Die DSGVO enthält keine spezifischen Vorgaben dazu, ob Datenschutzinformationen, etwa in der Form von Datenschutzerklärungen auf einer Webseite, in verschiedene Sprachen der Webseitenbesucher übersetzt werden müssen. Dabei stellt sich diese Frage in der Praxis vielen Unternehmen mit Online-Shops oder online angebotenen Dienstleistungen.
Nach ErwG 39 DSGVO setzt der Grundsatz der Transparenz voraus, dass alle Informationen und Mitteilungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten leicht zugänglich und „verständlich und in klarer und einfacher Sprache abgefasst sind“. Diese Anforderungen findet sich in Art. 12 Abs. 1 DSGVO wieder. Danach trifft der Verantwortliche geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, „verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln“.
Die gesetzlichen Vorgaben verhalten sich (zumindest nicht ausdrücklich) nicht zu verschiedenen Sprachversionen von Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO. Jedoch ist klare Pflicht des Verantwortlichen, dass von ihm bereitgestellte Informationen „verständlich“ sind und in „klarer und einfacher“ Sprache erstellt werden. Diese Merkmal bieten durchaus Auslegungspotential für eine Interpretation, dass Datenschutzerklärungen auch in verschiedenen Sprachen vorgehalten werden müssen.
Dann stellt sich aber die Frage: in welchen Sprachen? Soll ein weltweit zugänglicher Online-Shop seine Datenschutzerklärung auch in Sprachen übersetzen, die außerhalb der EU gesprochen werden, „nur“ weil Besucher von dort Zugriff auf die Webseite haben? Reicht allein eine Zugänglichkeit aus, für eine Übersetzungspflicht?
Ganz so weit scheinen auch die Datenschutzbehörden die DSGVO-Anforderungen nicht zu verstehen. Nachfolgend habe ich eine kleine Übersicht verschiedenster Vorgaben zusammengetragen.
EDSA
Nach den Leitlinien des EDSA zur Transparenz (WP260), bedeutet die Anforderung der „Verständlichkeit“ von Informationen, dass Letztere für einen typischen Angehörigen des Zielpublikums verständlich sein sollten. Die Verständlichkeit ist eng mit der Forderung nach einer klaren und einfachen Sprache verbunden.
Der EDSA knüpft eine Übersetzungspflicht mithin an das Zielpublikum und den bewusst gewählten Adressatenkreis des Verantwortlichen. Dies spricht gegen eine generelle Übersetzungspflicht für Datenschutzerklärungen, allein basierend auf einer Zugänglichkeit des Angebots.
Ebenfalls weist der EDSA darauf hin, dass, „sofern das Zielpublikum des Verantwortlichen betroffene Personen beinhaltet, die eine andere Sprache sprechen“, Übersetzungen in diesen Sprachen bereitgestellt werden sollten. In Fn. 15 wird auch ein Beispiel genannt: „Betreibt der Verantwortliche beispielsweise eine Website in besagter Sprache und/oder bietet spezifische Länderauswahlmöglichkeiten an und/oder ermöglicht die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen in der Währung eines bestimmten Mitgliedstaates, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass sein Zielpublikum betroffene Personen jenes Mitgliedstaates beinhaltet“. Spannend an diesem Beispiel ist aus meiner Sicht die alternative Verknüpfung der Anforderungen (jeweils bei und/oder). Denn es macht durchaus einen Unterschied, ob eine Webseite betrieben wird und (!) spezifische Länderauswahlmöglichkeiten angeboten werden, oder dies eben nicht der Fall ist.
Meines Erachtens lässt sich aber aus den Vorgaben des EDSA ableiten, dass eine Übersetzungspflicht wohl dann anzunehmen ist, wenn der Verantwortliche sein Angebot bewusst auf einen Adressatenkreis mit einer anderen Sprache ausrichtet. Dieses „Ausrichten“ kann durch mehrere Kriterien festgestellt werden. Zum Beispiel: werden AGB in dieser Sprache vorgehalten; werden Produktinformationen in dieser Sprache vorgehalten; kann in der Landeswährung gezahlt werden?
LfD Niedersachsen
Die LfD Niedersachsen hat auf ihrer Webseite „Informationen für Betreiber von Webseiten zur Anpassung an die DS-GVO“ veröffentlicht. Die LfD fordert dort, dass die Sprache „dem Adressatenkreis anzupassen“ ist. Auch hier knüpft die Behörde ein Übersetzungserfordernis mithin an die durch den Verantwortlichen bewusst adressierten Betroffenengruppen.
Zudem verlangt die LfD: „Richtet sich die Webseite auch an ausländische Nutzer, ist die Datenschutzerklärung entsprechend auch in weiteren Sprachen zur Verfügung zu stellen“.
BayLDA
Auch das BayLDA hat sich schon mit der Frage der Sprache von Datenschutzerklärungen befasst und hierzu FAQ veröffentlicht (PDF).
Nach Ansicht des BayLDA gehört zu Erfüllung der Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 DSGVO („verständlich“), die Informationen in der gängigen Sprache des Landes zur Verfügung zu stellen, an das sich das Online-Angebot richtet. Auch das BayLDA verfolgt also einen Ansatz über die Ausrichtung bzw. das Zielpublikum.
Das BayLDA macht hiervon aber auch Ausnahmen. Sofern ein Online-Shop seine Waren in Europa durchgängig in englischer Sprache anbietet und ein Kunde in der Lage ist, in diesem englischsprachigen Onlineshop Waren zu erwerben, kann der Verantwortliche nach Ansicht des BayLDA davon ausgehen, dass dieser Kunde auch englische Datenschutzinformationen verstehen.
Wenn also eine Bestellung in einem Online-Shop nur auf Englisch und zB Deutsch möglich ist, reichen nach Ansicht des BayLDA auch dann Datenschutzinformationen auf Englisch und Deutsch, wenn der Verantwortliche auch Kunden in Spanien, Frankreich oder Rumänien beliefert.
LDA Brandenburg
Das LDA Brandenburg hat ein eigenes Informationsblatt zu den Transparenzpflichten veröffentlicht (PDF). Dort geht das LDA davon aus, dass, falls Verantwortliche gezielt einen anderssprachigen Empfängerkreis ansprechen, die Informationspflichten in der Sprache des angesprochenen Empfängerkreises erfüllt werden müssen. Auch das LDA stützt sich also auf die Ausrichtung des Angebots und die Gestaltung, zB der Webseite.
Das LDA geht auch davon aus, dass, wenn es der betroffenen Person ermöglicht wird, die Webseite in einer anderen Sprache aufzurufen und ggf. die dort angebotenen Dienste zu nutzen, sie erwarten kann, dass sie auch in der Datenschutzerklärung in der ausgewählten Sprache darüber informiert wird, wie ihre personenbezogenen Daten bei dem Besuch der Webseite verarbeitet werden.
Fazit
Eine generelle Übersetzungspflicht, allein aufgrund einer Abrufbarkeit einer Webseite auf der ganzen Welt, besteht nach der DSGVO nicht. Anknüpfungspunkt für die jeweilige Sprache von Datenschutzinformationen ist das Merkmal der „Verständlichkeit“ in Art. 12 Abs. 1 DSGVO. Die Datenschutzbehörden stützen sich bei Ihren Hinweisen auf die Ausrichtung des Online-Angebots und das von dem Verantwortlichen adressierte Zielpublikum. Wer dies ist, kann anhand einiger Kriterien näher bestimmt werden.
Praxisrelevant ist die etwas abweichende Sicht des BayLDA, dass eine Übersetzung in eine Landessprache nicht erforderlich ist, wenn Personen aus diesem Land Waren oder Dienstleistungen über die Webseite zB auch auf Englisch erfolgreich bestellen. Dann genügt eine englische Datenschutzerklärung.