Der Rest der Anti FISA-Klausel
Als das Europäische Parlament seinen Entwurf für Datenschutz-Grundverordnung vorlegte, sorgte unter anderem Art. 43a DS-GVO, die sogenannte Anti FISA-Klausel, für Aufmerksamkeit. Nach dem ursprünglichen Entwurf des Parlaments sollte kein Urteil eines ausländischen Gerichts oder keine Entscheidung einer ausländischen Behörde aus einem sogenannten Drittstaat in Europa anerkannt werden oder durchsetzbar sein, welche die Offenlegung bestimmter personenbezogener Daten und deren Übermittlung in Drittstaat verlangte. Erst nach einer Information der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde und einer Freigabe durch diese sollten entsprechende Daten transferiert werden dürfen. Unbeschadet hiervon sollten jedoch Datentransfers auf der Grundlage internationaler Rechtshilfeabkommen bleiben.
Der Art. 43a DS-GVO, der es in die Endfassung geschafft hat, bildet diese strikten Voraussetzungen nicht mehr ab. Zumindest ist keine Information der Aufsichtsbehörde und eine vorherige Freigabe des Datentransfers durch diese erforderlich. Ein Urteil eines ausländischen Gerichts oder eine Entscheidung einer öffentlichen Behörde des Drittstaates soll nach Art. 43a DS-GVO nur dann anerkannt werden und rechtlich durchsetzbar sein, wenn der verlangte Datentransfer auf einer internationalen Vereinbarung, wie zum Beispiel einem Rechtshilfeabkommen zwischen dem jeweiligen Mitgliedstaat innerhalb der EU und dem Drittstaat, beruht. Diese Voraussetzung soll zudem unbeschadet anderer Rechtsgrundlagen des Datentransfers nach der DS-GVO gelten.
Die Herangehensweise des in Zukunft geltenden Art. 43a DS-GVO ist eine andere, als jene, die der Artikel ursprünglich vorsah. In der alten Fassung wurde dem Grunde nach die Anerkennung derartiger ausländischer Anfragen und darauf fußende Datenübermittlungen untersagt und erst mit der Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich gemacht. Andere Rechtsgrundlagen des Datentransfers in Drittstaaten nach der DS-GVO gelten zudem weiterhin. Im Ergebnis gilt daher, dass Datentransfers auf Anforderung von ausländischen Gerichten oder Behörden selbstverständlich nach der dann geltenden DS-GVO rechtmäßig sein müssen. Die Rechtmäßigkeit kann sich entweder aus den Bestimmungen zur Datenübermittlung in der DS-GVO selbst ergeben oder aber aus internationalen Rechtshilfeabkommen zwischen den Staaten.