Mit Urteil vom 13.01.2014 (Az.: 1 K 220.12, derzeit leider noch nicht online verfügbar) hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin einen Bescheid des Berliner Datenschutzbeauftragten für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. Mit dem Bescheid wurde einem Unternehmen (Klägerin), welches Stadtkarten selbst erstellt oder erworben hatte und diese dann entgeltlich im Internet veröffentlichte, aufgegeben, bei ihm gespeicherte personenbezogene Daten von Mitarbeitern zu löschen, die bei einem Dienstleister angestellt waren, der die Karten für die Klägerin überarbeitete.
Sachverhalt
Die Klägerin verpflichtete den Dienstleister dazu, die Bearbeitungsschritte im einzelnen zu dokumentieren, wozu die jeweiligen Bearbeitungsvorgänge, die eingesetzten Personen mit Namen und die Arbeitszeiten gehörten. Diese Daten wurden bei der Klägerin gespeichert. Hierzu mussten die Mitarbeiter auch eine Erklärung bzw. Einwilligung in die Verarbeitung ihrer Daten unterschreiben. Grund für diese Speicherung war das Interesse der Klägerin, diese Daten bei möglichen zukünftigen Gerichtsverfahren zu präsentieren, um ihre urheberrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Hierzu müsste sie auch ihre Aktivlegitimation, also ihre Urhebereigenschaft, beweisen. Die Datenschutzbehörde sah dies anders und ordnete per Bescheid die Löschung der Daten an. Die Speicherung sei nicht erforderlich, denn eine Vorlage der vertraglichen Vereinbarung zur Rechteübertragung auf die Klägerin sei ausreichend.
Entscheidung
Der Auffassung der Behörde ist das VG nicht gefolgt. Rechtsgrundlage der Speicherung sei vielmehr § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG, wonach die Speicherung von personenbezogenen Daten oder ihre Nutzung für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig ist, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Das berechtigte Interesse der Klägerin bestehe hier darin, die gespeicherten Daten vor Gericht verwenden zu können. Sie habe ein berechtigtes Interesse (welches sich aus § 64 UrhG ergebe) daran, ihre Werke urheberrechtlich effektiv zu schützen. Sie verfolge den legitimen Zweck, vor Gericht den Nachweis ihrer Urhebereigenschaft erbringen zu können. Hierzu hat die Klägerin dem VG auch ein Urteil des Landgericht München I vorgelegt, aus dem hervorging, dass sie den Bearbeitungsprozess der Karten lückenlos dokumentieren muss.
Den Einwand des Berliner Datenschutzbeauftragten, dass ein anonymisierter Zuordnungsnachweis ausreichend sei, lehnte das VG ab. Denn die Zivilgerichte gäben sich mit einer solchen Form der Beweisführung nicht zufrieden. Auch den Einwand, dass die Daten dann zumindest bei dem Dienstleister selbst gespeichert werden sollten, verwarf das Gericht. Zum einen existierte dieser Dienstleister nicht mehr, zum anderen stelle diese Art der Speicherung zwar ein milderes, jedoch kein gleich effektives Mittel zur Interessenwahrung der Klägerin dar. Zuletzt seien die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen (Mitarbeiter) vorliegend nicht höher zu gewichten, als das Interesse der Klägerin an der Datenspeicherung. Zwar liege hierdurch ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Dieser Eingriff sei jedoch zumutbar, wenn man ihn im Vergleich zu den möglichen Rechtsbeeinträchtigungen der Klägerin setze. Denn ohne die Speicherung und mögliche spätere Nutzung könne sie ihr durch Art. 14 GG geschütztes Urheberrecht nicht wahrnehmen und vor Gericht verteidigen.
Eine Anmerkung: interessant an dem Urteil ist, dass das VG mit keinem Wort auf die, durch die Mitarbeiter, erteilte Einwilligung eingeht, welche ja eventuell auch als Rechtsgrundlage der Verarbeitung hätte dienen können. Vielleicht wollte sich das Gericht nicht mit einer Wirksamkeitsprüfung aufhalten und hat daher direkt den gesetzlichen Erlaubnistatbestand herangezogen.