Die Bundesregierung hat eine kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE im Bundestag zur Überwachungstätigkeit des BND, des BfV und des MAD beantwortet (BT-Drs. 18/443). DIE LINKE stellte die Anfrage „Mögliche Bespitzelung von Journalisten und Journalistinnen durch den Verfassungsschutz auch außerhalb Niedersachsen“ und wollte konkreter wissen, inwiefern auf Bundesebene die Nachrichtendienste ihre Überwachung eventuell anhand bestimmter Berufsgruppen ausrichten.
Die Bundesregierung antwortet hierauf, dass im Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) und im Bundesnachrichtendienst (BND) keine Personen gezielt wegen ihrer beruflichen Tätigkeit als Journalist, Arzt oder Rechtsanwalt erfasst werden. Sie werden vielmehr im BfV und BND erfasst, wenn sie in Erfüllung des jeweiligen gesetzlichen Auftrags beobachtungswürdig sind.
Erforderlich ist beim BfV immer die Voraussetzung des Merkmals der „Beobachtungswürdigkeit“ der Person bzw. beim BND ein Bezug zu dessen besonderer Aufgabenstellung.
Das BfV speichert im Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) Personen, wenn sie aufgrund extremistischer, terroristischer oder nachrichtendienstlicher Bezüge beobachtungswürdig sind. Anlass einer Speicherung in den Fachinformationssystemen des BND ist immer ein Bezug der gespeicherten Person zur Aufgabenstellung des BND gemäß § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG). Im Rahmen einer solchen Speicherung können dann auch Informationen zur beruflichen Tätigkeit der als nachrichtendienstlich relevant eingestuften Person miterfasst werden.
Hinsichtlich einmal gespeicherter Daten sind die Dienste dazu verpflichtet diese zu löschen, wenn sich herausstellt, dass die Speicherung unzulässig war oder die Daten für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Zudem bestehen gewisse Prüfpflichten hinsichtlich gespeicherter Daten, nach deren Ablauf zu beurteilen ist, ob die Daten noch erforderlich sind oder gelöscht werden können. BfV und BND sind
verpflichtet, bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen zu prüfen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigten oder zu löschen sind. Die Frist für das BfV beträgt fünf Jahre, für den BND längstensfalls zehn Jahre.