Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Baden-Württemberg berichtet in seinem aktuellen Tätigkeitsbericht (S. 94 ff., pdf) unter anderem über die Ergebnisse einer Prüfung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Voraussetzungen durch Autowerkstätten.
In diesem Zusammenhang befasst sich der Landesdatenschutzbeauftragte auch mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen, die bei der einem Hersteller obliegenden Pflicht zur Produktüberwachung/Produktbeobachtung von Fahrzeugen zu beachten sind.
Die Ansicht der Aufsichtsbehörde:
Die datenschutzrechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung der erforderlichen Fahrzeugdaten für die Produktüberwachung/Produktbeobachtung und für eventuelle Rückrufaktionen ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c DS-GVO.
Nach Auffassung der Aufsichtsbehörde liegt hier die Erfüllung einer rechtlichen „Verpflichtung des Automobilherstellers aus dem Produkthaftungsgesetz“ vor.
Das deutsche Produkthaftungsgesetz basiert auf den Regelungen der Richtlinie 85/374/EWG. Im Produkthaftungsgesetz findet sich jedoch keine ausdrückliche Regelung oder Pflicht zur Beobachtung des Produktes im Markt. Die Produkthaftung ist verschuldensunabhängig ausgestaltet.
Die Produktbeobachtungspflicht wird in Deutschland durch die Rechtsprechung schon seit langem als eine Verkehrssicherungspflicht des Herstellers anerkannt, die jedoch nicht an das Produkthaftungsgesetz anknüpft, sondern Teil der sog. Produzentenhaftung ist. Diese deliktsrechtliche Haftung gründet sich auf dem Prinzip, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle eröffnet oder beherrscht, für diese verantwortlich ist. Auch nach Inverkehrgabe des Produkts ist der Hersteller verpflichtet, die Bewährung seines Produkts in der Praxis zu verfolgen.
Die Datenschutzbehörde scheint diese, aus den allgemeinen Haftungsregeln des Zivilrechts entwickelte, Pflicht als Anknüpfungspunkt für die Zulässigkeit der für die Beobachtung des Produkts erforderliche Datenverarbeitung anzusehen.
Meiner Ansicht nach ist die Auffassung im Ergebnis richtig. Auch wenn die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung möglicherweise eher die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ist (oder zusätzlich als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann). Hersteller sind zivilrechtlich dazu verpflichtet, ihre Produkte im Markt zu beobachten. Hierfür müssen und dürfen sie auch Daten verarbeiten. Mit meinem Kollegen und Partner Philipp Reusch habe ich genau zu diesem Thema „Internet der Dinge: Datenschutzrechtliche Anforderungen bei der Produktbeobachtung“ vor 2 Jahren einen Fachbeitrag in der Zeitschrift BetriebsBerater (15/16, 2017, 841) veröffentlicht.
Daneben müssen Hersteller natürlich beachten, dass auch die übrigen Pflichten der DSGVO zu beachten sind, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Insbesondere gehören hierzu die Informationspflichten nach Art. 13 bzw. 14 DSGVO.