Sieben Ausschüsse des Bundesrates haben sich mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs-und -Umsetzungsgesetz EU -DSAnpUG-EU, PDF)“ vom 2. Februar 2017 befasst und mit Datum vom 1. März 2017 ihre Empfehlungen zum Gesetzentwurf für ein neues BDSG abgegeben (Empfehlungen, BR Drs. 110/1/17, PDF).
Insgesamt finden die Ausschüsse wenig Gutes an dem Gesetzentwurf. Die Empfehlungen sind umfangreich (64 Seiten). Nachfolgend möchte ich nur beispielhaft einige Kritikpunkte der Bundesratsausschüsse beleuchten. Die Empfehlungen der Ausschüsse werden bereits nächste Woche, am 10. März 2017, im Bundesrat beraten.
Der zweite Schritt vor dem ersten
Ganz grundsätzlich kritisieren die Ausschüsse, dass eine umfassende Bewertung der vorgeschlagenen Neufassung des BDSG nicht möglich ist, da erforderliche Anpassungen des vorrangigen Fachrechts (also datenschutzrechtlicher Spezialvorschriften) bislang weder erfolgt noch konkret absehbar sind.
Auch die Praxis wird durch dieses Vorgehen vor erhebliche Schwierigkeiten gestellt. Denn dort müssen Verarbeitungsvorgänge an die Anforderungen anpasst werde. Doch wenn diese Anforderungen unklar bleiben, wird eine rechtssichere Umsetzung nur schwer möglich sein.
Aus Sicht der Ausschüsse lässt sich die Situation wie folgt darstellen:
Ansatz, bei dem der zweite Schritt vor dem ersten vollzogen wird.
Datenportabilität beschränken?
Die Ausschüsse schlagen vor, dass die Bundesregierung prüft, inwieweit ein Bedarf für eine Beschränkung des Rechts auf Datenübertragbarkeit gemäß Art. 20 DSGVO besteht. Nach Auffassung der Ausschüsse werden nämlich im Gesetzentwurf, Im Gegensatz zum Recht auf Auskunft, das in § 34 BDSG-E eine Beschränkung erfährt, das Recht auf Datenportabilität trotz seiner funktionalen Nähe zum Recht auf Auskunft bislang keine entsprechenden Beschränkungen vorgesehen.
Diese Kritik mag man verstehen, jedoch sehe ich nicht derart große Parallelen zum Auskunftsrecht, dass auch die Datenportabilität aus diesem Grund beschränkt werden müsste. Inhaltlich unterscheiden sich beide Rechte dann doch an einige Stellen. So besteht das Recht auf Datenportabilität etwa nur für durch die Person „bereitgestellte“ Daten, das Auskunftsrecht aber allgemein.
Definition „Anonymisieren“
Die Ausschüsse schlagen zudem die Aufnahme eines neuen § 2 Abs. 6 BDSG-E vor. In diesem Absatz soll das „Anonymisieren“ definiert werden. Hintergrund ist, dass § 27 Absatz 3 BDSG-E den Begriff „anonymisieren“ verwendet, dieser aber weder im Gesetzentwurf noch in der DSGVO definiert wird. Vielmehr wird nur „pseudonymisieren“ in der DSGVO verwendet und in Art. 4 Nr. 5 DSGVO definiert. Die vorgeschlagene Definition entspreche dem Verständnis des Begriffs im bisherigen § 3 Abs. 6a BDSG.
Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss und Verfahren der Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Die Bundesratsausschüsse sprechen sich zudem für eine Anpassung der Regelungen zur Vertretung Deutschlands im Europäischen Datenschutzausschuss (EDA) aus. Nach Auffassung der Ausschüsse räumt die Ausgestaltung des Verfahrens hinsichtlich der Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Europäischen Datenschutzausschuss im Gesetzentwurf (§ 17 und 18 BDSG-E) den Aufsichtsbehörden der Länder kein hinreichendes Gewicht ein. Die Ausschüsse verlangen, dass die Position der Landesdatenschutzbeauftragten im Hinblick auf deren Hauptvollzugsverantwortung des Datenschutzrechts in Deutschland gestärkt wird.
Nach Auffassung der Ausschüsse spricht der Umstand, dass der Bund für ein Sachgebiet die ausschließliche oder konkurrierende Gesetzgebungskompetenz besitzt, in keiner Weise dafür, dass die Bundesbeauftragte die Bundesrepublik Deutschland insoweit verhandlungsführend im Europäischen Datenschutzausschuss vertreten sollte, wenn der Vollzug dieses Gesetzes allein den Landesdatenschutzbeauftragten obliegt. Insbesondere werden es nämlich auch in Zukunft die Landesbehörden sein, die sich in ihrer Praxis mit privaten Unternehmen auseinanderzusetzen haben. Eine vergleichbare Sachnähe könne es bei der oder dem Bundesbeauftragten naturgemäß nicht geben.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind durchaus nachvollziehbar. Man darf wohl auch in einer Analyse des Bundesrates eine landesnahe Auffassung erwarten. Zurecht dürfte aber die Kritik vorgebracht werden, dass in der praktischen Umsetzung und Überwachung der Einhaltung des Datenschutzes die Landesbehörden mehr Erfahrung besitzen als die BfDI.
Zweckändernde Datenverarbeitung
In § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG-E soll das Wort „rechtlicher“ durch das Wort „zivilrechtlicher“ ersetzt werden.
Dort ist derzeit vorgesehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, durch nicht-öffentliche Stellen zulässig ist, wenn sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
Hintergrund der vorgeschlagenen Anpassung ist, dass Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO, der Vorgaben dazu macht, zur Sicherstellung welcher Maßnahmen Beschränkungen der Betroffenenrechte im nationalen Recht vorgenommen werden dürfen, nur von „zivilrechtlichen“ und nicht weiter von „rechtlichen“ Ansprüchen spricht.
Des Weiteren sollen in § 24 Abs. 1 Nr. 2 BDSG-E nach dem Wort „Ansprüche“ die Wörter „gegenüber der betroffenen Person“ eingefügt werden. Hintergrund dieses Vorschlages der Ausschüsse ist, dass in § 24 BDSG-E eine rechtliche Grundlage für nicht-öffentliche Stellen geschaffen wird, die es ihnen erlaubt, eine Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten unabhängig davon vorzunehmen, ob die Zwecke der Verarbeitung mit den ursprünglichen Zwecken, für die die Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar sind.
Nach Auffassung der Ausschüsse ist diese Regelung für Verbraucherinnen und Verbraucher von besonderer Bedeutung. Die Ausschüsse kritisieren, dass es die Regelung in § 24 BDSG-E
beispielsweise Unternehmen der Digitalwirtschaft ermöglicht, ohne Einwilligung der betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher eine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten mit dem Hinweis darauf vorzunehmen, diese Daten würden zur „Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche“ gegenüber Dritten (zum Beispieleinem Geschäftspartner) gebraucht.
Nach Ansicht der Ausschüsse können nicht betroffene Verbraucher dafür verantwortlich gemacht werden, wenn Unternehmen ihre personenbezogenen Daten für die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche im Verhältnis zu Dritten benötigen. Deshalb sollte eine Weiterverarbeitung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken nur erlaubt sein, wenn rechtliche Ansprüche des Unternehmens gegenüber der betroffenen Person selbst in Rede stehen.
Diesbezüglich ließe sich aber anführen, dass die entsprechenden Vorgaben der DSGVO (Art. 6 Abs. 4 und Art 23 Abs. 1 lit. j)) auch nur „Ansprüche“ erwähnen. Nicht jedoch solche, die gegenüber der betroffenen Person bestehen.
Beschäftigtendatenschutz
Natürlich wird von den Ausschüssen auch der Beschäftigtendatenschutz angesprochen. Nach deren Auffassung waren bereits die geltenden Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz in § 32 BDSG ergänzungs-und überarbeitungsbedürftig. Nun ergeben sich aber weitere Anforderungen an den Gesetzgeber aus Art. 88 DSGVO.
Nach Auffassung der Bundesratsausschüsse werden diese aber durch § 26 BDSG-E nicht ausreichend umgesetzt. Daher fordern die Ausschüsse, dass zeitnah ein ergänzender Gesetzentwurf mit spezifischen Regelungen für Datenverarbeitung im Beschäftigtenkontext vorgelegt wird.
Fortgeltung bereits erteilter Einwilligungen?
Die Ausschüsse des Bundesrates scheinen zu bezweifeln, dass derzeit erteilte datenschutzrechtliche Einwilligungen auch nach Anwendbarkeit der DSGVO im Mai 2018 weiter wirksam sind.
Sie bitten die Bundesregierung daher um Prüfung einer gesetzlichen Klarstellung, unter welchen Voraussetzungen die bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilten Einwilligungen nicht fortgelten. Die Ausschüsse verweisen berechtigterweise darauf, dass die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung nach der DSGVO nicht den Regelungen im BDSG entsprechen und teilweise darüber hinausgehen. Daher müssen Unternehmen unter Umständen eine erneute Einwilligung bei den Betroffenen einholen.
Zwar verweisen die Ausschüsse auf den Beschluss der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich (Düsseldorfer Kreis am 13./14. September 2016), der zwar tendenziell von einer Fortgeltung alter Einwilligung ausging. Dies jedoch auch nur unter dem Vorbehalt der „Grundsätzlichkeit“.
Streichen des Erfordernisses der Schriftlichkeit
Die Bundesratsausschüsse fordern zudem, dass geprüft werde, inwieweit vom Erfordernis der Schriftlichkeit der anzufertigenden Dokumentationen durch datenverarbeitende Stelle abgesehen werden kann.
In §§ 32 und 33 BDSG-E ist derzeit schriftliche Dokumentationspflichten für den Fall vorgesehen, wenn der Verantwortliche von einer Information des Betroffenen abgesehen hat. Dieses Erfordernis der schriftlichen Dokumentation geht aber über die Vorgaben der DSGVO hinaus. Diese sieht in Art. 12 Abs. 4 DSGVO nur vor, dass der Verantwortliche die betroffene Person (ohne spezielle Form) unterrichtet. Die derzeit vorgeschlagene Dokumentationspflicht im BDSG-E würde nach Auffassung der Ausschüsse zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft mit sich bringen.
Man muss nun abwarten, welche Empfehlungen konkret in der nächsten Sitzung des Bundesrates angenommen werden. Der Umfang der Anmerkungen und auch die Reichweite der Kritik zeigt aber, dass man in einigen Aspekten noch weit voneinander entfernt ist. Zudem muss beachtet werden, dass der Gesetzesentwurf nun auch im Bundestag liegt und dort (wohl im Innenausschuss) einer Analyse unterzogen wird.