Gerichtliche Entscheidungen zum Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO sind sehr rar. Im März 2021 hatte sich nun das VG Weimar (Beschl. v. 02.03.2021, 3 E 209/21) zumindest am Rande mit dem Anwendungsbereich der Norm beschäftigt (jedoch direkt der Hinweis, dass keine tiefgehenden Ausführungen erfolgten).
Das VG hatte in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz zu einem Antrag nach § 123 VwGO zu entscheiden. Der Antragsteller verlangte, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, „die Approbationsurkunde des Antragstellers über den Auftragsdatenverarbeiter D… zu verifizieren und elektronisch zu übermitteln“.
Das VG sah den Antrag jedoch nur zum Teil als begründet an. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf eine elektronische Abschrift der Approbationsurkunde und darauf, diese an eine vom Antragsteller zu benennende E-Mail-Adresse zu versenden.
Jedoch lehnt das VG einen Anspruch auf elektronische Verifizierung ab (wobei ich ehrlich sagen muss, dass mir nicht ganz klar ist, was damit gemeint war). Es fehlte an einem Anordnungsanspruch, soweit der Antragsteller vom Antragsgegner eine elektronische Verifizierung seiner Approbationsurkunde begehrte.
Der Antragsteller stützte seinen Anspruch auf elektronische Verifizierung seiner Approbationsurkunde u.a. auf Art. 20 Abs. 1 und 2 DSGVO. Das VG ließ offen, ob und inwieweit die begehrte Verifizierung der Approbationsurkunde überhaupt vom Anspruchsinhalt des Art. 20 DSGVO umfasst ist.
Denn es fehle hier in jedem Fall an tatbestandlichen „Daten“ im Sinne der Vorschrift. Art. 20 Abs. 1 DSGVO verlangt, dass zu einer Person „sie betreffenden personenbezogenen Daten, die sie einem Verantwortlichen bereitgestellt hat“ vorliegen müssen.
Nach Ansicht des VG zählen hierzu
„nur diejenigen Daten, die die betroffene Person zuvor dem Verantwortlichen übermittelt hat. Von vornherein nicht erfasst sind Daten, die erst das Ergebnis einer Auswertung durch den Verantwortlichen darstellen“.
Leider begründet das VG seine Ansicht nicht näher und verweist auf die Literatur. In der Vergangenheit wurde durchaus diskutiert, was unter „bereitgestellte“ Daten fällt. Nach Ansicht (pdf) der ehemaligen Art. 29 Gruppe umfasst der Begriff auch personenbezogene Daten, die sich auf die Aktivität der betroffenen Person beziehen oder das Ergebnis einer Beobachtung des Verhaltens einer Person (jedoch nicht einer nachfolgenden Analyse dieses Verhaltens) sind (S. 12). Die Ansicht des VG scheint auch in diese Richtung zu gehen, wobei das VG auf eine „Übermittlung“ abstellt und damit wohl eine bewusste Aktivität der Betroffenen als erforderlich ansieht. Dies verlangt die Art. 29 Gruppe in ihrer Leitlinie gerade nicht.