Das Recht auf Datenübertragbarkeit
Art. 18 der Entwürfe von Kommission und Rat sehen das „Recht auf Datenübertragbarkeit“ vor. Das Parlament möchte dieses Recht im Rahmen des Auskunftsanspruchs in Art. 15 verorten.
Nach den Entwürfen von Kommission und Rat soll die betroffene Person das Recht haben, die sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie zuvor einem für die Verarbeitung Verantwortlichen zur Verfügung gestellt bzw. bereitgestellt hat, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten (die Kommission spricht von einem gängigen elektronischen Format). Deutlich wird hier bereits, dass ich dieses Recht nur gegen einen für die Verarbeitung Verantwortlichen richtet.
Nach dem Entwurf des Rates hat die betroffene Person danach ein Recht, diese Daten einem anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen zu übermitteln. Die Kommission spricht in ihrem Entwurf davon, dass die betroffene Person das Recht hat, die Daten in ein anderes System zu überführen, ohne zu spezifizieren, welche Stelle der Empfänger der Daten sein kann.
Wichtig ist zudem, dass sowohl Kommission und Rat vorschreiben, dass die Übermittlung der Daten durch den für Verarbeitung Verantwortlichen, bei dem die Daten liegen, nicht behindert werden darf. Beide Entwürfe schweigen sich jedoch darüber aus, ob die empfangende Stelle gewisse Voraussetzungen aufstellen darf, die die Übermittlung behindern würden.
Zudem möchte der Rat den Anwendungsbereich von Art. 17 einschränken und das Recht auf Datenübertragbarkeit dann nicht gelten lassen, wenn eine Datenverarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in der Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt (Abs. 2a). Sowohl Kommission und Rat beschränken den Anwendungsbereich von Art. 17 weiterhin auf Datenverarbeitungen, die auf der Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrages erfolgen.
Wie erwähnt, integriert das Parlament das Recht auf Datenübertragbarkeit in Art. 15 Abs. 2a DS-GVO. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in einem „interoperablen gängigen elektronischen“ Format zu verlangen. Zudem darf sie auch nach dem Vorschlag des Parlaments hierbei nicht von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, von denen die Daten herausgegeben werden, behindert werden.
Im Unterschied zu Kommission und Rat verlangt das Parlament jedoch, dass, soweit es technisch machbar und verfügbar ist, die Daten auf Verlangen der betroffenen Person unmittelbar von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen an einen anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen übermittelt werden. Das Parlament sieht also durchaus eine Situation vor, in der die Daten direkt zwischen zwei verantwortlichen Stellen übermittelt werden können, ohne dass die betroffene Person die Daten als Zwischenstelle erhält.