„personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden“ – Datenschutzbehörde Irland: 49 Tage sind nicht mehr „unverzüglich“

Mit Entscheidung (PDF) vom 15. November 2023 hat die irische Datenschutzbehörde (DPC) unter anderem einen Verstoß der Microsoft Operations Ireland Limited gegen Art. 17 Abs. 1 DSGVO festgestellt.

Sachverhalt

In dem Verfahren ging es auch um das Auslisten von Links aus der Suchmaschine Bing. Der Betroffene beschwerte sich beim BayLDA und dieses leitete die Beschwerde nach Irland weiter. Unter anderem wandte sich der Betroffene am 9. Oktober 2021 mit mehreren Löschaufforderungen an Microsoft. Diese wurden zunächst zurückgewiesen – wie Microsoft aber später eingestand, fälschlicherweise. Der Löschprozess für die personenbezogenen Daten startete dann erst ab dem 26. November 2021. Aus Sicht der DPC sind hier 49 Tage vergangen (wobei man dafür den 9. Oktober mit einbezieht).

Entscheidung

Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Was genau „unverzüglich“ bedeutet, ist in der DSGVO nicht geregelt. Eine rein nationale Auslegung verbietet sich. Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (zum Begriff „Schaden“ in Art. 82 DSGVO, C-300/21, Rz. 29).

Im konkreten Fall vergingen nach Ansicht der DPC 49 Tage, bis der der Löschprozess angestoßen wurde. Die Aufsichtsbehörde geht davon aus, dass diese Dauer nicht mehr als „unverzüglich“ im Sinne von Art. 17 Abs. 1 DSGVO angesehen werden kann.

Datenschutzbehörde Österreich: Datenschutzhinweise beeinflussen „vernünftige Erwartungen“ der Betroffenen (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO)

In einer Entscheidung vom 01.08.2023 (Geschäftszahl 2023-0.544.853) hat die Datenschutzbehörde Österreich (DSB) eine relevante Aussage zur Anwendung des Erlaubnistatbestandes der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO getroffen.

Sachverhalt

In dem Verfahren beschwerte sich eine Frau als Fahrgast eines Zuges bei der DSB, dass ihre Jahreskarte elektronisch überprüft worden sei. Das bloße Aushändigen der Jahreskarte sei von den Kontrollorganen nicht akzeptiert worden. Diese elektronische Kontrolle sei datenschutzwidrig gewesen.

Entscheidung der DSB

Die DSB prüft die Zulässigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen der elektronischen Kontrolle. Sie stellt hier nicht auf Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Vertragsdurchführung) ab, was meines Erachtens auch eine Möglichkeit gewesen wäre, sondern prüft den Erlaubnistatbestand der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.

Im Rahmen der Prüfung der sich gegenüberstehenden Interessen verweist die DSB zurecht auf ErwG 47 DSGVO, in dem es heißt: „dabei sind die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen.“

Die DSB umschreibt diesen Aspekt wie folgt: „die vernünftige Erwartungshaltung einer betroffenen Person im Hinblick auf die Verwendung ihrer Daten im Rahmen einer Interessenabwägung als gewichtiger Faktor zu berücksichtigen“.

Spannend an der weiteren Prüfung der DSB ist nun, dass die Aufsichtsbehörde diese „vernünftigen Erwartungen“ der Betroffenen auch aus den Informationen der Datenschutzerklärung des Verantwortlichen ableitet. Diese Ansicht ist meines Erachtens zutreffend und aus Sicht der Praxis zu begrüßen. Denn ErwG 47 DSGVO nimmt hinsichtlich der Quelle bzw. des Ursprungs der „vernünftigen Erwartungen“ der Betroffenen keine Einschränkungen vor – die Erwartungen können sich also aus allen möglichen Informationsquellen ergeben, wie Werbung, Produktinformationen oder eben auch Datenschutzhinweisen.

Hierzu die Ansicht der DSB: „Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, informiert die Beschwerdegegnerin ihre Kunden in transparenter Weise in ihrer Datenschutzerklärung sowie im Handbuch für Reisen mit den N*** in Österreich. Folglich hat die Beschwerdeführerin damit zu rechnen, dass bei Benützung von Personenverkehrszügen der Beschwerdegegnerin ihre Jahreskarte elektronisch validiert wird.

Abweichend die deutschen Aufsichtsbehörden

Die Ansicht der DSB ist vor allem deswegen interessant, weil unsere deutschen Aufsichtsbehörden zu den „vernünftigen Erwartungen“ eine strengere Ansicht vertreten (zumindest in jüngerer Vergangenheit). In der Orientierungshilfe der DSK zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Direktwerbung aus 2022 gehen die deutschen Behörden davon aus, dass Pflichtinformationen in Datenschutzhinweisen die Erwartungen der Betroffenen nicht erweitern könnten (S. 4):

Die Erwartungen der betroffenen Person können dabei nicht durch die nach der DS-GVO vorgesehenen Pflichtinformationen (Art. 13, 14 DS-GVO) erweitert werden.“

Ich fand diese Ansicht schon immer diskutabel, da, wie gesagt, ErwG 47 DSGVO gar keine Einschränkungen zu den vernünftigen Erwägungen vornimmt. Interessant ist, dass auch die DSK dies einmal so wie die österreichische DSB gesehen hat. Im Kurzpapier Nr. 3 (Verarbeitung personenbezogener Daten für Werbung, 2018) geben die deutschen Behörden nämlich an:

Die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person werden bei Maßnahmen zur werblichen Ansprache maßgebend durch die Informationen nach Art. 13, 14 DS-GVO zu den Zwecken der Datenverarbeitung bestimmt werden.“

EU-Kommission schlägt veränderte Fristenberechnung für die DSGVO und Meldungen von Datenschutzverletzungen vor

Zwischen den Jahren hat man (manchmal) die Zeit, sich mit Themen zu befassen, die während des Jahres zu kurz gekommen sind. Bei mir ist das zum Beispiel der Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der DSGVO (COM(2023) 348 final).

Vielen dürfte der Vorschlag vor allem im Hinblick auf die geplanten Anpassungen bei der Zusammenarbeit der europäischen Datenschutzbehörden und auch Vorgaben zum Umgang mit Beschwerden bekannt sein.

Vorschlag der EU-Kommission zur Fristenberechnung

Interessant ist aus meiner Sicht aber ganz allgemein der vorgeschlagene Art. 29. Dieser lautet:

Beginn der Fristen und Definition eines Arbeitstages

(1)Die von den Aufsichtsbehörden nach der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Fristen bzw. die darin enthaltenen Fristen werden im Einklang mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates 17 berechnet.

(2)Die Fristen beginnen an dem Arbeitstag, der auf das Ereignis folgt, auf das sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EU) 2016/679 oder der vorliegenden Verordnung bezieht.“

Absatz 1 birgt mittlerweile keine große Überraschung mehr. Fristen der DSGVO werden nicht nach nationalem Recht (etwa dem BGB) berechnet, sondern nach europäischem Recht. Konkret, der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71.

Wichtig ist in Absatz 1 dennoch die Klarstellung, dass dies nicht nur für die vorgeschlagene Verordnung zu den Verfahrensregeln gilt – sondern ausdrücklich auch für „darin enthaltenen Fristen“; darin bezieht sich auf die DSGVO insgesamt.

Jetzt kommen wir aber zu dem viel relevanteren Absatz 2.

Danach sollen Fristen an dem Arbeitstag beginnen, „der auf das Ereignis folgt, auf das sich die einschlägige Bestimmung der Verordnung (EU) 2016/679…bezieht“. Auch diese Vorgabe ist nicht allein auf die vorgeschlagene Verordnung bezogen, sondern ausdrücklich auf alle Fristen aus der DSGVO.

Die Besonderheit an dieser Regelung: sie führt im Vergleich zu den generellen Vorgaben der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 zu einer abweichenden Fristenberechnung für solche Regelungen, die Stundenfristen vorsehen (wie Art. 33 Abs. 1 DSGVO).

Vorgaben der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71

Nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 a) gilt eigentlich folgendes.

Wenn für den Anfang einer nach Stunden bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend ist, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde nicht mitgerechnet, in die das Ereignis oder die Handlung fällt.

Und, eine nach Stunden bemessene Frist beginnt am Anfang der ersten Stunde und endet mit Ablauf der letzten Stunde der Frist.

Eine solche nach Stunden bemessene Frist findet sich in Art. 33 Abs. 1 DSGVO. Die Meldung an die Aufsichtsbehörde soll „möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde“ durch den Verantwortlichen erfolgen.

Das „Bekanntwerden“ ist hier das relevante Ereignis (auch dazu kann man trefflich streiten, soll hier aber nicht Thema sein).

Beispiel des BayLfD zur aktuellen Berechnungsvorgabe

In seiner Orientierungshilfe „Meldepflicht und Benachrichtigungspflicht des Verantwortlichen“ bildet der BayLfD dazu das folgende Beispiel (ab Rz. 77 ff).

Das für den Anfang der Frist maßgebliche Ereignis ist das Bekanntwerden der Datenschutzverletzung. Die Frist tritt dann nicht sofort, sondern mit Anfang der nächsten Stunde in Lauf. Wird also eine Datenschutzverletzung um 16.20 Uhr bekannt, beginnt die 72-Stunden-Frist um 17.00 Uhr.

Änderung durch den vorgeschlagenen Art. 29 Abs. 2

Sollte aber Art. 29 Abs. 2 der Verordnung zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln tatsächlich anwendbar werden, würde die Stundenfrist gerade nicht mit Anfang der nächsten Stunde zu laufen beginnen.

Denn nach Art. 29 Abs. 2 beginnt die Frist „an dem Arbeitstag, der auf das Ereignis folgt“. Die Art. 33-Frist würde also später zu laufen beginnen, als derzeit nach den Vorgaben der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 und wie im Beispiel des BayLfD.

Hier am obigen Beispiel des BayLfD erläutert:

Wird eine Datenschutzverletzung um 16.20 Uhr bekannt, beginnt die 72-Stunden-Frist erst um 00.00 Uhr des nächsten Arbeitstages. Man „gewinnt“ als Verantwortliche mithin einige Stunden.

In anderen Situationen kann der Zeitgewinn noch größer ausfallen. Zum Beispiel, wenn das Bekanntwerden der Datenschutzverletzung um 09.45 Uhr vormittags erfolgt. Dann gewinnt man im Vergleich zur aktuellen Berechnung (Frist würde um 10 Uhr starten) 14 Stunden.

Ausblick

Ich bin gespannt, ob der vorgeschlagene Art. 29 Abs. 2 so in kraft treten wird. Der EDSA und der EDSB haben in ihrer Stellungnahme zu dem Vorschlag der EU-Kommission diese Änderung der Fristenberechnung überhaupt nicht angesprochen. Ob bewusst oder unbewusst, ist aber nicht klar.

Verwaltungsgerichtshof Österreich: „unbedingt erforderlich“ nach Art. 5 Abs. 3 ePrivacy RL (TTDSG) ist etwas anderes als „erforderlich“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO

In der Entscheidung vom 31.10.2023 (Ro 2020/04/0024) ging es um die Genehmigung von Verhaltensregeln gemäß Art. 40 Abs. 5 DSGVO für „Presse- und Magazin-Medienunternehmen“ bei der österreichischen Datenschutzbehörde. Die DSB wies den Antrag auf Genehmigung der vorgelegten Verhaltensregeln teilweise im Hinblick auf mehrere Punkte aus den Verhaltensregeln ab. Ein relevanter Punkt war hierbei Punkte D.1.3 (Zwingend erforderliche datenverarbeitende Cookies). Hinsichtlich Punkt D.1.3 ging es u.a. um die Frage der Auslegung der Wortfolge „unbedingt erforderlich“ in Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG und zwar dahingehend, ob davon eine näher beschriebene „wirtschaftliche unbedingte Erforderlichkeit“ umfasst sei. Punkt D.1.3 betrifft die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Einsatz von Cookies ohne Einwilligung der betroffenen Person, wenn der Verarbeitungsvorgang für die Angebotserbringung zwingend erforderlich ist, wobei nach Punkt D.1.3 erster Absatz der Begriff „erforderlich“ unter Beachtung von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auszulegen sei.

In seiner Entscheidung weist das Gericht (unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung) darauf hin, dass für die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO es allein nicht ausreichend ist, dass die Datenverarbeitung zur Verwirklichung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist. Vielmehr bedarf es zusätzlich einer Abwägung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten mit den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person.

Das Gericht unterscheidet hierbei klar zwischen den beiden Schutz- und Anwendungsbereichen der DSGVO und der RL 2002/58/EG. Während sich der Begriff „erforderlich“ in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO auf die Verarbeitung [personenbezogener Daten] zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bezieht, betreffe der Begriff „unbedingt erforderlich“ in Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz RL 2002/58/EG die Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, „damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann“.

Im Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO setzt daher Art. 5 Abs. 3 zweiter Satz der Richtlinie 2002/58/EG für die Zulässigkeit der Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, keine Interessensabwägung voraus.“

Auf diese unterschiedlichen Prüfkriterien und auch -umfänge hat in der Vergangenheit etwa auch die DSK in ihrer Orientierungshilfe Telemedien hingewiesen (S. 21 f). Die Ausnahmen gemäß § 25 Abs. 2 TTDSG unterscheiden sich danach wesentlich von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. „Während das TTDSG starre Kriterien benennt, die erfüllt sein müssen, eröffnet die DS-GVO eine gewisse Abwägungsflexibilität“. Nach Ansicht der DSK ist eine Interessenabwägung, die zu Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO vorgenommen wurde, daher nicht geeignet, automatisch die Voraussetzungen von § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG (bzw. Art. 5 Abs. 3 RL 2002/58/EG zu erfüllen.

Für die Praxis bedeutet diese Auslegung, dass „unbedingt erforderlich“ nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG gerade nicht eins zu eins wie die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu prüfen ist. Die RL 2002/58/EG sieht keine Abwägungsmöglichkeit in ihrem Wortlaut vor. Dies mag man aus Sicht von Unternehmen positiv oder negativ verstehen. Negativ, da keine Abwägung mit Interessen möglich ist, um so ggfs. ein passendes Ergebnis zu erzielen. Oder auch positiv, da eben keine entgegenstehenden Interessen berücksichtigt werden müssen, jedoch die Erforderlichkeit nachgewiesen werden muss.

Ungültige DSGVO-Einwilligung – Wechsel auf andere Rechtsgrundlage möglich? Aussagen des EuGH, öst. BVwG und der öst. Aufsichtsbehörde

Ist es möglich, eine Verarbeitung, die ursprünglich auf eine Einwilligung gestützt war, auf einer anderen Rechtsgrundlage durchzuführen, wenn die Einwilligung wegfällt bzw. unwirksam ist?

Ansicht des EuGH

In seinem Urteil vom 4. Juli 2023 (C-252/21) hatte sich der EuGH unter anderem auch mit der Situation befasst, dass eine Einwilligung entweder nicht oder nicht wirksam eingeholt wurde. Die Frage war dann, ob die Datenverarbeitung eventuell dennoch auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 DSGVO gerechtfertigt sein kann.

Hierzu der EuGH (Rz. 92):

Liegt keine solche Einwilligung vor oder wurde die Einwilligung nicht freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt, ist eine solche Verarbeitung gleichwohl gerechtfertigt, wenn sie eine der in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bis f genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Erforderlichkeit erfüllt.“

Das Gericht adressiert klar zwei Situationen:

  • Eine Einwilligung wurde gar nicht eingeholt (also auch nicht versucht) („liegt keine solche Einwilligung vor“)
  • Eine Einwilligung wurde eingeholt, diese war aber unwirksam, da nicht alle Anforderungen der DSGVO eingehalten wurden („wurde die Einwilligung nicht freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich im Sinne von Art. 4 Nr. 11 DSGVO erteilt“)

Für beide Fälle geht der EuGH davon aus, dass die bestreffende Verarbeitung gleichwohl gerechtfertigt sein kann, wenn ein anderer Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt ist.

Diese Ansicht des EuGH ist für mich eine wichtige Feststellung. Der „switch“ von einer Rechtsgrundlage zur anderen ist danach möglich. Als Verantwortlicher muss man also nicht von Anfang an und für ewig allein eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung nutzen. Aber: natürlich müssen die Anforderungen der jeweiligen Alternative des Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllt sein.

Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde

Im neuesten Newsletter der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) bin ich auf eine genau entgegengesetzte Meinung der DSB aufmerksam geworden. Die DSB berichtet dort über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG, dazu gleich unten).

Ebenso ist es in derartigen Fällen nicht möglich, im Falle der Ungültigkeit einer Einwilligung zum Zwecke des Profiling nachträglich auf berechtigte Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu wechseln, zumal sich die Unser Ö-Bonus Club GmbH diesbezüglich in sämtlichen vorgelegten Dokumenten und auch gegenüber den betroffenen Personen nur auf die Einwilligung gestützt hat.“

Die DSB verweist dazu dann auch auf das EuGH-Urteil. Diese Interpretation hat mich doch etwas verwundert, zumindest in der Pauschalität. Denn die Auslegung des EuGH (oben) geht meines Erachtens genau in eine andere Richtung.

Ich vermute, die DSB bezieht sich hier eher auf den konkreten Fall vor dem BVwG, in dem der Wechsel der Rechtsgrundlage am Ende nicht funktionierte. Aber nicht, weil dies grundsätzlich ausgeschlossen wäre, sondern auf Grund der nicht erfüllten Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO als Alternative. Aber: auch dort ging das Gericht davon aus, dass der Wechsel der Rechtsgrundlage möglich ist.

Ansicht des BVwG

In der Entscheidung des BVwG (GZ: W256 2227693-1/44E) brachte das betroffene Unternehmen vor, die gegenständliche Datenverarbeitung könne auch (hilfsweise) auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO oder Art. 6 Abs. 4 DSGVO gestützt werden.

Dies sah die DSB anders. Das BVwG wiederum schloss sich der Ansicht der Aufsichtsbehörde nicht an und verwies hierzu auch auf das Urteil des EuGH.

Der Ansicht der belangten Behörde, eine ungültige Einwilligungserklärung bewirke in jedem Fall eine unrechtmäßige Datenverarbeitung und mache eine Überprüfung sonstiger Rechtsgrundlagen entbehrlich, kann – wie bereits im Erkenntnis vom 31. August 2021 näher erläutert wurde –  nicht gefolgt werden (siehe dazu zwischenzeitig auch EuGH 4.7.2023, C-252/21, ECLI:EU:C:2023:537 Rz. 92).“

Eine ungültige Einwilligungserklärung führt nach Ansicht des BVwG damit gerade nicht zur unrechtmäßigen Verarbeitung, falls die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage erfüllt sind. Im konkreten Fall prüft das BVwG dann den Tatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das Problem hierbei war, dass nach Ansicht des Gerichts die vernünftigen Erwartungen der Betroffenen die Datenverarbeitung wohl nicht umfassten und die Betroffenen gerade nicht damit rechneten.

Das Unternehmen informierte Betroffene im Rahmen der Anmeldung, dass Daten u.a. zum Zweck der Durchführung von personalisierter Werbung verwendet werden. Jedoch stützte sich das Unternehmen in den Informationen (also AGB und Datenschutzhinweisen) ausschließlich auf Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO und führte dazu u.a. in den AGB aus, dass eine solche Datenverarbeitung „nur sofern das Mitglied einwilligt“ durchgeführt werde. Das BVwG geht davon aus, dass damit aber den Betroffenen gegenüber zum Ausdruck gebracht werde, dass die betroffene Person die Durchführung einer solchen Datenverarbeitung selbst in der Hand habe. Dies führte am Ende zum Überwiegen der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen.

Und beim Widerruf?

Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO sieht gleichlaufend mit dieser Auslegung des EuGH und BVwG vor, dass eine Datenverarbeitung, die auf Grundlage einer nun widerrufenen Einwilligung erfolgt, dennoch fortgeführt werden kann – wenn die Anforderungen der jeweiligen Rechtsgrundlage beachtet werden.

Danach sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft und es „an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung“ fehlt.

Entwurf des rbb-Staatsvertrages: europarechtswidrige Regelungen zu den Aufgaben des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und der Datenschutzbeauftragten des rbb?

Kürzlich hat der Senat von Berlin das Abgeordnetenhaus über den beabsichtigten Abschluss des neuen Staatsvertrages über den Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb-Staatsvertrag) unterrichtet und den Entwurf veröffentlicht (PDF, Stand: 30. Oktober 2023).

Interessant und aus meiner Sicht europarechtlich kritisch zu bewerten, sind die vorgeschlagenen Regelungen zu den Aufgaben einerseits des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und andererseits des Datenschutzbeauftragten des rbb.

Rundfunkdatenschutzbeauftragte

Nach § 47 Abs. 1 ernennt der Rundfunkrat des rbb mit Zustimmung des Verwaltungsrates als zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 DSGVO für die Dauer von vier Jahren eine Person zur oder zum Rundfunkdatenschutzbeauftragten. Es wird hier also eine spezielle Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO geschaffen, was für sich betrachtet erst einmal noch nicht ungewöhnlich ist.

Aufgabe des Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist nach § 48 Abs. 1 die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften des Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages, der DSGVO und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des Rundfunk Berlin-Brandenburg und seiner Hilfs- und Beteiligungsunternehmen.

Achtung: der Rundfunkdatenschutzbeauftragte soll also insgesamt für alle Fragen des Datenschutzes beim rbb zuständig werden. Dies ist eine Neuerung zum derzeitigen § 38 des rbb-Staatsvertrages. Nach § 38 Abs. 2 des aktuellen rbb-Staatsvertrages überwacht er die Einhaltung der Datenschutzvorschriften, soweit der rbb personenbezogene Daten zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet (vgl. auch die Zuständigkeitsübersicht auf der Webseite des Rundfunkdatenschutzbeauftragten). Aktuell ist also eigentlich für die Datenverarbeitung zu nicht-journalistischen Zwecken die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig.

Da4 der Rundfunkdatenschutzbeauftragte eine Aufsichtsbehörde im Sinne der DSGVO (also natürlich nicht selbst Teil des rbb) ist, soll nach § 48 Abs. 7 jede Person das Recht haben, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn sie der Ansicht ist, bei der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den rbb in ihren schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

Also praktisch: im Fall von Beschwerden können sich hiernach Mitarbeiter des rbb oder z.B. Webseitenbesucher an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten werden.

Datenschutzbeauftragte des rbb

Daneben muss der rbb als Verantwortlicher aber natürlich auch noch eine eigene, betriebliche Datenschutzbeauftragte nach Art. 37 DSGVO haben. Nach § 48 Abs. 8 wird die Datenschutzbeauftragte des rbb gemäß Art. 37 DSGVO von der Intendantin oder dem Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.

Nach Art. 38 Abs. 4 DSGVO können daher alle (!) betroffene Personen die Datenschutzbeauftragte zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der DSGVO im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Also sowohl Mitarbeiter des rbb, Kontaktpersonen bei Lieferanten oder auch Besucher der vom rbb betriebenen Webseite.

Wirklich?

Ja, so müsste es eigentlich sein.

Die Landesregierungen von Brandenburg und Berlin sehen das aber wohl etwas anders. Auch wenn man zugestehen muss, dass sich diese andere Sichtweise „nur“ aus der Begründung zum neuen rbb-Staatsvertrag ergibt.

Zu § 47 heißt es in der Begründung:

Während die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Kontaktperson für Dritte bezogen auf deren Datenschutzrechte gegenüber dem rbb ist, ist die oder der betriebliche Datenschutzbeauftragte Kontaktperson für Mitarbeitende bezogen auf deren Datenschutzrechte gegenüber dem rbb als Arbeitgeber“.

Bitte? Die interne Datenschutzbeauftragte soll, entgegen den Vorgaben des Art. 38 Abs. 4 DSGVO, nur für Mitarbeiteranfragen zuständig sein?

Ich habe erst gedacht, dass das ja wohl so nicht gemeint sein kann. Aber die Begründung geht weiter.

Zu § 48 Abs. 8 heißt es in der Begründung:

Die oder der betriebliche Datenschutzbeauftragte des rbb ist eine Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 37 der Datenschutz-Grundverordnung und ist von der oder dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu unterscheiden.“

Gut, dass das falsch ist, dürfte offensichtlich sein. Die betriebliche Datenschutzbeauftragte ist natürlich niemals Aufsichtsbehörde im Sinne der DSGVO. Denn dann würde der rbb-Staatsvertrag hier zwei Datenschutzaufsichtsbehörden schaffen.

Es geht weiter:

Während die oder der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Kontaktperson für Dritte bezogen auf deren Datenschutzrechte gegenüber dem rbb ist, ist der oder die betriebliche Datenschutzbeauftragte Kontaktperson für Mitarbeitende bezogen auf deren Datenschutzrechte gegenüber dem rbb als Arbeitgeber.“

Tatsache. Hier wiederholt der Entwurf noch einmal genau die oben bereits dargestellte Zuständigkeitsverteilung. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte soll wohl Ansprechpartner für alle Betroffenen außerhalb des rbb sein. Die interne Datenschutzbeauftragte, entgegen den unmittelbar geltenden Vorgaben der DSGVO, aber nur für die Mitarbeiter des rbb.

Was würde das in der Praxis bedeuten?

  • Wenn ein Webseitenbsucher Fragen zu Cookies auf der Webseite des rbb hat, dürfte die Datenschutzbeauftragte des rbb hierzu gar nichts sagen. Denn sie soll ja dafür nicht zuständig sein. Die Aufsichtsbehörde (!) des rbb müsste dann, auch außerhalb einer förmlichen Beschwerde, Auskünfte und Informationen zur Datenverarbeitung des rbb durch Cookies geben. Wie soll das gehen?
  • Wenn ein Teilnehmer eines Gewinnspiels des rbb Fragen zur Aufbewahrung seiner Daten durch den rbb hat, dürfte die Datenschutzbeauftragte des rbb hierbei nicht unterstützen oder Auskunft geben.

Sollte diese Aufgabenzuweisung zwischen Rundfunkdatenschutzbeauftragten und der internen Datenschutzbeauftragten des rbb tatsächlich so im rbb-Staatsvertrag verbindlich vorgesehen werden, würde dies aus meiner Sicht klar einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 4 DSGVO darstellen. Die Stellung der Datenschutzbeauftragten würde massiv und entgegen der DSGVO beschränkt.

In dem Entwurf des rbb-Staatsvertrages finden sich auch keinerlei Hinweise darauf, ob man hier eventuell Öffnungsklauseln oder Ausnahmevorschriften der DSGVO nutzen möchte. Art. 23 Abs. 1 DSGVO greift hier meines Erachtens nicht, dass sich die Ausnahmen nicht auf Art. 37 oder 38 DSGVO erstrecken können.

Und auch Art. 85 Abs. 2 DSGVO ist meines Erachtens nicht einschlägig, da es ja laut der Begründung im rbb-Staatsvertrag eben nicht nur um Verarbeitungen zu journalistischen Zwecken geht, sondern schlicht um eine Abgrenzung zu ganzen Personengruppen.

Ich bin gespannt, wie diese Regelungen, sollten sie in dieser Form kommen, praktisch umgesetzt. Wie gesagt, verstößt diese Aufspaltung von Kompetenzen und Aufgaben aber gegen die DSGVO.

Schwedische Datenschutzbehörde: E-Mail-Kommunikation mit Informationen zur Optimierung oder Personalisierung eines kostenpflichtigen Online-Dienstes ist nicht „notwendig“ zur Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO) – sondern Direktmarketing

In einer Entscheidung (PDF) vom 1. April 2022 musste sich die schwedische Datenschutzbehörde (IMY) mit der Beschwerde eines Kunden eines Online-Dienstes für den digitalen Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften befassen.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer meldete sich als Kunde an und lehnte am selben Tag über sein Benutzerkonto ab, in Zukunft E-Mails von dem Unternehmen zu erhalten. Dennoch erhielt er mehrere E-Mails von dem Unternehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer an den Kundendienst des Unternehmens gewandt hatte, wurde der Versand von E-Mails eingestellt.

Das Unternehmen gibt an, dass es zwischen Mailings, die auf einem Vertrag beruhen, und Mailings zu Marketingzwecken, die auf einem berechtigten Interesse beruhen, einen Unterschied macht. Die E-Mails, die der Beschwerdeführer erhielt, dienten der Kommunikation mit dem Nutzer über den Dienst und haben den Vertrag als Rechtsgrundlage. Die E-Mails waren Teil der Begrüßungsroutine für neu registrierte Nutzer. Der Zweck bestehe darin, dem Nutzer zu erklären, wie der Dienst funktioniert und welche Funktionen er enthält. Das Unternehmen ist der Ansicht, dass die personenbezogenen Daten nicht zu Marketingzwecken verarbeitet wurden und dass die Verarbeitung auf Grundlage des Vertrages mit dem Beschwerdeführer und, hilfsweise, auf berechtigten Interessen beruht.

Entscheidung

IMY hatte zu beurteilen, ob die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO gestützt werden kann. Notwendig ist dafür, dass die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen.

IMY stellt fest, dass mehrere der E-Mails Informationen darüber enthielten, wie der Beschwerdeführer den Dienst entsprechend seinen persönlichen Interessen weiter optimieren und personalisierte Empfehlungen auf der Grundlage seines Leseverhaltens erhalten kann.

Das Unternehmen teilte Kunden auch mit, dass es personalisierte Inhalte anbietet. Nach Ansicht von IMY kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Nutzer dies als notwendigen Bestandteil des Dienstes versteht oder wahrnimmt.

Ein weiteres Argument von IMY gegen den Vertrag als Rechtsgrundlage:

Die Tatsache, dass das Unternehmen auch die Möglichkeit bietet, sich von solchen E-Mails abzumelden, deutet darauf hin, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht für die Erfüllung des Vertrags erforderlich war.“

Die Aufsichtsbehörde argumentiert hier also mit der faktischen Umsetzung durch das Unternehmen. Ein Widersprich gegen eine Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO wäre ja nicht möglich. Wenn das Unternehmen dies aber ggü. Kunden dennoch anbietet und umsetzt, spricht dies nach Ansicht der Aufsichtsbehörde dafür, dass eine andere Rechtsgrundlage einschlägig ist.

IMY verlangt (wie in der Vergangenheit insb. auch der EDSA), dass der für die Verarbeitung Verantwortliche nachweist, dass der Hauptzweck des konkreten Vertrags in der Praxis nicht erreicht werden kann, wenn die fragliche Verarbeitung nicht durchgeführt wird. Die Aufsichtsbehörde folgt hier also einer sehr strengen Auslegung des Erforderlichkeitsmerkmals in Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO.

Nach Auffassung der IMY bestand die durch Geld erworbene Dienstleistung hier aber nur darin, Zeitungen und Zeitschriften digital zu lesen, was der Hauptzweck des Vertrags sei.

Daher begründete IMY:

„… die E-Mails, die der Beschwerdeführer mit individuell zugeschnittenem Inhalt erhalten hat, sind nicht objektiv notwendig, um den Hauptzweck des Vertrags zu erfüllen, d. h. die Bereitstellung eines digitalen Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements. IMY ist der Ansicht, dass diese E-Mails nicht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO gestützt werden können.“

Nach Ansicht von IMY dienen die E-Mails in erster Linie dazu, den Zugang zu und die Erfahrung mit dem Dienst zu verbessern. Jedoch eben gerade nicht dem Hauptzweck des Vertrages. Die Verwendung der Daten zur Information über individuell angepasste Inhalte stelle daher Direktmarketing dar.

Fazit

Eine solche Argumentation kann (meiner Meinung nach) Auswirkungen auf andere ähnliche Geschäftsmodelle haben, wenn weitere Datenschutzbehörden ebenfalls eine so strenge Auffassung vertreten. Die strenge Interpretation liegt, dass muss man zugestehen, auf der bisherigen Linie des EDSA und jüngst wohl auch des EuGH.

Sollten Unternehmen Funktionen wie eine Personalisierung anbieten und die damit zusammenhängende Verarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO begründen wollen, wäre als Folge aus dieser Entscheidung in jedem Fall ein konsistentes Vorgehen und entsprechende Begründung hinsichtlich der Betroffenenrechte wichtig. Wenn die Rechtsgrundlage der Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO ist, gibt es keine Widerspruchsmöglichkeit nach Art. 21 DSGVO. Ob man dennoch eine Widerspruchsmöglichkeit einräumt, bleibt natürlich Unternehmen überlassen. In diesem Fall ist eine solche Umsetzung dann auf der juristischen Ebene quasi „zum Boomerang“ geworden.

Geplante Gesetzesänderung: BfDI als alleinige Datenschutzaufsichtsbehörde für alle Kranken- und Pflegekassen (und mehr)

Etwas unter dem Rader des „Team Datenschutz“ (zumindest habe ich dazu bisher wenig gelesen), schlägt das Bundesgesundheitsministerium (BMG) eine Zentralisierung der Datenschutzaufsicht u.a. im Bereich der Kranken- und Pflegekassen vor.

In dem Referentenentwurf (PDF) eines Gesetzes zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) schlägt das BMG eine Anpassung des § 9 BDSG vor.

Es wird ein neuer Absatz 3 angefügt:

(3) „Der oder dem Bundesbeauftragten obliegt die ausschließliche Zuständigkeit für die Aufsicht über Stellen, die gesundheitsbezogene Sozialdaten im Sinne des § 67 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch verarbeiten, sowie über

1. die Kranken- und Pflegekassen,

2. den Spitzenverband Bund der Krankenkassen,

3. die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie…

Laut der Begründung (S. 42) werde eine einheitliche Datenschutzpraxis oft durch unterschiedliche Auslegung verschiedener Aufsichtsbehörden verhindert. Daher werde dem BfDI mit § 9 Absatz 3 BDSG eine breitere Zuständigkeit eingeräumt.

Ganz ausdrücklich wird hier noch einmal klargestellt:


So wird er alleine die Aufsicht über Stellen übernehmen, soweit sie Sozialdaten im Sinne des § 67 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch verarbeiten, die unter die Definition der Gesundheitsdaten gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/679 fallen. Darüber hinaus wird er die Aufsicht über Kranken- und Pflegekassen, den Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen sowie den Kassenärztlichen Bundesvereinigung, das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung erhalten.“

Die vorgeschlagene Änderung wäre schon ein ziemlicher Paradigmenwechsel in der aufsichtsbehördlichen Zuständigkeit im Bereich Datenschutz. Bisher ist der BfDI für sog. bundesunmittelbare Krankenkassen zuständig. Das sind größere Kassen, die in mehreren Bundesländern aktiv sind.

Neu wäre jetzt, dass der BfDI für jegliche Krankenkasse zuständig ist. Also auch für allein in einem Bundesland tätige Kassen oder auch die Betriebskrankenkassen von Unternehmen. Bedeutet in der Konsequenz natürlich auch eine Zersplitterung der Aufsicht innerhalb eines Konzerns bzw. einer Unternehmensgruppe.

Eine Übersicht aller gesetzlichen Krankenkassen findet man beim GKV. Für all diese Kassen wäre also der BfDI allein zuständig. Ganz besonders brisant ist meines Erachtens nicht nur diese geplante Änderung, sondern auch der Vorschlag zur alleinigen Zuständigkeit für „Stellen, die gesundheitsbezogene Sozialdaten im Sinne des § 67 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch verarbeiten“. Die Landesdatenschutzbehörden weisen in ihrer Stellungnahme (PDF) darauf hin, dass hier etwa Jobcenter, Rentenversicherungen, Unfallversicherungen oder auch Jugendämter in Betracht kommen.

Update vom 1.9.23:

In der Kabinettsvorlage des Gesetzesentwurfs (PDF) zum GDNG ist der Vorschlag für einen neuen § 9 Abs. 3 BDSG nicht mehr enthalten.

Geplante Änderung des BDSG – Neue Zuständigkeitsregelung für gemeinsam Verantwortliche

Derzeit befindet sich der Referentenentwurf zur Änderung des BDSG in der Verbändeanhörung. Der Referentenentwurf wurde über eine Anfrage bei FragDenStaat öffentlich gemacht.

Nachfolgend möchte ich einige Anmerkungen zu einem neuen § 40a (Artikel 1 Nr. 13 des Entwurfs) machen. 

Der Vorschlag für § 40a BDSG, der sich mit der Zuständigkeit im Fall der gemeinsamen Verantwortlichkeit befasst, ist wie folgt:

§ 40a Aufsichtsbehörde gemeinsam verantwortlicher Unternehmen

Sind Unternehmen gemeinsam Verantwortliche gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 und mehrere Aufsichtsbehörden für sie zuständig, können die Unternehmen gemeinsam anzeigen, dass sie gemeinsam verantwortliche Unternehmen sind und deshalb für die von ihnen gemeinsam verantwortete Datenverarbeitung allein die Aufsichtsbehörde zuständig sein soll, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen fällt, das in dem der Antragstellung vorangegangenen Geschäftsjahr den größten Jahresumsatz erzielt hat. Die gemeinsame Anzeige ist an alle Aufsichtsbehörden zu richten, die für die gemeinsam verantwortlichen Unternehmen zuständig sind, und muss die das umsatzstärkste Unternehmen nachweisenden Unterlagen enthalten. Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige im Sinne der Sätze 1 und 2 bei der für das umsatzstärkste Unternehmen zuständigen Behörde eingegangen ist, wird diese die allein zuständige Aufsichtsbehörde. § 3 Absatz 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet entsprechende Anwendung.

In der Begründung (S. 17) wird betont, dass die gemeinsame Verantwortlichkeit ein Rechtsinstitut mit großen praktischen Auswirkungen ist. Zudem sei (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs) der Anwendungsbereich der gemeinsamen Verantwortlichkeit sehr weit gefasst. 

„Als Anwendungsfälle gemeinsamer Verantwortlichkeit kommen zum Beispiel in Betracht: Datenplattformen, Unternehmenspräsenz in sozialen Medien (wie Facebook, Twitter, Instagram, XING), Stammdatenverwaltung im Unternehmensverbund, konzernweites Customer-Relationship-Management oder Nutzung eigener Datenbestände für Werbezwecke Dritter.“

Zweck des vorgeschlagenen § 40a BDSG ist laut der Begründung (S. 11), Unternehmen, die Möglichkeit zu geben, ihre gemeinsame Verantwortlichkeit anzuzeigen und „als Rechtsfolge der Anzeige per Gesetz die alleinige Zuständigkeit nur einer einzigen Aufsichtsbehörde herbeizuführen“. 

Die Rechtsänderung soll für die betroffenen Unternehmen auch eine entlastende Wirkung haben, da mögliche behördliche Vorgaben im Zusammenhang mit der Befolgung von Vorschriften der DSGVO nur noch zentral durch eine Stelle erfolgen. 

Anmerkungen

1.

Ganz interessant finde ich, dass der Entwurf mehrere Beispiele benennt, wann aus Sicht des Ministeriums eine gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegen kann. Die Annahme, dass Art. 26 DSGVO große Praxisrelevanz hat, ist meiner Erachtens zutreffend. 

Kritisch bzw. mit dem BDSG inkonsistent sehe ich die Verwendung des Begriffs „Unternehmen“. Dieser wird im BDSG ansonsten nicht in dieser Weise genutzt, sondern vielmehr „nichtöffentliche Stellen“ (vgl. § 1 Abs. 4 BDSG). Hier stellt sich die Frage, ob mit „Unternehmen“ etwas anderes gemeint ist, als eine „nichtöffentliche Stelle“? In der Begründung wird auf Art. 4 Nr. 18 DSGVO verwiesen. Soll hier also auf den Begriff „Unternehmen“ nach der DSGVO abgestellt werden? Gibt es einen Unterschied zur „nichtöffentlichen Stelle“ iSd BDSG?

2.

Mir stellt sich auch die Frage, was mit „zuständig“ gemeint ist. Denn nach der DSGVO gibt es ja eine, wenn man so will, einfache Zuständigkeit und bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen auch eine federführende Zuständigkeit. Welche ist hier mit „zuständig“ adressiert? Genügt es also für § 40a, wenn für gemeinsam Verantwortliche schlicht Aufsichtsbehörden zuständig sind, etwa allein aufgrund des Sitzes eines Unternehmens? Oder soll § 40a im Fall von eigentlich mehreren federführend zuständigen Aufsichtsbehörden eine Möglichkeit bieten, eine dieser Aufsichtsbehörden auszuwählen? Wenn dies nicht gemeint ist, könnte man ggfs. auch dazu kommen, dass eine „einfach“ zuständige Behörde auf einmal als Aufsichtsbehörde für die gemeinsame Verantwortlichkeit ausgewählt (bzw. „angezeigt“) wird. 

3.

Laut der Begründung soll die Anzeige tatsächlich eine Rechtsfolge auslösen, nämlich die Zuständigkeit festzulegen. Daher hielte ich es für sehr relevant, das Anzeigeverfahren klar und transparent zu regeln. In welcher Form kann die Anzeige zB erfolgen? Per Fax, E-Mail, elektronischem Behördenpostfach? Diesen Punkt halt ich besonders auch deshalb für wichtig, da nach § 40a ja Unterlagen mit gesendet werden soll. In der Praxis haben wir aber das Problem, dass Aufsichtsbehörden zum Teil E-Mail mit Anhängen nicht annehmen oder Anhänge zu groß sind. 

4.

Rechtsfolge der Anzeige ist laut Begründung „per Gesetz die alleinige Zuständigkeit nur einer einzigen Aufsichtsbehörde herbeizuführen“. Dies verstehe ich so, dass die Aufsichtsbehörde an diese Anzeige ebenfalls gebunden sein sollen. Zumindest wird keine Unterscheidung der Rechtsfolge für Verantwortliche und/oder Aufsichtsbehörden vorgenommen. 

Was geschieht aber, wenn eine beteiligte Aufsichtsbehörde nicht einverstanden ist bzw. die Angaben aus der Anzeige anzweifelt? Gibt es hier rechtliche Möglichkeiten der anderen Aufsichtsbehörden, gegen den Akt der Anzeige und/oder seine Rechtswirkung vorzugehen? 

Dasselbe Problem ergibt sich meines Erachtens auch für den Kreis der Verantwortlichen? Wenn ein Unternehmen mit anderen Partnern gemeinsamer Verantwortlicher ist, und dann ein Verantwortlicher voreilig die Anzeige versendet, bindet dies alle gemeinsam Verantwortlichen mit Eingang der Anzeige? Wenn ja, gibt es hiergegen eine Rechtsschutzmöglichkeit für andere Verantwortliche?

Zudem stellt sich mir die Frage, wie man die Rechtsfolge einer Anzeige zurücknehmen kann? Oder ist dies gar nicht vorgesehen. 

5.

Und noch zu dem entscheidenden Zuständigkeitskriterium des § 40a. Die Norm gibt vor, dass allein die Aufsichtsbehörde zuständig sein soll, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen fällt, das in dem der Antragstellung vorangegangenen Geschäftsjahr den größten Jahresumsatz erzielt hat. Das Anknüpfungskriterium des Umsatzes ist meines Erachtens für behördliche Zuständigkeitsfragen ungeeignet. Zum einen kann dies im Ergebnis bedeuten, dass eine Aufsichtsbehörde an dem Sitz eines Unternehmens allein (!) zuständig wird, an dem es keine Leitungspersonen gibt. Hierauf stellt die DSGVO aber gerade bei Fragen der Zuständigkeit, insbesondere bei der Hauptniederlassung, ab. Will man, was sich wohl auf der Begründung ableiten lässt, wegen möglicher Bußgelder die alleinige Zuständigkeit am Ort des höchsten Umsatzes begründen, bricht dies daher aus meiner Sicht mit der Systematik der DSGVO. 

6.

Zudem stellt sich mir die Frage, was es bedeutet, wenn eine Aufsichtsbehörde „allein … zuständig sein soll“? Gelten dann nicht mehr die Vorgaben der DSGVO (bzw. auch des BDSG) zur Zuständigkeit von allen betroffenen Behörden? Will § 40a BDSG also im Grunde das System der federführenden Behörde im Bereich der gemeinsamen Verantwortlichkeit nicht fortführen. Dafür könnte man vorbringen, dass nach Ansicht des EDSA die DSGVO für den Fall des Art. 26 DSGVO gerade keine Zuständigkeitsvorgaben enthält. 

Andererseits durchzieht die DSGVO ja gerade der Gedanke der Abstimmung zwischen zuständigen Aufsichtsbehörden, was gerade der einheitlichen Anwendung der DSGVO dienen soll. Mit dem Vorschlag in § 40a BDSG, wirklich eine komplett singuläre Zuständigkeit einzuführen, die auch nicht einmal mehr im Rahmen von Abstimmungen vor Entscheidungen unter den Aufsichtsbehörden „aufgemacht“ wird, schafft man im Grunde eine zuständige „Superbehörde“, auf deren Entscheidungen andere Aufsichtsbehörden nicht einmal mehr Einfluss nehmen könnten. 

Datenschutzbehörde Österreich: Unzulässige Datenabfragen durch Mitarbeiter können Meldepflichten (Art. 33 und 34 DSGVO) an die Datenschutzbehörde und Betroffene auslösen

Mit Bescheid vom 1.  Januar 2023 entschied die österreichische Datenschutzbehörde, dass ein Verantwortlicher, nachdem eine Art. 33-Meldung durchgeführt wurde, auch die betroffene Person nach Art. 34 DSGVO benachrichtigen muss.

Ein interessanter Aspekt in dem Verfahren war die Frage, ob ein Verantwortlicher (als Arbeitgeber) den Melde- und Benachrichtigungspflichten nach Art. 33 und 34 DSGVO unterliegt, wenn intern ein Mitarbeiter unberechtigt auf personenbezogene Daten zugreift und diese verwendet. Im konkreten Fall brachte der Verantwortliche vor, dass er für diesen Zugriff gerade nicht datenschutzrechtlich verantwortlich sei, sondern die Mitarbeiterin und daher auch keine Meldepflicht bestünde. Die DSB sah dies anders.

Sachverhalt

Es ging in dem Verfahren um eine Veröffentlichung von Gesundheitsdaten der betroffenen Person im Rahmen eines Social-Media-Beitrags einer Mitarbeiterin der Verantwortlichen. Eine zur Verantwortlichen in einem Ausbildungsverhältnis stehende und bei einer Klinik tätige Mitarbeiterin (Praktikantin) hat im Rahmen ihrer Tätigkeit elektronisch vorhandene Daten einer Patientin (betroffene Person) der Verantwortlichen abgefragt und in weiterer Folge ein Lichtbild des elektronisch dokumentierten Krankheitsverlaufes derselben im Rahmen ihres Social-Media Profils auf einer Plattform veröffentlicht.

Die Verantwortliche macht nur vorsorglich eine Meldung nach Art. 33 DSGVO, da sie u.a. Zweifel an ihrer Verantwortlichkeit und damit der rechtlichen Verpflichtung zur Meldung an die DSB hatte.

Entscheidung

Die DSB geht in ihrem Bescheid davon aus, dass die Verantwortlich sehrwohl einer Meldepflicht nach Art. 33 DSGVO unterliegt, auch wenn eine unzulässige Datenverarbeitung durch eine unbefugt handelnde Mitarbeiterin erfolgt. Im Grunde trennt die DSB klar zwischen zwei Verantwortlichkeitsbereichen:

  • Arbeitgeberin (Verantwortliche): Umsetzung geeigneter technischer rund organisatorischer Maßnahmen, um unbefugte Datenverarbeitungen zu unterbinden.
  • Mitarbeiterin (als eigene Verantwortliche): unbefugter Zugriff auf Patientendaten und Veröffentlichung dieser Daten.

Zunächst stellt die DSB klar, dass Art. 33 Abs. 1 DSGVO ausdrücklich zu entnehmen ist, dass sich die darin normierte Meldeverpflichtung ausschließlich an den jeweiligen Verantwortlichen richtet.

Zwar geht auch die DSB davon aus, dass

aus (zweckwidrigen und unternehmensfremden) Datenabfragen uÄ durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – insbesondere zu rein privaten Zwecken – im Einzelfall eine eigenständige (uU ausschließliche) datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Person abgeleitet werden kann“.

Jedoch weist die DSB darauf hin, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Verantwortlichkeit dieser Mitarbeiterin ist, sondern

vielmehr die – gewissermaßen vorgelagerte – Melde- und Benachrichtigungsverpflichtungen der (möglicherweise bloß ursprünglichen) Verantwortlichen“.

Die DSB stützt sich für ihre Ansicht auch auf die Leitlinien 07/2020 des EDSA zu den Begriffen „Verantwortlicher“ und „Auftragsverarbeiter“, wonach selbst, wenn ein Beschäftigter seine Befugnis im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten (unzulässigerweise) überschreitet, die Organisation als Verantwortlicher angemessene technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen muss, um die Einhaltung der DSGVO sicherzustellen.

Zudem verweist die DSB auf eine Entscheidung des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2022. Dort ging das BVwG im Falle der eigenmächtigen Datenverwendung durch einen Bediensteten davon aus, dass die dahinterstehende Organisation (konkret: Behörde) weiterhin für die Art und Weise der Verarbeitung bzw. Verwendung durch deren Bedienstete verantwortlich sei, auch soweit es sich um eine sorgfaltswidrige Verwendung oder überschießende Akteneinsicht handle.

In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass rechtlich zwischen dem datenschutzrechtlich relevanten Verhalten der Behörde (als ursprüngliche Verantwortliche) und dem datenschutzrechtlich relevanten Verhalten eines/einer allfälligen Dritten zu unterscheiden sei.“

Daher kommt die DSB zu dem Ergebnis, dass ein ursprünglich datenschutzrechtlicher Verantwortlicher – selbst bei Verlust der Verfügungsmacht über oder bei unberechtigtem Zugriff Dritter auf dessen Datenbestand – Verpflichteter iSd Art. 33 und 34 DSGVO ist bzw. bleibt und sich das diesbezügliche Vorbringen der Verantwortlichen im Verfahren als unbeachtlich erwies.