Kunde trägt falsche E-Mail-Adresse beim Online-Shopping ein – Datenschutzverstoß des Unternehmens?

Im Rahmen des One Stop Shop Verfahrens hat die norwegische Datenschutzbehörde zu einem sehr praxisrelevanten entschieden (pdf, Englisch).

Sachverhalt

Oft kommt es vor, dass Kunden eines Online-Shops aus Versehen eine falsche E-Mail-Adresse im Rahmen des Kaufprozesses eintragen. Oft reicht ja bereits ein falscher Buchstabe oder eine falsche Top Level Domain (.de statt eigentlich .net). Die Folge: Kaufbestätigung, Rechnung etc. gehen an die falsche Adresse und damit die falsche Person (wenn diese E-Mail-Adresse vergeben ist). Genau einen solchen Fall hatte die Datenschutzbehörde zu entscheiden. Der Beschwerdeführer hatte im Bestellprozess seine eigene E-Mail-Adresse falsch eingetragen. Eine andere Person erhielt deshalb die kaufrelevanten Unterlagen. Der Beschwerdeführer ging von einem Verstoß gegen die DSGVO aus, da seiner Ansicht nach das Unternehmen Daten aus zwei Kundenkonten vermischt wurden.

Entscheidung

Die Datenschutzbehörde sah allein durch den Fehlversand von Dokumenten (sicher auch mit personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers) an eine andere Person keinen Verstoß gegen die DSGVO.

Das von der Behörde angeschriebene Unternehmen teilte mit, dass es davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer versehentlich die falsche E-Mail-Adresse eingegeben hat, als er einen Kauf tätigte. Infolgedessen begann der falsche Kunde, E-Mails zu den Bestellungen des Beschwerdeführers zu erhalten.

Die norwegische Datenschutzbehörde ist der Ansicht, „dass der Fehler für die Registrierung der falschen E-Mail-Adresse beim Beschwerdeführer liegt“. Daher kam die Behörde zu dem Schluss, dass das Unternehmen über angemessene Verfahren und Maßnahmen verfügt um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten korrekt aufgenommen werden.

Spannend wäre hier natürlich noch die Frage gewesen, ob auch bei einer normalen Onlinebestellung eine Art Double Opt in Verfahren umzusetzen wäre. Meines Erachtens ist dies nicht zwingend allein wegen Art. 32 DSGVO oder Art. 25 DSGVO erforderlich. Diskutieren mag man diese Option aber sicher.

Aber Achtung: einen DSGVO-Verstoß des Unternehmens gab es dann doch. Der Beschwerdeführer kontaktierte das Unternehmen und forderte eine Berichtigung seiner Daten. Das Unternehmen reagierte auf diese Betroffenenanfrage nach Art. 16 DSGVO (Berichtigung) jedoch zu langsam. Im konkreten Fall dauerte es mehr als 6 Monate, die E-Mail-Adresse zu korrigieren. Die norwegische Datenschutzbehörde ist der Ansicht, dass dies einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO darstellt. Danach muss der Verantwortliche unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats reagieren. Das Unternehmen gelobte diesbezüglich Besserung und die Schaffung eines verbesserten Prozesses zur Berichtigung von Daten.

2 thoughts on “Kunde trägt falsche E-Mail-Adresse beim Online-Shopping ein – Datenschutzverstoß des Unternehmens?

  1. Ich finde auch nicht, dass das Unternehmen einen Datenverstoß getätigt hat. Natürlich ist die Antwort ziemlich spät gekommen, jedoch kann man dies ja nicht vorher ahnen!

  2. Das Thema mit den falschen E-Mail-Adressen passiert leider öfter, als man denkt. Spannend, wie die norwegische Datenschutzbehörde das bewertet hat. Die Verzögerung bei der Datenberichtigung ist schon krass – da müssen Unternehmen wirklich schneller reagieren. Hatte bei der Planung einer privaten Feier auch mal Probleme mit falschen Buchungsdaten, zum Glück konnte das schnell geklärt werden.

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