Der Hessische Datenschutzbeauftragte (HBDI) hat auf seiner Webseite eine kurze Information mit seiner Position zu der Frage veröffentlicht, wie der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO und das Recht auf Einsichtnahme in die Patientenakte nach § 630g BGB zueinander stehen.
Genau zu diesem Thema hatte sich auch schon zuvor das BayLDA in seinem Tätigkeitsbericht 2017/18 (pdf, S. 46) geäußert. Dort geht das BayLDA davon aus, dass § 630g BGB, als bereichsspezifische Vorschrift, über den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO hinausgeht. In Bezug auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO („Kopie“) geht das BayLDA darauf ein, dass nur eine „Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind“, zur Verfügung zu stellen ist. Es sei hier jedoch nicht die Rede von Kopien der betreffenden Akten oder von sonstigen Unterlagen.
Die nun veröffentlichte Position des HBDI geht im Grunde in dieselbe Richtung.
Art. 15 Abs. 3 DSGVO normiert ein Recht auf Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten.
Einen Anspruch auf Herausgabe einzelner Kopien, z. B. im Sinne einer Fotokopie bestimmter Dokumente, enthält Art. 15 Abs. 3 DS-GVO in aller Regel jedoch nicht. Vielmehr ist der Kopie-Begriff des Art. 15 Abs. 3 DS-GVO im Sinne einer sinnvoll strukturierten Zusammenfassung zu verstehen.
Der HBDI begründet weiter, dass dem Betroffenen daher nicht sämtliche, ihn betreffenden Dokumente in Kopie zur Verfügung gestellt werden müssen. Denn der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO spreche lediglich von einer Kopie der „personenbezogenen Daten“ und gerade nicht von einer Kopie der Unterlagen, Dokumente oder Akten, in denen diese enthalten sind.
Meines Erachtens ist diese Ansicht richtig und auch gut vertretbar.
Danach geht der HBDI auf den Anspruch des Patienten auf Einsicht in die ärztlichen Patientenunterlagen nach § 630g BGB ein, der von Art. 15 DSGVO zu unterscheiden ist. Danach hat der Patient das Recht auf Kopie der gesamten Akte unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2. Dies sind vor allem der therapeutische Vorbehalt und Rechte Dritter. Der Patient hat dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten. Der HBDI verweist darauf, dass diese Norm vom Bundesgesetzgeber trotz der Vorschrift des Art. 15 DSGVO nicht geändert wurde.
Verhältnis
Bei der Darstellung des Verhältnisses der Normen geht der HBDI zunächst auf einen weiteren relevanten Aspekt ein.
Im Hinblick auf den therapeutischen Vorbehalt sei es vertretbar davon auszugehen, dass
§ 630g BGB eine zulässige Beschränkung des Art. 15 DS-GVO gem. Art. 23 Abs. 1 lit. i) DS-GVO darstellt (Schutz der betroffenen Person), im Hinblick auf die Kostenerstattung wäre diese Beschränkung jedoch unzulässig.
Der HBDI wertet denUmstand der unterbliebenen Gesetzesanpassung daher in dem Sinne, dass der Bundesgesetzgeber in der Akteneinsicht nach § 630g BGB eine von dem Auskunftsanspruch und dem Recht auf Kopie des Art. 15 DSGVO unabhängige Regelung mit anderem Inhalt und anderem Zweck sehe. § 630g BGB sei damit keine Einschränkung des Rechts auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Die Norm diene vielmehr ganz anderen Patienteninteressen als Art. 15 DSGVO, wie etwa eine gut geführte Patientenakte für den Arztwechsel zu erhalten und dadurch die nochmalige Durchführung diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen zu vermeiden. Auch die Beweissicherungsfunktion der Dokumentation bzw. ihre Funktion als Beweismittel in einem Arzthaftungsprozess sei vom Gesetzgeber anerkannt worden.
Dieser Ansicht widersprechen auch nicht die in ErwG 63 S. 2 DSGVO enthaltenen Ausführungen, dass die betroffene Person das Recht auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten hat, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten.
Denn diese sollen der betroffenen Person zu den in Satz 1 des ErwG genannten Zwecken zur Verfügung gestellt werden, namentlich um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.
Weitergehende Zwecke, wie die des § 630g BGB, würden hier in der DSGVO aber gerade nicht genannt.
Im Ergebnis geht der HBDI davon aus, dass es zur Erfüllung des Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO reichen muss, wenn die in ErwG 63 DSGVO genannten Daten vom Verantwortlichen zusammengefasst werden. Aus Praktikabilitätsgründen dürfen die Verantwortlichen natürlich auch für die Herausgabe von gesamten Dokumenten entscheiden.
Die Kopie der gesamten Krankenhausakte des Patienten wäre aber nur nach § 630g BGB herauszugeben.