Keine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn der Verantwortliche Geld zahlt – Österreichische Aufsichtsbehörde: Rechtsmissbrauch. 

Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat Anfang 2023 in einem Bescheid festgestellt, dass die Behörde nicht tätig werden muss, wenn ein Beschwerdeführer zuvor dem Verantwortlichen gegen Zahlung angeboten hat, die behaupteten Verletzung von Art. 15 DSGVO nicht gerichtlich oder per Beschwere bei der DSB zu verfolgen. Die Behörde stützt ihre Entscheidung auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO. Dort wird (genauso wie in Art. 12 Abs. 5 DSGVO) geregelt, dass sich die Behörde im Falle von offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anfragen weigern kann tätig zu werden oder ein angemessenes Entgelt verlangen kann. 

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hatte zuvor den Verantwortlichen informiert, dass er auch gegen Zahlung von 2.900 EUR dazu bereit wäre, die seiner Ansicht nach bestehenden Rechtsverletzungen nicht per Beschwerde ggü. der DSB anzuzeigen und auch nicht gerichtlich vorzugehen. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen wendete sich der Betroffene schließlich doch mit einer Beschwerde an die DPA.

Entscheidung der DSB

Die DSB begründet ihre Entscheidung wie folgt: 

„Vor diesem Hintergrund kann nach Ansicht der Datenschutzbehörde beim Beschwerdeführer allerdings von keinem tatsächlichen Rechtschutzbedürfnis ausgegangen werden, weshalb die verfahrensgegenständliche Beschwerdeerhebung als unredlich und die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Datenschutzbehörde durch den Beschwerdeführer als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist.“

Daher lehnte die DSB die Beschwerde (nach Art. 57 Abs. 4 GDPR), wegen offensichtlicher Unbegründetheit ab. Der EDSA geht in seinen Guidelines zu Art. 15 DSGVO (auf S. 59 in Rn. 190) wohl eher davon aus, dass in solchen Fällen ein exzessiver Antrag und nicht der Fall der offensichtlichen Unbegründetheit vorliegt.

Übertragung auf Betroffenenrechte?

Vor dem Hintergrund stellt sich die praxisrelevante Frage, ob Verantwortliche sich bei Angeboten zur Unterlassung der Verfolgung von behaupteten DSGVO-Verstößen gegen Geldzahlung auf Art. 12 Abs. 5 DSGVO berufen können? Schließlich sind die in Art. 12 Abs. 5 DSGVO und Art. 57 Abs. 4 DSGVO geregelten Voraussetzungen dem Wortlaut nach identisch. Es muss ein offensichtlich unbegründeter Antrag oder ein exzessiver Antrag vorliegen. 

Wenn eine betroffene Person ggü. einem Verantwortlichen seine Rechte aus Art. 15 DSGVO in der Praxis geltend macht, dann wird sicherlich nicht direkt bei der Anfrage ein Angebot zur Nichtverfolgung von Rechtsverletzungen gegen Zahlung erfolgen. Sofern ein Verantwortlicher innerhalb der gesetzlichen Frist die Vorgaben aus Art. 15 DSGVO nach Ansicht des Betroffenen nicht oder nicht vollständig erfüllt hat, sind solche „Angebote“ schon eher denkbar. Dann können Verantwortliche unter Bezugnahme auf die Entscheidung aus Österreich gegen das Bestehen eines Anspruchs argumentieren. Man sollte hingegen dann vorsichtiger mit der Berufung auf Art. 12 Abs. 5 DSGVO sein, wenn man den Auskunftsanspruch vor Erhalt des „Zahlungsangebots“ nach eigener Ansicht nicht vollständig erfüllt hat.

Österreichische Datenschutzbehörde: Blacklisting von ehemaligen Kunden ist zulässig

Die Österreichische Datenschutzbehörde (DSB) berichtet in ihrem aktuellen Newsletter 3/2023 über eine von ihr entschiedene Beschwerde, in der es um die praxisrelevante Frage ging, ob ein Unternehmen in seiner Kundendatenbank dauerhaft Informationen dazu speichern darf, dass mit einem (ehemaligen) Kunden in Zukunft keine Verträge mehr geschlossen werden sollen.

Sachverhalt

Konkret ging es um einen internen Vermerk, dass es in der Vergangenheit mit dem Kunden zu Unregelmäßigkeiten und Konflikten kam. Daher wollte man mit dem Kunden (einem anderen Unternehmen) keine neuen Verträge mehr abschließen. Der Kunde (und sein Geschäftsführer) beschwerten sich bei der DSB über diese Datenverarbeitung.

Entscheidung der DSB

Die DSB wies die Beschwerde ab. Nach ihrer Ansicht stehe es dem Unternehmen (als Verantwortlichen) vor dem Hintergrund der Privatautonomie frei, mit wem ein Vertrag abgeschlossen wird.

Der interne Vermerk und darin enthaltene personenbezogene Daten stellen auch keine rechtswidrige Datenverarbeitung dar. Die Verarbeitung, dass im internen Warenwirtschaftssystem festgehalten wird, dass mit bestimmten (juristischen) Personen, mit denen es bei früheren Geschäftskontakten zu Konflikten gekommen ist, von zukünftigen Vertragsabschlüssen absehen wird, kann auf Basis der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erfolgen.

Fazit

In der Praxis sehen sich Unternehmen, insbesondere im Online-Handel, immer wieder mit der Situation konfrontiert, dass (ehemalige) Kunden durch ihr Verhalten Anlass dazu geben, mit ihnen in Zukunft keine vertragliche Beziehung mehr einzugehen. Der EuGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. etwa C‑283/11, Rz. 43), dass die Vertragsfreiheit u. a. die freie Wahl des Geschäftspartners umfasst. Zur Ausübung dieser Freiheit sieht es die Datenschutzbehörde zurecht als zulässig an, dass bestimmte Daten gespeichert werden.

BayLDA: Frist zur Auskunftserteilung beginnt auch, wenn Anfrage beim Auftragsverarbeiter eingeht

In seinem aktuellen Tätigkeitsbericht 2022 (PDF) geht des BayLDA auf ein praxisrelevantes Thema bei der Erfüllung von Betroffenenrechten ein. Es geht, unter anderem, um die Frage, ob die in Art. 12 Abs. 3 DSGVO vorgesehene Monatsfrist bereits dann beginnt, wenn ein Betroffener eine Auskunftsanfrage nach Art. 15 DSGVO nicht an den Verantwortlichen, sondern dessen Auftragsverarbeiter richtet (S. 28).

Bsp: Der Betroffen sieht in den Datenschutzhinweisen eines Online-Shops, dass der Betreiber einen Hosting-Anbieter als Auftragsverarbeiter angibt. Der Betroffene und Kunde des Shops richtet nun einen Auskunftsanspruch in Bezug auf seine Kundendaten nicht an den Shop-Betreiber, sondern den Hosting-Anbieter.

Pflichten des Auftragsverarbeiters

Das BayLDA stellt zunächst fest, dass in dem Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 Abs. 3 lit. e) DSGVO vorzusehen ist, dass der Verantwortliche nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützt wird, seiner Pflicht zur Beantwortung von Ersuchen gem. Art. 12 ff. DS-GVO, somit auch eines Auskunftsersuchens nachzukommen.

Achtung. Hiervon zu unterscheiden ist die Situation, dass ein Verantwortlicher einen Dienstleister als Auftragsverarbeiter konkret für die Bearbeitung von Betroffenenanfragen einsetzt. Dies ist möglich, jedoch muss auch hier der Prozess sauber implementiert und geprüft werden, wie ein Bußgeld in Höhe von 50.000 EUR durch das LDA Brandenburg aus der Vergangenheit zeigt (Tätigkeitsbericht 2019, S. 29, PDF). Dort wurde unter anderem gegen Art. 12 DSGVO verstoßen, da die Korrespondenz im Rahmen der Auskunftserteilung unter dem Logo des Dienstleisters durchgeführt wurde und das Unternehmen die Betroffenen nach Antragstellung zur Auskunftserteilung zunächst nur in englischer Sprache kontaktierte.

Zurück zum Fall des BayLDA. Die Aufsichtsbehörde verlangt, wenn Betroffenenanfragen bei dem Auftragsverarbeiter eingehen, dass

z.B. Auskunftsersuchen bezüglich der im Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten unverzüglich an den Verantwortlichen weitergeleitet werden“.

Fristbeginn bereits bei Eingang beim Auftragsverarbeiter

Jedoch geht das BayLDA noch einen Schritt weiter. Hinsichtlich der in Art. 12 Abs. 3 DSGVO geregelten Frist von einem Monat zur Beantwortung der Auskunftsanfrage vertritt die Aufsichtsbehörde:

Geht also das Ersuchen beim Auftragsverarbeiter ein, bewirkt dies den Fristbeginn beim Verantwortlichen, nachdem diesen das Handeln des Auftragsverarbeiters insoweit zuzurechnen ist.“

Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich der Verantwortliche die Tatsache des Eingangs des Auskunftsersuchens beim Auftragsverarbeiter wie ein Eingang bei sich zurechnen lassen muss. Für die Praxis kann dies dazuführen, dass der Verantwortliche faktisch noch gar nichts weiß, dass eine Auskunftsanfrage gestellt wurde. Wenn der Auftragsverarbeiter sich 1-2 Wochen mit der Weiterleitung Zeit lässt, hat der Verantwortliche entsprechend weniger Zeit zur Beantwortung. Will sich ein Verantwortlicher in diesem Fall darauf berufen, dass der Auftragsverarbeiter nicht ordentlich gearbeitet habe, ist dies aber ebenso ein Risiko. Denn nach Art. 28 Abs. 1 DSGVO muss der Verantwortliche seine Auftragsverarbeiter ordentlich auswählen und nur solche einsetzen, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die DSGVO eingehalten wird.

Kritik an der Ansicht des BayLDA

Meines Erachtens muss man die Auffassung des BayLDA hier nicht zwingend teilen.

Zum einen könnte man recht schlicht auf die Vorgaben und den Wortlaut des Art. 12 Abs. 3 DSGVO abstellen. Dort wird nur der „Verantwortliche“ adressiert, nicht aber der Auftragsverarbeiter. Andererseits verstehe ich auch die Auffassung des BayLDA, dass es den Auftragsverarbeiter quasi in der rechtlichen Sphäre des Verantwortlichen sieht.

Gegen die Ansicht des BayLDA spricht aber aus meiner Sicht insbesondere ein vergelichender Blick auf die ähnliche Situation, wenn bei dem Auftragsverarbeiter eine potentielle Datenschutzverletzung passiert.

Die DSGVO sieht für diesen Fall in Art. 33 Abs. 2 DSGVO gerade keinen Fristenlauf der 72 Stunden vor. Sondern verpflichtet den Auftragsverarbeiter vielmehr „nur“, die mögliche Datenschutzverletzung unverzüglich an den Verantwortlichen zu melden. Diese Regelung wäre aber überflüssig, wenn der Verantwortliche sich die Kenntnis des Auftragsverarbeiters zurechnen lassen müsste und die 72 Stunden schon zu laufen beginnen, wenn der der Auftragsverarbeiter Kenntnis hat. Der Gesetzgeber scheint also gerade nicht automatisch von einer Zurechnung des Wissens oder der Kenntnis an den Verantwortlichen auszugehen.

Auch die europäischen Datenschutzbehörden gehen ausdrücklich für Art. 33 DSGVO davon aus, dass Fristen gerade noch nicht beginnen, wenn nur der Auftragsverarbeiter Kenntnis einer potentiellen Verletzung hat.

In den Leitlinien für die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 (WP250rev.01) heißt es (S. 15):

Der Verantwortliche nutzt den Auftragsverarbeiter, um seine Ziele zu erreichen; deshalb gilt grundsätzlich, dass dem Verantwortlichen die Datenschutzverletzung „bekannt“ wurde, sobald ihn der Auftragsverarbeiter davon in Kenntnis gesetzt hat.“

Die Kenntnis des Verantwortlichen wird klar an den Zeitpunkt der Meldung vom Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen geknüpft.

Und auch in seinen Guidelines 9/2022 on personal data breach notification under GDPR (PDF) geht der EDSA davon aus (S. 14):

The controller uses the processor to achieve its purposes; therefore, in principle, the controller should be considered as “aware” once the processor has informed it of the breach.”

Und auch in den Leitlinien des EDSA zu Art. 15 DSGVO (PDF) wird klar auf den Eingang beim Verantwortlichen abgestellt (S. 50):

„The time limit starts when the controller has received an Art. 15 request, meaning when the request reaches the controller through one of its official channels“

Folgen für die Praxis

Folgt man der Ansicht des BayLDA, ist in der Praxis eine enge Kontrolle und strenge Vorgaben an die eigenen Auftragsverarbeiter absolut geboten. Jeder weiß, wie schnell die Frist von einem Monat abläuft. Wenn der Auftragsverarbeiter hier eher gemütlich unterwegs ist, kann dies im schlimmsten Fall dazu führen, dass man als Verantwortlicher gegen die DSGVO verstößt. Eventuell sollte man dieses Risiko auch in Verträgen mit den Auftragsverarbeitern adressieren (Ersatzpflicht bei verspäteter Weiterleitung).

Wie beschrieben, gibt es aber aus meiner Sicht auch valide Argumente, der Ansicht des BayLDA nicht zu folgen. Zumindest Verantwortliche in Bayern sollten hier aber natürlich wissen, dass ihre Aufsichtsbehörde dies im Streitfall ggfs. anders sieht und eine entsprechend valide Argumentation vorweisen.

Verwaltungsgericht Berlin: Anforderungen an die Identifizierung bei Auskunftsanfragen – Mitwirkungsobliegenheit des Betroffenen

Im Rahmen eines Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit der Frage befasst, wann Verantwortliche einen Antrag auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO wegen begründeter Zweifel an der Identität der anfragenden Person ablehnen und mehr Informationen anfordern können (Beschl. v. 24.4.2023, Az. VG 1 K 227/22).

Sachverhalt

Ein Betroffener war mit einem ablehnenden Bescheid der Berliner Datenschutzbehörde gegen ihn nicht zufrieden und klagte dagegen. Die Behörde hatte keine Verstöße gegen die DSGVO durch eine Auskunftei erkannt. Inhaltlich ging es vorab um die Beschwerde des Betroffenen gegen eine nicht gewährte Auskunft nach Art. 15 DSGVO durch eine Auskunftei. Diese hatte die Auskunft wegen begründeter Zweifel verweigert und zur Identifizierung mehr Daten angefordert (Art. 12 Abs. 6 DSGVO), jedoch nicht erhalten.

Entscheidung

Das VG lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Es sah für den Betroffenen in dem Vorgehen gegen die Entscheidung der Datenschutzbehörde keine Erfolgsaussichten. Dies deshalb, weil das Verhalten der Auskunftei in Bezug auf die Verweigerung der Auskunft und Anforderung weiterer Daten zur Identifizierung zulässig war.

Nach Art. 12 Abs. 6 DSGVO kann der Verantwortliche zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind, wenn er begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person hat, die den Antrag nach Art. 15 DSGVO stellt.

Das VG äußert sich dazu, wann man seiner Ansicht nach von „Zweifeln“ ausgehen darf.

Zweifel an der Identität setzen voraus, dass die vorhandenen Daten auf eine bestimmte Identität hindeuten und somit eine Identifizierung grundsätzlich möglich ist, aber nach den Umständen Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller tatsächlich die als Betroffener identifizierte Person ist.“

Wichtig: pauschale Zurückweisungen sind nach Ansicht des VG nicht möglich. Der Verantwortliche hat seine Zweifel vielmehr einzelfallbezogen darzulegen.

Für Verantwortliche in der Praxis relevant ist die Feststellung des VG dazu, wie sich der Betroffene in einer solchen Situation zu verhalten hat.

Gleichzeitig besteht für den Betroffenen eine Mitwirkungsobliegenheit, denn ohne dessen Mitwirkung wird es dem Verantwortlichen nicht möglich sein, die dargelegten Identitätszweifel zu entkräften.“

Im konkreten Fall prüfte das VG dann, ob die Auskunftei hier von Zweifeln ausgehen und wegen dieser Unsicherheit die Auskunft zunächst verweigern durfte. Hierbei werden durch das Gericht einige sicher auch für andere Verantwortliche relevante Kriterien herausgearbeitet.

Zu berücksichtigen sind:

  • Die Sensibilität der abgefragten Informationen. Denn Wirtschaftsauskunfteien speichern im Einzelfall ein erhebliches Maß zahlreicher personenbezogener Informationen, insbesondere solcher, die einen Schluss auf die Bonität einer Person zulassen.
  • Zweifelsfreie Identifikation des Antragstellers nicht möglich, weil es namentliche und/oder weitere Überschneidungen zu weiteren Datensätzen gab.

Zuletzt stellte sich noch die Frage, ob das Unternehmen zur Identifikation das Geburtsdatum und gegebenenfalls frühere Anschriften abfragen durfte. Das VG geht davon aus, dass die Anforderung dieser Merkmale zulässig war.

„Das Geburtsdatum einer Person ist zur Identifizierung geeignet, da es eine häufig für Dritte weniger ersichtliche persönliche Information darstellt“.

Zudem stand die Abfrage des Geburtsdatums zu dem Zweck der Identifizierung des Antragstellers auch nicht außer Verhältnis, insbesondere mit Blick auf die erhöhte Sensibilität der bei Wirtschaftsauskunfteien gespeicherten Daten.

Der Antragsteller hat jedoch – unter Verstoß auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht – nicht auf die damit berechtigte Anfrage … reagiert“.

Virtuelles Hausverbot: DSGVO erlaubt dauerhafte Datenspeicherung

In ihrem aktuellen Tätigkeitsbericht für das Jahr 2022 (PDF), berichtet die Datenschutzbehörde Sachsen von einem Fall, in dem es um die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit eines virtuellen Hausverbots und dessen Durchsetzung ging.

Ein Betroffener beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde, dass seine E-Mail-Adresse bei einem Sozialen Netzwerk, einem Online-Club, gespeichert wird, dessen Mitglied er war. Sein Zugang zum Club war zuvor von dem betreibenden Unternehmen gesperrt worden. Der Betroffene verlangte Löschung aller seiner Daten. Das Unternehmen teilte der Behörde mit, dass das Profil des Betroffenen gelöscht worden sei, weil dieser gegen interne Regeln mehrfach und gravierend verstoßen habe. Deswegen sei gegen ihn ein virtuelles Hausverbot verhängt worden. Um dieses durchzusetzen, blieben die E-Mail-Adressen gesperrter (ehemaliger) Mitglieder in einer internen Blacklist gespeichert, um den weiteren Zugang zu verhindern.

Die Datenschutzbehörde prüfte die Speicherung auf der Blacklist auf Grundlage einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihr Ergebnis:

„Nach den vorliegenden Informationen konnte meine Behörde – auch in der Abwägung der verschiedenen Interessen und betroffenen Rechte – keinen Datenschutzverstoß erkennen.“

Das virtuelle Hausverbot war nach Ansicht der Behörde grds. zulässig. Die Behörde verweist hierzu u.a. auch auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zudem wurde hier auch in den Nutzungsbedingungen das Recht des Betreibers geregelt, insbesondere bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen, den Zugang des Nutzers zeitweilig oder dauerhaft zu sperren. Dies dürfte bei dem Merkmal der „vernünftigen Erwartungen“ der Betroffenen (ErwG 47 DSGVO) eine Rolle gespielt haben. Zur Durchsetzung des Hausverbots war es nach Ansicht der Behörde auch erforderlich, dass bestimmte Informationen des früheren Mitglieds zum Beispiel in einer Blacklist gespeichert bleiben. Denn sonst wäre die Identität des Mitglieds für den Anbieter nicht mehr erkennbar und ein Nutzungsverbot nicht durchsetzbar. Zudem informierte der Betreiber auch in seinen Datenschutzhinweisen über die Verarbeitung zur Durchsetzung des Hausverbots. Zuletzt führt die Behörde an, dass es ihrer Ansicht nach auch verhältnismäßig sei, Daten auf Blacklist dauerhaft zu speichern.

Ergänzend könnte man meines Erachtens als Rechtsgrundlage auch noch Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO andenken; eine Datenverarbeitung im Rahmen der Anbahnung eines (neuen) Vertragsverhältnisses oder zur Abwicklung des vormaligen Vertragsverhältnisses. Hier dürfte sich ggfs. die Frage der Erforderlichkeit stellen, was sicher von dem Einzelfall (z.B. was war Inhalt des Vertrages & der AGB; Möglichkeit zur Berufung auf Abschlussfreiheit eines Vertrages durch das Unternehmen) abhängt.

Für die Praxis wird man mitnehmen können:

  • Die Datenverarbeitung zur Durchsetzung eines virtuellen Hausrechts ist zulässig
  • Betroffenen sollten sowohl im Vertrag als auch in den Datenschutzhinweisen klar darüber informiert worden sein, wann dies geschehen kann und was die Folgen sind
  • Es dürfen nur die zur Durchsetzung tatsächlich erforderlichen Daten gespeichert werden

EuGH: Nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO führt zu einer rechtswidrigen Verarbeitung

Gestern wurde in der Datenschutz-Community natürlich vor allem über die Urteile des EuGH in der Rechtssache C-487/21 und der Rechtssache C-300/21 diskutiert. Etwas untergegangen ist hierbei ein drittes Urteil des EuGH zum Datenschutzrecht (C-60/22). Die Praxisrelevanz dieses dritten Urteils ist meines Erachtens aber nicht zu unterschätzen. Der EuGH setzt sich mit der Frage auseinander, inwiefern Verstöße gegen Pflichten aus der DSGVO, die nicht direkt eine Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, zu einer Rechtswidrigkeit dieser Datenverarbeitung führen. Aus der Praxis kennen wir diese Diskussion etwa in Bezug auf fehlerhafte Datenschutzhinweise (Art. 12, 13 DSGVO) oder nicht abgeschlosse Verträge zur Auftragsvearbeitung (Art. 28 DSGVO).

Sachverhalt

Das VG Wiesbaden legte dem EuGH unter anderem die Frage vor, ob ein fehlendes oder unvollständiges Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) oder eine fehlende Vereinbarung über eine gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) dazu führt, dass eine Datenverarbeitung „unrechtmäßig“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO ist.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH arbeitet in seinem Urteil sehr schön den Unterschied zwischen jenen Artikeln der DSGVO heraus, die die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffen und solchen Vorschriften, die gerade keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit haben.

Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit – Art. 6 Abs. 1 DSGVO

Der Startpunkt ist für den EuGH der Grundsatz nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO, wonach personenbezogene Daten „auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden [müssen]“. Die dort geforderte Rechtmäßigkeit wird aber nach Ansicht des EuGH nicht in jedem Artikel der DSGVO geregelt oder durch jede Pflicht berührt.

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung wird aber, wie sich aus der Überschrift von Art. 6 der DS-GVO selbst ergibt, gerade in ebendiesem Artikel geregelt.“ (Rz. 55)

Die Liste der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann, ist erschöpfend und abschließend. Die Einhaltung der in Art. 26 DSGVO und in Art. 30 DSGVO verankerten Pflichten zählen aber nach Ansicht des EuGH

nicht zu den in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 genannten Gründen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“. (Rz. 59)

Der EuGH folgert hieraus, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 DSGVO ableiten lässt,

dass ein Verstoß des Verarbeiters gegen die in den Art. 26 und 30 dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten keine „unrechtmäßige Verarbeitung“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Buchst. d und Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung darstellt“. (Rz. 61)

Erweiterte Voraussetzungen aus Kap. II DSGVO

Der EuGH weitet die für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung relevanten Artikel dann aber doch etwas über Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO und Art. 6 Abs. 1 DSGVO hinaus aus.

Er orientiert sich hierbei an dem Umfang von Kapitel II DSGVO. Die Art. 7 bis 11 DSGVO betreffen, genau wie die Art. 5 und 6 DSGVO, die Grundsätze die zum Ziel haben,

den Umfang der dem Verarbeiter nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung obliegenden Pflichten näher zu bestimmen“ (Rz. 58).

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur rechtmäßig, wenn sie diese anderen Bestimmungen des Kapitels II einhält, die im Wesentlichen die Einwilligung, die Verarbeitung besonderer Kategorien sensibler personenbezogener Daten und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten betreffen.

Dann ist aus Sicht des EuGH aber auch Schluss. Weitere Artikel und Pflichten der DSGVO betreffen nicht die Frage der Rechtmäßigkeit einer Datenverarbeitung. Aus der Struktur und aus der Systematik der DSGVO gehe eindeutig hervor, dass sie zum einen zwischen den „Grundsätzen“, die in ihrem Kapitel II geregelt werden,

und zum anderen den „allgemeinen Pflichten“ unterscheidet, die zu Abschnitt 1 des Kapitels IV der Verordnung gehören, das die Verantwortlichen betrifft; zu diesen Pflichten zählen die Pflichten nach den Art. 26 und 30 ebendieser Verordnung.“ (Rz. 62)

Zuletzt für der EuGH auch das Ziel der DSGVO als Argument an, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen zu gewährleisten, insbesondere des Rechts auf Privatleben – bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Das Fehlen einer Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO oder eines Verzeichnisses im Sinne von Art. 30 DSGVO reicht aber

für sich genommen nicht aus, um nachzuweisen, dass ein Verstoß gegen das Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten vorliegt“. (Rz. 65)

Auswirkung für die Praxis

Der EuGH befasst sich in seinem Urteil natürlich nur mit den ihm vorgelegten Fragen und hier den Art. 26 und 30 DSGVO. Meiner Ansicht nach ist die Begründung des EuGH hinsichtlich der Frage, welche Artikel der DSGVO für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung relevant sind, aber so eindeutig, dass das Urteil auch auf andere Konstellationen und andere Pflichten aus der DSGVO übertragbar ist.

In der Praxis dürften hier vor allem die Informationspflichten nach Art. 12-14 DSGVO eine Rolle spielen. Einige Datenschutzbehörden gehen ja davon aus, dass ein Verstoß gegen Art. 13 DSGVO zu einer Rechtswidrigkeit der Verarbeitung führt. Diese Argumentation ist mit dem Urteil des EuGH nun meines Erachtens nicht mehr haltbar. Deklinieren wir es mit den Argumenten des EuGH durch:

  • Art. 12-14 DSGVO sind nicht in Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthalten
  • Art. 12-14 DSGVO sind nicht Teil des Kapitel II der DSGVO

Dasselbe dürfte meines Erachtens insbesondere auch für Art. 28 DSGVO, also fehlende Verträge zur Auftragsverarbeitung oder auch einen Verstoß gegen Art. 32-36 DSGVO gelten, wenn also zB keine saubere DSFA durchgeführt wurde. Aber: natürlich sind Verstöße gegen diese Artikel weiter bußgeldbewehrt und evtl. entstehen auch Schadenersatzansprüche für Betroffene.

Europäischer Datenschutzausschuss veröffentlicht Bericht zur Prüfung von Datentransfers in Drittländer

Die europäischen Datenschutzbehörden haben einen Bericht (PDF) über die Ergebnisse der Arbeit der Task Force veröffentlicht, die eingerichtet wurde, um 101 Beschwerden zu prüfen, die von der Nichtregierungsorganisation NOYB im Anschluss an das Schrems-II-Urteil des EuGH in verschiedenen Mitgliedstaaten eingereicht wurden.

Wichtig für die Praxis: der Bericht legt die gemeinsamen Standpunkte der Mitglieder der Task Force dar und enthält Informationen über die Ergebnisse der betroffenen Fälle.

Nachfolgend habe ich einige relevante Aspekte zusammengefasst (auch wenn die Positionen nicht völlig neu sind):

  • Wenn ein bestimmtes Tool zur Erhebung personenbezogener Daten auf einer Website ohne Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO verwendet wird, ist die Datenverarbeitung rechtswidrig, auch wenn es keine Probleme mit den Anforderungen von Kapitel V der DSGVO gibt.
  • Abschluss des EU-Standarddatenschutzklauseln gemäß Art. 46 Abs. 2 lit. c) DSGVO mit rückwirkender Kraft ist nicht zulässig.
  • Die Verschlüsselung durch den Datenimporteur ist keine geeignete Maßnahme, wenn der Datenimporteur als Anbieter des Tools gesetzlich verpflichtet ist, die kryptografischen Schlüssel ggü. Behörden in dem Drittland zur Verfügung zu stellen.
  • Anonymisierungsfunktionen sind keine geeignete Maßnahme, wenn die Anonymisierung erfolgt, nachdem die Daten in das Drittland übermittelt wurden.
  • In Fällen, in denen ein Auftragsverarbeiter als Datenexporteur im Auftrag des für die Verarbeitung Verantwortlichen (des Website-Betreibers) handelt, ist der für die Verarbeitung Verantwortliche ebenfalls für den Datentransfer verantwortlich und könnte gemäß Kapitel V der DSGVO haftbar gemacht werden.
  • Wenn der für die Verarbeitung Verantwortliche nicht in der Lage ist, ausreichende Angaben zu machen, um nachzuweisen, wie Übermittlungen stattfinden, könnte dies zu einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 DSGVO (Rechenschaftspflicht) führen.  
  • Die Entscheidung eines Website-Betreibers, ein bestimmtes Tool für bestimmte Zwecke zu verwenden (z. B. zur Analyse des Verhaltens der Website-Besucher), wird als Bestimmung der „Zwecke und Mittel“ gemäß Art. 4 Abs. 7 DSGVO angesehen (womit der Website-Betreiber zum (Mit)Verantwortlichen wird).

EU-Kommission plant Anpassung der DSGVO – Überblick zur Initiative

Die Europäische Kommission hat eine Initiative für die Anpassung ausgewählter Bereich der DSGVO gestartet. Bis zum 24.3.23 können interessierte Gruppen hierzu Stellungnahmen abgeben.

Um was geht es?

Direkt vorab: die Kommission plant (zumindest nach ihrem Vorschlag) nicht, die DSGVO „komplett auf zu machen“. Vielmehr ist die Idee der Kommission, eine Verordnung zur Anpassung ganz spezifischer Vorschriften der DSGVO bzw. auch zum Erlass eigenständiger Regelungen zu entwerfen. Hier kann man sich dazu einen Überblick verschaffen und auch eine Stellungnahme abgeben.

Laut den Angaben der Kommission zielt die Initiative darauf ab, „die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in grenzüberschreitenden Fällen zu optimieren“.

Es soll die „Harmonisierung einiger Aspekte der Verwaltungsverfahren, die die Datenschutzaufsichtsbehörden in diesen Fällen anwenden, vorgeschlagen“ werden. Aus diesen Angaben lässt sich bereits der beschränkte Anwendungsbereich der Initiative erkennne. Es geht der Kommission um die Zusammenarbeit und die Vereinheitlichung von Verfahren bei „grenzüberschreitenden Fällen“; betroffen dürften daher Vorschriften in Kapitel VII (ab Art. 60 DSGVO) sein.

Was wird vorgeschlagen?

Auf der oben verlinkten Webseite ist im unteren Bereich ein Sondierungsdokument der Kommission mit weiteren Informationen verfügbar (PDF), aus dem sich ein guter erster Überblick zu dem Inhalt des Vorschlags ergibt.

Bei den nachfolgend genannten Themen sieht die Kommission Änderungsbedarf:

  • Bearbeitung von Beschwerden
  • Beschwerdeformular
  • Verfahrensdauer
  • Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Zeitpunkt des Verfahrens, zu dem es gewährt wird
  • die Einbeziehung der Beschwerdeführer während des Verfahrens, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über den Fortgang der Untersuchung

Es geht also vor allem um Aspekte auf Verfahrensebene, wenn Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und Betroffenenbeschwerden bearbeiten. Die Anpassungen bzw. Neuregelungen sollen in der Form einer EU-Vorordnung erlassen werden, also mit unmittelbarer Wirkung in den Mitgliedstaaten.

Vor allem geht es der Kommission auch darum, dass eine Untersuchung durch Datenschutzbehörden sowohl für die betroffenen Personen als auch für die von der Untersuchung betroffenen Parteien schneller abgeschlossen werden kann. Hierzu sollen im Rahmen der Initiative weitere Schritte für die Zusammenarbeit zur Konsensbildung zwischen den Aufsichtsbehörden festgelegt werden.

Wenn man sich dafür interessiert, was dies konkret bedeutet, lohnt sich ein Blick in ein Dokument (PDF) des EDSA, welches der Kommission im Oktober 2022 übersendet wurde. Die Kommission verweist in ihrer Initiative explizit auf diesen, wenn man so will, Vorschlagskatalog der Aufsichtsbehörden.

Was ist nicht von der Initiative umfasst?

Im Grunde alle anderen Vorschriften der DSGVO. Die Initiative zielt also etwa nicht darauf ab, Änderungen bei den Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO oder bei dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO oder den Vorgaben zum Umgang mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) vorzuschlagen.

Zumindest ist dies derzeit nicht die Intention der Kommission. Man darf gespannt sein, ob es bei diesem sehr eng begrenzten Themenfeld der Initiative bleibt und ob die Kommission sich hier gegen Änderungsvorschläge- und wünsche für weitere Bereiche der DSGVO „wehren“ kann. Es würde mich nicht wundern und wäre verständlich, wenn die Initiative der Kommission von interessierten Gruppen auch dazu verwendet wird, den Umfang der geplanten Anpassungen zu erweitern. Nach dem Motto: „Wenn wir die DSGVO jetzt schon einmal auf machen, dann aber richtig.“

Finnische Datenschutzbehörde: Anweisung zur Löschung von Daten wegen unzulässiger Einbindung von Google Analytics

Über Bußgelder wegen Verstößen gegen die DSGVO wird ja immer wieder berichtet. Mögliche Geldbußen nach Art. 83 DSGVO sind auch der „Klassiker“ bei der Antwort auf die Frage, was bei Verstößen drohen könnte.

Meiner Ansicht nach dürfte eine weitere Befugnis der Datenschutzbehörden in der Praxis für Unternehmen, insbesondere solche, die auf die Analyse und Auswertung von Daten angewiesen sind, jedoch im Ergebnis oft viel größere Konsequenzen haben. Die Rede ist von den Befugnissen nach Art. 58 Abs. 2 lit. f und g DSGVO. Danach haben Aufsichtsbehörden die Befugnis, „eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen“ (lit. f; also die Verarbeitung zu untersagen) und die Löschung von personenbezogenen Daten anzuordnen (lit. g; also gespeicherte personenbezogene Daten, etwa von Websitebesuchern oder Kunden zu löschen).

In der Praxis klingt eine Untersagung oder Löschanordnung natürlich nicht so dramatisch wie eine in Euro bezifferte Geldbuße. Doch macht man sich einmal die potentiellen Konsequenzen einer Löschungsanordnung klar (nämlich, dass z. B. über mehrere Monate oder Jahre hinweg gesammelte Daten zu löschen sind und nicht mehr genutzt werden dürfen), habe ich es in der Praxis schon erlebt, dass gefragt wurde: „Wie war das nochmal mit dem Bußgeld?“

Dass dieses Risiko durchaus real ist, zeigt eine neuere Entscheidung der Datenschutzbehörde aus Finnland (Pressemitteilung auf Englisch).

In dem Fall wurden auf den Webseite von Bibliotheken Tracking-Technologien verwendet, die möglicherweise Daten über die von den Nutzern gesuchten Bücher an Dritte weitergegeben haben. Lau Ansicht der Behörde wurden personenbezogene Daten auch unrechtmäßig in die USA übermittelt. Die Bibliotheken verwendeten die Tools Google Analytics und den Dienst Google Tag Manager. Die Datenschutzbehörde verweist auf das Urteil „Schrems II“ (C-311/18) und, dass die für die Verarbeitung Verantwortlichen die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer einstellen müssen, wenn sie keine ausreichenden zusätzlichen Garantien für den Schutz personenbezogener Daten umsetzen können.

Nach Auffassung der Datenschutzbehörde wurden die auf der Webseite der Bibliotheken erhobenen personenbezogenen Daten ohne ausreichende zusätzliche Garantien in die USA übermittelt. Zudem wurden die betroffenen Personen nicht in angemessener Weise über die Übermittlung personenbezogener Daten informiert.

Die Bibliotheken haben darauf hin erklärt, dass sie unverzüglich Maßnahmen ergreifen werden, um die Tracking-Technologien von der Webseite zu entfernen.

Die Datenschutzbehörde machte in diesem Fall von ihrer Befugnis Gebrauch, die Löschung von personenbezogenen Daten anzuordnen. Laut der Pressemitteilung wies die Aufsichtsbehörde die Bibliotheken an,

die mit den Tracking-Technologien erhobenen personenbezogenen Daten zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten der betroffenen Person nach der Erhebung unrechtmäßig gespeichert oder verwendet wurden“.

Dänische Datenschutzbehörde: Auskunftsrecht bei Videospielen – Chats, Serverlogs und Anti-Cheat-Informationen

In ihrer Entscheidung vom 29. August 2022 (die im Rahmen des One Stop Shop Verfahrens gefasst wurde) befasst sich die dänische Datenschutzbehörde (Datatilsynet) mit dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO im Zusammenhang mit Videospielen. Nach Prüfung des Falles beschloss die Datenschutzbehörde, das Unternehmen zu verwarnen, weil es keine Kopie der an den Beschwerdeführer gerichteten und von ihm gesendeten Chatnachrichten im Spiel gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO bereitgestellt hatte.

Sachverhalt

Nachdem der Beschwerdeführer (Nutzer eines Videospiels des Unternehmens) Auskunft nach Art. 15 DSGVO beantragt hatte, verweigerte ihm das Unternehmen die Herausgabe von Daten über Spielwiederholungen (1), Anti-Cheat-Informationen (2), Serverprotokolle (3) und In-Game-Chat-Nachrichten (4), da diese Daten Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens darstellen. Es ging hier also um vier verschiedene Arten von Daten, die der Betroffene verlangte, aber nicht erhielt.

Nachdem er sich erneut an das Unternehmen gewandt hatte, ohne zusätzliche Informationen zu erhalten, beschwerte sich die betroffene Person bei der Aufsichtsbehörde.

Die Entscheidung der Behörde

Die Datenschutzbehörde stellte fest, dass das Unternehmen gegen Art. 15 Abs. 3 DSGVO verstoßen hat, indem es keine Kopie der an den Beschwerdeführer gerichteten und von ihm gesendeten Chat-Nachrichten (4) im Spiel zur Verfügung gestellt hat.

Nach Auffassung der Behörde konnte sich das Unternehmen hinsichtlich dieser Daten auf keine Ausnahme nach Art. 15 Abs. 4 DSGV stützen. Zudem betont die Behörde, dass der Beschwerdeführer bereits Kenntnis vom Inhalt der Nachrichten hat.

Bei den anderen oben benannten Datenkategorien geht die Aufsichtsbehörde aber zum Teil durchaus von dem Eingreifen der Ausnahmeregelung aus.

Der Verantwortliche musste keine anderen Chatnachrichten (4) zur Verfügung stellen, da das Unternehmen durch die Bereitstellung dieser Nachrichten wahrscheinlich Informationen über andere Personen preisgeben würde (z. B. wenn sie von anderen Chatteilnehmern erwähnt werden). Die Behörde sah von Art. 15 Abs. 3 DSGVO also nur solche Chats / Nachrichten umfasst, die vom Betroffenen selbst kamen oder an ihn gerichtet waren.

Ein Erwägungsgrund hierbei ist, dass die Spielteilnehmer ein gewisses Maß an Privatsphäre in Bezug auf die im Eifer des Gefechts verschickten Nachrichten innerhalb des Spiels erwarten. 

In Bezug auf andere Informationen über Anti-Cheat-Maßnahmen (2) vertrat die Datenschutzbehörde die Auffassung, dass das Unternehmen nach speziellen Vorgaben im dänischen Datenschutzgesetz das Recht hat, diese Informationen nicht weiterzugeben. Dort ist geregelt, dass u.a. Art. 15 DSGVO nicht greift, wenn das Interesse der betroffenen Person an dieser Information von wesentlichen Erwägungen anderer privater Interessen überwogen werden. Die Behörde argumentiert, dass eine Offenlegung aufzeigen kann, wie Spieler im Spiel betrügen können, und die zugrunde liegende Logik offenbart, was möglicherweise nicht nur Auswirkungen auf das Unternehmen, sondern auch auf andere Spieler haben könnte.

Was die Spielwiederholungsdaten (1) und die Serverprotokolle (3) betrifft, so hat das Unternehmen erklärt, dass die Informationen nur für einen begrenzten Zeitraum gespeichert werden und bereits gelöscht wurden, bevor das Unternehmen den Antrag auf Auskunft erhalten hat. Die Datenschutzbehörde sah keinen Grund, diese Tatsache weiter zu untersuchen oder zu bestreiten.