Das Verwaltungsgericht Berlin (VG) hatte mit Urteil vom 31.8.2020 (1 K 90.19) in einem Fall zu entscheiden, in dem es um die Frage ging, wann ein datenschutzrechtlich Verantwortlicher (hier: das Amtsgericht Tiergarten) „begründete Zweifel“ an der Identität eines Betroffenen gegen einen Auskunftsanspruch vorbringen kann.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte schriftliche Auskunft über die beim Amtsgericht Tiergarten zu seiner Person gespeicherten persönlichen Daten. Diesen Auskunftsantrag lehnte der Präsident des Amtsgerichts Tiergarten mit Bescheid vom 17. Januar 2019 ab, weil der Kläger seine Identität nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen habe. Der Präsident des Amtsgerichts Tiergarten verlangte hierzu die Vorlage einer Kopie des Personalausweises des Klägers. Der Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg und er klagte schließlich gegen die Ablehnung.
Entscheidung
Das VG gab der Klage statt. Nach Ansicht des Gerichts konnte sich das Amtsgericht hier nicht auf die Ausnahmeregelung in § 59 Abs. 4 BDSG berufen. Dort ist geregelt, dass der Verantwortliche, wenn er begründete Zweifel an der Identität einer betroffenen Person hat, er von ihr zusätzliche Informationen anfordern kann, die zur Bestätigung ihrer Identität erforderlich sind. Die Vorschrift geht auf Art. 12 der Richtlinie 2016/680 zurück, die für Datenverarbeitungen im Bereich Polizei und Justiz.
Eine ähnliche Regelung findet sich praktisch wortgleich auch in Art. 12 Abs. 5 DSGVO. Aus diesem Grund ist die Begründung des VG in seiner Entscheidung meines Erachtens auch für Unternehmen im Anwendungsberiech der DSGVO interessant.
Strittig war hier also allein die Frage, ob der Kläger sich in der vom Beklagten verlangten qualifizierten Form legitimieren muss, um die beantragte schriftliche Auskunft erhalten zu können. Dies sieht das VG nicht so.
Zunächst interpretiert das VG den Begriff der „begründeten Zweifel“. Es geht davon aus, dass der auskunftspflichtige Verantwortliche ohne besonderen keinen Identitätsnachweis von einem Antragsteller verlangen darf.
Fraglich war dann, ob ein solcher besonderer Anlass oder besondere Umstände vorlagen. Auch dies lehnt das Gericht ab. Der Kläger als Betroffener begehrte Auskunft (wohl) auf postalischem Weg. Die Anschrift des Klägers war dem Amtsgericht aber schon seit längerem bekannt. Das Amtsgericht Tiergarten hatte dem Kläger schon in der Vergangenheit verschiedene Entscheidungen unter seiner gegenwärtigen Adresse übersandt.
Zudem, und dies ist auch ein interessanter Punkt in der Begründung, fehlt nach Ansicht des VG jeder Anhaltspunkt dafür, dass ein Dritter Interesse an der begehrten Auskunft haben könnte und deshalb unter Benutzung einer falschen Identität die Auskunft erschleichen könnte.
Das VG argumentiert also wie folgt: wenn die postalische Adresse schon bisher genutzt wurde, um mit dem Betroffenen zu kommunizieren und keine Anhaltspunkte für unzulässiges Handeln Dritter erkennbar sind, kann man nicht von „begründeten Zweifeln“ ausgehen.
Zuletzt führt das VG aus, dass das Amtsgericht als Verantwortlicher durch eine förmliche Zustellung seines Auskunftsschreibens dessen Fehlleitung unterbinden kann. Auch dieser Hinweis ist für den Anwendungsbereich der DSGVO relevant und meines Erachtens auch in der Praxis dringend anzuraten. Der Versand von Auskunftsschreiben sollte nachweisbar erfolgen (allein um auch die Fristen einzuhalten). Also etwa per Einschreiben.
Fazit
Die Begründung des VG ist meines Erachtens schlüssig. Auch wenn man für den postalischen Auskunftsweg hypothetische Unsicherheitsfaktoren berücksichtigen kann (Bsp: jemand fängt den Brief ab), darf dies nicht per se dazu führen, dass eine Auskunft verweigert wird. Ist aus vergangener Korrespondenz klar, dass der Betroffene unter dieser Adresse kommuniziert, müssten besondere Anhaltspunkte hinzutreten, um „begründete Zweifel“ an der Identität annehmen zu können.