Die finnische Datenschutzbehörde (DSB) veröffentlicht auf ihrer Webseite unter der Rubrik „FAQ“ in englischer Sprache viele interessante und praxisrelevante Antworten auf Fragen, rund um das Verständnis der DSGVO.
Eine schöne Frage und Antwort der Behörde habe ich zum Recht auf Auskunft gefunden.
Frage: Kann ein Betroffener aufgrund des Auskunftsrechts Anspruch auf die Protokolldaten (Logdaten) haben?
Antwort der Behörde: Nach der gängigen Entscheidungspraxis der DSB stehen Benutzerprotokolldaten im Zusammenhang mit der Zugriffsverwaltung auf die personenbezogenen Daten einer betroffenen Person und betreffen nicht die betroffene Person selbst. Vielmehr können Benutzerprotokolldaten z.B. die Mitarbeiter betreffen, die die Daten der Person verarbeitet haben. Art. 15 DSGVO sieht das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden Daten vor.
Hieraus schließt die DSB: Da sich die Protokolldaten auf die Zugriffsverwaltung und nicht auf die betroffene Person beziehen, über die sie gesammelt werden, hat diese Person nach Auffassung der Aufsichtsbehörde aufgrund dieses Auskunftsrechts keinen Anspruch auf die Protokolldaten.
Diese Ansicht der DSB dürfte für Unternehmen in der Praxis besonders interessant sein. In Deutschland kann sich dasselbe Ergebnis auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Nr. 2 lit. b BDSG ergeben, wenn die dort benannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählt etwa, dass die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Die finnische DSB scheint eher pauschal die Logdaten, welche beim Zugriff auf personenbezogene Daten entstehen, vom Umfang des Auskunftsanspruchs auszuschließen.