Die Diskussion um die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung in Deutschland geht weiter. Am 15. April 2015 stellte Bundesminister Heiko Maas Leitlinien zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfristen für Verkehrsdaten vor. Diese geben eine erste Auskunft dazu, wie die Bundesregierung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und auch der Europäischen Gerichtshofs (C-293/12) in einem nationalen Gesetz umsetzen möchte.
Insbesondere wurden die Leitlinien deshalb kritisiert, weil auch zukünftig eine „anlasslose“ Speicherung von Verkehrsdaten vorgesehen ist. Prof. Härting konstatiert: die Speicherverpflichtung soll – wie gehabt – flächendeckend und anlasslos gelten.
Wie reagiert die Bundesregierung auf die Kritik? Bisher noch zurückhaltend.
Im Bundestag hat jedoch kürzlich Christian Lange, Parl. Staatssekretär beim Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz, im Rahmen einer Fragestunde (PDF, ab S. 9441) interessante neue Einblicke in die Begründung der Bundesregierung und ihre Sichtweise zur Rechtmäßigkeit der geplanten Regelungen gegeben.
Nach Aussage von Lange kombinieren die vorgestellten Leitlinien
zeitlich und inhaltlich eng begrenzte Speicherfristen mit sehr strengen Abrufregelungen. Auf diese Weise wird den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs nachgekommen.
Die Antworten des parlamentarischen Staatssekretärs erfolgten auf Fragen der Bundestagsabgeordneten Katja Keul (Grüne). Frau Keul kritisierte vor allem, dass die vorgestellten Leitlinien weiterhin eine „anlasslose“ Speicherung von Verkehrsdaten vorsehen. Doch diese Anlasslosigkeit, also eine Speicherung von Verkehrsdaten von Personen, „bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten stehen könnte“ (so der EuGH in seinem Urteil, Rz. 58), führte im Fall der europäischen Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung unter anderem zu deren Unwirksamkeit.
Herr Lange verweist in seiner Antwort ebenfalls auf Rz. 57 und 58 des EuGH-Urteils. Den dort von dem Gerichtshof aufgestellten Vorgaben, werde die Bundesregierung dadurch
nachkommen, dass gerade nicht alle Daten gespeichert werden – wie ich es in der Antwort eben dargestellt habe. So sind die Daten von Diensten der elektronischen Post komplett ausgenommen. Auch aufgerufene Internetseiten und Inhalte der Kommunikationen werden nicht gespeichert.
Leider verweist Herr Lange nicht auf den Umstand, dass ein Teil seiner Begründungen völlig ins Leere gehen. Denn die vom EuGH für ungültig erklärte Richtlinie sah überhaupt keine Speicherung von aufgerufenen Internetseiten oder gar Inhalten der Kommunikation vor. Es werden also Argumente für eine Einhaltung der Vorgaben des EuGH vorgebracht, die der EuGH überhaupt nicht zu prüfen und in seine Erwägung einbezogen hatte.
Herr Lange weiter:
Schließlich werden Berufsgeheimnisträger besonders geschützt.
Unabhängig davon, wie dieser Schutz nach (!) einer Erhebung und Speicherung der Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern ausgestaltet ist, werden die Verkehrsdaten dieser Personengruppe nach den Leitlinien auch anlasslos erhoben und gespeichert.
Etwas zum Schmunzeln und in der politischen Beratung im Bundestag bestimmt ein ungewöhnlicher Vorgang (noch dazu wenn man bedenkt, dass hier die Bundesregierung einen noch nicht vorgelegten Gesetzesentwurf verteidigt), ist dann noch der Hinweis von Frau Keul auf den bekannten Tweet von Justizminister Maas, der lautet:
#VDS lehne ich entschieden ab – verstößt gg Recht auf Privatheit u Datenschutz. Kein deutsches Gesetz u keine EU-RL! http://t.co/TOnbqi2vST
— Heiko Maas (@HeikoMaas) 15. Dezember 2014
Die Vereinbarkeit einer solchen Aussage mit den später vorgestellten Leitlinien wurde auf Twitter kritisiert. Auch hierzu äußert sich Herr Lange und erklärt abschließend:
Deshalb ist dieser Tweet in vollem Einklang mit dem Vorgehen der Bundesregierung.
Das Elend unserer Politik, dass sie Neusprech praktiziert – das Elend unserer Medien, dass sowas durchgeht.