäftsmodelle und Unternehmen im Rahmen von vernetzten Fahrzeugen, automatisierten Lieferketten oder Fuhrparklösungen, unter anderem in der Automobilindustrie und der Logistikbranche, betreffen. Vor diesem Hintergrund fordern die Ausschüsse die Prüfung, ob diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs der ePrivacy-VO auf die Übermittlung von M2M-Kommunikation zielführend ist oder

 

ob dadurch heute gängige Abläufe in der europäischen Wirtschaft in Frage gestellt und Spielräume für Innovationen im Bereich Industrie 4.0, dem Internet der Dinge sowie in anderen neuen Geschäftsfeldern zu stark eingeschränkt werden.

 

Tracking

 

Auch dem Thema des On- und Offline-Trackings widmen sich die Ausschüsse. Ihrer Auffassung nach stellen werbefinanzierte Angebote einen integralen Bestandteil der Internetwirtschaft dar. Analysen des Nutzerverhaltens auf Webseiten oder in Apps werden gerade bei mittelständischen Unternehmen häufig durch Dritte (so genannte Third-Party- Cookies) durchgeführt. Die Ausschüsse kritisieren, dass Beschränkungen beim Einsatz von Datenanalysemechanismen künftig dazu führen könnten, dass gerade der Mittelstand auf dem Gebiet der Onlineplattformen massive Wettbewerbsnachteile erleidet.

 

Als Folge fordern die Ausschüsse, dass die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 lit. d) ePrivacy-VO auch auf den Einsatz von Third-Party-Cookies ausgedehnt wird. Dies würde bedeuten, dass keine Einwilligung der betroffenen Nutzer eingeholt werden muss, wie dies derzeit im Vorschlag für den Einsatz von Technologien zur Analyse der Kunden- und Besucherströme vorgesehen ist.

 

Unerbetene Kommunikation

Natürlich befassen sich die Ausschüsse auch mit den Vorgaben zur unerbetenen Kommunikation, also etwa der E-Mail-Werbung und Newslettern. Hier verlangen die Ausschüsse, dass jedenfalls die elektronische Kommunikation im Rahmen eines bestehenden Vertrags (Beispiele: Übermittlung von Rechnungen, Mahnungen, Rückfragen, Zusatzinformationen oder Verbrauchs- oder Messdaten bei Serviceverträgen) oder einer laufenden Kundenbeziehung, weiter uneingeschränkt möglich sein muss und diese Kommunikation gerade nicht unter den Begriff der „unerwünschten Kommunikation“ (Art. 16 ePrivacy-VO) fällt.

Kundentracking im Shopping-Center – Schweizer Datenschutzbehörde veröffentlicht Leitlinien

Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) hat auf seiner Webseite eine Einschätzung zum Betrieb von Personentrackingsystemen veröffentlicht, die, wenn auch das Datenschutzrecht in der Schweiz keine direkte Umsetzung der europäischen Datenschutzrichtlinie darstellt, für die Anwendung des europäischen und deutschen Datenschutzrechts in solchen Szenarien interessant ist. Denn viele Vorgaben des schweizerischen Datenschutzrechts sind mit jenen des europäischen und deutschen Datenschutzrechts vergleichbar.

In seiner Analyse stellt der EDÖB zwei Varianten des Personentrackings dar und verweist darauf, dass die Variante, in der man an einem bestimmten Ort (z.B. am Eingang eines Einkaufszentrums oder auf der Autobahneinfahrt) bestimmte Merkmale der passierenden Objekte so erfasst, dass man sie an nachfolgenden Kontrollpunkten wiedererkennen und deren Bewegungen nachvollziehen kann, in der Praxis immer häufiger zum Einsatz komme.

Mit Blick auf die wichtige Frage, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden und dann die Regelungen des Datenschutzrechts eingreifen, geht der EDÖB davon aus, dass einige Systeme direkt personenbezogene Merkmale wie biometrische Gesichtsdaten oder Autokennzeichen erfassen, um Personen und Fahrzeuge beim Passieren der Kontrollpunkte wiederzuerkennen. Andere Systeme erfassen Daten der von den passierenden Personen getragenen Mobilfunkgeräte (IMSI- und TMSI-Nummern oder Mac-Adresse) und zeichnen so den Weg des Trägers auf. Hier ist der EDÖB der Auffassung, dass diese Daten zwar für sich nicht unbedingt einen Personenbezug aufweisen.

Jedoch kann sich der Personenbezug gerade aus den erstellten Bewegungsprofilen ergeben. Ein Beispiel: So unterscheiden sich beispielsweise die Bewegungsprofile des Verkaufspersonals in einem Ladengeschäft von denjenigen der Kunden. Bei kleineren Läden lässt sich so rasch ein Bewegungsprofil einem bestimmten Mitarbeiter zuordnen. Der EDÖB ist daher der Ansicht, dass auch bei diesen Systemen von der Verarbeitung personenbezogener Daten auszugehen ist.

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf einer Rechtsgrundlage. Nach Ansicht des EDÖB kommen vorliegend ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse der datenverarbeitenden Stelle oder die Einwilligung der Betroffenen in Betracht. Auch im europäischen und deutschen Datenschutzrecht kennen wir diese Erlaubnistatbestände.

Mit Blick auf die Einwilligung der Betroffenen verweist der EDÖB richtigerweise auf praktische Schwierigkeiten, um die Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung zu erfüllen. So müssen die betroffenen Personen, bevor sie einwilligen, angemessen über die fragliche Datenerhebung und -bearbeitung informiert werden. An Orten mit großem Publikumsverkehr, wo Menschen ständig in Bewegung sind, kann dies schwierig sein.

Als Erlaubnistatbestand kommt dann die Interessenabwägung in Frage, bei der die berechtigten Interessen der datenverarbeitenden Stelle oder Dritter mit jenen der Betroffenen abgewogen werden müssen. Nach Auffassung des EDÖB kann in den Fällen, in denen ein Personentrackingsystem z.B. zur Analyse von Personenströmen zur Verbesserung der Sicherheit in Flughäfen oder Bahnhöfen eingesetzt wird, von einem überwiegenden öffentlichen Interessen ausgegangen werden, sofern dabei nicht das Verhalten bestimmter Personen analysiert wird. Dasselbe gilt für die Analyse von Verkehrsströmen auf Autobahnen zur Vermeidung von Staus.

Komplizierter wird es jedoch, wenn das Tracking personenbezogen zum Zwecke der Werbung erfolgen soll. Zwar sieht es der EDÖB auch noch als zulässig an, wenn mit dem System Kundenfrequenzen gemessen oder das durchschnittliche Verhalten von Kundenkategorien analysiert werden soll. Kein Rechtfertigungsgrund bestehe jedoch in der Regel für Auswertungen des persönlichen Verhaltens bestimmter Personen, um diesen z.B. massgeschneiderte Werbung zuzustellen.

Daneben sind weitere Vorgaben des Datenschutzrechts, wie die Pflicht, personenbezogene Daten zu löschen, wenn deren Verarbeitung für den festgelegten Zweck nicht mehr erforderlich ist, oder auch die generelle Informationspflicht zu beachten.

Regelungen für Roboter-Entwicklung: EU-Parlament legt Wert auf Datenschutz und IT-Sicherheit

Am 16. Februar hat das EU-Parlament eine Entschließung (pdf) mit dem Titel „Zivilrechtliche Regelungen im Bereich Robotik“ mit Empfehlungen an die Europäische Kommission angenommen.

In der Entschließung geht es um ganz verschiedene rechtliche aber auch soziale Themen rund um die zunehmende Automatisierung und den Einsatz von (immer intelligenter werdenden) Robotern.

Natürlich wird in der Entschließung (wenn auch nur knapp) auf den Datenschutz eingegangen (ab Rz. 18). Wenig überraschend fordert das Parlament, dass zukünftige zivilrechtliche Regelungen im Bereich der Robotik im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), stehen müssen. Das Datenschutzrecht ist also bei der Entwicklung und dem Betrieb von Robotern vollumfänglich zu beachten.

Interessant ist die Forderung des Parlaments, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben zum Einsatz von Kameras und Sensoren in Robotersystemen präzisiert werden müssen. Man könnte hier auch von „geschaffen werden müssen“ sprechen, denn die DSGVO enthält zum Beispiel gar keine ausdrücklichen Vorgaben zur Datenverarbeitung durch Videokameras oder Sensoren. Zudem ist mit Blick auf die Sensoren daran zu erinnern, dass die EU Kommission in ihrem Vorschlag für die ePrivacy-Verordnung ausdrücklich die Maschine-zu-Maschine-Kommunikation regeln möchte (vgl. Erwägungsgrund 12 und Art. 8 Abs. 2, pdf), die wiederum den Regelungen der DSGVO vorgehen würde. Der Datenaustausch zwischen Robotern würde also etwa in den Anwendungsbereich der ePrivacy-Verordnung fallen.

Zudem widmet sich das Parlament auch dem Thema der Daten-/IT-Sicherheit. Laut der Entschließung ist ein hohes Maß an Sicherheit von Robotersystemen, auch was ihre internen Datensysteme und Datenflüsse betrifft, für eine angemessene Nutzung der Robotik und Künstlicher Intelligenz von entscheidender Bedeutung.

Nach Ansicht der Parlamentarier sind es dann auch die Entwickler von Robotik und künstlicher Intelligenz, die dafür verantwortlich sind, die Produkte so zu gestalten , dass sie sicher sind und ihren Zweck erfüllen. Insbesondere das Thema der (Cyber)Sicherheit von vernetzten Gegenständen, wie etwa Robotern, und die Frage der Haftung für Schäden, die durch das Ausnutzen von Sicherheitslücken oder unentdeckten Schwachstellen entstehen, dürfte sich in Zukunft gerade auch im Bereich der Robotik stellen (man denke etwa an einen von Hackern gekaperten Industrieroboter in der Automobilfertigung, der sowohl Material als auch Menschen in seinem Umfeld beschädigt und verletzt).

An die Entschließung angefügt findet sich zudem eine „Charta über Robotik“, die einen ethischen Verhaltenskodex für Robotikingenieure beinhaltet.

Auch in diesem Verhaltenskodex hat das EU-Parlament Vorgaben zum Schutz der Privatsphäre im Bereich der Robotik integriert. Danach soll ein Robotikingenieur garantieren(!), dass Personen nicht persönlich identifizierbar sind, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen. In diesem Fall müsse dann aber eine klare, eindeutige Zustimmung der betroffenen Personen eingeholt werden. Leider wird nicht deutlich, für was konkret die Einwilligung eingeholt werden soll: die Identifizierung und/oder die Verarbeitung personenbezogener Daten?

Es erscheint durchaus diskutabel, warum Ingenieure garantieren sollten, dass Personen, die etwa in das Blickfeld eines Roboters geraten oder auch mit dem Roboter interagieren müssen, nicht durch diesen identifiziert werden sollen. Der Verhaltenskodex spricht ja davon, dass dies nur unter „außergewöhnlichen Umständen“ möglich sein soll, also gerade nicht dann, wenn der Roboter seiner gewöhnlichen Bestimmung nachgeht. Soll also die Entwicklung von Robotern, deren Tätigkeit gerade auf die Identifizierung von Personen angelegt ist, in Zukunft verboten sein? Zudem stellt sich die Frage, wie man in einem Verhaltenskodex als Erlaubnistatbestand für eine Identifizierung (bzw. einen Umgang mit personenbezogenen Daten) allein die Zustimmung von Betroffenen gelten lassen kann? Derzeit und auch in Zukunft wird die Einwilligung gerade nicht die einzige oder gesetzlich priorisierte Möglichkeit darstellen, um mit personenbezogenen Daten umzugehen. Warum dies im Bereich Robotik (wenn auch „nur“ in einem freiwilligen Verhaltenskodex) anders sein soll, leuchtet nicht recht ein. Zumal sich zusätzliche Probleme bei der Einholung einer ausdrücklichen Zustimmung in der Praxis stellen (was ist etwa mit Personen, die durch das Sichtfeld eines Roboters gehen, die jedoch bereits in diesem Moment identifiziert werden können?).

Man darf gespannt sein, welche regulatorischen Schritte die EU-Kommission in dem immer stärker wachsenden Bereich der Robotik vorschlagen wird und welche Forderungen des EU-Parlaments einen möglichen legislativen Prozess prägen und überdauern werden.

Bundesrat: Datenschutz als Eignungskriterium für Carsharinganbieter

Heute hat sich der Bundesrat mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz – CsgG, PDF) befasst und über die Empfehlungen der beteiligten Bundesratsausschüsse abgestimmt. Die Empfehlung zum dem Gesetzentwurf findet sich hier (PDF).

Mehrheitlich angenommen wurde im Bundesrat unter anderem der Vorschlag des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, nach dem die Bundesregierung prüfen soll, ob der von Anbietern von Carsharingdiensten zu erfüllenden Anforderungskatalog um Kriterium ergänzt werden sollte,

 wonach Carsharinganbieter die Nutzung ihrer Dienstleistungen und Fahrzeuge nicht davon abhängig machen dürfen, dass die Kunden in die Erhebung, Verarbeitung, Verwertung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten einwilligen, die für die Durchführung des jeweiligen Mietvertrags bzw. der Rahmenvereinbarung nicht zwingend erforderlich sind (Koppelungsverbot).

Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Auswahlverfahren auch dazu genutzt werden sollte, im Rahmen des Mindestleistungsumfangs ein hohes Datenschutzniveau für die Kunden zu gewährleisten und nur solche Anbieter zu begünstigen, die den Kunden die freie Wahl lassen, ob ihre Daten über das für die Vertragsdurchführung Erforderliche hinaus genutzt werden.

Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angelegte sog. Kopplungsverbot in Art. 7 Abs. 4. Wenn Carsharinganbieter personenbezogene Daten verarbeiten, sind sie ab dem 25. Mai 2018 (ab dann ist die DSGVO anwendbar) zwar ohnehin an die DSGVO gebunden. Würde eine datenschutzrechtliche Einwilligung entgegen den Vorgaben des Art. 7 Abs. 4 DSGVO an die Erfüllung eines Vertrags gekoppelt, wäre die Einwilligung daher nicht freiwillig erteilt, unwirksam und eventuell auch die entsprechende Datenverarbeitung unzulässig. Der Bundesrat möchte jedoch zusätzlich, als Auswahlkriterium für Carsharinganbieter, das Erfordernis aufstellen, dass personenbezogene Daten, die nicht für die Erbringung des Dienstes erforderlich sind, nur dann von dem Anbieter genutzt werden dürfen, wenn die Kunden die freie Wahl haben, ob sie dieser Nutzung von Daten zustimmen. Eine Kopplung der Einwilligung in die Datenverarbeitung mit dem Nutzungsvertrag soll dadurch unterbunden werden.

In der Praxis soll die Prüfung der Erfüllung dieser Voraussetzung durch die „zuständige Behörde“ erfolgen, so die Ausschussempfehlung. Es ist jedoch nicht klar, welche Behörde hier gemeint ist bzw. spricht viel dafür, dass dies nicht die zuständige Datenschutzbehörde, sondern die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Landesbehörde ist, die dann, so die Empfehlung, die dann die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Datenschutzbestimmungen prüfen soll. Ob diese Regelung der Prüfung wirklich glück ist, erscheint zumindest fraglich. Denn bereits unter Datenschutzrechtlern (Berater oder auch Behörden) ist die Auslegung und Interpretation der Vorgaben der DSGVO und auch von Art. 7 Abs. 4 teilweise stark umstritten und die Feststellung einer unzulässigen Kopplung dürfte einer anderen, sachfremden Behörde nicht unbedingt leicht fallen. Zudem stellt sich etwa die Folgefrage, was geschieht, wenn die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde eine Kopplung verneint, im Rahmen einer späteren Prüfung aber z.B. eine Landesdatenschutzbehörde eine Kopplung bejaht.

Like-Button vor dem EuGH: OLG Düsseldorf möchte wissen, wer verantwortlich ist

Im Verfahren zwischen der Verbrauchzentrale Nordrhein-Westfalen (VZNRW) und der Fashion ID GmbH & Co. KG (ein Unternehmen der Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg KG) zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Einbindung des Facebook Like-Buttons auf einer Webseite, hat das OLD Düsseldorf das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere interessante Datenschutzfragen vorgelegt (Beschluss vom 19.01.2017 – I-20 U 40/16; derzeit leider noch nicht frei zugänglich). Die Vorinstanz, das LG Düsseldorf, hatte Fashion ID u.a. dazu verurteilt, die Einwilligung von Webseitenbesuchern einzuholen, bevor über das Plugin die IP-Adresse der Besucher an Facebook übermittelt wird (Urt. v.  09.03.2016 – 12 O 151/15; hier mein Blogbeitrag zu dem Urteil).

Facebook ist dem dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten. Das OLG Düsseldorf legt dem EuGH mehrere interessante Fragen zur Auslegung der geltenden EU-Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) vor.

Zunächst möchte das Gericht aber einmal wissen, ob denn die VZNRW überhaupt klagebfugt ist. Das LG Düsseldorf hatte dies noch, auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG bejaht und angenommen, die Datenschutzvorschriften des TMG seien Marktverhaltensvorschriften. Fashion ID argumentiert, dass dieses Verständnis nicht in Einklang mit der RL 95/46/EG stehe. Eine Verbandsklage sei dort nicht vorgesehen. Die Richtlinie stelle insoweit eine abschließende Regelung dar. Interessant ist diese Vorlagefrage vor allem mit Blick auf das (nicht mehr ganz) neue Verbandsklagerecht in Deutschland. Das OLG Düsseldorf lässt in seinem Beschluss  erkennen, dass es davon ausgeht, dass eine solche Verbandsklagebefugnis der RL 95/46/EG nicht entgegensteht.

Natürlich möchte das OLG dann wissen, ob der Webseitenbetreiber, der das Plugin (also Code) einbindet, datenschutzrechtlich die „verantwortliche Stelle“ ist. Hier tendiert das OLG in seiner Begründung dazu, diese Verantwortlichkeit abzulehnen und verweist dazu auch auf den Vorlagebeschluss des BVerwG zu dem ebenfalls beim EuGH anhängigen Verfahren zu Facebook Fanpages.

Eine Stelle, die weder einen rechtlichen, noch einen tatsächlichen Einfluss auf die Entscheidung hat, wie personenbezogene Daten verarbeitet werden, könne nicht als für die Verarbeitung Verantwortlicher angesehen werden (BVerwG Beschl. v. 25.02.2016, 1 C 28/14 Rn. 27, beim Gerichtshof anhängig unter C-210/16).

Das OLG Düsseldorf führt dazu richtigerweise aus, dass die gegenteilige Auffassung, allein durch die Einbindung von Dritten bereitgestellter Inhalte werde auch der Einbindende „für die Verarbeitung Verantwortlicher“ praktisch datenschutzrechtlich eine derartige Einbindung unmöglich mache. Denn der hierdurch ausgelöste Datenverarbeitungsvorgang ist für den Einbindenden nicht zu kontrollieren.

Interessant ist dann die Anschlussfrage des OLG, wenn keine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit angenommen wird. Man könnte dann nämlich über eine (m.E. abzulehnende Anwendung der Figur des „Störers“) nachdenken. Insofern stellt sich dann die Frage, ob Art. 2 Buchst. d) RL 95/46/EG insofern abschließend ist, als eine zivilrechtliche Haftung für von Dritten zu verantwortenden Datenschutzverstößen ausgeschlossen ist und die Haftung auf die Verantwortlichen beschränkt ist.

Wie auch das Vorlageverfahren des BVerwG (C-210/16), so ist auch dieses Verfahren von praktischer Relevanz. Im hiesigen Verfahren am OLG insofern eventuell in einer noch gesteigerten Form, da in der Praxis sowohl auf Webseiten und in Apps massenweise tagtäglich Plugins eingebunden werden. Eine datenschutzrechtliche Klärung ist daher zu begrüßen. Eventuell muss man sich aber mit dem Gedanken anfreunden, dass ein Urteil des EuGH erst nach dem 25. Mai 2018 und damit erst dann gefällt wird, wenn die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar ist und die RL 95/46/EG nicht mehr existiert. Nichtsdestotrotz ist die Frage nach der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit und auch ein möglicher Rückgriff auf die Figur der Störerhaftung auch unter der DSGVO relevant.