Das Landgericht (LG) Wuppertal hat mit Urteil vom 29.7.2021 (Az. 4 O 409/20) eine interessante Entscheidung in einer heiß diskutierten Frage rund um die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen gefällt. In seiner Entscheidung geht das LG zum einen davon aus, dass einem Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegengehalten werden kann. Zudem legt das LG im konkreten Fall die Voraussetzungen dar, wann ein solcher Missbrauch vorliegt.
Sachverhalt
In dem Verfahren wendet sich der Kläger gegen vermeintliche und tatsächliche Prämienerhöhungen seiner bei der beklagten Versicherung unterhaltenen privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Der Kläger fordert die beklagte Versicherung unter anderem auf, ihm Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2014, 2015, 2016 vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um etwaige weitere Ansprüche beziffern zu können. Er wollte etwa Unterlagen übergeben bekommen, die Angaben zur Höhe der Beitragserhöhungen für die Jahre 2014, 2015, 2016, unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, enthalten. Er bezog sich dabei auch auf ihm als Kläger in der Vergangenheit übersandte Unterlagen, wie etwa dem übermittelten Informationen in Form von Anschreiben und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2014, 2015, 2016.
Der Kläger stützt sein Auskunftsbegehren auf mehrere Anspruchsgrundlagen, unter anderem auch auf Art. 15 DSGVO.
Entscheidung
Das LG wies die Auskunftsbegehren als unbegründet ab. Dem Kläger stehe keine Anspruchsgrundlage zur Seite, aufgrund derer die Beklagte zur Informationserteilung verpflichtet wäre.
Spannend ist hier natürlich die Begründung des LG zum geltend gemachten Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO. Denn wie wir aus der Vergangenheit wissen, wird dieser Anspruch (auch von der Rechtsprechung) per se sehr weit ausgelegt.
Das Gericht lehnt einen Auskunftsanspruch des Klägers basierend auf Art. 15 DSGVO jedoch ab.
„Ihm steht der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen“.
Das ist in dieser Deutlichkeit meines Erachtens eine ziemliche Überraschung (auch wenn ich das Ergebnis für richtig halte). Denn in der Vergangenheit gab es wenige Entscheidungen, die sich mit der Frage des Missbrauchs befassten. Und wenn ja, wurde dieser Einwand zumeist abgelehnt (vgl. etwa LG Köln, Urt. v. 11.11.2020 – 23 O 172/19). Es gab aber vereinzelt auch Entscheidungen, die eine zweckfremde Ausübung des Auskunftsanspruchs ablehnten (vgl. mein Beitrag zur Entscheidung des LSG NRW vom 17.6.2021).
Das LG erläutert hier zunächst, dass es sich bei dem Einwand des Rechtsmissbrauchs um einen das gesamte Rechtsleben durchziehenden Grundsatz handele, der als nationale Ausformung auch im Rahmen des Art. 15 DSGVO Geltung beanspruche. Diese Ansicht wird man, das muss man zugestehen, wohl zumindest diskutieren können. Es stehen sich hier die unmittelbar anwendbare DSGVO und nationales Zivilrecht gegenüber. Fraglich ist, ob zB die DSGVO abschließend Missbrauchssituationen erfasst und regelt? Das LG scheint dies nicht so zu sehen.
Nach diesem Grundsatz des Rechtsmissbrauchs ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat. Nach Ansicht des LG liegen genau diese beiden Aspekte hier kumulativ vor und
„verdichten sich zu einem treuwidrigen Verhalten“.
Wichtig in diesem Fall ist der klare Wille des Klägers, auf den das LG seine Begründung stützt. Denn nach dem Willen des Klägers soll das begehrte Auskunftsbündel ausschließlich der Verfolgung von Leistungsansprüchen dienen.
Und hierzu stellt das LG meines Erachtens zurecht fest:
„Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck“.
Nach ErwG 63 DSGVO, diene das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen vielmehr dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO.
Dies ist vorliegend jedoch eindeutig nicht der Fall.
„Der Kläger hat keines der vorgenannten Interessen, dies nicht einmal als Reflex. Das Auskunftsbegehren soll sich nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen. Damit trifft das Begehren des Klägers nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz“.
Diesen letzten Satz finde ich in seiner bildlichen Sprache passend. Auch aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass in der Praxis Auskünfte nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht werden, bei denen jedem Beteiligten völlig klar ist, dass es dem Betroffenen überhaupt nicht um den „Datenschutz“ geht, sondern der Anspruch nur ein Vehikel zur Verbesserung der eigenen Position darstellt.
Das LG begründet weiter:
„Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DSGVO).“
Fazit
Das Urteil des LG ist meines Erachtens bemerkenswert, wenn auch sicher streitbar. Für die Praxis ist es relevant, da hier ein Landgericht den Einwand des Missbrauchs gegen einen Auskunftsanspruch begründet ablehnt.