Arbeitnehmerdatenschutz: Strenge Vorgaben zur Überwachung im Arbeitsverhältnis durch Änderungsvorschläge zur ePrivacy-VO

Heute hat der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) im Europäischen Parlament den Vorschlag für eine neue ePrivacy-Verordnung durch die Europäische Kommission beraten. Der Entwurf des Berichts des LIBE-Ausschusses stammt vom 9. Juni 2017 (PDF). Im Entwurf werden teilweise umfassende Änderungen am ursprünglichen Entwurf der Kommission vorgeschlagen. Die Abstimmung über den Entwurf für den Bericht im Europäischen Parlament steht noch aus.

Ganz konkret möchte ich hier kurz auf einen interessanten Vorschlag des LIBE-Ausschusses hinweisen. Mit Änderungsantrag 82 soll der ursprüngliche Art. 8 Abs. 1 ePrivacy-VO um einen Buchstaben d b erweitert werden. In Art. 8 Abs. 1 geht es um den Schutz der Endeinrichtungen von Nutzern und in diesen Endeinrichtungen gespeicherten Informationen. Ganz praktisch geht es also insbesondere um Endgeräte, in denen sich entweder digital Information ablegen lassen oder die auch selbst Informationen erzeugen und aus diesen Informationen ausgelesen werden können. Beispielhaft seien hier etwa Mobiltelefone oder auch Computer, die ans Internet angeschlossen sind, genannt. In Art. 8 Abs. 1 ePrivacy-VO werden recht strenge Anforderungen daran gestellt, wann Informationen aus den Endeinrichtungen überhaupt erhoben werden dürfen. Nach Art. 8 Abs. 1 ist eine solche Erhebung von Informationen grundsätzlich untersagt, außer einer der in Abs. 1 genannten Gründe liegt vor.

Einleitend ist zudem darauf hinzuweisen, dass Art. 8 Abs. 1 einen sehr weiten Anwendungsbereich hat, da es in diesem nicht etwa (wie sonst überwiegend in der ePrivacy-VO) um Kommunikationsdaten geht, sondern ganz allgemein von „Informationen“ gesprochen wird. Einen ähnlich weiten Anwendungsbereich hat derzeit auch der Art. 5 Abs. 3 der noch geltenden ePrivacy-Richtlinie (sogenannte Cookie-Richtlinie).

Mit dem Änderungsantrag 82 schlägt nun der Entwurf des Berichts vor, dass eine neue gesetzliche Erlaubnis in Art. 8 Abs. 1 aufgenommen wird, wann Informationen aus Endgeräten erhoben werden dürfen. Nach Art. 8 Abs. 1 Buchstabe d b soll dies der Fall sein, wenn es im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nötig ist, wenn erstens der Arbeitgeber bestimmte Einrichtungen bereitstellt, zweitens der Arbeitnehmer der Nutzer dieser Einrichtung ist und drittens der Eingriff für die Funktionsweise der Einrichtung für den Arbeitnehmer zwingend notwendig ist. Die Regelung gilt also nicht für „Bring Your Own Device“ Konstellationen.

Zunächst liest sich diese Ausnahme so, als ob sie Arbeitgebern grundsätzlich eine Überwachung der Tätigkeiten der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Nutzung von bereitgestellten Endgeräten, wie etwa PCs und Mobiltelefon, erlauben würde. Betrachtet man sich diese vorgeschlagene Regelung jedoch genauer, ist zu beachten, dass der „Eingriff“ (gemeint ist hier wohl der Zugriff auf die Endeinrichtungen der Arbeitnehmer als Nutzer; vgl. diesbezüglich etwa Erwägungsgrund 20) für die Funktionsweise der Endeinrichtung für den Arbeitnehmer zwingend notwendig ist. Der Eingriff bzw. der Zugriff auf die Endeinrichtungen und dort gesammelte Informationen darf also ausschließlich dann erfolgen, wenn die so mögliche Erhebung von Informationen für die Funktionsweise der technischen Einrichtung zwingend notwendig ist und dies auch nur, wenn dies für den Arbeitnehmer zwingend notwendig ist. Es geht also hier nicht darum, dass der Arbeitgeber argumentieren könnte, er müsse Zugriff auf die Endeinrichtungen seine Arbeitnehmer haben, um etwa die Nutzung der von ihm bereitgestellten Endgeräte überprüfen zu können. Denn diesen Zugriff könnte man als nicht zwingend notwendig für die Funktionsweise der Einrichtung ansehen. Dies ist zumindest eine mögliche Auslegung des Änderungsantrags.

Sollte man den Änderungsantrag so lesen, so würde dies aber gleichzeitig bedeuten, dass andere Optionen zum Zugriff auf Informationen in Endgeräten im Arbeitsverhältnis ausgeschlossen sind (außer natürlich, ein anderer Erlaubnistatbestand in Art. 8 Abs. 1 wäre erfüllt, wie etwa die Einwilligung des Arbeitnehmers).

Insbesondere brisant ist die Aufnahme dieses Erlaubnistatbestandes zum Zugriff auf Endgeräte im Arbeitsverhältnis und der Erhebung von Informationen aus den Endgeräten auch deshalb, weil man sich noch vor Augen halten muss, dass die derzeit verhandelte die ePrivacy-VO Spezialregelungen gegenüber der 25 Mai 2018 unmittelbar anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bereithält. Soweit also ein Sachverhalt von den Regelungen der die ePrivacy-VO abgedeckt ist, wird die DSGVO verdrängt. Und hier noch einmal der Hinweis: Art. 8 Abs. 1 gilt schon bei der Erhebung von „Informationen“. Es müssen keine personenbezogenen Daten vorliegen (wie im Rahmen der DSGVO).

Nimmt man nun, wie in Änderungsantrag 82 vorgesehen, eine spezielle Situation aus dem Arbeitsverhältnis in die ePrivacy-VO auf und regelt dort, was in Bezug auf Informationen in Endgeräten für den Arbeitgeber gestattet ist, bedeutet dies gleichzeitig, dass ein Rückgriff auf Erlaubnistatbestände der DSGVO nicht mehr möglich ist. Dies betrifft insbesondere auch Art. 88 der DSGVO, in dem es um die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis geht und der im Rahmen des neuen BDSG in Deutschland in ähnlicher Weise wie der bisher geltende § 32 BDSG umgesetzt werden soll. Art. 8 Abs. 1 lit. d b ePrivacy-VO würde Art. 88 DSGVO und damit auch dem BDSG vorgehen. Man könnte sich als Arbeitgeber also nicht auf eine Interessenabwägung zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Arbeitnehmern berufen, wie dies in § 26 BDSG (neu) vorgesehen ist, soweit die ePrivacy-VO den Sachverhalt abschließend und spezieller regelt.

Man wird abwarten müssen, ob der hier dargestellte Änderungsantrag tatsächlich in dieser Form zum einen im in der finalen Stellungnahme des Europäischen Parlaments Niederschlag findet. Zum anderen wird dann auch noch der Rat der Europäischen Union seine Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung verhandeln und beschließen. Inwiefern also tatsächlich die hier dargestellte Regelung zum Zugriff auf Informationen in Endgeräten im Arbeitsverhältnis am Ende Realität wird, lässt sich derzeit noch nicht mit absoluter Gewissheit abschätzen. Im Hinterkopf sollte man jedoch zumindest behalten, dass im Europäischen Parlament der Wunsch besteht, diese Situation in der ePrivacy-VO zu regeln.

German Federal Data Protection Commissioner publishes recommendations for connected cars

On 1st June, the Federal Data Protection Commissioner (DPC) published 13 recommendations (pdf, German) for the protection of personal data with regard to autonomous driving and connected cars.

Among others, the DPC recommends that it must be clear and apparent what kind of data is processed without the consent of data subjects. In practice, this means that privacy policies must be put in place at all time and data subjects (especially the driver but also other natural persons concerned) must have the possibility to inform themselves about the processed data.

The DPC also recommends that data subjects should have the possibility to access that information, for example via the display of the entertainment system of the car.

Car-to-Car communication may only encompass the personal data strictly necessary for the respective purpose. This recommendation also applies to data-based services. Furthermore, the DPC recommends that Car-to-Car communication must be adequately protected against illegal access by third parties, for example via encryption.

Additionally, car manufacturers should implement the principle of “Privacy by Design”. Cars (and the underlying systems) should be constructed in a way that users can choose and modify the settings of the system in order to minimize the processing of personal data and information about their driving behavior.

All of these recommendations are of course only this, recommendations. However, most of the points raised by the DPC can, in one way or another, be found in the current data protection legislation and the forthcoming General Data Protection Regulation.

EU Mitgliedstaaten einigen sich auf Regeln für die Bereitstellung digitaler Inhalte

Am 8. Juni 2017 hat der Rat der Europäischen Union seinen Standpunkt zur Richtlinie für Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte und digitale Dienstleistungen festgelegt (pdf).

Diese Richtlinie soll für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern gelten und unter anderem Vorschriften für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder auch digitaler Dienstleistungen und über die Vertragsmäßigkeit solcher digitalen Inhalte oder digitale Dienstleistungen und auch die Rechte von Verbrauchern bei Vertragswidrigkeit oder fehlerhaften digitalen Inhalten festlegen.

Der ursprüngliche Entwurf der Europäischen Kommission zu der Richtlinie stammt aus Dezember 2015. Bereits in diesem Entwurf hatte die Europäische Kommission als Neuerung vorgesehen, dass in Zukunft nicht nur Geld als eine Gegenleistung für digitale Inhalte angesehen werden kann, sondern dass vermehrt auch personenbezogene Daten als Gegenleistung in Betracht kommen und hierfür Regelungen aufgestellt werden müssen bzw. die Bereitstellung des Zugangs zu personenbezogenen Daten als gleichwertige Gegenleistung in Betracht kommt.

„Integrierte digitale Inhalte“ und das Internet der Dinge

Im Rahmen der Verhandlungen zwischen den Mitgliedstaaten im Rat war in der Vergangenheit insbesondere umstritten, welche Vorgaben für sogenannte eingebettete digitale Inhalte (oder auch „integrierte digitale Inhalte“) gelten sollen (vgl. die Orientierungsaussprache aus Dezember 2016, pdf). Unter integrierten digitalen Inhalten (vgl. Art. 2 Nr. 12 der Allgemeinen Ausrichtung) verstehen die Mitgliedstaaten solche digitalen Inhalte, die in Produkten enthaltenen sind (also insbesondere auch Anwendungen und Software) und zur Funktionsweise des Produktes beitragen. In dem Dokument zur Orientierungsaussprache werden als Beispiele für solche waren etwa auch Geräte im Internet der Dinge, intelligente Produkte, intelligente Fahrzeuge oder auch intelligente Wohnungen benannt.

Damals war zwischen den Mitgliedstaaten umstritten, welche Regeln gelten sollen, wenn ein vernetztes Produkt ein Fehler aufweist bzw. defekt ist. Sollen hier etwa die Regeln über das Kaufrecht Anwendung finden oder aber Regelungen aus dem Mietrecht oder soll vielleicht ein komplett neues Regelwerk erdacht werden? In der Allgemeinen Ausrichtung legt nun der Rat der Europäischen Union fest, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten sich dafür ausspricht, dass für diese integrierten digitalen Inhalte die derart ein fester Bestandteil der Ware sind, dass das Fehlen des digitalen Inhalts die Ware unbrauchbar machen würde oder verhindern würde, dass die Ware ihre wichtigsten Funktionen erfüllen kann, den Regelungen des Kaufrechts unterfallen soll.

Nach den Mitgliedstaaten im Rat würde in Zukunft auf eventuell fehlerhafte Produkte im Internet der Dinge (auch wenn der Fehler in der Software selbst liegt) das Kaufrecht mit seinen Gewährleistungsansprüchen und nicht die nun diskutierte Richtlinie Anwendung finden.

Verhältnis zur EU Datenschutz-Grundverordnung

Des Weiteren haben sich die Mitgliedstaaten darüber verständigt, dass jegliche Überschneidung zwischen der nun diskutierten Richtlinie und den Vorschriften der EU Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vermieden werden muss. Daher wird nun vorgesehen, dass die Richtlinie nicht für eine Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen gelten soll, für die der Verbraucher keinen Preis zahlt oder sich zu keiner solchen Zahlung verpflichtet, dem Anbieter (also dem Verkäufer) keine personenbezogenen Daten bereitstellt oder sich nicht zu einer solchen Bereitstellung personenbezogener Daten verpflichtet.

In dem Text zur Allgemeinen Ausrichtung des Rates findet sich zudem der Entwurf für einen noch einzufügenden Erwägungsgrund zu dieser Thematik. Dort wird vorgeschlagen, dass in dem Erwägungsgrund aufgenommen wird, dass die Richtlinie nicht in Fällen gelten soll, in denen der Verkäufer lediglich Metadaten, die IP-Adresse oder sonstige automatisch generierte Informationen wie durch Cookies gesammelte und übermittelte Informationen erhebt. Die Richtlinie soll also dann nicht gelten, wenn Daten durch das Verhalten des Betroffenen automatisch generiert werden.

Zudem dürfte in der Praxis ebenfalls von starker Relevanz sein, dass in dem Entwurf für den Erwägungsgrund festgelegt wird, dass die Richtlinie auch nicht in Fällen gelten soll, in denen der Verbraucher ausschließlich Zwecks Erlangung des Zugangs zu digitalen Inhalten oder zu einer digitalen Dienstleistung Werbung ausgesetzt ist, ohne dass er mit dem Verkäufer ein Vertrag geschlossen hat.

Des Weiteren legen die Mitgliedstaaten in ihrer Allgemeinen Ausrichtung im Hinblick auf das Verhältnis der nun diskutierten Richtlinie zur DSGVO fest, dass das Unionsrecht (inklusive DSGVO) für alle personenbezogenen Daten gilt, die im Zusammenhang mit den von dieser Richtlinie erfassten Verträgen verarbeitet werden. Auch dies soll in später noch zu erstellenden Erwägungsgründen für die Richtlinie aufgenommen werden (vgl. Art. 3 Abs. 8 der Allgemeinen Ausrichtung). Dort soll auch ausdrücklich klargestellt werden, dass diese Richtlinie die Bestimmungen der DSGVO unberührt lässt. Im Zweifel, also bei einer Kollision der Bestimmung, hat die DSGVO Vorrang.

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich also auch in Zukunft, wenn diese Richtlinie anwendbar ist, allein nach der DSGVO. Auch dies soll ausdrücklich klargestellt werden, insbesondere, was die Rechtmäßigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft. Die Mitgliedstaaten erläutern in dem Entwurf für einen Erwägungsgrund, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit einem Vertrag, der in den Anwendungsbereich dieser nun diskutierten Richtlinie fällt, nur rechtmäßig ist, wenn Sie mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO im Einklang steht. Zudem wird erläutert und klargestellt, dass die vorliegende Richtlinie wieder die Gültigkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung noch die Folgen des Widerrufs einer Einwilligung regelt.

Rechtsnatur der Verträge – Sache der Mitgliedstaaten

Interessant ist zudem auch der Hinweis der Mitgliedstaaten in ihrer Allgemeinen Ausrichtung darauf, dass zu einem späteren Zeitpunkt in einem Erwägungsgrund der Richtlinie geregelt werden soll, dass in der Richtlinie nicht die Rechtsnatur der Verträge für die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistung geregelt wird und dass die Frage, ob derartige Verträge etwa Kaufverträge, Dienstleistungsverträge oder Mietverträge sind, Sache des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten ist.

Kaum beachtet: Bundestag beschließt Anpassungen vieler Spezialgesetze an die Datenschutz-Grundverordnung

In den letzten Monaten wurde öffentlich vor allen Dingen über die Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die Datenschutz-Grundverordnung im Zuge der Schaffung eines neuen BDSG berichtet und diskutiert. Relativ geräuschlos hat der Bundestag jedoch zudem am 1. Juni über einen Änderungsantrag (BT Drs. 18/12611, pdf) von CDU/CSU und SPD im Ausschuss für Arbeit und Soziales abgestimmt und weitreichende Änderungen in vielen Spezialgesetzen zur Anpassung bestehender gesetzlicher Vorgaben an die Datenschutz-Grundverordnung beschlossen.

Die durch den Änderungsantrag betroffenen Gesetze sind die folgenden:

  • Handelsgesetzbuch
  • Genossenschaftsgesetz
  • Patentgesetz
  • Gebrauchsmustergesetz
  • Markengesetz
  • Halbleiterschutzgesetz
  • Urheberrechtsgesetz
  • Verwertungsgesellschaftengesetz
  • Designgesetz
  • Finanzverwaltungsgesetz
  • Abgabenordnung
  • Zehntes Buch Sozialgesetzbuch

Insbesondere werden durch die Änderungen die Betroffenenrechte in den Artikel 12 – 22 Datenschutz-Grundverordnung beschränkt. Diesbezüglich ausdrücklich festzustellen, dass der deutsche Gesetzgeber nach Artikel 23 Datenschutz Grundverordnung zu einer solchen Beschränkung befugt ist. Die jeweilige Beschränkung muss aber der Sicherstellung eines der in Artikel 23 Abs.1 lit) a bis j) Datenschutz-Grundverordnung genannten Schutzzwecke dienen. Ob die nun beschlossenen Gesetzesänderungen in Gänze den die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung erfüllen, wird sich erst in Zukunft zeigen. Viele der Änderungen betreffen insbesondere öffentliche Register, in denen personenbezogene Daten enthalten sein können. In diesen Fällen betreffen viele der nun beschlossenen Änderungen die Beschränkung des Auskunftsrechts betroffener Personen.

Die nun durch den Bundestag verabschiedeten Anpassungen sind aber nur ein kleiner Ausschnitt jener spezialgesetzlicher Regelungen in Deutschland, die aufgrund der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung ab 25. Mai 2018 geprüft und ggf. angepasst werden müssen.

Entwurf zur ePrivacy-Verordnung: Bundesratsausschüsse fordern grundsätzliche Überprüfung und Nachbesserung

 

Im Januar 2017 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation) veröffentlicht. Mit der neuen ePrivacy-VO soll die geltende ePrivacy-Richtlinie ersetzt werden. Zudem sollen die Regelungen zum Schutz der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation an die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung angeglichen und darauf abgestimmt werden.

 

Am 22.5.2017 haben der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Innere Angelegenheiten,
der Rechtsausschuss und
der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates ihre Empfehlungen (PDF) zu dem Verordnungsentwurf abgegeben.

 

Im Bundesrat wird der Vorschlag zu ePrivacy-VO am 2.6.2017 im Plenum behandelt und über die Ausschussempfehlungen beraten. Nachfolgend möchte ich einige der immerhin 24 seitigen Empfehlungen der Ausschüsse näher beleuchten:

 

Grundsätzlich begrüßen die Ausschüsse, dass in der Union einfache und klare Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten geschaffen werden sollen. Auch wird die Zielsetzung des Verordnungsvorschlags begrüßt, ein hohes Niveau des Schutzes der Privatsphäre für die Nutzerinnen und Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste zu schaffen.

 

Jedoch machen die Ausschüsse auch sehr deutlich, dass sie ganz generelle Vorbehalte gegen den Entwurf haben:

 

 Der Bundesrat hält gleichwohl eine grundsätzliche Überprüfung und Nachbesserung des Verordnungsvorschlags auch unter Inkaufnahme von Verzögerungen des Rechtsetzungsverfahrens für unerlässlich, um neben Detailmängeln grundsätzliche Defizite bei der Abgrenzung des Rechtsaktes zur Datenschutz-Grundverordnung, dem notwendigen Ausgleich zwischen dem Schutz der elektronischen Kommunikation und Sicherheitsbelangen sowie der Ausgestaltung des Aufsichtsregimes zu beheben.

 

Abgrenzung zum Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung

 

Nach Auffassung der Ausschüsse ist es erforderlich, den Fortbestand besonderer Regelungen für den Schutz personenbezogener Daten im Rahmen der ePrivacy-VO bei der Bereitstellung und Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste angesichts des durch die Datenschutz-Grundverordnung geschaffenen umfassenden Rechtsrahmens kritisch zu hinterfragen.

 

Diesbezüglich werden die Ausschüsse dann noch konkreter. Insbesondere sehen sie diese Anforderungen bei den Regelungen des Kapitels II der ePrivacy-VO nicht erfüllt und bitten die Bundesregierung deshalb,

 

sich für eine grundlegende Überarbeitung des Verordnungsvorschlags einzusetzen.

 

Insbesondere halten die Ausschüsse eine umfassende und regelungsspezifische Überarbeitung der Abgrenzung zwischen den allgemeinen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung und den besonderen Anforderungen des Verordnungsvorschlags als deren Präzisierung und Ergänzung für unerlässlich.

 

Zudem weisen die Ausschüsse auf Widersprüche zu den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung hin. Nach Auffassung der Ausschüsse lässt die Mehrzahl der Regelungen für Telekommunikationsdienste nicht erkennen, inwieweit sie im Fall personenbezogener Daten die Datenschutz-Grundverordnung als lex specialis verdrängen oder von dieser weiterhin ergänzt werden.

 

Dies führt die Empfehlung der Ausschüsse an einem praxisrelevanten Beispiel aus: Regelungen wie die Anforderungen an „Unerbetene Kommunikation“ (Art. 16 ePrivacy-VO; also insbesondere werbende Ansprachen) führen nach Ansicht der Ausschüsse statt zu einer Ergänzung zu einer Aushöhlung der Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung für Direktwerbung im Online- Bereich. Denn durch Art. 16 ePrivacy-VO wird der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung und das spezifische Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung durch ein Einwilligungserfordernis ersetzt, das aber etwa nicht auf automatisierte Anrufsysteme beschränkt ist.

 

Anwendungsbereich

 

Kritisch äußern sich die Ausschüsse auch zum sachlichen Anwendungsbereich. Dieser soll, anknüpfend an das Marktortprinzip der Datenschutz-Grundverordnung, angepasst werden, da Art. 3 Abs. 1 der ePrivacy-VO diesen vorrangig im Hinblick auf Kommunikationsdienste und Endeinrichtungen bestimmt, aber andere verpflichtete Stellen (zum Beispiel Softwareanbieter oder Betreiber öffentlich zugänglicher Verzeichnisse) ausspart.

 

Die ePrivacy-VO soll als Neuerung auch auf elektronische Kommunikation Anwendung finden, die nicht nur zwischen natürlichen Personen stattfindet, sondern auch zwischen juristischen Personen und Maschinen (M2M-Kommunikation) erfolgt. Nach Ansicht der Ausschüsse könnte dies Geschäftsmodelle und Unternehmen im Rahmen von vernetzten Fahrzeugen, automatisierten Lieferketten oder Fuhrparklösungen, unter anderem in der Automobilindustrie und der Logistikbranche, betreffen. Vor diesem Hintergrund fordern die Ausschüsse die Prüfung, ob diese Ausdehnung des Anwendungsbereichs der ePrivacy-VO auf die Übermittlung von M2M-Kommunikation zielführend ist oder

 

ob dadurch heute gängige Abläufe in der europäischen Wirtschaft in Frage gestellt und Spielräume für Innovationen im Bereich Industrie 4.0, dem Internet der Dinge sowie in anderen neuen Geschäftsfeldern zu stark eingeschränkt werden.

 

Tracking

 

Auch dem Thema des On- und Offline-Trackings widmen sich die Ausschüsse. Ihrer Auffassung nach stellen werbefinanzierte Angebote einen integralen Bestandteil der Internetwirtschaft dar. Analysen des Nutzerverhaltens auf Webseiten oder in Apps werden gerade bei mittelständischen Unternehmen häufig durch Dritte (so genannte Third-Party- Cookies) durchgeführt. Die Ausschüsse kritisieren, dass Beschränkungen beim Einsatz von Datenanalysemechanismen künftig dazu führen könnten, dass gerade der Mittelstand auf dem Gebiet der Onlineplattformen massive Wettbewerbsnachteile erleidet.

 

Als Folge fordern die Ausschüsse, dass die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 lit. d) ePrivacy-VO auch auf den Einsatz von Third-Party-Cookies ausgedehnt wird. Dies würde bedeuten, dass keine Einwilligung der betroffenen Nutzer eingeholt werden muss, wie dies derzeit im Vorschlag für den Einsatz von Technologien zur Analyse der Kunden- und Besucherströme vorgesehen ist.

 

Unerbetene Kommunikation

Natürlich befassen sich die Ausschüsse auch mit den Vorgaben zur unerbetenen Kommunikation, also etwa der E-Mail-Werbung und Newslettern. Hier verlangen die Ausschüsse, dass jedenfalls die elektronische Kommunikation im Rahmen eines bestehenden Vertrags (Beispiele: Übermittlung von Rechnungen, Mahnungen, Rückfragen, Zusatzinformationen oder Verbrauchs- oder Messdaten bei Serviceverträgen) oder einer laufenden Kundenbeziehung, weiter uneingeschränkt möglich sein muss und diese Kommunikation gerade nicht unter den Begriff der „unerwünschten Kommunikation“ (Art. 16 ePrivacy-VO) fällt.

Aktueller Stand der geplanten ePrivacy-Verordnung: Mitgliedstaaten sehen viele offene Fragen

Im Januar 2017 hat die Europäische Kommission den Entwurf für eine neue Verordnung über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation), pdf) veröffentlicht (zu dem ersten Leak des Entwurfs im Dezember 2016, hier mein Beitrag).

Die Verordnung (ePrivacy-VO) soll die geltende Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG in der Fassung durch RL 2009/136/EG) ersetzen, zum Teil neue Regelungen schaffen und inhaltlich mit der Datenschutz-Grundverordnung abstimmen. Grundsätzlich soll diese neue Verordnung zum 25. Mai 2018 anwendbar sein. Ein sehr ambitioniertes Vorhaben.

Der Entwurf wird nun von dem Europäischen Parlament und auch dem Rat der Europäischen Union begutachtet und jeweils eigene Stellungnahmen und Änderungswünsche erarbeitet. Im Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres im Europäischen Parlament ist die Abstimmung derzeit zunächst für Oktober 2017 geplant.

Auch der Rat (also die Mitgliedstaaten) befasst sich mit dem Entwurf, dort insbesondere in einer eigenen Arbeitsgruppe für Telekommunikation und Informationsdienste (WP TELE). In dieser Gruppe wurden bisher die Artikel 1 – 8 (von insgesamt 29) des Entwurfs näher besprochen. Hier liegt also noch einiges an Arbeit vor der Arbeitsgruppe.

Doch bereits zum aktuellen Zeitpunkt der Beratungen lassen sich mehrere kritische Themen identifizieren, bei denen die Mitgliedstaaten Diskussions- und ggf. Anpassungsbedarf sehen. Über diesen aktuellen Stand hat nun die Ratspräsidentschaft in einem Bericht (pdf) vom 19. Mai 2017 informiert.

So wird etwa die geplante Zuständigkeit der nationalen Datenschutzbehörden für die Überwachung der Regeln der ePrivacy-VO und deren Durchsetzung kritisch gesehen. Insbesondere sei dies nach Auffassung einiger Mitgliedstaaten nicht unbedingt der passende Weg, um das Problem der uneinheitlichen Durchsetzung der Regelungen in Europa zu lösen.

Zwar wurden die Ziele des Entwurfs in der WP TELE grundsätzlich positiv bewertet, insbesondere ein hohes Schutzniveau für die Privatsphäre zu garantieren. Jede erfordere die angedachte Form der EU-Verordnung einen höheren Detailgrad der Regelungen (als im Fall einer Richtlinie). Aus diesem Grund halten Delegationen der Mitgliedstaaten den angedachten Zeitpunkt der Anwendbarkeit am 25. Mai 2018 daher auch für schlicht unrealistisch.

Zudem besteht aus Sicht der Mitgliedstaaten Klärungsbedarf bei dem Verhältnis und Zusammenspiel der Regelungen mit anderem europäischen Recht, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung.

Ganz konkret kritisieren Delegationen auch den sachlichen Anwendungsbereich der ePrivacy-VO. Die Ausweitung auf over-the-top-Dienste (OTT) erfordere weitere Klärung. Auch existieren offene Fragen mit Blick auf die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Maschine-Maschine-Kommunikation.

Hier lässt sich bereits erkennen, dass die Kritik der Delegationen im Rat teilweise schon bei den ganz grundsätzlichen Regelungen und Neuerungen (etwa Einbeziehung der OTT Dienste) ansetzt.

Auch die Vorschriften zu den Erlaubnistatbeständen, wann also Kommunikationsdaten verarbeitet werden dürfen, sehen manche Delegationen also zu eng an und fordern mehr Möglichkeiten und Flexibilität.

Auch das Thema „Cookies“ wird von den Mitgliedstaaten analysiert und die Regelungen im Entwurf kritisiert. Einige Delegationen fordern genauere Bestimmungen zu den Ausnahmen vom generellen Verbot der Datenverarbeitung über Cookies und auch das Gerätetracking. Hier soll über eine Liste mit weiteren Ausnahmen (auch von der Einwilligung der Nutzer) nachgedacht werden.

EuGH-Urteil zur Datenverarbeitung auf der Grundlage berechtigter Interessen

Am 4. Mai 2017 hat der EuGH sein Urteil in der Rechtssache C-13/16 (Rigas) gefällt. Das Urteil selbst würde ich nicht als „datenschutzrechtlichen Knaller“ bezeichnen. Weitaus unterhaltsamer und bestimmt auch streitbarer sind die Schlussanträge des Generalanwalts aus Februar 2017, auf die ich schon einmal auf Twitter hingewiesen hatte.

In seinen Schlussanträgen nimmt sich Generalanwalt Bobek die Zeit für ein „Nachwort zum Datenschutz“ (ab Rz. 91), das er damit einleitet, dass es sich vorliegend „um einen etwas sonderbaren Fall“ handelt. Und:

Der Fall erzeugt nicht nur beim uninformierten Betrachter ein gewisses gedankliches Unwohlsein mit Blick auf die angemessene Anwendung und das vernünftige Wirken von Datenschutzvorschriften.

Zudem geht der Generalanwalt auch detaillierter auf den hier interessierenden Erlaubnistatbestand der Interessenabwägung (Art. 7 lit. f) EU-Datenschutzrichtlinie) ein (ab Rz. 60). Nun aber zurück zum Urteil des EuGH.

Das Gericht befasst sich mit der Frage, wie Art. 7 lit. f) EU-Datenschutzrichtlinie auszulegen und anzuwenden ist. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn die Verarbeitung erforderlich ist zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die gemäß Art. 1 Abs. 1 EU-Datenschutzrichtlinie geschützt sind, überwiegen.

Zunächst stellt der EuGH fest, dass nach Art. 7 lit. f) EU-Datenschutzrichtlinie eine Verarbeitung personenbezogener Daten unter drei kumulativen Voraussetzungen zulässig ist:

  • berechtigtes Interesse, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden (1),
  • Erforderlichkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses (2) und
  • kein Überwiegen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (3).

Im Hinblick auf die erste Voraussetzung stellt der EuGH fest, dass „kein Zweifel daran besteht“, dass das Interesse eines Dritten, eine persönliche Information über eine Person zu erlangen, die sein Eigentum verletzt hat, um gegen sie eine Schadensersatzklage zu erheben, berechtigt ist.

Mit Blick auf die zweite Voraussetzung, die Erforderlichkeit, geht der EuGH als Grundsatz davon aus, dass sich jegliche Ausnahmen und auch Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten stets auf das absolut Notwendige beschränken müssen. In der Praxis muss sich eine datenverarbeitende Stelle also die Frage stellen, ob es (für das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten) weniger einschneidende aber ebenso effektive Möglichkeiten gibt, um das Ziel zu erreichen bzw. einen bestimmten Zweck zu erfüllen.

Bei der letzten Voraussetzung (der Interessenabwägung) ist von Bedeutung, dass sich schematische oder standardisierte Vorgaben praktisch verbieten. Der EuGH stellt vielmehr zu recht fest, dass die Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen grundsätzlich von den konkreten Umständen des betreffenden Einzelfalls abhängt. Ein möglicher Faktor ist etwa die Beeinträchtigung der Grundrechte der Betroffenen in unterschiedlicher Intensität, je nachdem, ob die in Rede stehenden Daten z. B. öffentlich zugänglich sind oder nicht.

Die Auslegung des EuGH ist, wie bereits erwähnt, nicht absolut überraschend. Die Ausführungen des EuGH zu Art. 7 lit. f) EU-Datenschutzrichtlinie lassen sich auch auf die zukünftige Auslegung und Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. f) Datenschutz-Grundverordnung übertragen.

Neue IT-Sicherheitspflichten für Cloud-Dienste und Online-Marktplätze

Heute verabschiedet der Bundestag den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (BT Drs. 18/11242, pdf).

Mit dem Gesetz wird, wie der Titel bereits erahnen lässt, die sog. NIS-Richtlinie umgesetzt. Diese trat am 8. August 2016 in Kraft und muss bis zum 9. Mai 2018 in nationales Recht umgesetzt werden.

Viele der Pflichten der NIS-Richtlinie wurden bereits 2015 durch das deutsche IT-Sicherheitsgesetz umgesetzt. Nun werden noch einige wenige, jedoch nicht minder relevante, Anpassungen im nationalen Recht vorgenommen, um die letzten offenen Pflichten umzusetzen. Neu eingeführt werden nun insbesondere Regelungen (vgl. § 8c BSIG) für digitalen Dienste. Das sind: Online-Marktplätze, Online-Suchmaschinen und Cloud-Computing-Dienste.

Neu ist auch, dass die Begriffe „Online-Marktplatz“, „Online-Suchmaschine“ und „Cloud-Computing-Dienst“ nun in Deutschland legal definiert werden (vgl. § 2 Abs. 11 BSIG).

Von den Pflichten für digitale Dienste ausgenommen sind solche Dienste, die von einer natürlichen Person oder von Kleinstunternehmen oder kleinen Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (pdf) angeboten werden. Hierunter fallen Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und entweder höchstens einen Jahresumsatz von 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

Neue Begriffsbestimmungen

Online-Marktplätze (Abs. 9 Nr. 1): Dienste, die es Verbrauchern oder Unternehmern ermöglichen, Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge mit Unternehmern entweder auf der Website dieser Dienste oder auf der Website eines Unternehmers, die von diesen Diensten bereitgestellte Rechendienste verwendet, abzuschließen. Umfasst sind daher auch B2B-Plattformen. Nicht erfasst werden Online-Dienste, die lediglich den Zugang zu dritten Diensten vermitteln, bei denen ein Vertrag geschlossen werden kann. Der Online-Marktplatz muss also der endgültige Bestimmungsort für den Abschluss dieser Verträge sein und darf nicht als Vermittler agieren (so Erwägungsgrund 15 der NIS-Richtlinie). Nach der NIS-Richtlinie zählen zu den Online-Marktplätzen sls Online Stores tätige „Application Stores“, die den digitalen Vertrieb von Anwendungen oder Software-Programmen von Dritten ermöglichen (z. B. also die großen App-Stores).

Online-Suchmaschinen (Abs. 9 Nr. 2): Dienste, die es Nutzern ermöglichen, Suchen grundsätzlich auf allen Websites oder auf Websites in einer bestimmten Sprache anhand einer Abfrage zu einem beliebigen Thema in Form eines Stichworts, einer Wortgruppe oder einer anderen Eingabe vorzunehmen, die daraufhin Links anzeigen, über die der Abfrage entsprechende Inhalte abgerufen werden können. Nicht hiervon erfasst sind Online-Dienste und Funktionen in IT-Anwendungen, die Suchen jeweils nur auf bestimmte Websites oder Domains ermöglichen. Nach Erwägungsgrund 16 NIS-Richtlinie sind hier von auch nicht Online-Dienste erfasst, die die Preise für bestimmte Produkte oder Dienste bei verschiedenen Unternehmern miteinander vergleichen und den Nutzer anschließend an den bevorzugten Unternehmer weiterleiten, damit er das Produkt dort kauft.

Cloud-Computing-Dienste (Abs. 9 Nr. 3): Dienste, die den Zugang zu einem skalierbaren und elastischen Pool gemeinsam nutzbarer Rechenressourcen ermöglichen. „Rechenressourcen“ umfassen verschiedene Arten der Ressourcen, wie Netze, Server oder sonstige Infrastruktur, Speicher und Anwendungen. „Skalierbar“ bedeutet, dass Rechenressourcen unabhängig von ihrem geografischen Standort vom Anbieter des Cloud-Computing-Dienstes flexibel zugeteilt werden können, um Nachfrageschwankungen zu bewältigten.

Pflichten

Nach dem neuen § 8c Abs. 1 BSIG haben Anbieter digitaler Dienste geeignete und verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die sie zur Bereitstellung der digitalen Dienste innerhalb der Europäischen Union nutzen, zu bewältigen. Sie haben Maßnahmen zu treffen, um den Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf innerhalb der Europäischen Union erbrachte digitale Dienste vorzubeugen oder die Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

Die Schutzpflichten der Anbieter beziehen sich also etwa nicht auf Informationen oder in den Systemen gespeicherte Daten, sondern auf die „Sicherheit der Netz- und Informationssysteme“.

Nach § 8c Abs. 2 BSIG müssen diese Maßnahmen zur Bewältigung von Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme unter Berücksichtigung des Stands der Technik ein Sicherheitsniveau der Netz- und Informationssysteme gewährleisten, das dem bestehenden Risiko angemessen ist. Das erforderliche Sicherheitsniveau ist also nicht als absolut zu verstehen, sondern es hängt von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im konkreten Fall ab. Die notwendigen Maßnahmen sollen noch durch  Durchführungsrechtsakte der Kommission nach Art. 16 Abs. 8 der NIS-Richtlinie näher bestimmt werden.

Nach § 8c Abs. 3 S. 1 BSIG sind die Anbieter digitaler Dienste zudem verpflichtet, jeden Sicherheitsvorfall, der erhebliche Auswirkungen auf die Bereitstellung eines von ihnen innerhalb der Europäischen Union erbrachten digitalen Dienstes hat, unverzüglich dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu melden.

Bußgelder

Zudem wird auch der bestehende § 14 BSIG angepasst und damit die Bußgeldvorschriften auf die Anbieter digitaler Dienste ausgeweitet. Bußgeldbewehrt (bis zu 50.000 EUR) soll es in Zukunft sein, wenn gegen §§ 8c Abs. 1 S. 1, 8c Abs. 3 S. 1 oder 8c Abs. 4 Nr. 1 oder Nr. 2 BSIG verstoßen wird, also etwa eine Meldung nach § 8c Abs. 3 S. 1 BSIG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.

Die Bußgeldvorschriften gelten für alle Anbieter, die digitale Dienste innerhalb Deutschlands anbieten, sofern sie nicht ihre Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben oder, sofern sie nicht in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen sind, dort einen Vertreter benannt haben und in diesem Mitgliedstaat dieselben digitalen Dienste anbieten.

Die vorgenannten Änderungen sollen nach § 15 BSIG ab dem 10. Mai 2018 anwendbar sein.

Vorbereitung auf die Datenschutz-Grundverordnung: Amazon Web Services bietet neue Verträge für Kunden an

Letzte Woche habe ich darüber berichtet, dass Microsoft seine Verträge zur Auftragsverarbeitung für Kunden anpasst, um den Anforderungen der ab Mai 2018 anwendbaren EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu genügen.

Gestern hat nun ein weiteres großes US-Unternehmen nachgezogen. In einem Blogbeitrag informiert Stephen Schmidt, der Verantwortliche für Informationssicherheit bei Amazon Web Services (AWS), über die Neuerungen, die das Unternehmen mit Blick auf die DSGVO bereits eingeführt hat und auch noch umsetzen wird.

Bereits für Kunden verfügbar ist ein neuer Vertrag zur Auftragsverarbeitung („GDPR DPA“). Dieser ist nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO zwingend erforderlich, wenn Amazon als Auftragsverarbeiter für seine Kunden personenbezogene Daten verarbeitet.

Nach Art. 28 Abs. 1 DSGVO darf der Verantwortliche, also der Kunde von Amazon, nur mit Auftragsverarbeitern zusammenarbeiten, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet. Diese hinreichenden Garantien bietet Amazon nun nach den Informationen im Blogbeitrag. Öffentlich zugänglich ist dieser neue Vertrag leider nicht.

Laut Amazon stehen Kunden zudem auch Teams aus Experten für Datenschutzrecht bei Amazon als Ansprechpartner zur Verfügung. Zudem verweist der englische Blogbeitrag auf eine Übersichtsseite zum EU-Datenschutz und dort vorhandenen neuen Informationen zur DSGVO. Auf der deutschen Seite sind jedoch derzeit nur Informationen zur noch geltenden Datenschutz-Richtlinie aufgeführt.

Zudem informiert Schmidt in dem Beitrag über Zertifizierungen, die AWS bereits erhalten hat. Mit dieser Form von Zertifzierungen (wie etwa ISO 27017 oder ISO 27018) ist es in der Praxis für die Kunden (als Verantwortliche) möglich, den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis zu führen, dass Amazon als ihr Dienstleister die gemäß Art. 32 DSGVO erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung ergreift.

Datenschutzbehörde: Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet Hersteller von IoT-Geräten zu Sicherheits-Updates

Gestern hat die Landesdatenschutzbeauftragte in Nordrhein-Westfalen ihren Tätigkeitsbericht (pdf) für das Jahre 2016 vorgestellt.

In ihrem Bericht befasst die Datenschutzbeauftragte auch ausführlich mit den „Risiken und Nebenwirkungen des Internet der Dinge“ (IoT). Nach Auffassung der Datenschützerin verarbeiten die unterschiedlichsten vernetzten Dinge (wie Kühlschrank, Waschmaschine oder Fernseher) zum Teil höchst sensible und persönliche Daten. Betroffen hiervon sind auch „personenbezogene Daten“ im Sinne des Datenschutzrechts. Für die Datenschutzbeauftragte spielt, neben den reinen datenschutzrechtlichen Anforderungen (also insbesondere die Frage, ob bestimmte Daten überhaupt verarbeitet werden dürfen) auch die IT-Sicherheit als „Basisvoraussetzung“ bei der Gewährleistung des Datenschutzes im Internet der Dinge eine entscheidende Bedeutung.

Zur Beurteilung des Datenschutzes ist nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten in den Blick zu nehmen, welche Daten die Geräte im Einzelnen erheben und was mit ihnen geschieht. Zwar wünsche sie sich eigentlich die Speicherung und Nutzung der Daten ausschließlich lokal auf den Geräten – dies sei in der Praxis jedoch kaum durchführbar, da Hersteller die Einbindung des Gerätes in die Cloud verpflichtend ausgestalten. Dies kritisiert die Datenschutzbeauftragte: die technische Notwendigkeit hierfür sei nicht ersichtlich.

Die im Zusammenhang mit dem IoT stehenden Themen beträfen zentrale Elemente der ab Mai 2018 anwendbaren EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach Ansicht der Landesdatenschutzbeauftragten verpflichtet die DSGVO (leider wird kein konkreter Artikel genannt) Hersteller dazu, angemessene Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze sicherzustellen. Wahrscheinlich stellt die Datenschutzbeauftragte hier zum einen auf die Rechenschaftspflicht des Art. 5 Abs. 2 DSGVO ab. Danach ist der für die Datenverarbeitung  Verantwortliche für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO aufgezählten Datenschutzgrundsätze  verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können. Zudem dürfte die Datenschutzbeauftragte Art. 24 Abs. 1 DSGVO im Blick haben, nach dem der Verantwortliche unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umsetzen muss, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß der DSGVO erfolgt.

Zum Umfang dieser DSGVO-Pflichten gehört es nach Ansicht der Datenschutzbeauftragten auch,

bei der Produktentwicklung auch die IT-Sicherheit zu berücksichtigen und notfalls zeitnah Updates bereitzustellen.

Diese Pflichten fasst die Datenschutzbeauftragte auch unter den „Datenschutz durch Technikgestaltung“ nach Art. 25 Abs. 1 DSGVO.

Die Datenschutzbeauftragte geht in ihrer Stellungnahme jedoch leider nicht auf die Problematik ein, dass sowohl Art. 25 Abs. 1 DSGVO als auch Art. 24 Abs. 1 DSGVO nicht per se den Produkthersteller adressieren, sondern allein der „Verantwortliche“ verpflichtet ist. In der Praxis kann es aber durchaus vorkommen, dass der Hersteller eines vernetzten Produktes gar nicht als Verantwortlicher für die spätere Datenverarbeitung agiert. In diesem Fall ist der Hersteller aber auch nicht nach der DSGVO verpflichtet. Nicht ohne Grund verweist wohl daher auch Erwägungsgrund 78 DSGVO darauf, dass

die Hersteller der Produkte, Dienste und Anwendungen ermutigt werden

sollten, das Recht auf Datenschutz bei der Entwicklung und Gestaltung der Produkte, Dienste und Anwendungen zu berücksichtigen und unter gebührender Berücksichtigung des Stands der Technik sicherzustellen. Von einer Verpflichtung der Hersteller ist hier keine Rede.

Die Datenschutzbeauftragte informiert dennoch abschließend, dass die Hersteller, auch im Hinblick auf die DSGVO, gefordert sind, ihre Angebote auf Konformität mit dem Datenschutzrecht zu überprüfen und entsprechend anzupassen.

In der Zukunft wird man abwarten müssen, wie die Vorgaben der DSGVO, die nicht „Hersteller“ adressieren, durch die Aufsichtsbehörden und im Streitfall auch durch die Gerichte ausgelegt werden. Klar ist jedoch, dass Datenverarbeitungen im Internet der Dinge den Anforderungen der DSGVO genügen müssen.