Verwaltungsgericht Schleswig: Interne Übertragung der Aufgabe zur Erstellung eines Verarbeitungsverzeichnisses ist zulässig

Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hat am 31.3.2020 entschieden (Beschl. v. 31.03.202012 B 79/19), dass die Übertagung der von einer öffentlichen Stelle nach der DSGVO zu erfüllenden konkreten Aufgaben im Rahmen der Behördenorganisation zulässig ist.

(Ja, mir ist bekannt, dass es unter der DSGVO nicht mehr „Verarbeitungsverzeichnis“ heißt; wenn ich aber stattdessen „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“ in die Überschrift aufnehme, wird diese zu lang)

Sachverhalt

In dem Verfahren im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes (Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) ging ein Justizamtmann gegen die dienstliche Weisung an ihn vor, an einem Arbeitskreis zur DSGVO, der bei der Generalstaatsanwaltschaft eingerichtet wurde, teilzunehmen und die Erstellung und Führung des Verarbeitungsverzeichnisses gem. Art. 30 DSGVO zu übernehmen. Zuvor war der Antragsteller gegenüber dem Generalstaatsanwalt als „Datenschutzverantwortlicher“ benannt worden.

Der Antragsteller ging davon aus, dass diese Weisung rechtswidrig sei, weil eine Tätigkeit als „Datenschutzverantwortlicher“ mit seiner Tätigkeit als Personalratsmitglied und als ständiger Vertreter der Personalratsvorsitzenden nicht vereinbar sei. Zudem dürfte eine vollständige Übertragung der Verantwortlichkeit i.S.d. DSGVO nicht möglich sein.

Entscheidung

Das VG lehnte den Antrag als unbegründet ab.

Zunächst stellte das VG zurecht ein paar datenschutzrechtliche Begrifflichkeiten klar.

Die anfängliche Formulierung der Antragsgegnerin, nach der dem Antragsteller die Position als „Datenschutzverantwortlicher“ (vollumfänglich) übertragen werden sollte, dürfte schon aufgrund der Unbestimmtheit nicht zulässig sein.

Sodann führt das VG zu den rechtlichen Möglichkeiten der Übertragung von Pflichten nach der DSGVO aus.

Außerdem dürfte eine vollständige Übertragung der Verantwortlichkeit i.S.d. DSGVO nicht möglich sein, wie der Personalrat mit seinem Schreiben vom 19. Dezember 2019 zutreffend ausführte.

Nach zutreffender Ansicht des VG ist „Datenschutzverantwortlicher“ (nicht gemeint war hier der Datenschutzbeauftragte) nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Die Letztverantwortung muss damit bei Behörde selbst als juristischer Person bleiben und kann nicht etwa zur Gänze wie die Position des Datenschutzbeauftragten i.S.v. Art. 37 DSGVO einem Beamten übertragen werden.

Jedoch konkretisierte die Antragsgegnerin die dem Antragsteller übertragenen Aufgaben nachträglich dahingehend, dass mit den übertragenen Aufgaben

  • die Teilnahme an einem Arbeitskreis bei der Generalstaatsanwaltschaft und
  • die Erstellung und Führung des Verarbeitungsverzeichnisses gem. Art. 30 DSGVO gemeint seien.

Die Antragsgegnerin bezog sich hierbei anscheinend auch auf einen Beschluss der DSK, in dem die Empfehlung ausgesprochen wurde, „durch eine allgemeine Aufbauorganisation sicherzustellen, dass im Innenverhältnis die Anwendung des Datenschutzrechts in der Behörde organisiert und gewährleistet wird“.

Aus Sicht des VG bleibt daher die Antragsgegnerin (also die öffentliche Stelle) die eigentliche Verantwortliche, da sie die Verfügungsgewalt über die erhobenen Daten besitzt.

Die Übertagung der von der Antragsgegnerin nach der DSGVO zu erfüllenden konkreten Aufgaben im Rahmen der Behördenorganisation ist dagegen zulässig.

Gerade diese letzte Einschätzung des VG ist meines Erachtens auch für den privatwirtschaftlichen Bereich relevant. Es ist innerbetrieblich möglich (und rein faktisch oft anders gar nicht handhabbar), dass die Aufgabenerfüllung von der Führungsebene nach unten delegiert und bestimmten Personen übertragen wird. Wichtig zu beachten ist, dass nicht die gesetzliche Pflicht an sich übertragen werden kann, sondern nur die Aufgabe, bei der Erfüllung dieser Pflicht zu unterstützen.

Fazit

Die Entscheidung des VG ist meines Erachtens richtig und spiegelt auch die tatsächlichen Gegebenheiten in der Praxis wider, wenn man DSGVO-Anforderungen in größeren Einheiten umsetzen möchte. Dies erfordert eine arbeitsteilige Erledigung der verschiedenen Aufgaben. Intern kann eine solche Aufgabe dann im Rahmen des Weisungsrechts auch an Angestellte übertragen werden. Datenschutzrechtlich verpflichtet bleibt aber allein der Verantwortliche (oder Auftragsverarbeiter).

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