Kann eine betroffene Person, wen sie sich bei einer Datenschutzbehörde beschwert hat, von dieser Datenschutzbehörde die Vornahme einer ganz bestimmten aufsichtsbehördlichen Maßnahme verlangen und dies auch einklagen? Um diese Frage ging u.a. in einem Fall, den das Verwaltungsgericht Main (VG) entschieden hat (Beschluss vom 29.08.2019 – 1 L 605/19.MZ).
Sachverhalt
In dem Verfahren im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes (§ 123 Abs. 1 VwGO) hat die Antragstellerin vorgetragen, sie führe einen Rechtsstreit mit ihrem früheren Anwalt, der sie gegen die B. GmbH vertreten habe. Der Anwalt sei später als Zeuge von der B. GmbH angeboten worden, was ihrer Ansicht nach dafür spreche, dass er einen Geheimnisverrat begangen habe. Um dies feststellen zu können, benötige sie nunmehr die Auskunft von der B. GmbH.
Hierzu hatte die Antragstellerin offensichtlich einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO gegenüber der B. GmbH geltend gemacht. Dieser scheint nicht erfüllt worden zu sein, worauf hin sich die Antragstellerin bei dem Landesbeauftragten für Datenschutz in Rheinland-Pfalz (LfDI) beschwerte. Der LfDI hat das Beschwerdeverfahren durch einen rechtsverbindlichen Beschluss, der auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, abgeschlossen.
Die Antragstellerin begehrte nun vom LfDI, dass er das gegen die B. GmbH gerichtete Beschwerdeverfahren nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO wieder aufnimmt und fortsetzt.
Entscheidung
Das VG lehnt die begehrte einstweilige Anordnung gegenüber dem LfDI ab. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es könne damit offenbleiben, ob ein Anordnungsanspruch bestehe.
Der Antrag der Antragstellerin ist quasi auf eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens gerichtet. Nach Art. 77 Abs. 1 DSVGO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt.
Da hier die Fortsetzung des Verfahrens Antragsziel ist, könnte die besondere Form der Untätigkeitsklage nach Art. 78 Abs. 2 DSGVO statthaft sein. Danach hat jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person nicht innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat.
Jedoch verweist das VG in seiner Begründung zurecht darauf, dass der LfDI als Aufsichtsbehörde hier das Verfahren bereits durch einen rechtsverbindlichen Beschluss abgeschlossen hat.
Gegen diesen Verwaltungsakt als Abschlussverfügung des LfDI kann die betroffene Person grundsätzlich nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO vorgehen. Jedoch ist der Antrag hier gerade nicht nur auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts bzw. die Anfechtung eines rechtsverbindlichen Beschlusses der Aufsichtsbehörde gerichtet, sondern zumindest auch auf ein Tätigwerden des LfDI.
Grundsätzlich relevant ist die Ansicht des VG, dass Art. 78 Abs. 1 DSGVO nicht nur auf Anfechtungsklagen gegen die rechtsverbindlichen Beschlüsse der Aufsichtsbehörde beschränkt ist, sondern darüber hinaus
auch Verpflichtungs- und Leistungsklagen zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes für die betroffene Person
umfasst.
Danach geht das VG noch auf die Frage ein, was konkret die Antragstellerin überhaupt von dem LfDI verlangen könnte.
In diesem Zusammenhang verweist das VG auf die durchaus (auch schon gerichtlich) divers diskutierte Frage nach dem Umfang der – gerichtlich gegebenenfalls durchsetzbaren – Pflichten der Auskunftsbehörde.
Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass von der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO und Art. 57 Abs. 1 lit. f) DSGVO nur eine Bearbeitung der Beschwerde bzw. eine zeitnahe Unterrichtung über den Stand und das Ergebnis der Untersuchungen verlangt werden kann.
Andererseits gibt es aber auch die Rechtsmeinung, dass die Aufsichtsbehörde zu konkreten Maßnahmen verpflichtet werden kann.
Nach Ansicht des VG (nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung) spricht einiges dafür,
dass der Aufsichtsbehörde ein (weiter) Ermessensspielraum zusteht, ob und welche Maßnahmen sie ergreift, um einen etwaigen Verstoß gegen die DSGVO festzustellen oder einen Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers durchzusetzen.
Danach kann eine betroffene Person nur Ermessensfehler rügen, jedoch nicht in Form eines Anspruchs direkt nur eine bestimmte aufsichtsbehördliche Maßnahme fordern. Vorliegend begehrt die Antragstellerin aber nicht den Erlass einer ermessensfehlerfreien Entscheidung und etwa einen Anspruch auf behördliches Einschreiten des Antragsgegners gegen die B. GmbH, sondern sie hat nur eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens beantragt.
Offen lässt das VG im Rahmen der Prüfung des Anordnungsanspruchs, welche Pflichten die nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO angerufene und mit einer Beschwerde befasste Aufsichtsbehörde hat, ob ein (weiter) Ermessensspielraum besteht oder ob sie zum Erlass bestimmter Maßnahmen verpflichtet ist bzw. verpflichtet werden kann. Denn das Gericht lehnt den Antrag bereits wegen Fehlens eines Anordnungsgrundes (keine hinreichende Glaubhaftmachung, dass ihr ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist) ab.