Das OLG Celle hat mit Urteil vom 19.12.2013 (Az. 13 U 64/13) entschieden, dass es ein Inkassounternehmen zum einen zu unterlassen hat, personenbezogene Daten eines Betroffenen an die Schufa zu übermitteln, wenn die gesetzlichen Vorgaben fehlen und zum anderen mit solch einer Übermittlung zu drohen.
Der Sachverhalt
Der Kläger erhielt von einer vermeintlichen Gläubigerin eine „letzte Mahnung“, die er ihr gegenüber bestritt. Danach erhielt er von dem beklagten Inkassounternehmen ein Schreiben mit Zahlungsaufforderung. Dieses Schreiben enthielt folgenden Hinweise:
Darüber hinaus informieren wir Sie gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz, dass wir Ihre Daten aus dem genannten Schuldnerverhältnis gespeichert haben. Eine Meldung dieser Daten an die Schufa Holding AG kann bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28a BDSG nicht ausgeschlossen werden.
Hierauf reagierte der Kläger mit einem Schreiben seines Anwalts und wies die angeblichen Ansprüche auch gegenüber dem beklagten Unternehmen zurück. Zudem forderte er das Unternehmen auf es zu unterlassen, seine Daten an die Schufa Holding AG weiterzuleiten oder damit zu drohen.
Es kam wie es kommen musste. Der Kläger erhielt ein weiteres Schreiben des Inkassounternehmens („zweite Mahnung“), diesmal mit einem etwas modifizierten Hinweis:
Darüber hinaus informieren wir Sie hiermit erneut darüber, dass wir bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen des § 28a BDSG und Nichtzahlung der Forderung berechtigt sind, Ihre Daten aus dem genannten Schuldverhältnis an die Schufa Holding AG zu übermitteln. Dies kann zur Verschlechterung Ihrer Bonität führen. Wir übermitteln personenbezogene Schuldner- und Bearbeitungsdaten nur dann an Dritte, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht befasst sich im Prinzip mit zwei Aspekten.
Zum einen mit der Unzulässigkeit einer (noch ausstehenden) Übermittlung an die Schufa und dem diesbezüglichen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Klägers. Diesen Anspruch sieht das Gericht aufgrund einer möglichen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers durch eine unzulässige Datenverarbeitung als gegeben an (§§ 823 Abs. 1 iVm 1004 BGB, Art. 1, 2 GG).
Die Übermittlung der Daten an die Schufa darf nur aufgrund der Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG erfolgen. Da der Kläger vorliegend jedoch die Forderung bestritten hatte, durfte die Übermittlung nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 d) BDSG nicht vorgenommen werden.
Zudem erforderlich für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch ist jedoch eine Erstbegehungsgefahr der Rechtsverletzung. Diese Gefahr besteht, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten. Die Gefahr erkannte das Gericht mit dem Hinweis im zweiten Schreiben der Beklagten. Zwar enthielt dieser zweite Hinweis die Information, dass eine Übermittlung nur erfolge, wenn die Forderung unbestritten sei. Dennoch konnte der Kläger vorliegend davon ausgehen, dass die Beklagte eine Übermittlung alsbald vornehmen werde, da sie auf sein Anwaltsschreiben (zwischen erster und zweiter Mahnung) nicht eingegangen war.
Zum anderen befasst sich das OLG mit der Drohung der Meldung der Daten an die Schufa und einem hierauf bezogenen Unterlassungsanspruch. Diesen sieht es ebenfalls als gegeben an und stützt ihn auf eine Schutzgesetzverletzung nach §§ 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 240, 22, 23 StGB. Denn der „Hinweis auf die Möglichkeit der Datenübermittlung in der zweiten Mahnung … stellte eine rechtswidrige Drohung mit einem empfindlichen Übel dar, die den Kläger zu einer Handlung – nämlich der Begleichung der angemahnten Forderung – nötigen sollte“.
Das, für eine rechtswidrige Drohung erforderliche, empfindliche Übel, erkennt das Gericht in der „Datenmitteilung an die Schufa Holding AG und die damit verbundene Möglichkeit der Verschlechterung seiner Bonität“. Dieser Hinweis hatte nach Ansicht des OLG den Zweck „den Kläger zur Zahlung der geltend gemachten Forderung zu bewegen“, womit die Androhung des Übels (Übermittlung und Verschlechterung der Bonität) zu dem angestrebten Zweck (Begleichung der Forderung) als verwerflich anzusehen war, § 240 Abs. 2 StGB.
Zwar sieht das Gesetz in § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 c) BDSG ausdrücklich die Unterrichtung des Betroffenen über die bevorstehende Möglichkeit der Übermittlung der Daten vor. Diese sei jedoch vorliegend gerade nicht erforderlich gewesen, da die Forderung ja bereits zweimal durch den Kläger bestritten wurde und damit eine Übermittlung nicht hätte stattfinden dürfen. Das Gericht macht es kurz: „Die Beklagte hat damit die grundsätzlich vorgesehene Möglichkeit eines Hinweises auf die Datenmitteilung als außerprozessuales Druckmittel zur Forderungsdurchsetzung … missbraucht“.
Fazit
Entscheidungen im Zusammenhang mit der (unzulässigen) Übermittlung von Daten an die Schufa sind nicht selten. So entschied etwa das AG Frankfurt über den Widerruf bereits übermittelter Daten (Urteil vom 27. 2. 2013 – Az. 31 C 1001/12), das OLG Düsseldorf über die wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit der Drohung mit einem Schufa-Eintrag in einem Mahnschreiben (Urteil vom 9. 7. 2013 – Az. I-20 U 102/12) oder das AG Halle/Saale über einen Schadenersatzanspruch bei einer unberechtigten Meldung von Daten an die Schufa (Urteil vom 28. 2. 2013 – Az. 93 C 3289/12).
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Ich habe vor kurzem einen ähnlichen Artikel auf einem Blog eines Rechtsanwaltes entdeckt. Bei dem Beitrag handelt es sich um das OLG Düsseldorf. Durchlesen lohnt sich. https://www.aid24.de/rechtsblog/drohung-mit-schufa-meldung-beispielsweise-einer-mahnung-zulaessig Es ist wohl nicht erlaubt mit einer Schufa Meldungen zu drohen.