Kann der Betroffene von dem Verantwortlichen verlangen, einen Nachweis über die Löschung personenbezogener Daten zu erhalten? Diese Frage stellt sich in der Praxis häufiger, etwa wenn Kunden oder (ehemalige) Mitarbeiter nach einer Löschbestätigung durch ein Unternehmen oder eine öffentliche Stelle vermuten, dass Daten nicht gelöscht wurden.
Das Amtsgericht (AG) hat sich in seinem Urteil vom 03.03.2025 (Az. 3 C 1099/24) nun mit dieser Frage befasst.
Sachverhalt
In dem Verfahren stritten die Beteiligten (jeweils natürlich Personen) über die Anfertigung von Videos durch den Beklagten. Dieser wollte per Videoaufnahmen nachweisen, dass auf dem Grundstück des Nachbarn gewerbliche Tätigkeiten vorgenommen wurden – obwohl die Häuser in einem reinen Wohngebiet liegen. Auf den Videos war auch der Kläger erkennbar.
U.a. beantragte der Kläger, die Videos zu löschen und dies nachzuweisen.
Entscheidung
Das AG hat einen Anspruch des Betroffenen auf Nachweis der Löschung ihm gegenüber abgelehnt.
Aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO, der Rechenschaftspflicht, ergebe sich
„lediglich eine abstrakte Nachweispflicht und kein Anspruch des Klägers“.
Die Rechenschaftspflicht obliege dem Verantwortlichen und bürde ihm auch die Darlegungs- und Beweislast in Streitfällen auf.
„Daraus ergibt sich aber noch kein Anspruch den Nachweis ohne einen Streitfall vorzulegen“.
Unter anderem verweist das AG darauf, dass im Gesetz ein Gläubiger der Rechenschaftspflicht nicht vorgesehen sei.
Interessant war dann die Frage, ob denn nicht die Löschung als Vorgang in Bezug auf personenbezogene Daten eine Datenverarbeitung nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO darstellt. Denn dann könnte der Kläger ja eventuell über den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO verlangen, hierüber informiert zu werden.
Jedoch lehnt das AG eine solche Argumentation ab. Soweit die Löschung eine Datenverarbeitung darstelle (meine Anmerkung: das tut sie in jedem Fall, wie sich aus Art. 4 Nr. 2 DSGVO ergibt) und daher ein Auskunftsanspruch bestehe,
„würde das dazu führen, dass die Daten nicht rückstandslos gelöscht werden, da noch ein Löschnachweis verbleiben muss“.
Dieses Ergebnis widerspreche aber dem erklärten Ziel – nämlich der Löschung der Daten.
Das AG schlägt als Alternative vor, dass der Beklagte die Möglichkeit habe, die Löschung durch eidesstattliche Versicherung nach den §§ 259 Abs. 2; 260 Abs. 2 BGB glaubhaft zu machen.
Eine Vorlage zu dieser Frage an den EuGH lehnt das AG leider ab.
Es handele sich hier nur um einen untergeordneten Nebenanspruch und das Gericht hält es für unzweckmäßig das Verfahren für (aus Erfahrung des Gerichts) zwei Jahre auszusetzen.
Ein weiteres mögliches Argument, welches gegen einen personenbezogenen Nachweis der erfolgten Löschung spricht, würde sich meines Erachtens aus Art. 11 Abs. 1 DSGVO ergeben. Danach ist der Verantwortliche nicht verpflichtet, personenbezogene Daten nur deshalb zu verarbeiten, um die Einhaltung der DSGVO nachweisen zu können.