Just im zeitlichen Zusammenhang mit den Veröffentlichung um das Projekt Prism des amerikanischen Geheimdienstes und des darauffolgenden und anhaltenden großen Medienechos, hat das Ministerkomitee des Europarates am 11. Juni eine Erklärung zu den Risiken für Grundrechte, die sich aus dem digitalen Tracking und anderen Überwachungstechnologien ergeben, abgegeben.
Die Auswirkungen von Überwachung
Die Außenminister der 47 Mitgliedstaaten stellen unter anderem fest, dass breit angelegte (auch gesetzlich erlaubte) Überwachungsmaßnahmen eine abschreckende Wirkung auf die Beteiligung der Bürger am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben und negative Auswirkungen auf die Demokratie haben können. Einerseits können Überwachungstechnologien bei der Verfolgung berechtigter Interessen verwendet werden, z. B. um neue Dienstleistungen zu entwickeln oder für ein besseres Netzwerk-Management, sowie der Strafverfolgung. Auf der anderen Seite können sie aber auch für rechtswidrige Zwecke, die zu einem illegalen Zugang, zum Abfangen von Daten oder einer Systemüberwachung führen, genutzt werden.
Die rechtlichen Anforderungen
Das Ministerkomitee weist die Mitgliedstaaten daraufhin, dass im Einklang mit Artikel 8 der Europäischen Konvention für Menschenrechte, diese sich verpflichtet haben, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf Achtung des Privatlebens zuzusichern. Einschränkungen dieses Rechts sind nur gerechtfertigt, wenn der Eingriff durch eine Behörde in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist, in Übereinstimmung mit dem Gesetz vollzogen wird und aufgrund einer der in Artikel 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention für Menschenrechte begrenzten Gründe (u. a. nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) geschieht.
Zudem sollen sich gerade auch staatliche Stellen an die geltenden Grundrechte und vor allem an das durch den Europarat verabschiedete Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (sog. Convention Nr. 108) und an die dort aufgestellten Regeln halten. Dieses Übereinkommen wird im übrigen gerade, parallel zu den Diskussionen und Entwicklungen um die Datenschutz-Grundverordnung auf europäischer Ebene, überarbeitet, was jedoch praktisch überhaupt nicht in der Öffentlichkeit Beachtung findet.
Fazit
Erfreulich deutlich macht hier das Ministerkomitee seinen Standpunkt, gerade auch in Bezug auf staatliche Überwachung der eigenen Bürger, deutlich. Um die Brücke zurück zu Prism zu schlagen: Amerika ist kein Mitgliedstaat des Europarates und auch nicht Unterzeichner der Convention Nr. 108. Es muss sich also auch nicht an die dort aufgestellten Regeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten halten.