Wann ist das Design eines Cookie-Banners unzulässig? CNIL gibt Hinweise und versendet Warnungen

Die französische Datenschutzbehörde (CNIL) informiert auf ihrer Webseite, dass sie mehrere Webseitenbetreiber wegen unzulässiger Gestaltung von Cookie-Bannern angeschrieben hat. Die betroffenen Stellen haben einen Monat Zeit, ihre Banner anzupassen.

Aus Sicht der CNIL sind folgende Gestaltungen von Bannern als Verstoß gegen die Vorgaben des französischen Gesetzes zur Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie und der DSGVO zu werten:

  • Die Ablehnungsoption wird in Form eines anklickbaren Links dargestellt, dessen Wahl der Farbe, der Schriftgröße und des Schriftstils die Einwilligungs-Option gegenüber der Ablehnungs-Option unverhältnismäßig stark hervorhebt;
  • Die Ablehnungs-Option ist so in die Texte eingebettet, dass sie nicht ohne weiteres erkennbar ist;
  • die Ablehnungs-Option ist neben anderen Absätzen platziert, ohne dass ein ausreichender Abstand vorhanden ist, um sie visuell von allen anderen Informationen zu unterscheiden;
  • die Option „Akzeptieren“ wird im Banner mehrfach dargestellt, während die Option „Ablehnen“ nur einmal und in nicht expliziter Form („Ich lehne nicht wesentliche Zwecke ab“) dargestellt wird.

Zwar geht die CNIL (wie auch schon die EDSA Cookie Banner Taskforce) davon aus, dass das Gesetz keine bestimmte Art der Darstellung von Auswahlmöglichkeiten auf dem Cookie-Banner vorschreibt. Andererseits müssen die betroffenen Stellen aber darauf achten, dass sie ein Design wählen, das die betroffene Person nicht in die Irre führt, wenn die Einwilligung gültig sein soll.

Daher sollen die Informationen, die auf dem Cookie-Banner angezeigt werden, klar und vollständig sein und den Zweck der eventuell verwendeten Cookies sowie die Möglichkeiten zu ihrer Ablehnung angeben.

Nach dem BGH-Urteil zum DSGVO-Schadenersatz – Pauschal 100 EUR bei (angeblichem) Kontrollverlust?

Nach dem Urteil des BGH vom 18.11.2024 (Az. VI ZR 10/24) warten wir gespannt darauf, wie die Auslegung des BGH von Instanzgerichten aufgenommen wird. Denn diese müssen nun die Vorgaben durch den BGH bei ihren Entscheidungen berücksichtigen.

Der BGH hatte einerseits (jeweils unter Verweis auf EuGH-Rechtsprechung) begründet, dass der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann, ohne dass dieser Begriff des „immateriellen Schadens“ den Nachweis zusätzlicher spürbarer negativer Folgen erfordert (Rz. 30).

Anderseits geht der BGH aber auch davon aus, dass die betroffene Person den Nachweis erbringen muss, dass sie einen solchen – d.h. in einem bloßen Kontrollverlust als solchem bestehenden – Schaden erlitten hat (Rz. 31).

Ist, nach den Feststellungen des Gerichts, allein ein Schaden in Form eines Kontrollverlusts an personenbezogenen Daten gegeben, weil weitere Schäden nicht nachgewiesen sind, gibt der BGH den Tatrichtern gewisse Anhaltspunkte, die bei der Schätzung des Schadens zu berücksichtigen sind (Rz. 99).

Deutlich wird: der BGH erkennt an, dass ein Kontrollverlust ein Schaden sein kann – gleichzeitig verweist der BGH aber mehrmals darauf, dass dieser Kontrollverlust durch den Betroffenen auch nachgewiesen sein muss.

LG Münster

In einem Urteil des LG Münster vom 25.11.2024 (Az. 014 O 78/24) ging es um mögliche Schadenersatzansprüche wegen (unzulässiger) Weitergabe von Positivdaten an eine Auskunftei.

Das LG geht im konkreten Fall davon aus, dass kein Verstoß gegen die DSGVO vorliegt. Eigentlich wäre also eine Prüfung von Art. 82 DSGVO entbehrlich gewesen. Dennoch nutzt das LG die Gelegenheit und setzt sich mit der BGH-Entscheidung auseinander.

Das LG geht zunächst davon aus, dass „nicht schon allein ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung für die Klägerin einen immateriellen Schaden darstellt“ (hier verweist das LG etwa auf EuGH C-300/21 und C-667/21).

Danach verweist das LG auf die obige Ansicht des BGH, „dass schon allein der Kontrollverlust über die eigenen Daten für einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz grundsätzlich ausreichen könne (Urt. v. 18.11.2024, VI ZR 10/24)“.

Jedoch scheint des LG die Entscheidung des BGH sehr konkret nur auf solche Fälle anwenden zu wollen, in denen ein Kontrollverlust durch Betroffene tatsächlich festgestellt ist.

Vorliegend konnte indes noch nicht einmal ein solcher Kontrollverlust festgestellt werden. Anders als in den sog. Scraping Fällen, in denen unbekannte Dritte personenbezogene Daten unrechtmäßig erlangten und deren Verbleib teils ungeklärt ist, sind in hiesigem Fall die konkret betroffenen Daten sowie deren Verbleib weitgehend geklärt„.

Zumindest aus der Ansicht des LG kann man mitnehmen:

  • Die Ansichten des BGH gelten nur in Fällen, in denen es auch um einen Kontrollverlust geht.
  • Dieser Kontrollverlust muss auch nachgewiesen bzw. festgestellt sein.

Das LG versteht den BGH offenbar auch nicht im Sinne einer zwingenden Annahme eines Schadens bei jeglichem Kontrollverlust (quasi „Jeder Kontrollverlust ist immer ein Schaden“). Denn das LG verweist darauf, dass der BGH davon ausgehe, dass ein Kontrollverlust für einen Schaden „grundsätzlich ausreichen könne“ – aber eben nicht „immer einen Schaden darstellt“, „stets ausreicht“ oä.

OLG Hamm

Jüngst hat sich nun auch ein Oberlandesgericht mit dem BGH-Urteil in zwei Entscheidungen befasst – konkret das OLG Hamm (Urteil vom 29.11.2024, Az. 25 U 25/24 und Urteil vom 26.11.2024, Az. 25 U 12/24). In beiden Verfahren ging es auch um sog. Scraping-Fälle. Und das OLG lehnt Schadenersatzansprüche in beiden Fällen als unbegründet ab.

Wie auch der BGH stellt das OLG zunächst noch einmal klar, dass nach der Rechtsprechung des EuGH der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO gerade nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch der betroffenen Person zu begründen.

Vielmehr sind darüber hinaus der Eintritt eines Schadens und auch das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Datenschutzverstoß erforderlich“.

Und dieser Eintritt des Schadens, also sein tatsächliches Vorliegen, muss der Betroffene nachweisen.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt insofern bei der betroffenen Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines Schadens verlangt“.

In den beiden Verfahren lehnt das OLG einen Schadenersatzanspruch wegen eines Kontrollverlustes ab.

Zwar geht das OLG davon aus, dass schon der – selbst kurzzeitige – Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten nach der Rechtsprechung des EuGH einen immateriellen Schaden darstellen kann, ohne dass es zusätzlicher spürbarer negativer Folgen bedarf.

Danach stützt das OLG seine Begründung zur Ablehnung des Anspruchs ganz konkret auf das BGH-Urteil vom 18.11.2025.

  • Das entbindet die betroffene Person jedoch nicht davon, den Nachweis zu erbringen, dass sie einen solchen, in einem bloßen Kontrollverlust zu sehenden Schaden erlitten hat“.
  • Erst wenn dieser Nachweis erbracht ist, der Kontrollverlust also feststeht, stellt dieser selbst den immateriellen Schaden dar und es bedarf keiner sich daraus entwickelnden besonderen Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person“.

Zusätzlich gibt das OLG weitere praxisrelevante Hinweise zu der Frage, wann von einem solchen Kontrollverlust ausgegangen werden kann.

Wie bereits dem Wortlaut des Begriffs „Kontrollverlust“ zu entnehmen ist, setzt dieser voraus, dass die betroffene Person zunächst die Kontrolle über das konkrete personenbezogene Datum hatte und sie diese Kontrolle später gegen ihren Willen durch den (streitgegenständlichen) Datenschutzverstoß verloren hat“.

Da die betroffene Person die Darlegungslast für durch den Verstoß gegen die DSGVO erlittene negative Folgen trifft, muss sie darlegen,

dass sie die Hoheit über die Daten nicht schon zuvor verloren hatte“.

Gerade dieser Aspekt dürfte in der Praxis durchaus ein Ansatzpunkt für die Verteidigung gegen Schadenersatzklagen bieten.

Und im konkreten Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt: „Diese Voraussetzungen lassen sich auf der Grundlage der persönlichen Angaben des Klägers nicht erkennen und sind auch nicht nachgewiesen“.

Es werden sicher noch weitere Urteile der Instanzgerichte zu diesem Thema folgen. Aus den Entscheidungen des OLG kann man ableiten:

  • Bloße Verstöße gegen die DSGVO genügen (weiterhin) nicht, um einen Schadenersatz zu begründen.
  • Geht es um einen Kontrollverlust, der einen Schaden darstellen kann, muss dieser Kontrollverlust durch Betroffene nachgewiesen sein.
  • Hierzu muss dargelegt werden, dass 1) die betroffene Person zunächst die Kontrolle über das konkrete personenbezogene Datum hatte und sie 2) diese Kontrolle später gegen ihren Willen durch den (streitgegenständlichen) Datenschutzverstoß verloren hat.

Arbeitsgericht: kein DSGVO-Schadenersatzanspruch gegenüber Betriebsratsmitglied, wenn dieses in Wahrnehmung des Betriebsratsamtes handelt   

Das Arbeitsgericht (ArbG) Bonn hat sich in seinem Urteil vom 20.11.2024 (5 Ca 663/24) u.a. mit der Frage befasst, ob ein (ehemaliger) Mitarbeiter von einem Betriebsratsmitglied Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO verlangen kann, wenn das Mitglied personenbezogene Daten entgegen der DSGVO verarbeitet.

Sachverhalt

Beide Parteien des Verfahrens waren Arbeitnehmer des Unternehmens. Der Kläger war Verkaufsleiter. Der Beklagte war u. a. Betriebsratsvorsitzender. Der Kläger unterhielt eine von ihm als „On/Off-Beziehung“ bezeichnete Verbindung zu einer Mitarbeiterin, deren Vorgesetzter er war. Im Rahmen der Beziehung kam es zu Auseinandersetzungen. Der Kläger und die Mitarbeiterin tauschten diverse WhatsApp-Nachrichten aus. Die Mitarbeiterin übermittelte dem Beklagten Auszüge aus dem Chatverkehr, die der Beklagte an die Personalabteilung weitergab.

Der Kläger behauptet, dass der Beklagte den intime, dem höchstpersönlichen Lebensbereich zugehörige Inhalte beinhaltenden WhatsApp-Chatverlauf und eine Strafanzeige ohne Rücksprache mit dem Kläger umgehend nach Erhalt und ohne Befassung des Betriebsrats, des Personalausschusses, des Betriebsausschusses oder von Betriebsratsmitgliedern an die Personalabteilung weitergeleitet habe. Das habe letztlich zu seiner Freistellung und dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags geführt.

Der Beklagte habe nicht in seiner Eigenschaft als Betriebsratsmitglied gehandelt, weshalb er sich auf § 79a BetrVG nicht berufen könne. Es habe kein datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand gemäß Art. 6 DSGVO für die Weitergabe bestanden. Die Datenweitergabe sei nicht erforderlich gewesen.

Entscheidung

Das ArbG wies die Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO als unbegründet ab und begründet dies mit zwei Argumenten: 1) da die Datenweitergabe datenschutzrechtlich zulässig erfolgte, also schon kein Verstoß gegen die DGSVO vorlag; 2) der Betriebsratsvorsitzende nicht „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO ist – Anspruchsgegner wäre der Arbeitgeber.

Nach Ansicht des Gerichts habe der Kläger nicht dargelegt, dass der Beklagte durch die Weitergabe von privater Korrespondenz zwischen ihm und der Mitarbeiterin an die Personalabteilung rechtswidrig sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt hätte und sich daraus ein Schadensersatzanspruch ergeben hätte.

Der Beklagte handelte rechtlich zulässig im Anwendungsbereich von § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG zur Unterstützung der Mitarbeiterin.

Die Datenweitergabe durch den Betriebsratsvorsitzenden stufte das Gericht als eine rechtlich zulässige Verarbeitung ein.

Rechtsgrundlage ist nach Ansicht des ArbG hier u.a. Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO bzw. § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG,

um dem Arbeitgeber eine möglichst aussagekräftige Basis zur Prüfung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 AGG, § 84 Abs. 1 BetrVG zu verschaffen“.

In den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO falle auch die Datenweitergabe zur Abwicklung und Beendigung eines Vertrags, hier in Form des Arbeitsvertrags des Klägers und der Mitarbeiterin zur Prüfung etwaiger Abhilfemaßnahmen insbesondere nach dem AGG durch den Arbeitgeber.

Zudem geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte bei der Weiterleitung an die Personalabteilung in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gehandelt habe,

womit er gemäß § 79a Satz 2 BetrVG ohnehin nicht persönlich gegenüber dem Kläger für die Einhaltung des Datenschutzrechts gehaftet hätte“.

Nach § 79a Satz 2 BetrVG ist der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften, soweit der Betriebsrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet.

Das ArbG geht davon aus, dass diese Vorschrift auch einzelne Betriebsratsmitglieder datenschutzrechtlich privilegiere, soweit sie in Wahrnehmung des Betriebsratsamtes handeln.

Der Schadenersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO richtete sich, wenn er dem Grunde nach überhaupt bestanden hätte,

gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter, nach der gesetzlichen Zuweisung des § 79a BetrVG also gegen den Arbeitgeber“.

Fazit

Schadenersatzansprüche können nach Art. 82 DSGVO nur gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter geltend gemacht werden. Einzelner Mitarbeiter oder wie hier, Betriebsratsmitglieder, sind datenschutzrechtlich aber nicht „Verantwortliche“ – zumindest solange sie Daten im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten verarbeiten.

Gleichzeitig kann man aus der Entscheidung ableiten: setzen sich Mitarbeiter oder Betriebsratsmitglieder über ihren Aufgabenbereich hinweg und agieren eigenständig, indem sie etwa selbst Zwecke der Verarbeitung bestimmen, können sie zu datenschutzrechtlich Verantwortlichen werden – und damit auch Anspruchsgegner von Schadenersatzansprüchen.

Kann der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO verjähren? Amtsgericht sagt „nein“ – Ausschluss der Geltendmachung aber möglich

Das Amtsgericht Chemnitz entscheid in seinem Urteil vom 22.11.2024 (16 C 1063/24; aktuell abrufbar bei BeckOnline, GRUR-RS 2024, 33206), dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht verjähren kann.

Zum einen sehe das Europarecht eine Verjährung des Auskunftsanspruchs nicht vor.

Zum anderen könne der Anspruch aber auch seiner Natur nach nicht verjähren, da er keine Entstehungsvoraussetzungen kennt, sondern jederzeit voraussetzungslos geltend gemacht werden kann.

Dies gelte selbst in Fällen, in denen gar keine personenbezogenen Daten verarbeitet werden, denn in diesen besteht immerhin ein Anspruch auf Negativauskunft.

Verzicht bzw. Ausschluss aber möglich

Sowohl nach Ansichten von Gerichten als auch Aufsichtsbehörden ist jedoch ein Verzicht auf die Ausübung des Rechts bzw. eine entsprechende Vereinbarung möglich.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg hat etwa mit Urteil vom 11.06.2024 (Az. 3 SLA 2/24) hierzu eine praxisrelevante Entscheidung zum vertraglichen Ausschluss von Betroffenenrechten nach der DSGVO getroffen.

Sachverhalt
Grundlage für die Entscheidung war die Klage einer Arbeitnehmerin u.a. gegen folgende Regelung im Arbeitsvertrag:

„§13 Ausschlussfristen
Abs. 1: Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich oder in Textform (§ 126 BGB) geltend gemacht werden.“

Abs. 3: Diese Ausschlussklausel gilt nicht für Ansprüche, die auf eine Haftung wegen vorsätzlichen Handelns beruhen. Des Weiteren gilt diese Ausschlussklausel nicht für Ansprüche auf Vergütung der Arbeitsleistung In Höhe des jeweiligen gesetzlichen Mindestlohns.“

Nach Ansicht der Arbeitnehmerin halte § 13 des Arbeitsvertrages der AGB-Kontrolle nicht stand. Zwar enthalte § 13 Abs. 3 ArbV eine Rückausnahme gewisser Ansprüche, auf die nicht verzichtet werden könne. Die Rückausnahme sei aber nicht ausreichend. Umfasst seien auch Auskunftsansprüche nach der DSGVO (z.B. Art. 12 DSGVO, Art. 15 DSGVO) und Schadensersatzansprüche (z.B. nach Art. 82 DSGVO). Es sei der Arbeitgeberin aber verwehrt, bereits im Vorwege eines Datenschutzverstoßes die Durchsetzung von Rechten aus der DSGVO zu erschweren.

Entscheidung des LAG
Nach Ansichtd es LAG ist die Geltendmachung von DSGVO-Ansprüchen grundsätzlich dispositiv.

  • Die Regelung in § 13 ArbV unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Sie mag auch gegen § 309 Nr. 7 a) und b) BGB verstoßen.
  • Die Verstöße seien unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB allerdings nicht so gewichtig, dass sie zur Unwirksamkeit der Verfallklausel führen.
  • Dass Ansprüche nach der DSGVO nicht ausdrücklich vom Verfall ausgenommen sind, führt nicht zur Unwirksamkeit der vertraglichen Ausschlussfristenregelung.
  • Die DSGVO und deren Erwägungsgründe treffen keine Aussage über die Disposivität der in der DSGVO niedergelegten Betroffenenrechte.
  • Nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie kommt den Mitgliedsstaaten und deren innerstaatlicher Rechtsordnung insoweit das Ausgestaltungsrecht zu. Die getroffenen Regelungen dürfen nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

Zudem waren hier auch der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz gewahrt.

  • Äquivalenzgrundsatz: Da vertragliche Ausschlussfristen nicht den Inhalt eines Anspruchs betreffen, sondern nur den Fortbestand eines bereits entstandenen Rechts regeln, wird die Entstehung des Anspruchs nicht von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht und der Grundsatz der Äquivalenz gewahrt.
  • Effektivitätsgrundsatz: Die Festsetzung von angemessenen Ausschlussfristen ist als ein Anwendungsfall des Prinzips der Rechtssicherheit grundsätzlich mit dem Erfordernis der Effektivität vereinbar (st. Rspr. des EuGH). Derartige Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, wenn (!) der Fristlauf nicht vor dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der Arbeitnehmer von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt.
  • Hier knüpft die vertragliche Regelung den Fristbeginn an die Fälligkeit des Anspruchs.
  • Fälligkeit tritt aber nicht ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein.
  • Es muss dem Gläubiger tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen. Ein Anspruch ist deshalb regelmäßig erst dann im Sinne der Ausschlussfrist fällig, wenn er für den Arbeitnehmer aufgrund der Gesamtumstände erkennbar und durchsetzbar ist.
  • Die Ausschlussfrist beginnt daher nicht zu laufen, ohne dass der Klägerin die anspruchsbegründenden Tatsachen überhaupt bekannt sind.