„Ausdrücklich“, „eindeutig“, „explizit“… In der Diskussion um die geplanten gesetzlichen Änderungen des europäischen Datenschutzrechts und Datenschutz-Grundverordnung (DS-GV) zielt die Kritik der Bürgerrechtler und Verteidiger eines hohen datenschutzrechtlichen Standards häufig auf eine angeblich beabsichtigte Aufweichung der Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung ab.
Im ursprünglichen Entwurf zur DS-GV sollte in Art. 4 Abs. 8 die Einwilligung als „jede ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgte explizite Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“ definiert werden.
Ergänzend wird in Erwägungsgrund 25 angeführt: „Die Einwilligung sollte explizit mittels einer geeigneten Methode erfolgen, die eine ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage abgegebene Willensbekundung der betroffenen Person in Form einer Erklärung oder einer eindeutigen Handlung ermöglicht.“ Dies bedeutet „etwa durch Anklicken eines Kästchens beim Besuch einer Internetseite und durch jede sonstige Erklärung oder Verhaltensweise, mit der die betroffene Person in dem jeweiligen Kontext klar und deutlich ihr Einverständnis mit der beabsichtigten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten signalisiert“.
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