Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (Beschl. v. 17. Juli 2013, 1 BvR 3167/08) gegen zwei Urteile mit der Frage des Datenschutzes im Rahmen von privaten Versicherungsverträgen zu befassen. Vor allem ging es um die Reichweite eines (wie es das Gericht bezeichnet) „informationellen Selbstschutzes“.
Um was ging es?
Die Beschwerdeführerin schloss mit einem Lebensversicherungsunternehmen einen Vertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Sie forderte (aufgrund des Eintritts der Berufsunfähigkeit) nun entsprechende monatliche Rente. In dem Versicherungsvertrag waren (für den Fall der Leistung) bestimmt Mitwirkungspflichten der Versicherten geregelt, u. a. die Einreichung ausführlicher Berichte von Ärzten, die die Versicherte behandeln oder behandelt haben. Zudem musste die Versicherte Ärzte, Krankenhäuser, sonstige Krankenanstalten, andere Personenversicherer und auch Behörden dazu ermächtigen, auf Verlangen des Versicherungsunternehmens Auskunft über Gesundheitsverhältnisse und Behandlungsdaten zu erteilen.
Nachdem die Versicherte im Vertragsformular die vorgedruckte Schweigepflichtentbindungserklärung für diesen weiten Kreis von Auskunftsstellen durchstrich, verhandelte sie mit dem Versicherungsunternehmen über andere Lösungen und sie erklärte sich zur Abgabe von Einzelermächtigungen für die Einholung von Auskünften bei Dritten bereit. Doch auch diese Einzelermächtigungen waren der Versicherten inhaltlich zu umfassend und wenig konkret formuliert. Sie verlangte daher von dem Versicherer eine Konkretisierung dieser gewünschten Auskünfte von Dritten. Dies lehnte das Versicherungsunternehmen jedoch ab.
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