Im Rahmen der Erstellung von Datenschutzerklärungen oder auch bei der Beauskunftung von Anträgen nach Art. 15 DSGVO kann sich für Unternehmen die Frage stellen, ob denn der konkrete Ort der Datenverarbeitung anzugeben ist?
In der Praxis verlangen Betroffene zum Teil sehr spezifische Informationen darüber, wo ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden.
Als rechtlicher Anknüpfungspunkt zur Klärung dieser Frage bieten sich meines Erachtens zwei Vorschriften der DSGVO an. Zum einen Art. 13 Abs. 1 lit. e und f DSGVO. Danach soll der Verantwortliche „gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten“ mitteilen und „gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln“. Zum anderen Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO, wonach Auskunft zu erteilen ist über „die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen“.
Art. 13 Abs. 1 lit. e) DSGVO
Dem reinen Wortlaut nach, muss nicht über den Ort der Verarbeitung informiert werden. Rein faktisch kann es zudem sehr schwierig sein, wirklich den konkreten Ort der Verarbeitung mitzuteilen. Denn in Zeiten des Cloud-Computings und von gespiegelten Systemen, wissen ggfs. die Verantwortlichen gar nicht genau, wo die Daten liegen.
Abs. 1 lit. e) verlangt eine Information über die Empfänger (oder Kategorien). Es geht hierbei um die Benennung der Empfänger, also etwa des Unternehmens. Dass hierbei zwingend eine Adresse hinzugefügt werden muss, ergibt sich aus der Vorschrift nicht. Zumal der Unternehmenssitz eines Empfängers ja in der heutigen Zeit nun wirklich nicht immer auch der Ort der Datenverarbeitung ist.
Etwas strenger scheint dies der EDSA zu sehen. In der (durch den EDSA bestätigten) Stellungnahme der damaligen Art. 29 Gruppe zur Transparenz (WP 260) heißt es: „Entscheiden sich die Verantwortlichen für die Angabe der Kategorien von Empfängern, sollten diese Informationen unter Angabe der Empfängerart (d. h. der von diesen durchgeführten Aktivitäten), der Industrie, des Sektors und Teilsektors sowie des Standorts der Empfänger so genau wie möglich ausfallen“ (Hervorhebung durch mich, S. 47).
Aber auch hier zielt die Information auf den Standort des Empfängers, was faktisch nicht mit dem Ort der Verarbeitung gleichzusetzen ist. Bsp: der Empfänger mag einen Geschäftssitz in New York haben, jedoch seine Server in Gibraltar betreiben. Aus dieser Ansicht des EDSA würde ich daher auch keine Pflicht zur Information über den Ort der Datenverarbeitung ableiten.
Auch der Landesdatenschutzbeauftragte für Bayern (BayLfD) scheint hiervon auszugehen. In seiner (sehr lesenswerten) Orientierungshilfe zu Informationspflichten (PDF) erläutert er, dass Empfänger nach Möglichkeit konkret benannt werden sollten. Hierfür führt er das folgende Beispiel an: „Rechenzentrum [Name] als Auftragsverarbeiter“. Auch der BayLfD scheint also keine Pflicht zur Angabe einer Adresse oder des Ortes der Verarbeitung anzunehmen.
Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO
Auch aus Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO dürfte sich keine Pflicht ergeben, den Ort der Datenverarbeitung zu benennen. Nach der Vorschrift muss der Verantwortliche über die Absicht informieren, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln. Bereits dem Wortlaut der Norm nach, ist die Benennung des Ortes nicht vorgeschrieben. Mit Blick auf das Gebot der Transparenz wird man wohl davon ausgehen müssen, dass das Drittland genannt werden soll, in das die Daten übermittelt werden. Spannend finde ich in dieser Hinsicht die Ansicht des BayLfD in der oben erwähnten Orientierungshilfe. Dort erläutert die Behörde wie folgt: „
„Art. 13 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verlangt nicht, dass das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation namentlich genannt wird“.
Der BayLfD empfiehlt jedoch aus Transparenzgründen, diese Information ebenfalls zu erteilen. Für diese Ansicht der Behörde dürfte sprechen, dass nach der Norm nur über die „Absicht“ informiert werden muss, Daten in ein Drittland zu übermitteln. Also etwa wie folgt: „Wir beabsichtigen, Daten in ein Drittland zu übermitteln“. Freilich plus der Hinweis auf einen Angemessenheitsbeschluss oder dessen Fehlen sowie andere Garantien nach Art. 46 DSGVO oder Ausnahmen nach Art. 49 DSGVO.
Der EDSA vertritt hier übrigens eine ähnliche Position. In der Leitlinie zur Transparenz heißt es: „normalerweise bedeutet dies, dass die Drittländer namentlich angegeben werden“ (S. 48). Auch der EDSA scheint also nicht per se von einer Pflicht zur Angabe des Drittlands auszugehen. Dann kann erst recht keine Pflicht zur Angabe des Ortes der Datenverarbeitung bestehen.
Art. 15 Abs. 1 lit. c) DSGVO
Die Vorgabe zur Information im Rahmen von Auskunftsverfahren ähnelt sehr stark der Pflicht nach Art. 13 Abs. 1 lit. e) DSGVO. Die Gründe für eine Ablehnung zur Benennung des Ortes der Verarbeitung, lassen sich daher meines Erachtens übertragen.
Zusätzlich könnte man hier (im Fall der Diskussion) noch die Ansicht des AG Seligenstadt (Urt. v. 23.06.2020 – 1 C 7/19 (3)) anführen. Dort wurden Ansprüche gegen eine Sparkasse geltend gemacht, u.a. mit der Forderung, Auskunft wie folgt zu erteilen: „Alle Daten, die zu Verarbeitungszwecken zu den Klägerinnen gespeichert werden, wo diese gespeichert werden und wer auf die gespeicherten Daten Zugriff hat. … Ferner ist Auskunft zu erteilen, welche Daten über Clouddienste gespeichert werden“.
Das AG lehnte diesen Anspruch ab. Da nach Ansicht des AG bereits interne Vermerke und Vorgänge nicht unter den Auskunftsanspruch des Art. 15 DSGVO fallen,
„ist die Beklagte erst recht nicht dazu verpflichtet, die Datenträger und etwaige Cloudspeicher, die sie für die Datenspeicherung nutzt, offenzulegen“. Zudem geht das AG davon aus, dass es ausreicht, wenn Kategorien von Drittempfängern genannt werden.
Ganz unabhängig hiervon, hätte ich aus Unternehmenssicht auch Sicherheitsbedenken, anfragenden Betroffenen den konkreten Ort meiner Datenverarbeitung zu benennen. Denn die Angabe zum Standort der Server (bzw. auch der Backups), kann ja im schlimmsten Fall durchaus ein Sicherheitsrisiko für Unternehmen darstellen. Ggfs. kann man im Rahmen derartiger Anfragen daher auch die Pflichten des Unternehmens nach Art. 32 DSGVO zum Schutz der personenbezogenen Daten anführen (etwa im Rahmen des Art. 15 Abs. 4 DSGVO).