In einer Entscheidung vom 17.10.2023 hatte sich die schwedische Datenschutzbehörde (IMY) mit mehreren Beschwerden gegen das Unternehmen H&M wegen unzulässiger Marketing-E-Mails und Newsletter befasst. Unter anderem ging es um die Frage, wie schnell ein Verantwortlicher einen Werbewiderspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO umsetzen muss.
Sachverhalt
Ein Betroffener beschwerte sich, dass er am 5. April 2019 einen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO gegenüber H&M ausgeübt hatte, in der Folgezeit aber weiterhin werbliche E-Mails, in der Form von Newslettern, erhielt.
Der Widerspruch erfolgt wohl einmal in den Kontoeinstellungen und auch durch direkte Kontaktaufnahme mit dem Kundenservice in Polen und England. Am 8. April 2019 antwortete H&M, dass der Betroffene keine weiteren Newsletter erhalten würde.
Intern wurde der Betroffene wohl auch vom allgemeinen Newsletter genommen. Aber nicht von einem speziellen Kundenclub-Newsletter. Der Betroffene erhielt weiter bis zum 1. August 2019 diese Newsletter zugesendet – also ca. 4 Monate. Am 2. August 2019 wurde der Widerspruch dann auch für den Kundenclub-Newsletter umgesetzt.
Entscheidung der IMY
In ihrer Begründung stellt die IMY zunächst die gesetzlichen Anforderungen für diesen Fall dar.
Nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zum Zwecke von Werbung einzulegen. Es bedarf hierzu keiner weiteren Abwägung durch den Verantwortlichen oder Begründung durch den Betroffenen. Erfolgt der Widerspruch, so gibt Art. 21 Abs. 3 DSGVO vor, dass die personenbezogenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet werden dürfen.
Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde folgt hieraus, dass eine weitere Verwendung der Daten für werbliche Zwecke einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO darstellt, da hierfür keine Rechtsgrundlage vorliegt.
Die Umsetzung des Werbewiderspruchs stellt aus Sicht der IMY eine Routineaufgabe für Verantwortliche dar, da gerade keine weiteren Voraussetzungen zur Umsetzung des Widerspruchs zu erfüllen sind.
Zudem verlangt Art. 12 Abs. 3 DSGVO, dass der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung stellt. Die IMY versteht diese Vorgabe so, dass der Verantwortliche unverzüglich den Werbewiderspruch zu bearbeiten und umzusetzen hat.
Die IMY legt hier einen strengen Maßstab an die zeitliche Umsetzung des Widerspruchs in den Systemen von H&M an. Die Aufsichtsbehörde verweist darauf, dass H&M ein automatisiertes Verfahren zur Umsetzung von Widersprüchen implementiert hatte.
Es sei aber stets eine Frage des Einzelfalls und der konkreten Umstände, wie schnell der Verantwortliche den Widerspruch umsetzen muss – wie also die Vorgabe „unverzüglich“ zu verstehen ist.
Im konkreten Fall nahm die Aufsichtsbehörde an:
„In Anbetracht der Umstände des Falles ist IMY der Ansicht, dass zwei Tage eine angemessene Frist für die Bearbeitung des Widerspruchs durch das Unternehmen waren“
Die IMY begründet ihre Ansicht unter anderem damit, dass hier gerade ein automatisiertes Verfahren eingerichtet wurde. Die Frist könnte etwa im Fall von manuellen Umsetzungen eine andere sein. Zwei Tage sind also nicht als starre Vorgabe zu verstehen. Zudem dürfte hier auch der Umstand eine Rolle gespielt haben, dass es sich um ein großes Unternehmen handelt, welches viele Kunden weltweit hat und daher Widersprüche an sich nichts Besonderes darstellen.
Generell fordert die Aufsichtsbehörde, dass Widersprüche nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO schnell umzusetzen sind, da entsprechend Abs. 3 gerade verhindert werden soll, dass die Daten für werbliche Zwecke weiter verarbeitet werden.
Insgesamt ging die Aufsichtsbehörde hier von Verstößen gegen Art. 12 Abs. 3, Art. 21 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 DSGVO aus.