Da die Anforderungen des Kapitels V der DSGVO, die sich auf Datenübermittlungen in Drittstaaten beziehen, weiterhin praktische Relevanz haben, stellt sich oft die Frage, wie die Informationspflichten in diesem Zusammenhang gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO zu erfüllen sind.
Nach dieser Vorschrift hat der für die Verarbeitung Verantwortliche folgende Angaben zu machen:
„gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.“
In seiner „WhatsApp-Entscheidung“ (pdf) vom August 2021 befasste sich die DPC Ireland auch mit der Frage der Einhaltung von Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO.
Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Angemessenheitsbeschlusses
Nach Ansicht der DPC geht diese Formulierung über die Anforderung an den für die Verarbeitung Verantwortlichen hinaus, festzustellen, „ob“ oder „ob“ ein Angemessenheitsbeschluss in Bezug auf das vorgeschlagene Übermittlungsland vorliegt. Stattdessen verlangt die Verpflichtung von einem für die Verarbeitung Verantwortlichen
„verbindliche Informationen bereitzustellen, so dass die betroffene Person entweder (i) darüber informiert wird, dass die Übermittlung Gegenstand eines Angemessenheitsbeschlusses ist, oder (ii) darüber, dass die Übermittlung nicht Gegenstand eines Angemessenheitsbeschlusses ist„.
Nach Ansicht der Datenschutzbehörde muss die Information auf jeden Fall erteilt werden, auch wenn sie nur negativ ausfällt (z. B.: „Für das Land XYZ liegt kein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission vor“).
Hinweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien
Diese Information muss der betroffenen Person im Falle einer Übermittlung, die nicht Gegenstand eines Angemessenheitsbeschlusses ist, zur Verfügung gestellt werden.
Nach Ansicht der DPC ist diese Informationspflicht sehr spezifisch. Der Grund dafür ist, dass die betroffene Person auf Wunsch Zugang zu detaillierten Informationen über die zum Schutz ihrer personenbezogenen Daten angewandten Garantien erhalten soll. Nach Ansicht der DPC reicht es daher nicht aus, auf eine Website zu verweisen, auf der allgemeine Informationen über die EU-Standardvertragsklauseln zu finden sind.
„Um es klar zu sagen: Es reicht nicht aus, einfach einen Link zu einer allgemeinen Webseite der Europäischen Kommission zu setzen. Die Transparenzleitlinien machen deutlich, dass die betroffene Person in der Lage sein sollte, auf das jeweilige Dokument, auf das sie sich beruft, zuzugreifen (oder Zugang zu erhalten, wenn der Zugang nicht direkt gewährt wird), d. h. in diesem Fall auf die spezifischen Standardvertragsklauseln oder die spezifische Angemessenheitsentscheidung.“
Nach Ansicht der DPC mussten die für die Verarbeitung Verantwortlichen (in der Vergangenheit) ausdrücklich über die verwendeten Klauseln informieren. Aus meiner Sicht sollte man davon ausgehen, dass dies im Rahmen der „neuen“ SCC bedeutet, dass der Verantwortliche über das verwendete spezifische Modul informieren muss.