OLG Stuttgart zum Mitarbeiterexzess: DSGVO-Bußgeld gegen Angestellte

Das OLG Stuttgart hat sich in seinem Beschluss (25.2.2025, 2 ORbs 16 Ss 336/24) mit dem sog. Mitarbeiterexzess im Datenschutzrecht befasst. Praxisrelevant ist hierbei die Einordnung durch das OLG, wann Mitarbeiter, die für arbeitsfremde Zwecke personenbezogene Daten verarbeiten, selbst zu Verantwortlichen werden  – und damit potentiell auch zu Adressaten von DSGVO-Bußgeldern.

Sachverhalt

Im konkreten Fall hatte das Amtsgerichts einen als Polizeibeamten beschäftigte Betroffene zu einem Bußgeld von 1.500 EUR verurteilt. Der Beamte rief von seinem Dienstrechner auf dem Polizeirevier im polizeilichen Informationssystem „POLAS“ Daten über einen damaligen Kollegen ab, der sich zu dieser Zeit in Untersuchungshaft befand, ohne – wie der Beamte wusste – dass es für die Abfrage einen dienstlichen Anlass gab.

Entscheidung

Das OLG bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts.

Im Grundsatz geht das OLG davon aus, dass Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion keine Verantwortlichen im Sinne der DSGVO sind, wenn sie mit personenbezogenen Daten umgehen. Jedoch wird darüber diskutiert, ob sich unterstellte Mitarbeiter, die bei der Datenverarbeitung ihre Befugnisse überschreiten (sog. Mitarbeiterexzess), sich zu Verantwortlichen aufschwingen und damit Adressaten der Haftungs- und Bußgeldvorschriften gem. Art. 82, 83 DSGVO werden.

Für seine Begründung verweist das OLG u.a. auf die Leitlinien 7/2020 des EDSA.

Erfolgt der Datenschutzverstoß – wie vorliegend – bewusst und gewollt aus arbeits- bzw. dienstfremden Gründen, handelt der Mitarbeiter in diesem Fall nicht weisungswidrig, sondern überhaupt nicht betrieblich bzw. behördlich veranlasst und somit nicht als unterstellte Person“.

Die Ansicht des OLG ist hier relevant, da das Gericht die Handlung des Mitarbeiters erst gar nicht als vom Arbeitsverhältnis umfasst sieht. Daher geht es auch davon aus, dass keine weisungswidrige Handlung (also gegen die Vorgaben des Arbeitsverhältnisses) erfolgt. Sondern:

Denn in dieser Situation entzieht sich der Mitarbeiter der Aufsicht und Leitung seiner Vorgesetzten und begründet damit eine eigene Entscheidungsmacht über Zweck und Mittel der Datenverarbeitung“.

Daher ist auch ein zum Teil aus Art. 28 Abs. 10 DSGVO gezogener Umkehrschluss, dass eine Regelung zu Mitarbeitern die weisungswidrig agieren in der DSGVO (anders als für Auftragsverarbeiter) fehle, nach Ansicht des OLG nicht tragfähig. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Mitarbeiter quasi gar nicht als unterstelle Person handelt, sondern direkt als eigener Verantwortlicher.

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