Kann der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO verjähren? Amtsgericht sagt „nein“ – Ausschluss der Geltendmachung aber möglich

Das Amtsgericht Chemnitz entscheid in seinem Urteil vom 22.11.2024 (16 C 1063/24; aktuell abrufbar bei BeckOnline, GRUR-RS 2024, 33206), dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht verjähren kann.

Zum einen sehe das Europarecht eine Verjährung des Auskunftsanspruchs nicht vor.

Zum anderen könne der Anspruch aber auch seiner Natur nach nicht verjähren, da er keine Entstehungsvoraussetzungen kennt, sondern jederzeit voraussetzungslos geltend gemacht werden kann.

Dies gelte selbst in Fällen, in denen gar keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, denn in diesen besteht immerhin ein Anspruch auf Negativauskunft.

Verzicht bzw. Ausschluss aber möglich

Sowohl nach Ansichten von Gerichten als auch Aufsichtsbehörden ist jedoch ein Verzicht auf die Ausübung des Rechts bzw. eine entsprechende Vereinbarung möglich.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hat etwa mit Urteil vom 11.06.2024 (Az. 3 SLA 2/24) hierzu eine praxisrelevante Entscheidung zum vertraglichen Ausschluss von Betroffenenrechten nach der DSGVO getroffen.

Sachverhalt
Grundlage für die Entscheidung war die Klage einer Arbeitnehmerin u.a. gegen folgende Regelung im Arbeitsvertrag:

„§13 Ausschlussfristen
Abs. 1: Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich oder in Textform (§ 126 BGB) geltend gemacht werden.“

Abs. 3: Diese Ausschlussklausel gilt nicht für Ansprüche, die auf eine Haftung wegen vorsätzlichen Handelns beruhen. Des Weiteren gilt diese Ausschlussklausel nicht für Ansprüche auf Vergütung der Arbeitsleistung In Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohns.“

Nach Ansicht der Arbeitnehmerin halte § 13 des Arbeitsvertrages der AGB-Kontrolle nicht stand. Zwar enthalte § 13 Abs. 3 ArbV eine Rückausnahme gewisser Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden könne. Die Rückausnahme sei aber nicht ausreichend. Umfasst seien auch Auskunftsansprüche nach der DSGVO (z.B. Art. 12 DSGVO, Art. 15 DSGVO) und Schadensersatzansprüche (z.B. nach Art. 82 DSGVO). Es sei der Arbeitgeberin aber verwehrt, bereits im Vorwege eines Datenschutzverstoßes die Durchsetzung von Rechten aus der DSGVO zu erschweren.

Entscheidung des LAG
Nach Ansichtd es LAG ist die Geltendmachung von DSGVO-Ansprüchen grundsätzlich dispositiv.

  • Die Regelung in § 13 ArbV unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Sie mag auch gegen § 309 Nr. 7 a) und b) BGB verstoßen.
  • Die Verstöße seien unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB allerdings nicht so gewichtig, dass sie zur Unwirksamkeit der Verfallklausel führen.
  • Dass Ansprüche nach der DSGVO nicht ausdrücklich vom Verfall ausgenommen sind, führt nicht zur Unwirksamkeit der vertraglichen Ausschlussfristenregelung.
  • Die DSGVO und deren Erwägungsgründe treffen keine Aussage über die Disposivität der in der DSGVO niedergelegten Betroffenenrechte.
  • Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie kommt den Mitgliedsstaaten und deren innerstaatlicher Rechtsordnung insoweit das Ausgestaltungsrecht zu. Die getroffenen Regelungen dürfen nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

Zudem waren hier auch der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz gewahrt.

  • Äquivalenzgrundsatz: Da vertragliche Ausschlussfristen nicht den Inhalt eines Anspruchs betreffen, sondern nur den Fortbestand eines bereits entstandenen Rechts regeln, wird die Entstehung des Anspruchs nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht und der Grundsatz der Äquivalenz gewahrt.
  • Effektivitätsgrundsatz: Die Festsetzung von angemessenen Ausschlussfristen ist als ein Anwendungsfall des Prinzips der Rechtssicherheit grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar (st. Rspr. des EuGH). Derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, wenn (!) der Fristlauf nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
  • Hier knüpft die vertragliche Regelung den Fristbeginn an die Fälligkeit des Anspruchs.
  • Fälligkeit tritt aber nicht ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein.
  • Es muss dem Gläubiger tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen. Ein Anspruch ist deshalb regelmäßig erst dann im Sinne der Ausschlussfrist fällig, wenn er für den Arbeitnehmer aufgrund der Gesamtumstände erkennbar und durchsetzbar ist.
  • Die Ausschlussfrist beginnt daher nicht zu laufen, ohne dass der Klägerin die anspruchsbegründenden Tatsachen überhaupt bekannt sind.

Wann sind DSGVO-Betroffenenanfragen „exzessiv“? Generalanwalt entwickelt praktische Checkliste

Wann sind Betroffenenanfragen „exzessiv“ und können von Verantwortlichen entweder zurückgewiesen oder für ihre Bearbeitung ein angemessenes Entgelt verlangt werden? Diese Frage spielt in der Praxis insbesondere für Unternehmen oder auch öffentliche Stellen eine Rolle, die etwa in kurzer Zeit mit vielen Anfragen, z. B. auf Auskunft oder Löschung, von ein und derselben Person konfrontiert werden.

Generalanwalt de la Tour (GA) hat sich mit der Frage der „Exzessivität“ von Anträgen an Aufsichtsbehörden in seinen Schlussanträgen vom 5.9.2024 (Rechtssache C‑416/23) befasst. Die österreichische Aufsichtsbehörde weigerte sich gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO, aufgrund einer Beschwerde tätig zu werden, da sie sie als „exzessiv“ erachtete. Der Beschwerdeführer hatte innerhalb eines Zeitraums von ca. 20 Monaten 77 Beschwerden an sie gerichtet, mit denen er beanstandet hatte, dass jeweils verschiedene Verantwortliche nicht innerhalb eines Monats auf seine Anträge auf Auskunft bzw. Löschung geantwortet hätten.

Für Verantwortliche sind die Schlussanträge für Betroffenenanfragen interessant, weil der GA im Rahmen seiner Erläuterungen explizit davon ausgeht, dass seine Begründung auch für Art. 12 Abs. 5 DSGVO gilt.

Begründung übertragbar auf Art. 12 Abs. 5 DSGVO
Kurz zum Hintergrund. Nach Art 57 Abs. 4 DSGVO kann die Aufsichtsbehörde, bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anfragen eine angemessene Gebühr verlangen oder sich weigern, aufgrund der Anfrage tätig zu werden. Ähnlich findet sich eine solche Regelungen für Betroffenenanfragen nach Art. 15-22 DSGVO in Art. 12 Abs. 5 DSGVO. Danach kann der Verantwortliche, bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

Anzahl der Anfragen als Kriterium?
Im konkreten Fall wollte das vorlegende Gericht aus Österreich im Wesentlichen wissen, ob Anfragen allein aufgrund ihrer Anzahl innerhalb eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ eingestuft werden können oder ob zudem nachgewiesen werden muss, dass die Person, die diese Anfragen bei einer Aufsichtsbehörde stellt, mit missbräuchlicher Absicht handelt.

Der GA lehnt eine solche Sichtweise ab.

die Anzahl der von einer betroffenen Person bei einer Aufsichtsbehörde gestellten Anfragen, so groß sie auch sein mag

könne, für sich genommen kein ausreichendes Kriterium sein, um festzustellen, dass „exzessive Anfragen“ im Sinne der Bestimmung vorliegen.

Eine andere Entscheidung, bei der etwa ein Schwellenwert festgelegt würde, ab dem eine Aufsichtsbehörde diese Beschwerden allein aufgrund ihrer Anzahl als „exzessiv“ einstufen könnte, würde die von der DSGVO gewährleisteten Rechte, die ich zuvor aufgezählt habe, beeinträchtigen.

Begründung zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO auf Art 12 Abs. 5 DSGVO übertragbar
Nach Ansicht des GA sind Art. 12 Abs. 5 und Art. 57 Abs. 4 DSGVO ähnlich formuliert und beruhen auf derselben Logik. Diese Ansicht ist durchaus für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften relevant, denn es geht hierbei um den Zweck der Vorschriften.
Nach Ansicht der GA besteht dieser darin

zu vermeiden, dass dem Verantwortlichen bzw. der Aufsichtsbehörde eine unverhältnismäßige Belastung auferlegt wird, die geeignet ist, ihr ordnungsgemäßes Funktionieren zu beeinträchtigen“.

Rechtsmissbrauch im EU-Recht
Art. 12 Abs. 5 DSGVO und Art. 57 Abs. 4 DSGVO spiegelt nach Ansicht des GA die ständige Rechtsprechung des EuGH wider,

nach der es im Unionsrecht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach sich die Bürger nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen“.

Insbesondere kann im Zusammenhang mit Art. 57 Abs. 4 DSGVO ein missbräuchliches Vorgehen festgestellt werden, wenn eine Person Beschwerden einreicht, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um ihre Rechte aus der Verordnung zu schützen.

Große Anzahl von Anfragen? Verantwortlicher muss im Zweifel Kapazitäten schaffen
Dass allein die Anzahl an Betroffenenanfragen noch kein taugliches Kriterium ist, begründet der GA auch mit dem Stellenwert der Betroffenenrechte. Zu Art. 57 Abs. 4 DSGVO führt er aus:

Folglich könnte es meines Erachtens die Verwirklichung dieses Ziels beeinträchtigen, wenn es den Aufsichtsbehörden gestattet würde, allein deshalb festzustellen, dass die Beschwerden exzessiv sind, weil ihre Anzahl groß ist.“

Konkret am Beispiel der Aufsichtsbehörden begründet der GA zudem, dass eine prozessuale Überforderung mit Anträgen nicht zu lasen der Betroffenen gehen darf – dies kann man durchaus als Begründung auch auf die interne Organisation und Struktur von Verantwortlichen übertragen.

Mit Blick auf Aufsichtsbehörden haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass jede Aufsichtsbehörde mit den personellen, technischen und finanziellen Ressourcen, Räumlichkeiten und Infrastrukturen ausgestattet wird, die sie benötigt, um ihre Aufgaben und Befugnisse effektiv wahrnehmen zu können.

Folglich sind diese Ressourcen an den Gebrauch anzupassen, den die betroffenen Personen von ihrem Recht machen, Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden einzureichen“.

Enge Auslegung von Ausnahmevorschriften
Aufgrund der Wichtigkeit der Betroffenenrechte und des Ausnahmecharakters der beiden hier relevanten Vorschriften weist der GA darauf hin, dass Betroffene etwa ihr Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO mehrfach bei demselben Verantwortlichen ausüben können, ohne dass die Wiederholung einer Anfrage als solche als „exzessiv“ eingestuft werden kann. Auch dies ist eine wichtige Aussage für die Praxis.

In Bezug auf Art. 57 Abs. 4 DSGVO stellt der GA klar, dass die Vorschrift als Ausnahme eng auszulegen ist. Die Anwendung ist auf das zu beschränken ist, was unbedingt erforderlich ist, um zu verhindern, dass das mit ihm verfolgte Ziel, dass die Aufsichtsbehörden ordnungsgemäß funktionieren, beeinträchtigt wird.

Prüfung im Einzelfall – welche Kriterien sind relevant?

Die Prüfung von exzessiven Anfragen muss auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls erfolgen.

Die Aufsichtsbehörde / der Verantwortliche muss nachweisen,

dass diese Anzahl nicht durch den Wunsch der betroffenen Person zu erklären ist, ihre Rechte aus der DSGVO zu schützen, sondern durch einen anderen Zweck, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht.

Und der GA gibt hierzu noch einen Hinweis. Ein solcher Nachweis kann etwa dann gegeben sein, wenn

sich aus den Umständen ergibt, dass die große Anzahl von Beschwerden darauf abzielt, das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde zu beeinträchtigen, indem ihre Ressourcen ohne berechtigten Grund in Anspruch genommen werden“.

Für uns in der Praxis kann dies also Fälle betreffen, in denen Betroffene offenkundig und vorsätzlich Anträge stellen, um etwa das Unternehmen oder den (ex) Arbeitgeber in seinem normalen Arbeitsalltag zu beeinträchtigen. Wenn es also klar überhaupt nicht um den Datenschutz geht.

Die Häufung von Beschwerden / Anträgen kann nach Ansicht des GA durchaus ein Indiz für exzessive Anfragen einer betroffenen Person sein,

wenn sich herausstellt, dass die Beschwerden nicht objektiv durch Erwägungen gerechtfertigt sind, die sich auf den Schutz der Rechte beziehen, die die DSGVO dieser Person verleiht“.

Und der GA wird hierzu noch etwas konkreter und gibt eine Art Checkliste an, die man bei der Prüfung gut verwenden könnte. Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn Beschwerden / Anträge

  • denselben Verantwortlichen betreffen,
  • denselben Inhalt haben,
  • sich auf dieselben Verpflichtungen aus der DSGVO beziehen und
  • in übertrieben kurzen Zeitabständen eingereicht werden, ohne dass eine Änderung der tatsächlichen Umstände dies rechtfertigt, und
  • damit die Absicht der betroffenen Person erkennen lassen, das ordnungsgemäße Funktionieren der Aufsichtsbehörde / Funktionieren des Verantwortlichen zu beeinträchtigen, anstatt den Schutz der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu erreichen.

Ausforschung des Prozessgegners per Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO? Bundesverwaltungsgericht Österreich sagt „nein“. 

In einer Entscheidung vom 8.7.24 (Geschäftszahl W137 2278780-1) hat sich das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) u.a. mit der Frage befasst, ob und wie weit der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO reicht, wenn dieser gegenüber einer Partei geltend gemacht wird, mit der der Betroffene aktuell in rechtlichen (gerichtlichen) Auseinandersetzungen steht. Insbesondere ging es um die Anwendung der Ausnahmevorschrift nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO in diesem Fall.

Sachverhalt

Die betroffene Person beschwerte sich bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB), da sie ihr Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO verletzt sah. Sie verlangte Auskunft von einer Bildungsbehörde. Diese erteilte auch Auskunft, jedoch nicht von vollem Umfang. Zum Teil wurde die Auskunft verweigert, weil gegen die betroffene Person zwei arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren anhängig waren, wobei etwaige E-Mailverläufe sowie Stellungnahmen Teil dieser Verfahren seien und daher nicht herausgegeben wurden.

Die DSB wies die Beschwerde u.a. mit dem Argument zurück, dass die Verweigerung der Zurverfügungstellung einer Datenkopie dann gerechtfertigt sei, wenn die Geheimhaltungsinteressen des Verantwortlichen bzw. Dritter gegenüber dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiegen würden. Da derzeit ein Zivilverfahren anhängig war, sei dem Verantwortlichen ein diesbezügliches Interesse an der Geheimhaltung von Beweismitteln zuzubilligen, zumal dadurch eine Verschlechterung der Prozessposition zu befürchten wäre.

Entscheidung des BVwG

Das BVwG folgt der Begründung der DSB und sieht keinen Verstoß gegen Art. 15 DSGVO. Die Ansicht des BVwG ist vor allem deshalb praxisrelevant, da Art. 15 DSGVO oft (ziemlich klar) dafür verwendet wird, um an Dokumente und Informationen bei dem Verantwortlichen zu gelangen, die im Rahmen eines Rechtsstreits verwendet werden sollen. 

Nun mag man entgegenhalten: aber der EuGH hat doch entschieden, dass der Auskunftsanspruch auch für „datenschutzfremde“ Zweck ausgeübt werden kann (z.B. EuGH, C-307/22 Rz. 43). Ja, das stimmt. Der EuGH hatte aber noch nicht die (im hier vorliegenden Fall relevante) Frage zu entscheiden, inwiefern sich der Verantwortliche oder auch Dritte in einer solchen Situation auf die Ausnahme nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO berufen dürfen, wenn es um die Geheimhaltung von Dokumenten u.a. für die eigene Verfahrens-/Prozessposition geht.  

Das BVwG weist darauf hin, dass nach ErwG 63 DSGVO die Ausnahme nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO Geschäftsgeheimnisse und Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere das Urheberrecht an Software schützen soll. 

Es ist aber davon auszugehen, dass grundsätzlich alle Rechte und Freiheiten, die von dem Recht der Union oder der MS anerkannt sind, relevant sein werden“.

Daher geht das Gericht davon aus, dass Unterlagen nicht vom Auskunftsrecht umfasst sind (man müsste wohl eher sagen: zwar umfasst, aber im Wege der Ausnahme ausgenommen sind), wenn der Verantwortliche eine E-Mail beauskunften muss, in dem auch andere Personen genannt werden, deren Interessen höher einzustufen sind als jene des Betroffenen. 

Nach der auf Grundlage der Öffnungsklausel des Art. 23 DSGVO erlassenen Bestimmung des § 4 Abs. 6 DSG in Österreich besteht das Auskunftsrecht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen „in der Regel“ dann nicht, wenn durch die Erteilung der Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten gefährdet würde. 

Aus dem Einschub „in der Regel“ schließt das BVwG, dass hier kein absolutes Ablehnungsrecht geschaffen wurde, sondern sorgfältig abzuwägen sein wird, inwieweit die Auskunftserteilung dieses Recht tatsächlich beeinträchtigt.

Vorliegend stützte der Verantwortliche die Verweigerung der Auskunft im Wesentlichen auf überwiegende Geheimhaltungsinteressen, welche das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers überwiegen würden. Der Verantwortliche brachte vor, dass gegen den Beschwerdeführer zwei arbeits- und sozialgerichtliche Verfahren anhängig seien, 

wobei etwaige E-Mailverläufe und Stellungnahmen Teile dieser Verfahren seien (unstrittig ist, dass zumindest ein Verfahren noch anhängig ist). Da gerade dies eine strittige Frage in anhängigen Zivilverfahren darstelle, würde die Beauskunftung eine Verschlechterung der Prozessposition der mitbeteiligten Partei bedeuten.“ 

Damit führt der Verantwortliche nach Ansicht des BVwG ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ins Treffen, wobei den Ausführungen des Betroffenen nicht entnommen werden konnte, inwiefern sein Interesse an der Beauskunftung den Geheimhaltungsinteressen überwiegt. 

Daher kommt das BVwG hier zu dem Schluss, 

dass die Beschaffung von prozessstärkender Information des Beschwerdeführers über den Schutzzweck der Norm hinausgeht und im gegenständlichen Fall das Interesse der mitbeteiligten Partei an der Geheimhaltung der genannten E-Mailverläufe und Stellungnahmen das Interesse des Beschwerdeführers überwiegt.“

Zudem wurde hervorgehoben, dass der Betroffene ja durchaus Auskunft erhalten hat – nur eben ein gewisser Teil nicht beauskunftet wurde. 

Fazit

Die Begründung des BVwG (und vorgelagert auch schon der DSB) kann in der Praxis für Verantwortliche wertvolle Argumente zur Verteidigung gegen Auskunftsansprüche bieten, die klar auf eine („pre-trial“) Ausforschung abzielen. Im Rahmen der Anwendung des BDSG könnten sich Anwälte etwa zusätzlich auf § 29 Abs. 1 BDSG berufen. Jedoch sind in der Vergangenheit schon Fälle diskutiert worden, in denen diese Ausnahme durch Betroffene umgangen wird, indem die Auskunft nicht gegenüber den Anwälten, sondern gegenüber der vertretenen Partei direkt geltend gemacht wird – gerade für diese Situation kann die Entscheidung des BVwG hilfreich sein. 

Geschäftsmodell der personalisierten Werbung ist kein „Schaden“ im Sinne der DSGVO

Das Landgericht (LG) Magdeburg (Urt. v. 29.2.2024, Az. 10 O 530/23; derzeit leider noch nicht frei verfügbar; GRUR-RS 2024, 8057) hatte sich im Rahmen einer Klage auf Schadenersatz nach Art, 82 DSGVO u.a. mit der Frage zu befassen, ob die Betroffenheit eines Nutzers von personalisierter Onlinewerbung einen ersatzfähigen Schaden nach der DSGVO darstellt.

Sachverhalt
Der Kläger ist Nutzer u.a. von Facebook und Instagram. Dort hatte er sich mit seinen personenbezogenen Daten registriert. Nachdem Meta ab dem 3.11.2023 das sog. Einwilligungsmodell in Europa einführte, willigte der Kläger am 8.11.2023 ein, dass die Beklagte weiterhin Informationen des Klägers zu Werbezwecken verwenden darf.

Zuletzt beantragte der Kläger u.a., Auskunft über ihn betreffende personenbezogene Daten zu erteilen, die die Beklagte in Zusammenhang mit der individualisierten Werbung verarbeitet. Zudem verlangte er als Ausgleich für Datenschutzverstöße einen immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe den Betrag von 1.500 EUR nicht unterschreiten sollte. Er begründet den Anspruch damit, dass er mit dem Geschäftsmodell der Beklagten personalisiert zu werben, nicht einverstanden sei.

Entscheidung
Einen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO lehnt das LG als unbegründet ab.

Der Vortrag des Klägers zum behaupteten Schaden wurde als unsubstantiiert angesehen.

Hierbei verweist das LG auf die Rechtsprechung des EuGH zur Frage, wer die Beweislast für das Vorliegen eines Schadens trägt.

Die Beweislast für das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens trägt die Klagepartei.

Der Kläger müsse den Nachweis führen, dass die geltend gemachten Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne der DSGVO darstellen.

Zudem weist das LG die Begründung des Klägers für einen angeblichen Schaden, personalisierte Werbung zu verwenden, zurück.

Dies allein führt zu keinem Schaden.

Aus Sicht des LG ist ein derartiges Geschäftsmodell nicht ungewöhnlich. Die Plattformen der Beklagten würden Nutzern kostenlos bereitgestellt. Die Fähigkeit, Nutzern ihre derzeitigen Dienste kostenlos bereitzustellen, hänge aber von Werbeeinnahmen ab. Nach Ansicht des L ist dieses Geschäftsmodell aber üblich.

Das Gericht nennt hierfür etwa Beispiele von kostenfreien Zeitungen und frei empfangbare, private Fernsehsender, die ein ähnliches Geschäftsmodell verwenden: Sie versuchen, über Inhalte Leser oder Zuschauer zu gewinnen, denen dann auf Grundlage demografischer Merkmale/ Interessen der Zielgruppe relevante Werbung präsentiert wird. Hierzu das LG:

Schon dem gesunden Menschenverstand nach ist es offensichtlich, dass die Beklagte ihr Angebot nur deswegen kostenlos zur Verfügung stellen kann, weil sie Werbung verkauft. Dies ist weder ehrenrührig, noch verboten. Wenn die Klagepartei sich hierdurch unwohl fühlt, steht es ihr völlig frei die Angebote der Beklagten nicht zu nutzen oder für ein Angebot ohne Werbung zu bezahlen.

Verzicht auf den Auskunftsanspruch im arbeitsgerichtlichen Vergleich? Zur Abdingbarkeit von Betroffenenrechten

Bekanntlich gehört die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO in arbeitsgerichtlichen Verfahren mittlerweile „zum guten Ton“ – ob nun wirklich immer mit einer Intention des Datenschutzes oder doch eher, um Aufwände zu kreieren, sei hier dahingestellt.

In ihrem aktuellen Tätigkeitsbericht 2023 (ab S. 119) befasst sich die Datenschutzbehörde des Saarlandes (LfDI) mit der relevanten Frage, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung (etwa in Form eines Vergleichs) mit dem Inhalt treffen können, dass der Betroffene auf die Ausübung seines Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO verzichtet? Ob das Betroffenenrecht also zur Disposition der Parteien steht?

Datenschutz als Grundrecht – Selbstbestimmtheit der Betroffenen

Die LfDI verweist darauf, dass das europäische Datenschutzrecht Ausfluss des Grundrechts aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) ist. Dieses Grundrecht sei wichtig – jedoch kein Grundrecht unabdingbarer Natur, wie etwa die Menschenwürde aus Art. 1 GRCh.

Die Behörde geht davon aus, dass das Prinzip der Selbstbestimmtheit des Betroffenen im Datenschutzrecht besondere Bedeutung hat. Was etwa durch das Institut der Einwilligung aus Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7 DSGVO unmissverständlich zum Ausdruck komme.

Die LfDI leitet hieraus in einem Erst-Recht-Schluss ab:

Kann der Betroffene durch eine Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten seine Zustimmung erteilen und dieser Verarbeitung dadurch eine rechtliche Grundlage verleihen, so muss er auch eine Entscheidungsbefugnis dahingehend haben, ob und in wieweit er seine hierzu im Annex stehenden Betroffenenrechte ausübt bzw. auf diese verzichtet.“

Dies gelte auch in Situationen, in denen es evtl. ein Machtgefälle bzw. Ungleichgewicht zwischen den Parteien gibt – wie im Beschäftigtenverhältnis. Die LfDI macht hier aber eine relevante Einschränkung ihrer Ansicht. Sie sieht insbesondere dort die Möglichkeit der Selbstbestimmtheit, wo es um zurückliegende Verarbeitungen in der Vergangenheit geht.

Formulierung des Vergleiches / Verzichts

Zudem befasst sich die LfDI auch mit der erforderlichen Formulierung einer solchen Vereinbarung. Grundsätzlich müssen die Formulierungen in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich natürlich hinreichend klar und bestimmt sein,

um ein datenschutzrechtliches Betroffenenrecht einvernehmlich auszuschließen“.

Auch eine sog. Salvatorische Abgeltungsklausel, mit der jegliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten sein sollen, genügt nach Auffassung der LfDI dem Bestimmtheitserfordernis.

Auch wenn sich die Vereinbarung dem Wortlaut nach „nur“ auf Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis“ bezieht, ist dies nach Auffassung der Behörde unschädlich, da das Arbeitsverhältnis gerade Grundlage der Datenverarbeitung ist. Der Bezug zum „Arbeitsverhältnis“ umfasst danach nicht nur arbeitsrechtliche Ansprüche im engeren Sinne,

sondern auch solche datenschutzrechtlicher Art, welche mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen und für welche das Arbeitsverhältnis Verarbeitungsgrundlage war“.

Jedoch macht die LfDI noch eine Einschränkung.

Der Verzicht auf das Betroffenenrecht könne sich nicht auf solche Verarbeitungen beziehen, die der Betroffene noch nicht absehen kann. Hier müsse er weiterhin einen Auskunftsanspruch haben.

Mit Blick auf die Begründung zuvor, dass es sich um Ansprüche aus dem „Arbeitsverhältnis“ handeln muss, scheint die LfDI also eine Grenze zu solchen Verarbeitungen zu ziehen, die erst in Zukunft stattfinden würden.

Insgesamt stellt die Aufsichtsbehörde aber am Ende ihrer Ausführungen noch einmal fest:

Auskunftsansprüche über Datenverarbeitungen der Vergangenheit, genauer über solche Verarbeitungen, welche aus zeitlich vor dem hierauf gerichteten Vertragsschluss (Vergleichsschluss) resultierenden Datenerhebungen stammen, stehen indes grundsätzlich zur Disposition der Vertragsparteien“.

Fazit

Die LfDI vertritt eine, aus meiner Sicht, durchaus pragmatische und eher verantwortlichenfreundliche Position zur Frage, ob Betroffenenrechte abdingbar sind. Wichtig ist der Behörde zurecht eine klar verständliche und transparente Regelung hierzu. Zudem will die LfDI den Verzicht auf das Betroffenenrecht „nur“ für vergangene Verarbeitungen gelten lassen. Wichtig: ob der Betroffene von den vergangenen Verarbeitungen auch tatsächlich Kenntnis hat, scheint keine Voraussetzung aus Sicht der Behörde zu sein.

Spannend wäre jetzt natürlich die Diskussion, ob die Argumentation der LfDI auf andere Betroffenenrechte übertragbar ist (zB das Recht auf Löschung oder Berichtigung) – aus meiner Sicht schon. Zum einen beschränkt die LfDI ihre Ansicht nicht nur auf das Auskunftsrecht. Zum anderen sind die vorgebrachten Argumente durchaus auch für andere Betroffenenrechte anwendbar.  

Verwaltungsgericht Stuttgart: DSGVO-Auskunft über gelöschte Daten oder Löschprotokolle?

Mit Urteil vom 30.11.2023 (Az. 11 K 3946/21) hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart sehr umfassend mit dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO befasst. Eventuell berichte zu weiteren Aspekten des Urteils noch nachfolgend im Blog. Heute möchte ich nur einen kleinen Aspekt beleuchten.

In dem Verfahren verlangte der Kläger von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Hierbei ging es u.a. um die Frage, ob der Verantwortliche auch Auskunft über gelöschte personenbezogene Daten erteilen muss.

Das VG vertritt hierzu die einzig richtige Ansicht:

Was nicht mehr existiert, kann nicht beauskunftet werden.“

Zwar stelle nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO auch das Löschen von Daten eine „Verarbeitung“ personenbezogener Daten dar. Vollständig gelöschte Daten können allerdings denklogisch nicht Anknüpfungspunkt des Auskunftsanspruchs aus Art 15 Abs. 1 2. Hs. i.V.m. Abs. 3 DSGVO sein.

Interessant und auch konsequent ist aber die Auffassung des VG hinsichtlich der Auskunft zu vorhandenen Löschprotokollen.

Das Gericht verweist darauf, dass, wenn ein Löschungsvorgang jedenfalls seinem Umfang nach noch dokumentiert und gespeichert ist, dies ein (einzelnes) personenbezogenes Datum über den Betroffen darstelle.

Das VG erläutert diese Ansicht auch an einem Beispiel: eine Dokumentation eines Löschungsvorgangs wie „Löschungsvorgang am XX.XX.XXXX: alle vom Kläger eingereichten Belege aus dem Kalenderjahr XXXX und davor“ sei dann vom Auskunftsrecht umfasst, wenn sich diese Information noch auf den Betroffenen beziehen lasse. Aus meiner Sicht ist die Auffassung des VG richtig. Denn eine Information „Daten 1,2,3 von Carlo Piltz wurden am XX.XX.XXXX gelöscht“ oder auch die Angabe „Von der Person erhaltene Dokumente aus 2020 wurden gelöscht„, bezieht sich auf eine natürliche Person, wenn intern nachvollzogen werden kann, wer diese Person ist.

Leider geht das VG hier nicht darauf ein, ob die Ausnahmevorschrift des § 34 Abs. 1 Nr. 2 b BDSG greifen würde. Danach besteht das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO nicht, wenn Daten ausschließlich Zwecken der Datenschutzkontrolle dienen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

Werden Löschprotokolle zum Nachweis aufbewahrt, dass Daten tatsächlich gelöscht wurden, stellt dies auch meiner Sicht eine Maßnahme zu „Zwecken der Datenschutzkontrolle“ dar – ob also der Löschverpflichtung nachgekommen würde. Natürlich müsste der Verantwortliche, um sich auf die Ausnahme berufen zu können, dann aber auch die übrigen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 b BDSG erfüllen.

BDSG-Reform: Bundesregierung verabschiedet Entwurf zur Änderung des BDSG (Videoüberwachung, Auskunftsanspruch, gemeinsame Verantwortliche und Scoring)

Die Bundesregierung hat heute ihren Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verabschiedet (Gesetzentwurf, PDF). Nachfolgend möchte ich einen ganz kurzen Überblick zu einigen vorgeschlagenen Änderungen geben.

Die DSK wird im BDSG verankert

In einem neuen § 16a BDSG soll die Datenschutzkonferenz (DSK) im BDSG institutionalisiert werden. Es wird jedoch keine Regelung zur rechtlichen Verbindlichkeit von Beschlüssen der DSK getroffen, da, so die Begründung, „damit wegen des Verbots der Mischverwaltung verfassungsrechtliche Grenzen berührt würden“.

Die Anpassung ist am Ende aus meiner Sicht nicht besonders praxisrelevant. Denn die DSK existiert bereits jetzt schon und hat auch eine Geschäftsordnung. Es wird als gesetzlich festgeschrieben, was bereits existiert.

Wegfall der Regelung zur Videoüberwachung für private Stellen

§ 4 Abs. 1 BDSG soll neu wie folgt gefasst werden:

Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) durch öffentliche Stellen ist nur zulässig,…“.

Hierdurch wird die Regelung zur Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume durch nichtöffentliche Stellen, also insbesondere Unternehmen, aus dem Bundesrecht genommen. Die Zulässigkeit dieser Videoüberwachung ergibt sich unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Mögliche Auswirkung: sollte die Regelung so in Kraft treten, wäre bei Hinweisschildern zur Videoüberwachung an eine Anpassung hinsichtlich der Rechtsgrundlage zu denken, wenn dort noch auf § 4 Abs. 1 BDSG verwiesen wird.

Wichtig für die Praxis: Einschränkung des Auskunftsrechts bei Geschäftsgeheimnissen

Eine praxisrelevante Anpassung wird in § 34 Abs. 1 BDSG vorgeschlagen. Es soll folgender Satz neu angefügt werden:

Das Recht auf Auskunft besteht auch insoweit nicht, als der betroffenen Person durch die Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten offenbart würde und das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt.“

Laut der Gesetzesbegründung soll klargestellt werden, dass im Rahmen der Ausnahmen von dem Recht auf Auskunft (Art. 15 Abs. 4 DSGVO) unter den Schutz „anderer Personen“ auch der Verantwortliche fällt und gewisse herauszugebende Daten einen rechtlichen Schutz genießen. „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse genießen einen solchen Schutz“.

Die Ausnahme greift dann, wenn das Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt.

Diese Klarstellung ist zu begrüßen, jedoch wohl nicht zwingend erforderlich, da bereits ErwG 63 DSGVO „Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse“ ausdrücklich erwähnt.

Zuständige Aufsichtsbehörde bei gemeinsam Verantwortlichen

Zudem soll ein neuer § 40a BDSG mit dem Titel „Aufsichtsbehörde gemeinsam verantwortlicher Unternehmen“ eingefügt werden.

Die Regelung soll in Situationen gelten, in denen mehrere Unternehmen gemeinsam Verantwortliche (Art. 26 DSGVO) sind und mehrere Aufsichtsbehörden für sie zuständig wären. Dann sollen diese Verantwortlichen gemeinsam anzeigen können,

dass sie gemeinsam verantwortliche Unternehmen sind und deshalb für die von ihnen gemeinsam verantwortete Datenverarbeitung allein die Aufsichtsbehörde zuständig sein soll, in deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen fällt, das in dem der Anzeige vorangegangenen Geschäftsjahr den größten Jahresumsatz erzielt hat“.

Die Anzeige ist an alle Aufsichtsbehörden zu richten, die für die gemeinsam verantwortlichen Unternehmen zuständig sind. Sie muss etwa die Vereinbarung gem. Art. 26 DSGVO enthalten.

Wichtige Folge dieser Anzeige: ab dem Zeitpunkt, zu dem die Anzeige bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, wird diese die allein zuständige Aufsichtsbehörde.

Vorgaben zum Scoring

Neu eingefügt (wenn auch angelehnt an den bisherigen § 31) wird ein § 37a BDSG, der Anforderungen an die Erstellung und auch Verwendung von „Wahrscheinlichkeitswerten“ regeln soll.

Nach § 37a Abs. 1 Nr. 1 BDSG dürfen etwa folgende Daten nicht für die Erstellung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzt werden: besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 DSGVO) und Anschriftendaten.

OLG Nürnberg zum Auskunftsanspruch eines Vorstandsmitglieds – langjährige Unternehmenszugehörigkeit und großer Aufwand für den Arbeitgeber steht der Geltendmachung nicht entgegen

Das OLG Nürnberg hat sich in seiner Entscheidung vom 29. November 2023 (4 U 347/21) mit einem „Klassiker“ des Datenschutzrechts befasst: dem Auskunftsanspruch eines ehemaligen Mitarbeiters gegen den Arbeitgeber und die Frage, ob diesem Anspruch eventuell ein Missbrauchseinwand entgegengehalten werden kann.

Sachverhalt

Der Kläger macht als ehemaliger Mitarbeiter, zuletzt als Vorstandsmitglied der Beklagten, Auskunfts- und Herausgabeansprüche nach Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber geltend. Der Kläger war vom 1.1.2000 bis zum 30.09.2016 in verschiedenen Positionen im Unternehmen tätig. Zuletzt mehrere Jahre als Vorstandsmitglied. Die Beklagte erteilte Auskunft in Bezug auf gespeicherte Personalstamm- und BAV-Daten (ich vermute „betriebliche Altersvorsorge“) des Klägers. Jedoch verlangte der Kläger eine Kopie aller bei der Beklagten gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers.

Das LG Nürnberg-Fürth (Endurteil vom 29.01.2021 – 11 O 5353/20) wies die Klage ab.

Entscheidung

Das OLG gab der Berufung des Klägers statt und verurteilte die beklagte Arbeitgeberin:

  • dem Kläger Auskunft über alle bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers zu erteilen
  • eine Kopie aller bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers herauszugeben.

Relevant an der Entscheidung des OLG ist, dass sich das Gericht in seiner Begründung bereits auf die neueste Rechtsprechung des EuGH zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO stützt.

Die Beklagte machte geltend, dass der Anspruch aufgrund des Umfangs des damit verbundenen unverhältnismäßig hohen Erfüllungsaufwands exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO sei. Ein verständlicher Einwand, da der Kläger über 15 Jahre im Unternehmen tätig war. Zudem brachte die Beklagte den Einwand des Missbrauchs vor, dass der Kläger die Daten wohl nicht aus datenschutzrechtlichen Motiven herausverlangte.

Das OLG lies beide Einwände jedoch nicht gelten.

Datenschutzfremde Zwecke

Nach Wortlaut und Zweck von Art. 12 Abs. 5 S. 1, Art. 15 DSGVO liege kein Missbrauch vor, wenn ein Betroffener das Auskunftsrecht (auch) für datenschutzfremde Motive verwendet, etwa um Informationen für Vergleichsverhandlungen oder um bei ihm nicht mehr vorhandene Vertragsinformationen zu erhalten (z.B. Auskunft über Konten, Versicherungsbedingungen etc.), da sich eine solche Beschränkung auf eine bestimmte Motivlage nicht in Art. 15 DSGVO findet. Das OLG verweist hier auf das Urteil des EuGH vom 26.10.2023 – C-307/22, wonach Art. 12 Abs. 5 sowie Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO dahin auszulegen sind, dass die Verpflichtung des Verantwortlichen, der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen, auch dann gilt, wenn der betreffende Antrag mit einem anderen als den in ErwG 63 S. 1 DSGVO genannten Zwecken begründet wird.

Großer Aufwand = exzessiv?

Auch sei der Anspruch nicht nach Art. 12 Abs. 5 S. 2 DSGVO ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann der Verantwortliche bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person entweder ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

Nach Ansicht des OLG liegt kein Missbrauch vor,

wenn die Auskunft gem. Art. 15 DSGVO beim Verantwortlichen sehr viel Aufwand verursacht, da der Aufwand des Verantwortlichen für Art. 15 DSGVO keine Rolle spielt, oder wenn der Betroffene mehrfache Auskunftsansprüche geltend macht, da sie nur im Rahmen des Exzesses einen Rechtsmissbrauch begründen“.

Weiter geht das OLG davon aus, dass es kein Fall des Missbrauchs (in Form der „exzessiv“) darstelle, wenn die Datenauskunft für den Beklagten mit viel Mühe oder Zeitaufwand verbunden ist.

denn der Aufwand ist unerheblich. Exzessiv ist die Datenauskunft schon deswegen nicht, weil es sich um den ersten Antrag handelt

Auch, dass für den Kläger aufgrund der Dauer und Art seiner Tätigkeit sehr viele Daten angefallen sind, stehe der Geltendmachung seiner Rechte nicht entgegen.

Ausblick – Missbrauchseinwand bleibt möglich

Die Entscheidung des OLG zeigt, wie die Vorgaben der EuGH-Urteile aus 2023 zu Art. 15 DSGVO in der Praxis Anwendung finden können. Gleichzeitig sollte man aus Sicht der Verantwortlichen beachten, dass auch der EuGH die Tür für Einwände gegen unbegründete oder missbräuchliche Ansprüche nicht in Gänze „geschlossen“ hat.

In seiner Entscheidung C-307/22 verweist der EuGH etwa auf Art. 15 Abs. 4 DSGVO und dass „[d]as Recht auf Erhalt einer Kopie … die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen [darf].“ Zudem geht der EuGH davon aus, dass das der betroffenen Person zuerkannte Recht, eine erste unentgeltliche Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind, zu erhalten, nicht uneingeschränkt gilt.

Zu beachten ist zudem, dass der EuGH in der Rechtssache C-307/22 einen möglichen Missbrauch gar nicht geprüft hat. Denn er ging davon aus, dass das vorlegende Gericht (der BGH) ausdrücklich festgestellt hat, dass der Antrag der betroffenen Person gerade nicht missbräuchlich sei. Der Missbrauchseinwand auf EU-Ebene ist damit aber nicht ausgeschlossen, wie auch der Generalanwalt in Fn. 20 seiner Schlussanträge klargestellt hat. Sollte der Auskunftsantrag missbräuchlich erfolgen, würde dies den Kläger

nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs daran hindern [würde], die ihm durch das Unionsrecht verliehenen Rechte geltend zu machen. Vgl. u. a. Urteil vom 27. Oktober 2022, Climate Corporation Emissions Trading (C‑641/21, EU:C:2022:842, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Gleichzeitig sollte man aber auch beachten, dass der Missbrauchseinwand natürlich die Ausnahme wäre und damit vom Verantwortlichen solide begründet sein muss. Pauschale Verweise auf einen möglichen hohen Arbeitsaufwand oder eine fehlende Begründung des Antrags, dürften dafür nicht genügen.

750 EUR DSGVO-Schadenersatz wegen Auskunft „erst“ nach 19 Tagen? Ich meine: nein. 

Derzeit wird in der Datenschutzszene ein Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Duisburg vom 03.11.2023 (Az. 5 Ca 877/23) diskutiert. Das ArbG sprach dem Kläger 750 EUR Schmerzensgeld zu, weil ein Unternehmen eine (Negativ)Auskunft nach Art. 15 DGSVO „erst“ nach 19 Kalendertagen erteilt hatte. Der Kläger war ein früherer Bewerber. Nach Ansicht des ArbG stellt diese Verzögerung der Auskunft einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO. 

Nach Sichtung des Urteils und der Gründe würde ich als Verantwortlicher jedoch nicht in Panik verfallen. Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist, meines Erachtens, die Begründung des ArbG an mehreren Stellen angreifbar und ebenso ein anderes Ergebnis vertretbar. 

Der rein nationale Blick auf das Merkmal „unverzüglich“

Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß Art. 15 DSGVO ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. 

Nach Ansicht des ArbG sei unter „unverzüglich“, angelehnt an § 121 BGB, „ohne schuldhaftes Zögern“ zu verstehen. Zwar gesteht das Gericht ein, dass „unverzüglich“ nicht „sofort“ bedeutet. Jedoch geht es, unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, davon aus, dass nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche, ohne das Vorliegen besonderer Umstände, grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben sei. 

Vorliegend gab das Unternehmen an, dass aufgrund von Wochenenden, Feiertagen und Brückentagen in dem betreffenden Zeitraum (Pfingsten), die Auskunft innerhalb von 9 Arbeitstagen erteilt wurde. Für das ArbG waren diese 9 Arbeitstage jedoch zu lang. 

Das ArbG legt hier also eine unmittelbar anwendbare EU-Verordnung und deren Vorgaben rein aus dem nationalen Rechtsverständnis aus. Dies verstößt gegen die Rechtsprechung des EuGH, konkret auch zur DSGVO. Der EuGH geht davon aus, dass (nach ständiger Rechtsprechung) die Begriffe einer Bestimmung des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen (C-300/21, Rz. 29). 

Art. 12 Abs. 3 DSGVO verweist hinsichtlich des Begriffs „unverzüglich“ nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten. Nach dem EuGH ist die Auslegung daher insbesondere unter Berücksichtigung des Wortlauts der betreffenden Bestimmung und des Zusammenhangs, in den sie sich einfügt, zu ermitteln (C-300/21, Rz. 29).

In diesem Fall ist der Begriff „unverzüglich“ für die Anwendung der DSGVO als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, die in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen (so zum Begriff „Schaden“ in Art. 82 Abs. 1 DSGVO, C-300/21, Rz. 30).

Genau diese Auslegung nimmt das ArbG hier aber nicht. 

Zusatz: man könnte, völlig unabhängig von diesen europarechtlichen Erwägungen, auch noch entgegenhalten, dass bereits ein Landesarbeitsgericht eine andere Auffassung zu dem Begriff „unverzüglich“ vertreten hat; dies auch zeitlich vor dem Urteil des ArbG. Mit Blick auf die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO hat das LAG Baden-Württemberg entschieden, dass der Verantwortliche „vor Ablauf dieser Frist“ die Ansprüche nicht erfüllen braucht (hierzu mein Blogbeitrag).

Im Ergebnis bin ich sogar bei dem ArbG, dass hier keine starren Fristen gelten können; außer eben jene Monatsfrist. Dann jedoch, unter Verweis auf die Rechtsprechung des BAG, davon auszugehen, dass die Erteilung einer Negativauskunft nach 9 Arbeitstagen einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO darstellt, halte ich mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH für nicht richtig. 

Der angenommene Schaden – Kontrollverlust ohne Daten?

Selbst wenn man einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO annehmen würde, sind meines Erachtens die Ausführungen des ArbG zum materiellen Schaden (750 EUR) angreifbar. Nach Ansicht des Gerichts hat er Kläger „durch die verspätete Auskunft einen Kontrollverlust hinsichtlich seiner Daten erlitten“. 

Einige werden sich fragen: aber, der Verantwortliche hatte doch gar keine Daten? Genau. Die wurden (wohl) mittlerweile gelöscht.

Nach Ansicht des ArbG „war der Kläger im Ungewissen und ihm die weitere Prüfung verwehrt, ob und ggf. wie die Beklagte seine personenbezogenen Daten verarbeitet“. Dies sei der Schaden. 

Eine solche Auslegung kollidiert aber meines Erachtens mit der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und auch Schlussanträgen von Generalanwälten. 

Generalanwalt Collins geht etwa hinsichtlich des Schadens nach Art. 82 DSGVO davon aus, dass, auch wenn es keine Geringfügigkeitsschwelle für die Höhe des immateriellen Schadens gibt, es eindeutiger und präziser Beweise dafür bedarf, dass die betroffene Person einen solchen Schaden erlitten hat. Ein potenzieller oder hypothetischer Schaden oder die bloße Beunruhigung wegen des Diebstahls der eigenen personenbezogenen Daten reicht nicht aus (C‑182/22 und C‑189/22, Rz. 24).

Generalanwalt Pitruzzella geht davon aus, dass sich empirisch feststellen lasse, dass jeder Verstoß gegen eine Datenschutzvorschrift zu einer negativen Reaktion der betroffenen Person führt. Eine Entschädigung, die für das bloße Gefühl des Unwohlseins über die Nichteinhaltung des Gesetzes durch einen Dritten geschuldet wird, könnte aber leicht mit einer Entschädigung ohne Schaden verwechselt werden, was aber nicht vom Tatbestand von Art. 82 DSGVO erfasst zu sein scheint (C‑340/21, Rz. 81).

Nach Ansicht des EuGH geht aus dem Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO klar hervor, dass das Vorliegen eines „Schadens“ eine der Voraussetzungen für den in dieser Bestimmung vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (C-300/21, Rz. 32). Zudem ist eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, gerade nicht vom Nachweis befreit, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen (Rz. 50).

Vorliegend hatte der Kläger nur begründet, dass ein immaterieller Nachteil vorliege, wenn eine betroffene Person einen Kontrollverlust hinsichtlich eigener Daten erleide oder eine Einschränkung in ihren Rechten erfahre. Er habe auch ein emotionales Ungemach erfahren. Der Kläger trug hier aber gerade keine vom EuGH und auch den Generalanwälten geforderten konkreten Beweise für den Schaden an sich vor. Im Gegenteil spricht etwa die Auslegung von Generalanwalt Collins gegen die Anerkennung von „Ungemach“ als Schaden. 

Zuletzt muss man sich hier auch die konkrete Situation vor Augen halten: der Kläger hatte sich vor Jahren bei dem Verantwortlichen beworben – also selbst Daten übersendet. Wenn der Kläger aber nun einen, wohl gemerkt, hypothetischen Kontrollverlust als Schaden ersetzt verlangt, dann muss meines Erachtens auch berücksichtigt werden, dass die Daten ja erst durch den Kläger selbst in den Verantwortungsbereich des Unternehmens gelangten. 

Um es noch drastischer zu sagen: auf Basis der Argumentation des ArbG sende ich einfach wild meine Daten an verschiedene Unternehmen und mache danach Auskunftsanträge geltend. Wenn ein Unternehmen hierauf nicht, sagen wir innerhalb von 14 Tagen (kennen wir ja aus Deutschland als Richtschnur für die „Unverzüglichkeit“) antwortet, mache ich Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO geltend, da ja in diesen 14 Tagen nicht klar war, ob ich nicht die Kontrolle über die Daten habe oder nicht. P.S.: die Kontrolle habe ich vorher selbst abgegeben. 

Österreichisches Bundesverwaltungsgericht: Anforderungen an die Vollmacht zur Ausübung von Betroffenenrechten

In seiner Entscheidung vom 5.10.2023 (Gz W292 2258172-1) hatte sich das österreichische Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit der Frage zu befassen, wie eine Vollmacht zur Ausübung von Betroffenenrechten konkret ausgestaltet sein muss und wann ein Verantwortlicher eine solche Anfrage zurückweisen darf.


Sachverhalt
Der Betroffene wandte sich gegen einen Bescheid der österreichischen Datenschutzbehörde, die seine Beschwerde gegen eine datenverarbeitende Stelle wegen Verletzung in den Rechten auf Auskunft und Löschung als unbegründet abwies.


Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde erfüllte die damals gegenüber dem Verantwortlichen (einer öffentlichen Stelle) von einem Vertreter vorgelegte Vollmacht zur Ausübung der Rechte auf Auskunft und Löschung nicht die (besonderen) Anforderungen an eine Vollmacht, zumal eine pauschale Formulierung der Vollmacht keineswegs erkennen ließ, dass diese tatsächlich auch konkret ein datenschutzrechtliches Auskunfts- beziehungsweise Löschbegehren oder die Geltendmachung datenschutzrechtlich höchstpersönlicher Rechte im Generellen mitumfasse.


In der damals vorgelegten „Vollmacht / Auftragserteilung“ war festgehalten, dass der Vertreter ermächtigt werde, den Betroffenen gegenüber Behörden zu vertreten, in seinem Namen Erklärungen, Bekenntnisse, Anträge, Berufungen und Beschwerden zu übermitteln, Bescheidbegründungen zu verlangen, Akteneinsicht zu nehmen, Rechtsmittelverzichte zu erklären und in seinem Namen verbindlich zu unterschreiben.


Dieser Inhalt reichte dem Verantwortlichen und auch der Datenschutzbehörde nicht aus, um Betroffenenrechte für eine andere Person geltend machen zu können. Zudem sei ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen nicht mit einer Akteneinsicht gleichzusetzen.


Konkret ging es hier um Betroffenenrechte nach der RL 2016/680, welche in Österreich im Datenschutzgesetz (DSG) umgesetzt sind, die jedoch inhaltlich den Betroffenenrechten der DSGVO zum Großteil entsprechen. Daher sind die Ausführungen des BVwG aus meiner Sicht durchaus auch für die Anwendung der DSGVO von Interesse, zumal das BVwG auch auf Vorschriften der DSGVO (wie etwa Art. 15 DSGVO) verweist.


Entscheidung
Das BVwG teilt die Einschätzung der Datenschutzbehörde, dass die damals gegenüber dem Verantwortlichen verwendete Vollmacht nicht ausreichend war.


Träger des Auskunftsrechts Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist ausschließlich die betroffene Person, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Nur diese ist grundsätzlich berechtigt, aufgrund ihres Auskunftsbegehrens eine entsprechende Auskunft zu erhalten.


Zwar geht das BVwG davon aus, dass ein solcher Antrag auch von einem Vertreter gestellt werden kann. Jedoch sei zu beachten, dass es sich beim Recht auf Auskunft und Recht auf Löschung um höchstpersönliche Betroffenenrechte, nämlich um subjektive, verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte, handelt.


Das BVwG verweist in seiner Begründung auch auf ältere Rechtsprechung zum Charakter der Betroffenenrechte als höchstpersönliche Rechte. Dort wurde etwa festgestellt, dass das Recht auf Auskunft im Falle einer gewillkürten Vertretung vom Betroffenen selbst dem Vertreter übertragen werden muss, dies auch nicht durch Dritte erfolgen kann sowie an den Nachweis des Vorliegens der Bevollmächtigung ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist, weil das Auskunftsrecht ein höchstpersönliches Recht darstellt.


Hieraus leitet das BVwG folgende Anforderungen an eine Vollmacht zur Geltendmachung von Betroffenenrechten ab:


Daraus folgt nach Ansicht des erkennenden Senates auch für den Anwendungsbereich der Betroffenenrechte, dass an den Inhalt einer allenfalls zum Zweck der Geltendmachung von datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten erteilten Vollmacht besondere Ansprüche zu stellen sind, wobei aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar sein muss, dass die Stellung eines Auskunftsbegehrens auch von einer allgemein formulierten Vertretungsvollmacht tatsächlich und konkret mitumfasst sein soll.“
Vorliegend geht das BVwG davon aus, dass die damals verwendete Vollmacht nur pauschale Formulierung enthielt. Daraus war in keiner Weise erkennbar, dass diese tatsächlich auch konkret ein datenschutzrechtliches Auskunfts- beziehungsweise Löschbegehren bzw. die Geltendmachung höchstpersönlicher Datenschutzrechte mitumfasse
“.


In einer solchen Situation darf der Verantwortliche Zweifel an der Zulässigkeit der Vertretung haben und den Antrag auf Auskunft und Löschung zurückweisen. Das BVwG begründet dies vor allem auch mit dem erhöhten Maßstab an den Inhalt der Vollmacht, da es sich hier um höchstpersönliche Rechte handelt.
Im Zeitpunkt der Antragstellung war


kein Nachweis einer Vollmacht, die konkret die Geltendmachung des Rechts auf Auskunft und auf Löschung umfasste, vorhanden“.


Der Verweis auf die „Akteneinsicht“ in der Vollmacht, reicht dem BVwG ebenfalls nicht aus. Dieses Recht ist nicht mit dem Recht auf ein datenschutzrechtliches Auskunftsersuchen gleichzusetzen.


Fazit
Betroffenenrechte (hier im Bereich der RL 2016/680, meines Erachtens aber ebenso übertragbar auf jene der DSGVO) dürfen per Vollmacht durch Vertreter ausgeübt werden. Das BVwG gibt in seiner Entscheidung einige relevante Hinweise, was bei der textlichen Gestaltung derartiger Vollmachten zu beachten ist. Insbesondere scheint das BVwG eine explizite Bezugnahme auf Betroffenenrechte im Datenschutzrecht zu verlangen. Für Verantwortliche bietet die Entscheidung Argumente für eine Zurückweisung von Betroffenenanfragen (oder zumindest das Anfordern einer ausreichenden Vollmacht), wenn diese durch Vertreter gestellt werden und unklar ist, ob eine ausreichende Vollmacht besteht.