Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Sachen „Google“ (C-131/12) aus dem Mai 2014, besitzen Betroffene einen Anspruch gegen Suchmaschinenbetreiber, mit dem sie unter gewissen Umständen Einträge aus Ergebnislisten entfernen lassen können.
Die Vertreter der europäischen Datenschutzbehörden, versammelt in der Art. 29 Datenschutzgruppe (Art. 29 Gruppe), haben nun Richtlinien veröffentlicht (PDF), nach denen sie in Zukunft Beschwerden von Betroffenen bearbeiten möchten, die zuvor mit Ansprüchen gegenüber Suchmaschinenbetreibern gescheitert sind. Das Dokument enthält zudem interessante Informationen dazu, wie die Datenschützer das Urteil des EuGH auslegen. Nachfolgend möchte ich einige Aspekte der Richtlinien näher besprechen.
Im Allgemeinen überwiegt der Datenschutz
Zunächst verweisen (man muss sagen, leider) die Datenschützer auf die Aussage des EuGH, dass im Rahmen der Abwägung zwischen dem Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten mit den Grundrechten der Unternehmen und der Internetnutzer, der Datenschutz im Allgemeinen überwiegen soll. Dass dieser generelle Vorrang eines Grundrechts vor anderen Grundrechten meines Erachtens mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Charta) nicht begründbar ist, hatte ich bereits einmal geschrieben. An dieser Einschätzung ändert sich meines Erachtens auch nichts, wenn darauf verwiesen wird, dass ein fairer oder angemessener Ausgleich zwischen den kollidierenden Grundrechtspositionen gefunden werden muss. Denn wenn dieser faire Ausgleich bereits unter dem Vorzeichen des generellen Vorrangs des Datenschutzes steht, dann existiert von Anfang an ein Ungleichgewicht.
Positiv hervorzuheben ist, dass die Art. 29 Gruppe explizit auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 11 EU-Charta verweist. Auf der anderen Seite gehen die Datenschützer jedoch davon aus, dass die Auswirkungen von Löschansprüchen auf dieses Grundrecht gar keine große Auswirkungen haben werden, da ja die Originalseiten gar nicht gelöscht werden.
Verantwortung der Niederlassungen
Die Art. 29 Gruppe schein ein Problem zu erkennen, welches bereits in letzter Zeit in Deutschland durch die juristische Nachrichtenlandschaft ging. Einige Landgerichte haben Ansprüche, die gegen die deutsche Niederlassung von Google geltend gemacht wurden, mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Urteil des EuGH allein die Google Inc. in den USA verantwortlich sei. Die nationalen Niederlassungen seien nicht der richtige Anspruchsgegner und damit nicht „passivlegitimiert“. In ihren Richtlinien verweisen die Datenschützer auf das Problem, dass die geltende Datenschutzrichtlinie keine Aussage zu der Verantwortlichkeit von Niederlassungen in der europäischen Union trifft, die eine verantwortliche Stelle, welche in einem Drittland (wie den USA), in der EU besitzt. Nichtsdestotrotz fordern die Datenschützer unter Verweis auf die effektive Durchsetzung der Rechte der Betroffenen, dass diese ihre Ansprüche auch gegenüber nationalen Niederlassungen geltend machen können müssen. Meines Erachtens war der EuGH in seinem Urteil klar: verantwortliche Stelle und damit alleiniger Anspruchsgegner eines datenschutzrechtlichen Anspruchs ist die Google Inc. in den USA. Zwar waren die europäischen Niederlassungen für den EuGH von Relevanz, um europäisches Datenschutzrecht für anwendbar zu erklären. Jedoch bleibt das amerikanische Unternehmen die verantwortliche Stelle. Lösch- oder Widerspruchsansprüche bestehen nur diesem gegenüber. Man kann sich auch fragen, was denn passiert, wenn es in einem europäischen Mitgliedstaat gar keine Niederlassung gibt? Sind dann die Bürger in diesen Staaten darauf angewiesen, allein gegen das in Amerika ansässige Unternehmen vorzugehen? Es existiert ja keine nationale Niederlassung. Damit wären sie im Rahmen der Durchsetzung ihrer Rechte natürlich benachteiligt.
Keine Informationen an Webmaster
Wenig überraschend gehen die Datenschützer auch davon aus, dass Suchmaschinenbetreiber den Webmaster einer Seite nicht darüber informieren dürfen, dass ein Link auf seine Seite aus der Ergebnisliste entfernt wurde. Die Art. 29 Gruppe erkennt keine gesetzliche Grundlage, nach der eine solche Mitteilung, die personenbezogene Daten enthält, erfolgen dürfte. Auch diese Sichtweise ist meines Erachtens, zumindest teilweise, zu kritisieren. Denn zum einen müsste man für jeden Einzelfall prüfen, ob die Information an den Webmaster personenbezogene Daten enthält. Denn wenn nicht (der Name des Antragstellers wird nie mitgeteilt), dann würde das Datenschutzrecht keine Anwendung finden. Selbst wenn eine Rechtsgrundlage erforderlich wäre, dann könnte man hier an Art. 7 (c) (Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der für die Verarbeitung Verantwortliche unterliegt) oder an Art. 7 (f) (Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird) der Datenschutzrichtlinie (RL 95/46/EG) denken. Warum soll etwa ein Presseverlag kein berechtigtes Interesse geltend machen können, hierüber informiert zu werden?
Am Ende des Dokumentes befinden sich dann Fallgruppen und Kriterien, nach denen die europäischen Datenschutzbehörden bestimmte Sachverhalte beurteilen können. Interessant hierbei ist etwa, dass die Datenschützer in Zukunft auch Suchen nach Pseudonymen und Nicknames als taugliche Voraussetzung eines Anspruchs ansehen wollen, wenn diese der Identität einer Person zugeordnet werden können. Das Urteil des EuGH bezog sich jedoch allein auf den Namen einer Person.
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