Durch die neue Datenschutz-Grundverordnung (DS-GV) soll ein Recht auf Vergessenwerden (Art. 17) für Bürger eingeführt werden. Ob dieser gesetzgeberische Vorschlag wirklich so neu und innovativ ist oder doch eher eine erweiterte Form des bereits bestehenden Rechts auf Löschung von personenbezogenen Daten (§ 20 BDSG) beinhaltet, mag hier dahingestellt sein. Daten und Informationen, die im Internet veröffentlicht werden, sollen auf jeden Fall nicht ewig abrufbar sein, sondern unter bestimmten Voraussetzungen im Nachhinein gelöscht werden können.
Die EU-Kommission bewirbt dieses Recht häufig als eine Art Meilenstein für die Zukunft des Datenschutzrechts und die Privatsphäre der Bürger in Europa. Die Betroffenen sollen die Macht über ihre eigenen Daten behalten. Dennoch gibt es viele Gegenstimmen (nicht nur unter den Internetkonzernen), die vor allem die technisch fast unmögliche Durchsetzbarkeit dieses Rechts in der realen Online-Welt bemängeln.
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